Abtei lung V
E-2920/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias B._______, geboren (...), Niederlande
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 30. April 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2920/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige
aus C._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs
2008 verliess, per Flugzeug nach (...) und hiernach nach einem länge-
ren Aufenthalt am 11. April 2009 wiederum per Flugzeug in die
Schweiz gelangte, wo sie am folgenden Tag im Transitbereich des
Flughafens (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 13. April 2009
und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst
Flughafenverfahren des BFM am 17. April 2009 erfolgte,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei infolge des frühen
Todes ihrer Eltern zusammen mit ihrem zwei Jahre jüngeren Bruder
abwechselnd bei zwei Tanten namens D._______ und E._______
aufgewachsen, deren eine sie um das Jahr 2006 herum einem älteren
Mann zur Heirat vermittelt habe,
dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, diesem Ansinnen
Folge zu leisten und zu ihrer Freundin F._______ geflüchtet sei,
dass F._______ sie mit einem Landsmann namens G._______ in
Kontakt gebracht habe, welcher ihr Hilfe angeboten und ihr Arbeit in
einer Fabrik in H._______ in Aussicht gestellt habe,
dass sie unter der Vereinbarung, dass sie die anfallenden Reisekosten
mittels ihres künftigen Lohnes zurückerstatten würde, von G._______
nach Lagos gebracht worden sei, wo sie eine gewisse Zeit mit anderen
Frauen in einem Haus verbracht habe, bevor sie gemeinsam mit
G._______ nach H._______ ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge in einem bereits von ande-
ren Frauen bewohnten Haus in I._______ untergekommen sei, wo sie
bereits in der ersten Nacht von G._______ vergewaltigt und darüber in
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Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie künftig als Prostituierte arbeiten
würde, um die geschuldeten 50'000.-- (...) zurückzahlen zu können,
dass sie sich in der Folge Männern habe zur Verfügung stellen müs-
sen, die G._______ ins Haus gebracht habe, worunter sie sehr gelitten
habe und weshalb bald psychosomatische Beschwerden aufgetreten
seien,
dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit unter dem Vor-
wand, einkaufen zu wollen, das Haus verlassen, sich auf einen Polizei-
posten begeben und einem Beamten ihre Geschichte geschildert
habe, worauf man sie an einem anderen Ort untergebracht, ihr jedoch
nach einer Woche mitgeteilt habe, dass sie das Land innert fünf Tagen
zu verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin hierauf umhergeirrt und noch am selben
Tag von ihrem Zuhälter G._______ entdeckt worden sei, worauf dieser
sie ins Haus zurückgebracht und gezwungen habe, ihre Arbeit als
Prostituierte fortzusetzen,
dass einer ihrer Kunden, ein Landsmann namens J._______, ihr
angeboten habe, sie gegen Bezahlung von 8'000.-- (...) – zur Hälfte
sofort bezahlbar – zu seiner Schwester nach K._______ zu bringen,
wo sie einer anderen Arbeit würde nachgehen können,
dass sie daraufhin zu J._______ gezogen sei und nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in dessen Haus von L._______nach (...)
geflogen sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte und die Flughafenpolizei einen niederländischen, auf den Na-
men B._______ lautenden Reisepass sicherstellte, wobei es sich
gemäss einem Bericht des Urkundenlabors (...) um ein missbräuchlich
verwendetes Dokument handelt,
dass gemäss diesem Reisedokument sowie gemäss Flug-Routing ein
Weiterflug nach K._______ geplant gewesen ist,
dass vorgenommene Fingerabruckvergleich (Eurodac) ergeben hat,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 in H._______ ein
Asylgesuch gestellt hat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – am folgenden Tag
eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 12. April 2009 ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin sich zunächst im Verlauf des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert habe,
dass sie anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zum
Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter gemacht habe, indem sie in der Erst-
befragung angegeben habe, ihr (...) geborener Bruder sei damals drei
Monate alt gewesen, woraus sich ein seinerzeitiges Alter der Be-
schwerdeführerin von zweieinhalb Jahren ergebe, wohingegen sie in
der Zweitanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Mutter sei irgend-
wann in den neunziger Jahren gestorben, als sie wohl ungefähr (...)
Jahre alt gewesen sei, und sie schliesslich auf Vorhalt dieser
Unstimmigkeit erklärt habe, das Todesdatum der Mutter nicht zu ken-
nen,
dass sie bezüglich ihrer Schulkarriere von sechs Jahren Primar- und
drei Jahren Sekundarschule berichtet habe, wobei sie letztere "um (...)
herum" beendet habe und sie auf Vorhalt der Tatsache, dass sie
diesfalls nach absolvierten neun Schuljahren zwölf Jahre alt gewesen
wäre, erklärt habe, mit der Wortwendung "um (...) herum" sei der
Zeitraum zwischen 2000 und 2006 gemeint gewesen,
dass aus ihren Aussagen nicht klar hervorgehe, unter welchen Um-
ständen sie und ihr Bruder aufgewachsen seien, da sie in der Erstbe-
fragung ausgeführt habe, zuletzt habe sie bei ihrer Tante E._______
gelebt, und sie anlässlich der Zweitanhörung zunächst Tante
D._______ und dann wieder Tante E._______ als letzte Beherbergerin
angegeben habe,
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dass sie in der Erstbefragung von einer für das Jahr 2008 geplanten
Hochzeit gesprochen und gegenüber dem Dienst Flughafenverfahren
erklärt habe, von einem anstehenden Hochzeitstermin sei überhaupt
nicht die Rede gewesen und sie habe dies auch niemals behauptet,
dass auch die Schilderung der Ausreiseumstände widersprüchlich aus-
gefallen sei, zumal sie mal von einem zweimonatigen, mal von einem
fast einjährigen beziehungsweise "sehr langen" Aufenthalt in Lagos
gesprochen habe,
dass die Angabe der Beschwerdeführerin, Nigeria Anfang 2008 verlas-
sen zu haben, mit der bereits am 18. Juli 2006 erfolgten daktyloskopi-
schen Erfassung in H._______ nicht vereinbar sei und sich aus der
Angabe, zwischen ihrer Ankunft in und ihrer Flucht aus H._______ sei
ein Jahr verstrichen, ergebe, dass sie sich bereits Ende 2005 dort
aufgehalten habe,
dass auch die Angaben über ihren Verdienst als Prostituierte Unstim-
migkeiten aufweisen würden und nicht erklärbar sei, wie sie ihrem
Freien und Helfer J._______ bis zur Ausreise bereits 2'000.-- (...)
bezahlt haben soll,
dass ihr Erklärungsversuch, wonach sie ihrem Zuhälter G._______
nicht von jedem Kundenbesuch erzählt und die Entlöhnung oft selber
eingesteckt habe, nicht mit ihrer vorherigen Darstellung
korrespondiere, wonach dieser jeweils den Kundenkontakt hergestellt
und das Geld einkassiert habe,
dass sie hinsichtlich der Unterkunft in I._______ in der Erstbefragung
ausgeführt habe, dort mit einer Kanadierin namens M._______ und
einer Nigerianerin namens N._______ gelebt zu haben, wohingegen
sie in der Zweitanhörung als Mitbewohnerinnen drei Mädchen aus
Nigeria nannte, von denen sie sich nur an M._______ namentlich
erinnere,
dass weiter bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin grund-
sätzlich zu bemerken sei, dass diese durchgängig vage und unpräzise
ausgefallen seien und den Eindruck vermitteln würden, sie habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass sie sowohl von G._______ als auch von J._______ nicht mehr als
deren Vornamen und Nationalität wisse,
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dass sie auch nicht habe angeben können, wie viele Kinder ihre Tante
E._______ habe noch wie alt diese ungefähr gewesen seien,
dass sie auch die Lage des Hauses in I._______, wo sie gewohnt
haben wolle, nicht zu präzisieren gewusst habe,
dass sie, nach ihren Erinnerungen an die beiden ersten Freier gefragt,
nicht einmal deren Hautfarbe habe angeben können,
dass schliesslich der Logik des Handelns zuwiderlaufe, dass die Be-
schwerdeführerin nach den unguten Erfahrungen mit G._______ sich
in gleicher Weise ihrem zweiten Helfer J._______ anvertraut haben
wolle,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass insbesondere festzuhalten sei, dass keine individuellen Gründe
eruierbar seien, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zwar be-
fürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria der Bestrafung und Bedro-
hung durch ihren Zuhälter G._______ respektive dessen Gefolge
ausgesetzt zu sein, ihre Aussagen gemäss vorgenannten
Ausführungen jedoch nicht gesichert seien,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer finde,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Faxeingabe vom
