Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2923/2008
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
und B._______,
Kolumbien,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten – zusammen mit C._______, dem
Ehemann der Beschwerdeführerin, von welchem sie getrennt lebt und der
nicht der Vater (…) ist – am 20. September 2007 durch Vermittlung des
Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bei der Schweizer
Botschaft in Bogotá um Asyl nach. Diese übermittelte die schriftlichen
Asylgesuche mitsamt den dazu eingereichten Unterlagen gleichentags
dem BFM.
B.
Das BFM bewilligte den Beschwerdeführenden (und C._______) am (…)
2007 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren. Die
Beschwerdeführenden reisten am (…) 2008, C._______ am (…) 2008, in
die Schweiz ein.
C.
Am 18. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführerin (und C._______)
im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) zu ihren Ausreise und
Asylgründen angehört. Am 19. März 2008 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin
(zusammen mit C._______) weitere Beweismittel zu den Akten.
E.
Das BFM wies mit Verfügung vom 1. April 2008 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden und von C._______ ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung machte es im
Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht.
F.
Am 10. April 2008 wurde die Verfügung vom 1. April 2008 von der Post
mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM zurückgeschickt.
G.
Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Mai 2008 durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gesuch um
Verlängerung der Rekursfrist".
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H.
Das BFM schickte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am
6. Mai 2008 antragsgemäss eine Kopie der Verfügung vom 1. April 2008.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. Mai
2008 fest, die Eingabe vom 5. Mai 2008 werde als
verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen genommen, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie unter Fristgewährung zur
Verbesserung sowie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 21. Mai 2008
(Datum Poststempel 23. Mai 2008) eine Beschwerdeverbesserung unter
Beilage zahlreicher Beweismittel ein und bezahlten gleichentags den
Kostenvorschuss. In ihrer Beschwerde beantragten sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Asylgewährung. Die Beschwerdeführerin sei zu einer neuen
Befragung vorzuladen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel zu den Akten.
L.
Mit Urteil vom 5. Juni 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von
C._______ eingereichte Beschwerde vom 22. Mai 2008 zufolge
Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ein (…). C._______ kehrte am
(…) 2008 nach Kolumbien zurück.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 die Möglichkeit der Einreichung
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einer ergänzenden Stellungnahme unter Beilage allfälliger Beweismittel
bis zum 1. Juli 2011. Sie enthielten sich einer Eingabe.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 24. August 2011 zur Übersetzung der von ihnen
im Beschwerdeverfahren eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis
zum 13. September 2011 auf. Dabei wurden die Beschwerdeführenden
darauf hingewiesen, dass nicht übersetzt gebliebene fremdsprachige
Dokumente keine Beachtung im Verfahren finden könnten und letzteres
gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde.
O.
Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2011 eine
Übersetzung eines Briefes vom 19. Mai 2008 zu den Akten und wiesen
darauf hin, dass sie sich unter Berücksichtigung des Umfangs der
Dokumente, der hohen Kosten und der knappen Frist auf die
Übersetzung der wichtigsten Dokumente beschränkten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Aufforderung
des Gerichts vom 24. August 2011 einzig das als Beweismittel
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eingereichte Schreiben vom 19. Mai 2008 (…) in deutscher Übersetzung
einreichten. Die weiteren von den Beschwerdeführenden als Beweismittel
eingereichten fremdsprachigen Dokumente können daher
androhungsgemäss (vgl. Zwischenverfügung vom 24. August 2011) im
vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5.
5.1. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, aufgrund der Probleme von
C._______ sei ihr Leben und dasjenige (…) in Gefahr. Der Hauptgrund
ihrer Probleme seien jene von C._______ gewesen. Eine zusätzliche
Ursache sei ihre Arbeit bei der Nichtregierungsorganisation (NGO)
D._______ gewesen, welche sich um den Fall der E._______ vor der
interamerikanischen Menschenrechtskommission gekümmert habe.
Sie habe C._______ im Juni 2006 kennengelernt, als er bei der
D._______, wo sie als (…) tätig gewesen sei, vorgesprochen habe.
Geheiratet hätten sie am (…), nachdem sie ein Jahr lang verlobt gewesen
seien. Seit Januar (…) sei sie verfolgt worden; beispielsweise wenn sie
(…) zur Schule gebracht habe. Es seien die gleichen Männer gewesen,
die auch C._______ bedroht hätten. Diese hätten ihr gezeigt, dass sie
bewaffnet seien, sie angehalten und ihr gesagt, sie wüssten, wo sie
wohne. Ihr sei zudem mit dem Tod gedroht worden. Wegen den
Drohanrufen und den Verfolgungen habe sie Anzeige erstattet. Nachdem
sie erfahren habe, dass C._______. eine Beziehung zu einer anderen
Frau gehabt habe, habe sie bereits vor ihrer Ausreise aus Kolumbien
die Scheidung beantragt (vgl. vorinstanzliche Akten A 13 und A 21).
5.2. Den Aussagen von C._______ lässt sich im Wesentlichen
entnehmen, dass er als (…) in einem von der nationalen Polizei
geleiteten Spital tätig gewesen sei, dabei einen Finanzskandal bei der
Polizei aufgedeckt und diesbezüglich mehrere Anzeigen bei
verschiedenen Behörden eingereicht habe. Deswegen habe er
telefonische Morddrohungen erhalten und werde von der Policia nacional
und von Paramilitärs gesucht und verfolgt. Mit Hilfe von D._______ und
durch Vermittlung des IKRK habe er ein Asylgesuch für sich und seine
Familie eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe er geheiratet, weil ihm
D._______ gesagt habe, dies sei für ihn die einzige Möglichkeit,
Kolumbien möglichst rasch zu verlassen und ihm nur geholfen werden
könne, wenn er verheiratet sei. Im Heimatland lebten seine
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Lebenspartnerin mit einem gemeinsamen sowie einem weiteren Kind.
Dessen Vater habe sein Kind nicht ausreisen lassen wollen, so dass
C._______ nicht mit seiner Lebenspartnerin in die Schweiz habe reisen
können. Aus diesen Gründen habe er eingewilligt, die
Beschwerdeführerin zu heiraten.
5.3. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin und von C._______ genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Sie seien als der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend, nachgeschoben
sowie widersprüchlich zu qualifizieren und basierten auf untauglichen
Beweismitteln. Insbesondere sei realitätsfremd, dass C._______ von
D._______ gesagt worden sei, für einen alleinstehenden Mann sei es
schwierig, Kolumbien zu verlassen. Auffällig sei weiter, dass die
Beschwerdeführerin und C._______ am gleichen Tag geheiratet hätten,
an dem sie den Fragebogen für die Schweizer Vertretung in Bogotá
unterzeichnet und nach der Ankunft in der Schweiz die Scheidung
beantragt hätten. Dies lasse den Verdacht aufkommen, die
Beschwerdeführerin und C._______ hätten lediglich zum Zweck der
Einreise in die Schweiz geheiratet.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe erstmals
in der Schweiz angegeben, (…) von D._______ gewesen zu sein. Weil
sie dies nicht bereits bei der Vertretung in Bogotá geltend gemacht habe,
komme der Verdacht auf, sie habe bei der Unterstützung des Gesuchs
durch D._______ einen gewissen Einfluss ausgeübt. Diese Annahme
werde dadurch erhärtet, dass die Aussagen von C._______ bezüglich der
geltend gemachten Übergriffe nicht mit den Inhalten der
Bestätigungsschreiben von D._______ übereinstimmten. Zudem
enthielten die Unterstützungsschreiben von D._______ datums und
unterschriftsmässige Ungereimtheiten. Vor diesem Hintergrund könnten
sie nicht als beweistauglich qualifiziert werden, und es müsse
angenommen werden, es handle sich entweder um
Gefälligkeitsschreiben oder um Fälschungen, so dass die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne.
Als nachgeschoben bezeichnete das BFM das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Arbeit bei D._______ in
Kolumbien Schwierigkeiten gehabt habe, da sie bei der Anhörung im EVZ
eindeutig zu Protokoll gegeben habe, ausser den Problemen wegen ihres
Ehemannes keine weiteren Verfolgungen im Heimatland erlebt zu haben.
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Ebenfalls als verspätet seien die Vorbringen von C._______ zu
beurteilen, wonach er überdies von Paramilitärs gesucht und dass auf ihn
ein Anschlag ausgeübt worden sei, zumal er dies erstmals anlässlich der
Bundesanhörung vorgebracht habe. Schliesslich wies die Vorinstanz auf
gewisse Widersprüche in den Vorbringen von C._______ hin und stellte
fest, dass sich die Beschwerdeführerin und C._______ bezüglich seiner
Verfolgungssituation in Bogotá ebenfalls widersprochen hätten.
5.4. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend
zusammengefasst habe, rügte indessen, dass sich diese bei der
Befragung beziehungsweise Anhörung der Beschwerdeführerin zu strikte
an die Verfolgungsgründe von C._______ gehalten habe, ohne zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrem Heimatland
ebenfalls verfolgt worden sei. Sie habe kaum die Möglichkeit gehabt, ihre
eigenen Gesuchsgründe darzulegen. Die meisten der vom BFM
festgestellten Widersprüche würden sich aus den Aussagen von
C._______ ergeben. Dieser habe die Heirat mit der Beschwerdeführerin
nur angestrebt, damit er in die Schweiz einreisen könne, um
anschliessend seinen gehbehinderten Sohn, den er kurz vor seiner
Ausreise anerkannt habe, in die Schweiz zu holen. Sie aber habe
C._______ aus Liebe geheiratet und die Scheidung eingereicht, nachdem
sie erfahren habe, dass er eine Beziehung zu einer anderen Frau habe.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der Befragungsstil der
Anhörungsperson des BFM vermuten lasse, dass diese nicht gewillt
gewesen sei, ihr unvoreingenommen zuzuhören. Ferner sei ihr nicht
genügend Gelegenheit geboten worden, über ihre Tätigkeit bei
D._______ und die Mitgliedschaft bei der E._______ zu sprechen.
Dadurch sei das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden, und es müsse
ihr folglich die Möglichkeit gegeben werden, sich nochmals ausführlich
über ihre Verfolgungsgründe zu äussern.
Zum Beweis einer eigenen Verfolgung reichte die Beschwerdeführerin
mehrere Bestätigungsschreiben von D._______ zu den Akten. Dem
Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Bestätigungsschreiben von
D._______ nicht beweistauglich seien, hielt sie entgegen, dass
C._______ die Unterschriften zu seinen eigenen Gunsten gefälscht habe.
6.
Vorab ist auf die Rüge des Vorliegens eines schwerwiegenden
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Verfahrensfehlers, der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einzugehen,
indem der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausreichend
Gelegenheit gewährt worden sei, ihre eigenen Asylgründe vorzutragen.
Zudem lasse das Verhalten der befragenden Person des BFM die
Vermutung aufkommen, dass diese nicht gewillt gewesen sei, ihr
unvoreingenommen zu begegnen und sie (die Beschwerdeführerin)
deshalb nochmals anzuhören sei.
6.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der
Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung
relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E.
7.2 S. 356 f. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250). Was die daraus
resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft,
so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die
asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann, und
diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche
Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur
Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2
S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M.1990, S. 256 f.).
6.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragung im EVZ vom 18. Februar 2008 ausreichend Gelegenheit
gehabt hat, zu begründen, warum sie ihr Heimatland verliess und in die
Schweiz kam. Dabei hat sie – auch auf Nachfrage hin – ausdrücklich
festgehalten, einzig wegen der Probleme von C._______ sei ihr Leben
und dasjenige ihres Kindes in Gefahr gewesen. Nach erfolgter
Rückübersetzung hat sie die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer
protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt (vgl. A13/9 S. 4 f. und
7).
In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es
bei ihrer Anhörung vom 19. März 2008 zu einem wesentlichen Teil um
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C._______ und ihr Verhältnis zu ihm ging. Aus dem Protokoll ergibt sich
aber auch, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Anhörung, wenn auch
von der befragenden Person teilweise in etwas harscher Weise
kommentiert, über ihre eigenen Verfolgungsgründe ebenfalls aussagen
konnte (vgl. vorinstanzliche Akten A 21/8 S. 7). Gesamthaft ergeben sich
aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise, dass sich weitere
Abklärungen aufgedrängt hätten. Überdies hat die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerksvertretung keine weiteren
Sachverhaltsabklärungen angeregt oder Einwände zu Protokoll
angebracht (vgl. A 21/8, letzte Seite). Der Vorhalt, die Vorinstanz habe
die eigenen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nur
ungenügend abgeklärt, sich in der angefochtenen Verfügung nicht
rechtsgenüglich damit befasst, und dadurch das rechtliche Gehör verletzt,
stösst demnach ins Leere. Von der beantragten ergänzenden Anhörung
der Beschwerdeführerin kann abgesehen werden.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihre Vorbringen seien von der
Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden.
7.1. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtwürdigung aufgrund
realitätsfremder, nachgeschobener und widersprüchlicher Angaben als
unglaubhaft erachtet werden müssen. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit überzeugend und
rechtskonform dargelegt. Diese Erkenntnisse vermögen die
Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen,
zumal ihnen nichts hinreichend Stichhaltiges entgegengesetzt wird.
Insbesondere ist als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu
bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als (…)
bei D._______ in Kolumbien Probleme gehabt habe. Abgesehen davon,
dass sie sich diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nur wenig
substanziiert und pauschal äussert, ist festzustellen, dass sie bei der
Anhörung vom 18. Februar 2008 unmissverständlich zu Protokoll
gegeben hat, ausser den Problemen wegen ihres Ehemannes keinerlei
weitere Schwierigkeiten in Kolumbien gehabt zu haben. Die
Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen hat sie
– wie bereits erwähnt – nach der Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen muss (vgl. A13/9 S. 7).
Weiter ergeben sich auch aus den bei der Schweizer Vertretung in
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Bogotá eingereichten umfangreichen Unterlagen keine Hinweise auf eine
Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten bei
D._______. Die Beschwerdeführerin vermag denn – soweit übersetzt und
im vorliegenden Verfahren zu beachten (vgl. dazu oben E. 4) – auch aus
den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die
Bestätigungsschreiben von D._______ bereits von der Vorinstanz zu
Recht als Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen bezeichnet worden
sind, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft
bestritten wird. Vor diesem Hintergrund ist das Bestätigungsschreiben der
(…) vom 19. Mai 2008 ebenfalls als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu betrachten. Weiter kann davon ausgegangen werden,
dass die D._______ – als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – bereits
bei der Asylgesuchseinreichung bei der Botschaft auf eine für die
Beschwerdeführerin aus ihrer Arbeit resultierende Gefährdungslage
hingewiesen hätte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
– insbesondere auch in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
von C._______ – kann sodann auf die zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum
Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt
hat.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Seite 13
Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen
Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine
Sicherheitslage hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Uribe im Jahr
2002 zumindest in einigen Teilen des Landes verbessert. Als unsicher
sind vor allem die Departemente im Westen und Süden des Landes
(Nariño, Chocó, Putumayo, Cauca, Valle del Cauca, Guaviare und
Caquetá) zu betrachten. Die Beschwerdeführerin stammt hingegegen aus
dem zentral gelegenen Departement Cundinamarca, welche das
Hauptstadtgebiet (Distrito Capital Santa Fe de Bogotá) umschliesst. Zu
beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der Demobilisierungsprozess von
Paramilitärs in Gang gesetzt und im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen
wurde. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, alle
Paramilitärs hätten sich der Demobilisierung angeschlossen und
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zwischenzeitlich auch bereits neue paramilitärische oder
paramilitärähnliche Gruppierungen entstanden sind, kann heute nicht
(mehr) von einer Situation gesprochen werden, welche den Vollzug der
Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
9.4.2. In den Akten finden sich sodann auch keine konkreten
Anhaltspunkte wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Gemäss ihren eigenen Ausführungen verfügt sie unter anderem über eine
gute Ausbildung und ein intaktes soziales Netz im Heimatstaat (vgl.
Beschwerde S. 7 Pkt 5.3, vorinstanzliche Akten A 13 S. 3). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, sie sei in der Lage, ein genügendes
Erwerbseinkommen für sich und ihr Kind zu erwirtschaften. Überdies ist
anzunehmen, dass sie in Kolumbien über einen Freundes und
Bekanntenkreis verfügt, welcher sie bei einer Rückkehr – sofern
erforderlich – unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen
werden von der (…)jährigen Beschwerdeführerin weder für sich noch für
ihr Kind geltend gemacht. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5. Die Beschwerdeführenden sind sodann im Besitz von gültigen
heimatlichen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
E2923/2008
Seite 15
11.1. In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 23. Mai 2008 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie
seien mittellos und ihr Verfahren erscheine nicht als von vornherein
aussichtslos. Weiter seien sie in rechtlicher und sprachlicher Hinsicht
nicht in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten und die in der
Beschwerde zur Diskussion gestellten Fragen seien für sie von
beachtlicher Bedeutung. Zum Beweis ihrer Bedürftigkeit stellten die
Beschwerdeführenden die Nachreichung einer entsprechenden
Bestätigung "in den nächsten Tagen" in Aussicht.
11.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in
einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz
ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl.
Art. 65 Abs. 2 VwVG).
11.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am
23. Mai 2008 – dem Tag der Einreichung ihrer
Beschwerdeverbesserung – den vom Bundesverwaltungsgericht bis zum
29. Mai 2008 einverlangten Kostenvorschuss einbezahlt haben, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
11.4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
– unabhängig von den Fragen der Prozessaussichten und der sachlichen
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung – mangels ausgewiesener
prozessualer Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden und fristgerechter
Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen.
11.5. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren
unterlegen, weshalb sie vollumfänglich kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf
insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
23. Mai 2008 in gleichem Umfang einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
E2923/2008
Seite 16
(Dispositiv nächste Seite)
E2923/2008
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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