B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2924/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singha-
lesischer Ethnie aus B._______ (Zentralprovinz) – suchte mit englisch-
sprachiger Eingabe vom 26. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung von Asyl nach. Seinem Asylgesuch legte er Kopien seiner Identitäts-
karten und Presseausweise, einen fremdsprachigen Brief eines buddhis-
tischen Priesters im Original sowie Kopien von Zeitungsausschnitten über
die Ermordung von Journalisten in Sri Lanka aus dem Jahre 2006 bei.
A.b Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 forderte die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch fest-
halte – auf, seine Vorbringen detailliert darzulegen und in Englisch über-
setzte und beglaubigte Beweismittel sowie Kopien seine Identität betref-
fend einzureichen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. August 2006 eine präzisierende Eingabe zu den Ak-
ten.
A.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 reichte der Sohn des Beschwer-
deführers unter dem Titel "SAVE MY FATHER" ein Gruppenfoto des "Na-
tional Cadet Corps 2nd Battalion" sowie verschiedene fremdsprachige Do-
kumente, teilweise im Original, zu den Akten. Gleichzeitig legte er die Ge-
fährdungslage seines Vaters und die schwierige Situation seiner Familie
dar.
A.d Am 7. Dezember 2006 führte die Schweizerische Botschaft mit dem
Beschwerdeführer eine erste Befragung durch.
A.e Mit Eingaben vom 12. Mai 2007, 21. Mai 2007, 13. Februar 2008,
18. Juli 2008, 28. Januar 2009, 24. Februar 2009, 5. März 2009 und vom
11. Juli 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo legte der Be-
schwerdeführer seine und die allgemein schwierige Situation der Journa-
listen in Sri Lanka nochmals dar und verwies auf mehrere Festnahmen
und Ermordungen von Journalisten-Kollegen. Gleichzeitig reichte er nebst
Kopien fremdsprachiger Zeitungsausschnitte und Internetausdrucke auch
eine Vermisstenanzeige bei der Polizei vom (…) 2009, sein Kind betref-
fend, ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 24. Februar 2009,
Fotos und ein Arztzeugnis zu den Akten.
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A.f Mit Schreiben vom 22. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass es den Sachverhalt für rechtsgenüglich erstellt erachte,
fragte ihn, ob er alle, für die Beurteilung seines Gesuchs wichtigen Unter-
lagen eingereicht habe und ob er eine Befragung mit seiner Frau durch-
führen lassen wolle und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Darauf
antwortete dieser am 16. April 2010 fristgemäss.
A.g Am 26. Mai 2010 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit
dem Beschwerdeführer eine zweite Befragung durch.
A.h Aus seinem Asylgesuch, den Befragungen sowie den Eingaben geht
im Wesentlichen hervor, dass er seit 1985 in C._______ wohne, seit rund
(…) Jahren als freier Journalist für [diverse Zeitungen] gearbeitet habe
und [Position] in B._______ gewesen sei. Eigenen Aussagen gemäss ha-
be er Mitte des Jahres 2005 fünf Artikel über die Beziehungen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu (…) geschrieben, in deren Folge die
Polizei Ermittlungen aufgenommen und einige Arbeiter festgenommen
habe. Nachdem die LTTE einen Journalisten, mit welchem er eng be-
freundet gewesen sei, umgebracht hätten, habe er wegen der verfassten
Artikel einige Drohanrufe von Mitgliedern der LTTE erhalten und sei auf
der Strasse von jugendlichen Tamilen bedroht und beschimpft worden.
Weil er auch über die Korruption und die illegalen Geschäfte der Polizei
berichtet habe, seien er und seine Familie seitens Unbekannter ein Mal
im Juni 2004, zwei Mal im April 2006 und seither allwöchentlich telefo-
nisch, auf der Strasse und im Laden seiner Frau mit dem Tod bedroht
worden. Diese Vorfälle habe er jeweils der Polizei gemeldet. Weil seiner
ältesten Tochter im Juli 2006 mit deren Entführung gedroht worden sei,
falls er seiner Tätigkeit als Journalist weitergehe, habe er sich mit seiner
Familie zeitweise in (…) aufgehalten. Am (…) 2008 sei sein Kind von Un-
bekannten verschleppt worden. Obschon er Anzeige bei der Polizei er-
stattet habe, habe diese nichts unternommen, sondern das CID (Criminal
Investigation Department) damit beauftragt. Deshalb und weil er öfters
über die behördliche Korruption und die Unterdrückung der Tamilen in
seiner Gegend berichtet habe, vermute er eine Verbindung des Staates
mit dieser Entführung. Ferner sei er am 18. Januar 2010 von mehreren
Personen auf der Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden.
Am 30. Januar 2010 sei er von denselben Leuten überfallen, erneut mit
Tode bedroht und mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Auch
sei er am 10. Februar 2010 von Mitgliedern des örtlichen Civil Defence
Committee festgenommen und grundlos während zwei Stunden auf dem
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Polizeiposten von D._______ festgehalten worden. Dort hätten sie ihn
beschimpft und ihm vorgeworfen, ein nutzloser Singhalese zu sein, der
die Tamilen unterstütze. Er habe den Vorfall dem Senior Superintendent
of Police gemeldet, welcher die Anzeige jedoch nicht entgegengenom-
men habe. In der folgenden Nacht seien fünf Personen zu ihm nach Hau-
se gekommen und hätten ihn sowie seine Familie tätlich angegriffen. Am
23. Februar 2010 seien er und seine Ehefrau von Unbekannten auf Mo-
torrädern angegriffen und dabei verletzt worden.
Darüber hinaus seien seit dem Jahr 2004 mehrere Journalisten ermordet
worden und er selbst sei Augenzeuge gewesen, wie im Mai 2007 ein
Journalist angegriffen und festgenommen worden sei. Dabei sei es auch
zu Drohungen gegen ihn gekommen.
Vor diesem Hintergrund und aus Furcht vor Übergriffen auf seine Familie
wolle er zusammen mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 reichte er seine Pressekarte aus dem
Jahr 2009 sowie seine ins Englische übersetzte Geburts- und Heiratsur-
kunde zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Ver-
fahrens.
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo am 22. Mai 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung nicht fest, so dass die Fristwahrung der Beschwerdeeingabe nicht
überprüft werden kann. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die vorinstanzliche Verfü-
gung am 23. April 2012 eröffnet worden und die Beschwerde damit recht-
zeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht
zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei
dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG).
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Seite 7
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S.
136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beziehungswei-
se befürchteten Übergriffe aufgrund der in Sri Lanka vorhandenen
Schutzinfrastruktur nicht einreiserelevant seien. In Anbetracht des fehlen-
den Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Behelligungen wegen den von ihm im Jahre 2005 verfassten
fünf Artikeln über die Beziehungen der LTTE zu den Plantagearbeitern,
den darauf folgenden telefonischen Drohungen der LTTE sowie der Be-
helligungen seitens junger Tamilen und wegen seiner Gesuchseinrei-
chung sowie aufgrund der mangelnden Intensität dieser Behelligungen
seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer seitens der LTTE künftig einreiserelevante Nachteile
drohen würden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Been-
digung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE, der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende ge-
gangen sei. Zwar treffe es zu, dass Journalisten in Sri Lanka wiederholt
von staatlichen oder paramilitärischen Kräften verfolgt und teilweise bei
gezielten Attentaten ums Leben gekommen seien. Auch heute noch seien
regimekritische Journalisten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dennoch bedürfe es für eine Erteilung einer Einreisebewilligung in
die Schweiz konkreter Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung,
die vorliegend nicht gegeben seien, da gewisse Zweifel am Wahrheitsge-
halt seiner Vorbringen in Bezug auf die Anzahl der Drohanrufe bestünden.
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Seite 8
So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2006 anfänglich
ausgesagt, vier Drohanrufe erhalten zu haben, woraufhin er von drei An-
rufen gesprochen und schliesslich im Widerspruch dazu vorgebracht ha-
be, er habe seit April 2006 allwöchentlich einen Drohanruf erhalten. Diese
fortlaufende Änderung der Darstellung lasse darauf schliessen, der Be-
schwerdeführer versuche, die Verfolgungsgeschichte im Verlaufe der An-
hörung asylrechtlich anzupassen. Auch was seine angebliche Verfolgung
wegen der polizeikritischen Berichterstattung anbelange, stehe aufgrund
der fehlenden Beweismittel nicht fest, dass er tatsächlich in dem von ihm
angegebenen Ausmass polizeikritische Artikel redigiert habe. So habe er
– entgegen der Aufforderung, einige dieser Artikel einzureichen – lediglich
einen vom (…) 2010 datierten, in der Zeitschrift (…) erschienen Beitrag
eingereicht, der über eine illegale Edelsteingewinnung berichte, in welche
ein hoher Polizeioffizier der Polizeistation von C._______ verwickelt sei.
Dass er trotz mehrmaliger Todesdrohungen seinen Wohnort nicht ge-
wechselt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer gefährdeten Per-
son. Daran vermöge auch seine Erklärung, er sei nicht umgezogen, weil
seine Freunde und Verwandten in dieser Gegend wohnen, nichts zu än-
dern. Diese Tatsache weise ebenfalls darauf hin, dass er sich selbst als
nicht akut gefährdet einschätze und sowohl seine polizeikritische Redak-
tionstätigkeit als auch seine Verfolgungssituation übersteigert darstelle.
Zwar sei die Entführung seines Kindes äusserst bedauerlich, doch stehe
diesbezüglich weder die Täterschaft noch das Motiv fest. Sein Eindruck,
die Polizei habe keine seriösen Ermittlungen durchgeführt, sei als (…)
nachvollziehbar, doch den von ihm eingereichten Dokumenten sei nichts
Derartiges zu entnehmen. Somit könne nicht angenommen werden, die
Polizeibehörden hätten sich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht.
Entsprechend sei den vom 16. Februar 2009 und vom 12. Mai 2010 da-
tierten Berichten der Police Station von E._______ auch zu entnehmen,
dass die Polizeibehörde den Aufenthaltsort seines Kindes nicht habe aus-
findig machen können und weitere Untersuchungsmassnahmen erfolglos
geblieben seien, weshalb der Fall an das CID weitergeleitet worden sei.
Dass es in diesem Zusammenhang zu keinerlei strafrechtlichen Mass-
nahmen gekommen sei, bedeute indes nicht, dass sich die zuständige
Behörden nicht mit der Sache befasst hätten, sei es doch bekanntlich
schwierig, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen.
Ebenso gehe aus den eingereichten Dokumenten vom 3. April 2006,
21. Juni 2006, 29. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006 der Polizeistation
C._______ respektive E._______ in Bezug auf die geltend gemachten
Todesdrohungen hervor, dass diese die Anzeigen des Beschwerdeführers
entgegengenommen und jeweils ein Verfahren eröffnet hätten. Obwohl es
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keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner
Bürger zu garantieren, könne insgesamt davon ausgegangen werden, die
sri-lankischen Behörden seien schutzfähig und –willig. Damit sei es dem
Beschwerdeführer zumutbar, die Behörden auch in Zukunft um Schutz zu
ersuchen. Aufgrund der vorhandenen Schutzinfrastruktur bestehe die
Möglichkeit, gegen Behördenvertreter, die die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten
würden, sowie gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen
und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einfordern. Da-
her seien die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Überriffe
nicht einreiserelevant. Daran würden auch seine gesundheitlichen Prob-
leme nichts ändern.
5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer noch einmal seine
ausweglose persönliche Situation als Journalist in Sri Lanka dar und
wendete ein, dass das BFM seine gefährliche und hilfslose Lage in sei-
nem Heimatland nicht genügend berücksichtigt habe. Zwar gebe er zu,
dass er als Journalist seit dem militärischen Sieg über die LTTE im Mai
2009 keine Schwierigkeiten mehr mit dieser Organisation haben werde.