6. Mai 1988 (recte: 6. Mai 2009) beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und sei sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat, wehalb auf das Gesuch um Wiederherstellung derselben
nicht einzutreten ist,
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dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im
Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive un-
substanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
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lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der festgestellten Widersprüche exemplarisch heraus-
zustreichen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei
anzugeben vermochte, bei welcher ihrer Tanten sie zuletzt gelebt habe
(vgl. A4 S. 2, A15 S. 4 und 6), was insbesondere deshalb erstaunt, da
sie die geplante arrangierte Heirat durch ebendiese Tante als Grund
für die Ausreise aus Nigeria angab (A4 S. 8),
dass hinsichtlich der ausserordentlich vagen und ausweichenden Aus-
führungen insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht anzugeben vermochte, wie viele Kinder und in wessen Alters ihre
Tante E._______ habe (A15 S. 6 und 7), obschon sie einen Grossteil
ihres Lebens im selben Haushalt verbracht will,
dass sie auf die Frage, welche Hautfarbe ihre ersten beiden Freier ge-
habt hätten, ausweichend antwortete, diese seien weder weiss noch
schwarz gewesen (A15 S. 12) und die diesbezüglich offenbar völlig
fehlende Betroffenheit angesichts des einschneidenden Erlebnisses
des erstmaligen zwangsweisen Geschlechtsverkehrs in keiner Weise
nachvollziehbar ist,
dass schliesslich das Ergebnis des Eurodac-Fingerabdruckvergleichs,
wonach die Beschwerdeführerin spätestens im Sommer 2006 nach
nach H._______ gereist ist, deren gesamten Darstellung der
Ereignisse die Grundlage entzieht,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der massgebliche Sach-
verhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt
nicht eruierbar ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
durch Dritte (drohende Zwangsverheiratung durch die Tante sowie all-
fällige Verfolgung durch Gefolgsleute ihres Zuhälters G._______) oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
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dass die nigerianische Polizei und die Regierung nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrnehmung ihrer Schutz-
pflicht willens und fähig ist,
dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
dass insgesamt die Ausführungen der Beschwerdeführerin weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts zur
Klärung des Sachverhalts beizutragen vermag, zumal sie hierin
vorwiegend ihre Asylvorbringen wiederholt und ihrem Unmut darüber
Ausdruck verschafft, dass ihrer Ansicht nach ihre Befragung
unzureichend durchgeführt worden sei,
dass die Befragungen – entgegen dieser Behauptung – nicht zu bean-
standen sind und sich die Vorinstanz hierbei genügend differenziert,
einlässlich und konkret mit ihrem Asylgesuch auseinandergesetzt hat
und die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend
geprüft hat,
dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche dadurch aufzulösen
versucht, dass sie jeweils auf dem Wahrheitsgehalt der einen oder an-
deren Sachverhaltsvariante beharrt,
dass zudem die geltend gemachten Vorbringen auch bei wohlwollen-
der Würdigung der Erklärungen auf Rechtsmittelebene kaum an Stim-
migkeit gewinnen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere keine individuellen Gründe eruierbar sind, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zwar be-
fürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria der Bestrafung und Bedro-
hung durch ihren Zuhälter G._______ respektive dessen Gefolge
ausgesetzt zu sein, ihre Aussagen jedoch nach dem Gesagten nicht
als gesichert betrachtet werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über gültige Rei-
sepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-
folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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