B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2919/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Frost,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrensze-
ntrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 2. April 2015 summa-
risch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staats-
vertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit
Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, gesundheitliche
Probleme zu haben, wobei ein Bruder in der Schweiz lebe, auf dessen Un-
terstützung er angewiesen sei.
B.
Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. März
2015 in Italien um Asyl ersucht hatte, ersuchte das SEM am 2. April 2015
die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese
nahmen dazu keine Stellung.
C.
Am 15. April 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten,
in welchem er geltend machte, in Anbetracht der Krankheit des Beschwer-
deführers sowie der familiären Bindung zum in der Schweiz lebeenden Bru-
der stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Denn der Beschwerde-
führer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche als
schwere Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizie-
ren sei. Sein Bruder habe in der Schweiz einen rechtmässigen Aufenthalt
(Bewilligung B) und sei sowohl unterstützungsfähig als auch –willig. In Ita-
lien habe er dagegen keine Familienangehörigen. Weiter machte er gel-
tend, die familiäre Bindung zum Bruder habe bereits im Heimatland bestan-
den. Es bestehe zwischen den beiden Brüdern ein Abhängigkeitsverhält-
nis, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO der Selbsteintritt vor-
zunehmen sei. Beigelegt war dem Schreiben ein Brief des in der Schweiz
lebenden Bruders, der darin seine emotionale und finanzielle Unterstüt-
zung anbot.
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D.
Am 24. April 2015 wurde ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht, in
welchem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnosti-
ziert wurde. Weiter leide er an Schmerzen in den Extremitäten sowie an
Verbrennungen ersten Grades der Knöchelregion und des Fusses.
E.
Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zusammen mit den entscheidrelevanten Akten am 28. Ap-
ril 2015 zur Stellungnahme zugestellt. Am 29. April 2015 wurde eine solche
eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 – am 30. April 2015 eröffnet – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Ferner stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2015 liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und darauf einzutreten. In
prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Ent-
bindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen.
H.
Per Telefax vom 11. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorsorglich aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
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J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und bean-
tragte Beschwerdeabweisung.
K.
nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 fristgerecht – unter Bei-
lage weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Ver-
fügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art.
38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108
Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG.
Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren
– wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend
vermerkt – fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft. Gemäss Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat
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zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO)
als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskri-
terien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden
(Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internatio-
nalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
gelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahme-
gesuch unbeantwortet. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vo-
rinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO am 17. April 2015 auf Italien übergegangen sei.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humani-
tären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienange-
hörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Ver-
ordnung nicht zuständig ist. Nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO entscheiden
die Mitgliedstaaten indessen im Regelfall, die asylsuchende Person und
den anderen Familienangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusam-
menzuführen, sofern die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer
schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen
Person angewiesen ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland
bestanden hat. In diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden
im Ausland nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung
(dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Aus-
land lebenden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der
Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland
verlangt [vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1727/2011 vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung – Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]).
Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO beschreibt Lebenssachverhalte von derartig
verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenführung mit
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ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der Ermessens-
spielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu Anwen-
dungsfällen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, bei Konstellationen gemäss
Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO derart verengt, dass es für sie hier nur noch
eine rechtsrichtige Lösung – die Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen
respektive den Selbsteintritt – gibt (vgl. zum Ganzen: FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; MATHIAS HERMANN, Das Dublin Sys-
tem, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C-245/11 des Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November 2012 S. 7 ff.).
6.
Zur geltend gemachten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem in der Schweiz wohnhaften Bruder führte die Vorinstanz aus, letzterer
lebe bereits seit 1989 in der Schweiz, die beiden Brüder seien mithin mehr
als 25 Jahre getrennt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Sri Lanka
bereits im Jahre 2012 verlassen, habe danach zwei Jahre in Malaysia ge-
lebt und sei erst 2015 zu seinem Bruder in die Schweiz gereist. Unter die-
sen Umständen sei schwer nachvollziehbar, dass innerhalb weniger Wo-
chen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sein soll. Die
im ärztlichen Bericht vom 24. April 2015 ausgewiesenen Krankheitsbilder
seien nicht derart gravierend oder akut, um als schwere Krankheit im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu gelten. Nach dem Gesagten werde vor-
liegend kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO begründet. Aus der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers
in der Schweiz lasse sich daher kein Zuständigkeitskriterium ableiten.
7.
In seinen Rechtsmitteleingaben macht der Beschwerdeführer mit Verweis
auf medizinische Berichte erneut eine posttraumatische Belastungsstörung
sowie unter anderem ein Schädelhirntrauma und Verbrennungen ersten
Grades geltend. Seine Erkrankung sei als schwere Krankheit i.S.v. Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO zu qualifizieren. Die Betreuung durch den Bruder sei
unverzichtbar.
8.
Nach Gesamtwürdigung der Akten, insbesondere der als Beweismittel ein-
gereichten ärztlichen Berichte stimmt das Gericht der Vorinstanz zu, dass
die diagnostizierten Beschwerden nicht so schwer wiegen respektive akut
sind, als dass von einer schweren Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO gesprochen werden könnte. Insbesondere sind die Unterstüt-
zungsleistungen, die der Bruder gemäss Beschwerde zu erbringen fähig
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und willens ist, überwiegend finanzieller und organisatorischer Art (Beglei-
tung zum Arzt respektive vorgängiges Zeigen des Wegs und Übersetzun-
gen) und insofern zweifelsohne hilfreich, aber nicht dergestalt, dass sie ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Zusammenhang mit schwerer
Krankheit begründen würden. Die Aussage im ärztlichen Bericht vom 23.
April 2014, dass der Beschwerdeführer dringend einer Unterstützung im
Alltag bedürfe, "wie sie ohne familiäre Unterstützung längerfristig kaum re-
alisierbar sein dürfte", zeigt nicht auf, inwiefern es sich dabei um eine me-
dizinisch indizierte Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund von schwerer
Krankheit handelt. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen) und aufgrund obiger Überlegung respektive in Würdigung der Akten
kann der Vorinstanz keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art.
106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägung folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Folglich sind keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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