Dennoch aber habe seine Gefährdungslage in der vergangenen Zeit zu-
genommen. So erhielten er und seine Familie regelmässig Drohanrufe
und nächtliche Besuche von unbekannten Personen, so dass er seine
Nächte bei verschiedenen Verwandten, Freunden oder im Freien verbrin-
gen müsse. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich, ein or-
dentliches und ruhiges Familienleben zu führen und für seine Familie zu
sorgen. Zudem sei sein Kind immer noch nachrichtenlos verschwunden
und er habe grosse Angst, dass [seinen anderen Kindern] dasselbe wi-
derfahren könnte. Obwohl zutreffe, dass eine funktionierende Schutzinf-
rastruktur zur Wahrnehmung der Rechte der Staatsbürger bestehe, habe
diese in seinem Fall versagt. Zudem sei es ihm aufgrund seiner polizeikri-
tischen Berichterstattung unmöglich gewesen, genügenden polizeilichen
Schutz zu beanspruchen.
5.3
5.3.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer auf vorinstanzli-
cher Ebene geltend gemachten Gefährdung durch die LTTE gilt es im
heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die
aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich seit der Einreichung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers im Jahre 2006 entscheidend verändert.
Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Es ist somit
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davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von diesen keine Verfol-
gungshandlungen mehr ausgehen und die LTTE respektive deren Füh-
rungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten kön-
nen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im
aktuellen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft seitens der LTTE wegen
den Mitte des Jahres 2005 verfassten Artikeln ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, besteht demnach nicht (vgl.
zum Ganzen BVGE 2011/24).
5.3.2 Was die geltend gemachten Nachteile wegen seiner Tätigkeiten als
Journalist anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das schweizeri-
sche Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermögen die zweistündige Haft, die telefonischen Drohanrufe, die Ent-
führung seines Kindes sowie die Behelligungen seitens Dritter wegen der
angeblich polizeikritischen Berichterstattung heute eine Asylgewährung
beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu be-
gründen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforde-
rung des BFM – ausser dem am (…) 2010 in der Zeitschrift (…) erschie-
nen Bericht über die illegale Edelsteingewinnung, in welche ein rangho-
her Polizeibeamte der Polizeistation C._______ verwickelt sei, bis heute
keine weiteren Dokumente eingereicht, die seine angebliche polizeikriti-
sche Berichterstattung beweisen könnten. Ferner ist auch den eingereich-
ten Dokumenten vom 3. April 2006, 21. Juni 2006, 29. Juni 2006 und vom
5. Juli 2006 der Polizeistation C._______ respektive E._______ nichts
Entsprechendes zu entnehmen. Mit dem BFM ist zudem anzumerken,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmass-
nahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Obwohl
nebst Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden,
auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische
Medienschaffende über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen können und
damit mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen haben (vgl. BVGE
a.a.O. E. 8.2 S. 494), weist der Beschwerdeführer trotz der geltend ge-
machten einmaligen Inhaftierung im Jahr 2010, der Behelligungen seitens
Dritter sowie der Entführung seines Kindes kein besonderes Risikoprofil
auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse.
Die Inhaftierung ist – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssi-
tuation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Da
der Beschwerdeführer jedoch ohne Auflagen nach zwei Stunden freige-
lassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Dies wird dadurch erhärtet, dass
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die sri-lankischen Behörden seine Anzeigen entgegengenommen und je-
weils ein Ermittlungsverfahren eröffnet haben. Hätte seitens der Behör-
den ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestan-
den, wäre davon auszugehen, dass sie ihm nicht geholfen und kein Straf-
verfahren eingeleitet hätten. Damit ist davon auszugehen, er verfüge über
kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bezüglich der in der Be-
schwerdeschrift behaupteten weiteren Drohanrufe von Unbekannten ist
festzuhalten, dass es ihm möglich wäre, sich erneut an die staatlichen
Behörden zu wenden, um entsprechenden Schutz zu erhalten, führt er in
seiner Beschwerdeschrift doch selbst aus, dass Sri Lanka über eine funk-
tionierende Schutzinfrastruktur verfüge.
Auch mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag
der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu
Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weite-
rer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zuzumuten. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: