B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2923/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2003 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz gestellt hatten, das mit unangefochten gebliebener Verfü-
gung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 29. Juli
2003 vollumfänglich abgewiesen worden war,
II.
dass die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2004 ein zweites Asylgesuch
gestellt hatten, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. August 2004
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht getreten war,
dass das BFM mit gleicher Verfügung die erneute Wegweisung der Be-
schwerdeführenden und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte,
sie indessen am 13. Oktober 2004 – nach teilweiser Gutheissung ihrer
Beschwerde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 11. Oktober 2004 – vorläufig in der
Schweiz aufgenommen hatte,
III.
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden aufgehoben hatte,
dass diese Aufhebungsverfügung von den Beschwerdeführenden mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2007
angefochten worden war, das Gericht die Beschwerde jedoch am 27. Ap-
ril 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die Be-
schwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren,
IV.
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 21. April
2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz gelang-
ten und am 22. April 2012 in der Schweiz zum dritten Mal um Asyl
nachsuchten,
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dass sie ihr neues Asylgesuch anlässlich der Befragungen vom 27. April
2012 und vom 10. respektive 16. Mai 2012 im Wesentlichen mit verschie-
denen Übergriffen begründeten, denen sie im Kosovo nach der Rückkehr
dorthin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Roma) ausgesetzt ge-
wesen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai
2012 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das (drit-
te) Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. April 2012 nicht eintrat
und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die neuen
Asylvorbringen seien widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert
weshalb keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
sichtlich seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Mai 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben
und inhaltlich die Aufhebung der BFM-Verfügung und die Anweisung an
die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hier endgültig entschei-
det,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
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Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen ist, gleichzeitig jedoch
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten
werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 17 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sie die geltend gemachten Asylgründe unsubstanziiert und in ver-
schiedener Hinsicht völlig widersprüchlich zu Protokoll gaben und auf
Vorhalt hin offensichtlich nicht in der Lage waren, diese Ungereimtheiten
plausibel zu erklären (vgl. Protokoll Beschwerdeführer vom 10. Mai 2012
S. 5 ff.; Protokoll Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2012 S. 3 ff.),
dass in der Beschwerde inhaltlich kaum auf die Argumentation der Vorin-
stanz eingegangen, sondern im Wesentlichen auf die prekäre Situation
der Roma in Kosovo verwiesen wird,
dass die zur Begründung des dritten Asylgesuchs vorgebrachten Gründe
bei der vorliegenden Aktenlage als von vornherein haltlos bezeichnet wer-
den müssen, woran weder der mit der Beschwerde eingereichte Länder-
bericht oder der Ausdruck einer Parlamentarischen Anfrage vom Herbst
2011 noch die Kopie einer Bestätigung des Vereins der Kosovo-Roma
vom 29. Mai 2012 (in dem nur pauschal auf "Sicherheitsprobleme" Bezug
genommen wird) etwas zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und nach dem oben Gesagten auch keine
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Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen im Heimatland dro-
hen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung albanischsprachiger Roma in den Ko-
sovo gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der
Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbe-
sondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Rein-
tegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5),
dass vorliegend durch das BFM bereits mehrere solche Individualabklä-
rungen vor Ort durchgeführt worden waren,
dass die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie er-
wähnt, völlig unglaubhaft sind,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Kosovo am Herkunftsort der
Beschwerdeführenden Wohnsitz haben und zudem mehrere Geschwister
in G._______ und H._______ (vgl. Befragungsprotokolle der Beschwer-
deführerin vom 27. April 2012 und 16. Mai 2012, je S. 5), welche die Be-
schwerdeführenden nötigenfalls unterstützen könnten,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen bei ihrer freiwilligen Rückkehr
während des Beschwerdeverfahrens vor einem Jahr von der Schweiz
gemäss Akten eine Rückkehrhilfe von 11'000 Franken ausbezahlt erhal-
ten hatten (was im Kosovo ungefähr einem mehrfachen durchschnittli-
chen Jahreseinkommen – Basis Bruttoinlandprodukt pro Einwohner – ent-
spricht),
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dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Verdacht aufdrängt, die
Beschwerdeführenden seien einzig mit Blick auf eine erneute finanzielle
Rückkehrhilfe wieder in die Schweiz gekommen und hätten deshalb hier
ihr mittlerweile drittes Asylgesuch gestellt, was keinen Schutz verdienen
würde,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Sache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, womit schon diese Voraussetzung für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: