B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2921/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 25. April 2013 suchte der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in
die Schweiz am Flughafen Genf-Cointrin um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 25. April 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal 60 Tagen
dem Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Person
(BzP) befragt. Am 2. Mai 2013 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______ und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an. Nach
dem Tod seines Vaters im Jahre 2010 sei die Familie nach C._______
übersiedelt. Seit 2009 beziehungsweise 2010 sei er wegen seiner Religi-
onszugehörigkeit vom Mullah und seinen Leuten belästigt und mit dem
Tod bedroht worden. Im Jahre 2010 sei er vom Chef der Ahmadi für den
Bewachungsdienst im Quartier am Freitagabend bestimmt worden. Ein-
mal habe ihn der Mullah auf der Strasse aufgefordert, das Kalima zu rezi-
tieren, was er nicht getan habe, da er sonst getötet worden wäre. In der
Nacht vom 23. April 2010 habe ihn seine Mutter geweckt und ihm mitge-
teilt, dass er umgehend das Land verlassen müsse. Zusammen mit dem
Schlepper sei er nach D._______ gereist, von wo aus er Pakistan auf
dem Luftweg verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 – eröffnet am 14. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Kenntnisse des
Beschwerdeführers über die Ahmadi seien einerseits ungenau, anderer-
seits falsch. Dies betreffe unter anderem den Namen des Gründers und
das Gründungsdatum der Religion. Sodann sei die eingereichte Karte
nicht geeignete, die Religionszugehörigkeit zu belegen.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkte seiner
Asylbegründung unvereinbar geäussert. Anlässlich der Erstbefragung ha-
be er verneint, persönlich und direkt bedroht worden zu sein. Vielmehr
habe seine Mutter die für ihn bestimmten Drohungen erhalten. Demge-
genüber habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, neben schriftlichen
Drohungen sei er auch mündlich bedroht sowie geschlagen worden, ein-
mal so stark, dass er ins Spital habe gebracht werden müssen. Schliess-
lich würden die Angaben zur Ausreise nicht zu überzeugen vermögen. Es
sei nicht glaubhaft, dass die Mutter den Beschwerdeführer Mitten in der
Nacht geweckt habe und er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe,
dass er das Land verlassen werde. Darüber hinaus widerspreche es der
allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse
über das Ziel seiner Reise gehabt habe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem
unrichtigen und unvollständig festgestellten Sachverhalt aus.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Weitergehend zeigt er nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sach-
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verhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unrichtig
oder unvollständig sein sollte. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zug-
rundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt. Zudem habe sie diesbezüglich ihr Ermessen über-
schritten.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie be-
gründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, welche Vorbringen
im Einzelnen unrichtig, widersprüchlich oder realitätsfremd sind oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Was in der Rechtsmitteleingabe
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Be-
schwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Be-
schwerdeführer konnte weder den Gründer noch das Gründungsjahr der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, mithin zwei wesentliche Grundanga-
ben zu dieser Religion nennen. Insoweit bestehen nachhaltige Zweifel an
der geltend gemachten Religionszugehörigkeit. Sodann hat sich der Be-
schwerdeführer in einem absolut zentralen Punkt seiner Asylbegründung
unvereinbar geäussert. Anlässlich der Erstbefragung hat er ausdrücklich
verneint, persönlich Drohungen erhalten zu haben. Es sei ausschliesslich
seine Mutter gewesen, welche die ihn betreffenden Drohungen erhalten
habe. Er sei einzig einmal aufgefordert worden, das Kalima zu sprechen
(vgl. Protokoll BzP vom 29. April 2013, Ziff. 7.02). Demgegenüber gab er
anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei in verschiedenen Formen
persönlich bedroht und sogar geschlagen worden, wobei er deshalb so-
gar einmal habe hospitalisiert werden müssen. In Anbetracht dessen,
dass die Drohungen den Anlass zum Verlassen des Heimatlandes bilde-
ten, dürfen vom Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmende Aus-
sagen erwartet werden. Mit dem Hinweis auf die Ausführlichkeit der Anhö-
rung vermag der Beschwerdeführer diese offensichtliche Unvereinbarkeit
jedenfalls nicht aufzulösen. Sodann ist auch der Hinweis, er sei ein "folg-
sames Kind" nicht geeignet, die mangelhaften und der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechenden Angaben zur Ausreise überzeugend zu
klären. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers ist sodann festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
insgesamt vage, detailarm und unsubstantiiert ausgefallen sind. Insoweit
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vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Wiederholen der aktenkun-
digen Aussagen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Anga-
ben nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens verletzt, als unbegründet. Die
Vorinstanz hat auch ihren Entscheidungsspielraum bei der Beweiswürdi-
gung ("Ermessen") sachgerecht ausgeübt.
5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ha-
be den Flüchtlingsbegriff nicht richtig ausgelegt. Als Angehöriger der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, seine Zugehörigkeit
zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi sowie daraus resultierende Be-
nachteiligungen glaubhaft zu machen. Es besteht somit keine Veranlas-
sung, seine Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.
5.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer seine Zuge-
hörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht glaubhaft zu ma-
chen. Insoweit besteht keine Veranlassung im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glau-
bensgemeinschaft der Ahmadi einzugehen. Weitergehend bringt der Be-
schwerdeführer nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung aus einem
in seiner Person liegenden Grund als unzumutbar erscheinen liesse. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine pakistanische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich ist.
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8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag, eine Frist zur
Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, den der Beschwerdeführer
nicht ansatzweise näher begründet, ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: