B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2922/2014
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
E-2922/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2007 mit einer
eritreischen Staatsangehörigen (B._______, geb. […], Eritrea) verheiratet,
die seit 2002 in der Schweiz lebt, hier als Flüchtling anerkannt worden ist,
Asyl erhalten hat und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
B.
Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt
noch im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einreise
in die Schweiz und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die ge-
setzlichen Voraussetzungen eines Einbezugs in das Asyl seien nicht gege-
ben, da die Eheleute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden
seien. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons C._______
ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes Familien-
nachzugsgesuch ab.
D.
D.a Am 2. Januar 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zu-
sammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte
Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener
erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flücht-
lingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung.
D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht.
D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf-
hebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.
E-2922/2014
Seite 3
D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Familien-
zusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung führte es
unter anderen aus, es sei der eritreischen Ehefrau zumutbar, ihrem Ehe-
mann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere Gründe im Sinne
des Gesetzes vor, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni
2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut, so-
weit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde
zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die Anord-
nung der Wegweisung hätte verzichten müssen.
D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM die in seiner Verfügung
vom 8. Februar 2008 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz auf und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Auf-
enthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers falle in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden des Kantons
C._______.
E.
E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim
Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familien-
nachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf
ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. März
2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und am 7. April 2010 ersuchte
seine Ehefrau erneut um Familiennachzug.
E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer
eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehnte
der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
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Seite 4
Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt habe.
Er wurde aufgefordert, die Schweiz innert Frist zu verlassen.
F.
Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau auf die Welt.
G.
G.a Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In
der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur
Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und seinem
Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Er
beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammenwohnen zu
können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14).
G.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder
eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migra-
tionsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
G.c Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Be-
schwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Fami-
lienasyl befunden worden. Da er nun Elternpflichten gegenüber seinem
Sohn habe, ersuche er das BFM, dass seine diesbezügliche Flüchtlingsei-
genschaft anerkannt werde und ihm Asyl gewährt werde.
G.d Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfü-
gung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das
Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden
ab (Verfahren E-166/2012).
G.e Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das
Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete
Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und
der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfah-
ren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest, es
sei Sache des Migrationsamts des Kantons C._______, allfällige Wegwei-
sungshindernisse zu prüfen. Einen Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau und seines Soh-
nes prüfte das BFM nicht.
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G.f Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
G.g Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die Flücht-
lingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen Schreiben
beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau.
Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl im Sinne der Kinder-
rechtskonvention.
G.h Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April
2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den
Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da
diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und
äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in
die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau.
H.
Am 31. Mai 2012 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau mit Verfügung des BFM in die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl seiner Mutter einbezogen.
I.
I.a Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungs-
beschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012 (vgl.
G.g) um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flücht-
lingseigenschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. Septem-
ber 2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen
Asylstatus stelle einen neu eingetretenen erheblichen Umstand dar, der ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest
mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
I.b Mit Urteil vom 3. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner
Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfü-
gen (Verfahren E-5523/2013). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwer-
deführer spätestens am 8. Juni 2011 (vgl. G.a) beim BFM um Erlass einer
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Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den
Asylstatus seiner Ehefrau ersucht habe, über das das BFM nicht entschie-
den habe, obwohl er einen Anspruch auf einen Entscheid habe.
J.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab. Zur Be-
gründung führte es aus, der Umstand, dass er sudanesischer Staatsange-
hörigkeit sei, stelle einen besonderen Umstand im Sinne der einschlägigen
Bestimmung des Asylgesetzes dar, der gegen seinen Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau spreche. Zudem
sei es ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn möglich und zumutbar, sich im
Sudan niederzulassen. Als Ehefrau eines sudanesischen Staatsangehöri-
gen könne sie eine reguläre Aufenthaltsbewilligung im Sudan erhalten und
habe sogar, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, Anspruch auf die su-
danesische Staatsangehörigkeit. Auch der sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, da sie beide
Muslime seien und die Ehefrau ethnisch zu den Tigre gehöre. Der Be-
schwerdeführer verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung, über einen
Universitätsabschluss und über Arbeitserfahrung. Schliesslich vermöge
auch der Umstand der Geburt ihres Sohnes den Umstand des "besonderen
Grundes" nicht umzustossen, da angesichts seines jungen Alters nicht von
einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden müsse.
K.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2014 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der abgeleiteten
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache
zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Zudem ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
M.
Am 9. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine wei-
tere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
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Seite 7
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über den Stand seines
ausländerrechtlichen Verfahrens zu informieren. Schliesslich stellte das
Gericht fest, dass der Vollzug ausgesetzt bleibe.
O.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück.
P.
Am 25. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine wei-
tere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf und ersuchte das BFM
um eine Vernehmlassung.
R.
Am 16. Juli 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung. Am 7. August
2014 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM.
S.
Am 12. August 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine
weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
T.
Am 8. September 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Ge-
richt mit, das Mandat mit dem Rechtsvertreter werde beendet.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles ärztliches Zeugnis
seiner Ehefrau einzureichen und das Gericht über den Stand seines aus-
länderrechtlichen Verfahrens zu informieren.
V.
Am 2. September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Mandat
mit dem vormaligen Rechtsvertreter aufgelöst sei und gab implizit bekannt,
E-2922/2014
Seite 8
sein ausländerrechtliches Verfahren sei noch pendent. Am 7. September
2015 ging beim Gericht ein ärztliches Attest bezüglich der Ehefrau ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen eben-
falls als Flüchtlinge aufgenommen und erhalten Asyl, wenn keine beson-
deren Gründe dagegen sprechen. Gemäss Praxis der ehemaligen Asylre-
kurskommission, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
kann die Tatsache, dass der Ehepartner eines Flüchtlings ein andere Nati-
onalität als dieser hat, grundsätzlich einen besonderen Umstand im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Dies allerdings nur dann, wenn den
einzelnen Familienmitgliedern die Einreise und der Aufenthalt im Land des
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nicht verfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumut-
bar ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimat-
land seines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben würde oder
einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 22 E. 4b und 1996 Nr. 14 E. 8b).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau
des Beschwerdeführers anerkannt wurde und sie in der Schweiz Asyl er-
halten hat. Der Beschwerdeführer ist deshalb als ihr Ehemann grundsätz-
lich in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihren Asylstatus aufzunehmen, aus-
ser dem Einbezug stehe ein besonderer Umstand entgegen.
3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
Beschwerdeführerin im Sudan als Ehepartnerin eines Sudanesen eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten würde (und sogar Anspruch auf die sudanesi-
sche Staatsangehörigkeit habe). Dieser Erwägung wird in der Beschwerde
und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nichts entgegen ge-
halten. Weil auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Feh-
lerhaftigkeit dieser vorinstanzliche Erwägung kennt, ist davon auszugehen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamer Sohn in
den Sudan einreisen könnten und die Ehefrau dort auch vor einer Abschie-
bung nach Eritrea sicher wäre.
4.
Zu prüfen bleibt damit, ob es der Beschwerdeführerin und dem gemeinsa-
men Sohn zumutbar wäre, im Rahmen der bestehenden Familiengemein-
schaft im Sudan zu leben.
4.1 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung insofern
zur Zumutbarkeit, als sie ausführt, der sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, weil diese Muslime
seien, die Ehefrau den Tigre angehöre und der Beschwerdeführer eine
Ausbildung und Arbeitserfahrung habe. Zudem führt sie an, dass auch die
Geburt des gemeinsamen Sohnes die besonderen Umstände nach Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht umzustossen vermöge.
4.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich der Zumutbarkeit auf Beschwer-
deebene aus, da der Sudan die CEDAW (Convention on the Elimination of
all Forms of Discrimination against Women; SR 0.108) nicht ratifiziert habe,
hätten Frauen vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie
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Seite 10
Polizei keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen. Seine Ehefrau sei
psychisch von erheblich reduzierter Belastbarkeit. Sie habe zudem entge-
gen den Behauptungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht langjährig im Sudan gelebt. Die Beziehung des sudanesischen Re-
gimes zu Eritrea sei von wechselnden Spannungen geprägt, weshalb nicht
ersichtlich sei, wieso die Zugehörigkeit der Ehefrau zu den Tigre die In-
tegration positiv beeinflussen könne. Der Sohn sei drei Jahre alt und damit
in einem besonders prägenden Lebensabschnitt, in dem die ausserfamili-
ären Kontakte intensiver seien. Die Unterschiede zwischen der sozialen
und kulturellen Umgebung im Sudan und in der Schweiz seien extrem. Die
Pflegeleistung der Mutter für den Sohn wäre massiv reduziert. Durch den
regelmässigen Besuch des Kinderhortes habe er die westlichen Werte in-
ternalisieren können. Der Beschwerdeführer gehöre zudem einer politisch
exponierten sozialen Gruppe an, weil seine Grossfamilie nicht für einen
fundamentalistischen Islam stehe.
Nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK; SR 0.107) seien in allen Verfahren, an denen Kinder be-
teiligt seien, deren Interessen individuell-konkret und substantiiert festzustel-
len und gegen die konkreten, entgegenstehenden Interessen des Staates
abzuwägen. Die persönliche und rechtliche Sicherheit und die medizini-
sche Versorgung sprächen für den Verbleib des Sohnes in der Schweiz.
Würde er aus seiner jetzigen kulturellen Umgebung herausgerissen und in
eine islamistisch-absolutistisch geprägte Gesellschaft versetzt, würde ihn
dies in einen Wertekonflikt stossen und die Entwicklung tiefgreifend stören.
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK und verweist
darauf, dass seine Ehefrau ein völkerrechtlich gefestigtes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz habe (Niederlassungsbewilligung) und durch das flücht-
lingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt sei. Sie halte sich bereits seit
zwölf Jahren in der Schweiz auf und habe sich keiner strafbaren Handlun-
gen schuldig gemacht. Ihr unterjähriger Aufenthalt in Sudan sei geprägt
gewesen von häufigen Eingriffen in ihre menschliche Würde. Ihr fragiler
psychischer Zustand würde durch ein Leben im Sudan gestört, wenn nicht
sogar ihr Überleben bedroht wäre.
In seiner Eingabe vom 9. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Arztbe-
richte betreffend seine Ehefrau beziehungsweise ihn selber sowie eine Be-
stätigung der Krippe und eine Spielgruppenplatzzusicherung betreffend
den Sohn zu den Akten. Aus den letzten beiden Beweismitteln gehe die
starke Verwurzelung des Sohnes in der Schweiz hervor. Dem Arztbericht
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Seite 11
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "gemäss seiner körperli-
chen Reaktion auf die Wegweisungsperspektive psychisch eng mit der
Schweiz als Ort seines – aktuell tragenden, engagierten – Lebensentwur-
fes verknüpft" sei (der Arztbericht führt aus, der Beschwerdeführer leide
unter Migräne-Anfällen, die unter Stresssituationen deutlich ausgeprägter
seien). Der Arztbericht bezüglich der Ehefrau zeige, dass eine Versetzung
in ein Land, in dem das Angebot an psychiatrischen und psychotherapeu-
tischen Dienstleistungen sehr dünn sei, die Traumatisierungen vertiefen
würde. Der Beschwerdeführer führt aus, die sexuelle Attacke, auf die der
Arztbericht Bezug nehme, sei nicht zur Anzeige gelangt, da Frauen, die
Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, durch das Strafverfahren eine
sekundäre Viktimisierung drohe. Die Ehefrau sei nach der erlittenen straf-
baren Handlung für kurze Zeit in psychischer Beratung gewesen.
Am 25. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er be-
finde sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau und er
hätten sich stark um die Integration in der Schweiz bemüht, wobei seine
Ehefrau allerdings psychisch sehr geschwächt sei.
4.3 In der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sich bereits in der an-
gefochtenen Verfügung zu allen relevante Aspekten geäussert zu haben.
Zur Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK ver-
wies sie auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______
vom 21. August 2013.
4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe
sich in ihrem Entscheid zu stark auf die wirtschaftliche Existenzsicherung
im Sudan konzentriert. Er fasst zusammen, dass es seiner Ehefrau, welche
12 ihrer 17 Jahre als Erwachsene in der Schweiz verbracht habe, nicht
zugemutet werden dürfe, das Familienleben im Sudan fortzuführen. Für
den Sohn sei es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, allein mit der
Mutter in der Schweiz zu verbleiben oder mit dem Vater allein oder mit bei-
den Elternteilen in den Sudan umzusiedeln.
4.5 Mit seiner Eingabe vom 12. August 2014 führt der Beschwerdeführer
zum Kindeswohl weiter aus, nur ein gemeinsames Zusammenleben der
Familie in der Schweiz könne den Kindesinteressen und damit der Kinder-
rechtskonvention gerecht werden. Dass Kinder im Sudan oft geschlagen
würden, spreche gegen die Zumutbarkeit eines Familienlebens im Sudan.
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4.6 Bei der Prüfung der Frage, ob die Einreise und der Aufenthalt für den
asylberechtigten Ehegatten zumutbar wäre, ist einerseits auf die für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) geltenden Kriterien abzustellen, die da sind: Situ-
ation im Drittstaat, Alter, gesundheitliche Probleme, medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten, Beziehungsnetz, wirtschaftliche Überlebenschancen.
Andererseits sind die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang
mit der so genannten Reneja-Praxis (nach BGE 110 Ib 201) zur Zumutbar-
keit oder Unzumutbarkeit einer Ausreise von in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehöriger im Rahmen des Rechts auf Achtung des Familienlebens
im Sinne von Art. 8 EMRK in nicht abschliessender Weise aufgelistet hat,
vergleichend beizuziehen: persönliche und familiäre Umstände; kulturelle,
religiöse, sprachliche, gesellschaftliche und politische Umstände im Dritt-
staat sowie das Kindeswohl, insbesondere drohende Entwurzelung auf-
grund fortgeschrittener Integration in der Schweiz. Insgesamt sind in jedem
einzelnen Fall alle persönlichen Umstände der Betroffenen unter objektiven
Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b f. und 1996
Nr. 14 E. 8b; Urteil BVGer D-2620/2015 vom 5. August 2015 E. 5.1 ff.; zur
Reneja-Praxis vgl. auch: MARTINA CARONI, Privat- und Familienleben zwi-
schen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 213 ff., mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
4.7 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es der Ehefrau des Beschwer-
deführers und ihrem gemeinsamen Sohn zugemutet werden kann, ihr Fa-
milienleben mit dem Beschwerdeführer fortan im Sudan zu leben.
4.7.1 Für die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Sudan
spricht vorliegend, dass der Beschwerdeführer ab Geburt bis zu seiner
Ausreise in die Schweiz im Jahr 2009 in Khartum/Sudan lebte. Er schloss
im Sudan ein universitäres Englischstudium ab und arbeitete seit 2001 bis
zu seiner Ausreise als Manager einer Pizzeria; zudem gibt er an, es sei ihm
im Sudan finanziell gut gegangen. Aus seinen Vorbringen geht hervor, dass
seine Eltern und einige seiner Geschwister nach wie vor im Sudan leben.
Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Khartum kann davon ausge-
gangen werden, dass er dort auch heute noch über ein gewisses soziales
Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass die Eheschliessung im Mai
2007 ebenfalls im Sudan stattfand. Aufgrund der unvollständigen und teil-
weise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführenden bleibt je-
doch unklar, wie lange sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt
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Seite 13
im Sudan aufhielt. Klar erscheint, dass die Ehefrau nach der Eheschlies-
sung mindestens bis im Juli 2007, wahrscheinlich aber bis zum September
2007 im Sudan blieb (evtl. handelt es sich jedoch um mehrere Reisen).
4.7.2 Gegen die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Su-
dan spricht vorab bis zu einem gewissen Grad, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers seit 2002 und damit seit 13 Jahren in der Schweiz be-
findet und seit dem Jahr 2007 in der Schweiz über eine Niederlassungsbe-
willigung verfügt.
4.7.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Einreise und des Aufent-
halts im Sudan fällt indes in besonderem Ausmass die psychische Gesund-
heit der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht. Diese befindet sich
seit zwei Jahren in ambulanter Behandlung durch das Zentrum für Trau-
matologie (…); das Psychiatrische Zentrum (…) hat bereits im Juli 2006
nach zweimaliger Konsultation der Ehefrau den Verdacht auf eine posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) schriftlich festgehalten (SEM-Akte
B8). In einem von der Ehefrau eingereichten ärztlichen Schreiben des
Zentrums vom 3. September 2015 wird ausgeführt, die Ehefrau leide unter
einer komplexen PTBS, einer Anpassungsstörung und einem Verbitte-
rungssyndrom. Die durch ein einschneidendes Erlebnis im Heimatland er-
littene Traumafolgestörung sei für sie eine grosse Belastung im Alltag; sie
führe zu erheblichen Konzentrationsstörungen und körperlichen Reaktio-
nen wie Schwächeanfällen, Kopfschmerzen und Essstörungen. Die hoch-
gradig dissoziative Störung erzeuge eine latente Unsicherheit im Umgang
mit der Aussenwelt und auch mit den inneren Bedürfnissen. Der Schwere-
grad der Störung erfordere eine längere Therapie.
Der Ehefrau dürfte es im Sudan kaum möglich sein, die in der Schweiz
begonnene Therapie fortzusetzen (vgl. MOHAMED SHAWGI, Sudan’s Great
Depression: Mental Illness Dangerously Ignored by Country’s Health Ser-
vices, 8. April 2015, 2015/04/08/sudans-great-
depression-mental-illness-dangerously-ignored-by-countrys-health-services-
by-dr-mohamed-shawgi/, zuletzt besucht am 9.11.2015). Damit ist anzu-
nehmen, dass für sie die Übersiedlung in den Sudan mit grossen Schwie-
rigkeiten verbunden wäre. Ihre angeschlagene psychische Gesundheit
würde es ihr wohl stark erschweren, sich in dieser neuen, ihr schlecht ver-
trauten Umgebung zu integrieren, zumal sie sich erheblich von derjenigen
der Schweiz unterscheidet, wo sie die letzten 13 Jahre verbracht hat. Nicht
nur ist davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Zustand im Sudan
stark verschlechtern würde, sondern es wäre auch zu befürchten, dass sie
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nicht in der Lage wäre, sich angemessen um ihren Sohn zu kümmern und
ihm bei der Integration in eine völlig andere Umgebung behilflich zu sein,
was sein Einleben in der neuen Gesellschaft erheblich erschweren würde.
Unter diesen Umständen könnte es nur beim Vorliegen begünstigender
Faktoren als zumutbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sudan führen. Der
Umstand, dass dessen Eltern und drei seiner Geschwister im Sudan woh-
nen, stellt indes keinen bedeutsamen begünstigenden Faktor dar. Auch
wenn sie in der Lage wären, die Familie zum Beispiel bei der Betreuung
des Sohnes zu unterstützen, würde dies doch kaum eine längerfristig trag-
bare und zumutbare Lösung bedeuten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine
Ehefrau seien während ihres Aufenthalts im Sudan nach der Eheschlies-
sung mehrmals von den sudanesischen Behörden angehalten und beläs-
tigt worden. Bei einem dieser Vorkommnisse habe seine Frau, die damals
im zweiten Monat schwanger gewesen sei, eine Fehlgeburt erlitten. Auch
wenn die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufgrund einiger Widersprü-
che nicht über jeden Verdacht erhaben erscheint, ist aufgrund der teilweise
sehr detaillierten und realitätsnahen Ausführungen immerhin als glaubhaft
gemacht anzuerkennen, dass sie während ihres Aufenthalts im Sudan eine
Fehlgeburt erlitten hat und dass diesem Spontanabort eine Konfrontation
mit der sudanesischen Polizei anlässlich einer Kontrolle vorangegangen
ist. Dieser Umstand würde sich bei einer Rückkehr in den Sudan wohl zu-
sätzlich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken.
Schliesslich ist auch die Lebensgeschichte der Ehefrau vor ihrer Einreise
in die Schweiz von einer gewissen Bedeutung. Gemäss den Akten ihres
Asylverfahrens wurde sie in Eritrea vor ihrer Ausreise Opfer einer Genital-
verstümmelung, und sie wurde während ihrer Haft in Eritrea vergewaltigt.
Nach ihrer Ausreise aus Eritrea wurde sie Opfer von Menschenhandel im
Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschen-
handels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) und als solches nach Saudi Ara-
bien verschleppt, wo sie bei einer Familie gearbeitet hatte, schlecht behan-
delt und wiederum sexuell misshandelt wurde. Unter diesen Umständen
erscheint es umso weniger zumutbar, ihr die Übersiedlung in den Sudan
oder die Trennung von ihrer Familie zuzumuten, nachdem sie in der
Schweiz Schutz und eine gewisse Sicherheit gefunden hat.
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4.8 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend nicht davon gespro-
chen werden, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemein-
samer Sohn ihr Familienleben "ebensogut" im Sudan leben könnten. Eine
Übersiedlung und ein Leben im Sudan wäre für die Ehefrau und indirekt für
den gemeinsamen Sohn, die beide die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, in
der Schweiz Asyl erhalten haben und über eine Niederlassungsbewilligung
verfügen, nicht nur eine erhebliche Erschwerung der ganzen Lebensum-
stände, sondern schlichtweg nicht zumutbar. Entsprechend liegt kein "be-
sonderer Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. Somit ist die Be-
schwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bis zum 8. September 2014 vertretenen Beschwerdeführer ist zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der vormalige Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb praxisgemäss von der Einholung einer solchen ab-
gesehen wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung des genannten Artikels
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung von Am-
tes wegen auf pauschal Fr. 550.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylstatus seiner Ehefrau einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 550.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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