B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-29/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
E-29/2017
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat-
staat gemäss seinen eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Khartum,
wo er sich während ungefähr acht Monaten aufgehalten habe, bevor er
weiter via Italien in die Schweiz gelangt sei. Er stellte am 27. Mai 2016 ein
Asylgesuch, und die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Juni 2016
statt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nicht dasselbe Schicksal wie sein
Vater erleiden wollen, der zunächst im Unabhängigkeitskrieg gekämpft
habe und dann mit der Familie in den Sudan geflohen sei. Seit der Rück-
kehr nach Eritrea arbeite der Vater als Landwirt und trage eine Waffe. Er
selber sei einmal kurz wegen eines gescheiterten Ausreiseversuchs und
ein zweites Mal, für einen Tag, wegen einer Prügelei inhaftiert worden.
Durch Vorweisen der Schulzeugnisse durch seine Mutter hätten sie ihn we-
gen seiner Minderjährigkeit wieder entlassen.
B.
An der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe
die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen. Sein Vater sei nur selten
zu Hause gewesen, weil er in C._______ eine militärische Ausbildung habe
absolvieren müssen und die eritreischen Behörden ihn jeweils mitgenom-
men hätten. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) die Ver-
antwortung übernehmen und in der Landwirtschaft mithelfen müssen, wes-
halb er oft in der Schule gefehlt habe. Er habe auf den Feldern gearbeitet
oder sich um die Kühe gekümmert und sonntags habe er jeweils Holz ge-
sammelt. Er habe in seinem Heimatstaat keine Perspektive gehabt, insbe-
sondere weil er keinen Schulabschluss habe, weshalb er sich schliesslich
dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Als er im Jahr 2014 erst-
mals versucht habe auszureisen, sei er von sudanesischen Soldaten ge-
fasst, zurück zur eritreischen Grenze gebracht und dort stationierten eritre-
ischen Soldaten übergeben worden. Sie seien schliesslich einzeln in einen
Raum gebracht worden und hätten dort zur Registrierung ihre Personalien
angeben müssen. Am Abend seien Sie in das unterirdische Gefängnis
„D._______“ verbracht worden, wo er während vier Tagen festgehalten
worden sei. Sie hätten dort kaum Wasser und Essen erhalten und eine
Toilette habe ebenfalls gefehlt. Ausserdem habe es wegen der grossen
Hitze gestunken und es seien sehr viele Personen in diesem engen Raum
festgehalten worden. Seine Mutter habe ihn mittels einer Bürgschaft aus
dem Gefängnis geholt. Im Jahr 2015 sei er nochmals für eine Nacht inhaf-
tiert worden, als es mit einem jungen Mann zu einer Auseinandersetzung
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gekommen sei. Er habe seine Mutter nicht darüber informiert, dass er das
Land verlassen wolle, weil bereits seine älteren Geschwister ausgereist
seien. Die Regierung würde allgemein den Eltern vorwerfen, dass sie ihre
Kinder absichtlich fortschicken würden. Bei einer Rückkehr würde er schon
wegen der illegalen Ausreise festgenommen, aber insbesondere auch, weil
er nicht mehr zur Schule gegangen sei.
Als Beweismittel legte er ein Schulzertifikat im Original sowie Kopien der
Ausweise seiner Eltern ins Recht.
C.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag – ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
aufgeschoben.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2017 dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 seine Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud er
das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
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G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2017 zur Stellungnahme zu-
gestellt. Der Beschwerdeführer gab am 23. Februar 2017 eine Replik samt
aktualisierter Kostennote zu den Akten. In seiner Stellungnahme hielt er
ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sie einer-
seits mit der allgemeinen politischen und sozialen Lage im Herkunftsstaat
zusammenhängen würden. Andererseits habe der Beschwerdeführer we-
der den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, viel-
mehr habe er seinen Herkunftsstaat noch minderjährig illegal verlassen.
Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service verstos-
sen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei
abzulehnen.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit,
dass das SEM die asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung
nicht sorgfältig geprüft habe. Da er sich einer Rekrutierung mittels illegaler
Ausreise entzogen habe, werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea als
Dienstverweigerer behandelt, weshalb ihm eine politisch motivierte und un-
verhältnismässige Strafe drohe. Er müsse wegen seiner Republikflucht
auch mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Die diesbezügliche Praxisän-
derung des SEM basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage.
Gemäss dem Bericht des SEM vom 2. Juni 2016 „Focus Eritrea“ könne
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nämlich auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass illegal aus
Eritrea ausgereiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, womit die vorgenommene Pra-
xisänderung zum heutigen Zeitpunkt nicht zulässig sein könne. Weiter
habe das SEM die neue Praxis nicht – wie in BVGE 2010/54 vorgesehen
– auf einzelne Verfahren, sondern direkt generell angewandt und dabei so-
mit nicht zunächst in einem einzelnen Verfahren klargestellt, dass es sich
um ein Pilotverfahren handelt, in welchem von der bisherigen Praxis abge-
wichen werde. Damit seien die in dem genannten Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen
nicht erfüllt. Nachdem die vorgebrachte illegale Ausreise als glaubhaft ein-
zustufen sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea mit Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf den Bericht
der im Anschluss an die Fact-Finding Mission im März 2016 erstellt worden
sei. Aufgrund dessen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Perso-
nen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich auf die illegale Aus-
reise stützen würden, die hohen Anforderungen an die begründete Furcht
vor Nachteilen nicht zu erfüllen vermögen. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht habe in den letzten Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise
erkennen lassen, die sich insbesondere auf minderjährige Asylsuchende
bezogen habe.
4.4 In der Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf das am 30. Januar
2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015, in welchem ausgeführt werde, dass zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft hinzukommend zur illegalen Ausreise die betref-
fende asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen müsse. Da er vor seiner illegalen Ausreise
bereits zwei Mal inhaftiert worden sei, sei davon auszugehen, er werde von
den heimatlichen Behörden als missliebige Person betrachtet.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint hat.
5.2 Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die überzeugenden vor-
instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den:
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5.2.1 Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewe-
sen sei regelmässig am Schulunterricht teilzunehmen, weshalb er keine
Perspektive gehabt habe, ist auf die allgemeine politische und soziale Lage
im Herkunftsstaat zurückzuführen und damit flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant.
5.2.2 Die viertägige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinem
misslungenen Ausreiseversuch im Jahr 2014 ist nicht als asylrelevante
Verfolgung zu werten. Die Haftbedingungen stellte der Beschwerdeführer
zwar als sehr schlimm dar (kaum Wasser zur Reinigung, nur wenig Nah-
rung und keine Toilette), er erlebte aber keine Behelligungen oder Befra-
gungen seitens der Behörden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er selber diese
Festhaltung bei beiden Befragungen auf Nachfrage hin zuerst nicht als
Ausreisegrund nannte (sondern Probleme mit der Schule und die allge-
meine Perspektivlosigkeit wegen der Anwesenheit des Vaters). Nach der
Anschlussfrage in der Anhörung "Hatten Sie mit den eritreischen Behörden
jemals Probleme?" ist denn auch die folgende Antwort protokolliert: "Nicht
direkt. Ich bin ja minderjährig. Aber wenn sie meinen Vater mitnahmen,
musste ich die Verantwortung übernehmen" (vgl. SEM-Akten, A18, ad
F39). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mittels einer Bürgschaft
nach vier Tagen wieder entlassen und in dem knappen Jahr bis zu seiner
definitiven Ausreise von den heimatlichen Behörden diesbezüglich weder
behelligt noch anderweitig kontaktiert (vgl. SEM-Akten, A9, S. 10 f.; A18,
F36 ff.).
Diese kurze Beschränkung der Freiheit ist – auch unter gebührender Be-
rücksichtigung der schwierigen Unterkunftsbedingungen und des damali-
gen Alters des Beschwerdeführers – mangels Intensität nicht als ernsthaf-
ten Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem
erfolgte diese Festhaltung unter dem Verdacht der Verletzung der eritrei-
schen Ausreisebestimmungen offenbar auch nicht aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Motive. Das Gleiche gilt für die Inhaftierung für
eine Nacht nach der Teilnahme an einer Schlägerei.
5.2.3 Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht davon auszuge-
hen, er wäre wegen dieser Vorfälle bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea zukünftig einem erheblichen Risiko einer Bestrafung oder Behandlung
gestützt auf asylrelevante Motive ausgesetzt.
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5.2.4 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise auch nicht betref-
fend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den Behörden kon-
taktiert, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann (vgl. E-
MARK 2006 Nr. 3 S. 39). Folglich ist auch insoweit nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des eritreischen Regimes als
missliebige oder regimefeindliche Person betrachtet.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer nicht hat
glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asyl-
relevanten Gefährdung ausgesetzt war oder berechtigterweise zu befürch-
ten hatte.
6.
6.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen sei-
ner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachflucht-
gründe – bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten hat, ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
6.3
6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel auch mit dem Vorbringen, die
Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies auch for-
mal falsch) erfolgt.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
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Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen
befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(vgl. a.a.O., E. 5).
6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten keine
solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren zu entnehmen, die ihn als re-
gimekritische Person erscheinen lassen würden.
Die Aussagen eritreischer Regierungsvertreter im In- und Ausland bezüg-
lich allfällig drohender Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erscheinen zwar teilweise wider-
sprüchlich (vgl. S [Eritrean Ministry of Information], Interview of
President Isaias with loval media [part IX and final], 17.2.2012,
with-local-media-part-ix-and-final-, abgerufen am 7.2.2018; Madote Eritrea
[via Youtube], Yemane Ghebreab Speaks on Limiting Eritrea’s National
Service to 18 Month [Bruno Kreisky Forum for Internatonal Dialogue,
8.4.2015, Inhalt veröffentlicht am 17.4.2015,
watch?v=DLWqaPILqNo, abgerufen am 7.2.2018; Tages-Anzeiger, Und
ewig dauert der Wehrdienst, 3.8.2015,
land/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975
391, abgerufen am 7.2.2018; Reuters, Eritea says refugees not fleeing po-
litical repression, 27.1.2010,
OE60Q0JH20100127?sp=true, abgerufen am 7.2. 2018; EritreaL,
Eritrea: Migration and right of asylum, interview with the Ambassador
Fesshazion Pietros, 22.9.2015,
tion-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietr
os, abgerufen am 7.2.2018). Nach den Ausführungen in den obigen Erwä-
gungen ist nicht davon auszugehen, der illegale Ausreiseversuch des da-
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mals 14-jährigen Beschwerdeführers im Jahr 2014 sowie seine darauffol-
gende viertägige Inhaftierung würde bei einer Rückkehr nach Eritrea asyl-
relevante Verfolgung nach sich ziehen.
6.5 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM
habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben
habe.
6.5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
6.5.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
Erstens ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz ange-
passte Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrecht-
liche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Aner-
kennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
Zweitens basierte die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM nicht auf ei-
nem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
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damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Der Begründung in der hier angefochtenen Verfügung waren drittens klare
Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung
S. 3); die Praxisänderung des SEM war zudem – wiederum in auffälligem
Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des da-
maligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016).
6.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7.
Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Ver-
folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen hatte und
den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 11. Januar 2017 eingesetzten
amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktualisierten Kostennote vom
23. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint
grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 180.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundes-
verwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017
angekündigt, für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisge-
mäss von einem Ansatz von maximal Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile des
BVGer D-922/2017 vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar
2018). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin – ausgehend vom
zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote – ein Honorar im Ge-
samtbetrag von Fr. 1427.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Michèle Künzi, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1427.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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