B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2924/2018
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am (…) Februar 2018 in die Schweiz ein
und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie
am (…) September 2017 in Ungarn, am (…) Oktober 2017 in F._______
und am (…) November 2017 in G._______ um Asyl ersucht hatten.
B.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar 2018 wurde
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zu-
ständigkeit von Ungarn, F._______ und G._______ gewährt. Sie führten
aus, ihnen seien zwar Fingerabdrücke genommen worden, sie hätten je-
doch in keinem der vorerwähnten Länder um Asyl ersucht. Zu einer allfälli-
gen Zuständigkeit von Ungarn erklärten sie, während der ungefähr 27
Tage, welche sie dort verbracht hätten, äusserst schlecht behandelt wor-
den zu sein. Das Lager, in welchem sie untergebracht gewesen seien,
habe einem Gefängnis geähnelt. Sie seien vor ihren Kindern seitens der
Behörden Gewalt ausgesetzt gewesen. Eine Frau habe sich in diesem La-
ger (…); die Kinder seien Zeugen davon gewesen. Diese Ereignisse hätten
die Kinder traumatisiert. Nach etwas mehr als (…) Tagen hätten die unga-
rischen Behörden sie gehen lassen. Sie seien über F._______, H._______
und G._______ am (…) Februar 2018 in die Schweiz gelangt.
C.
Am 7. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die F._______
Behörden um Information, ob diese im Falle der Beschwerdeführenden ein
Dublin-Verfahren aufgenommen hätten und zu welchem Ausgang dieses
geführt habe.
Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
D.
Am 28. März 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b
Dublin-III-VO die F._______ Behörden um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden.
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Seite 3
E.
Am 4. April 2018 informierten die F._______ Behörden das SEM, dass dem
Ersuchen um Übernahme nicht zugestimmt werden könne: Die ungari-
schen Behörden hätten im Rahmen initiierter Übernahmeersuchen mitge-
teilt, dass den Beschwerdeführenden dort der Status subsidiär Schutzbe-
rechtigter zuerkannt worden sei. Die F._______ Behörden legten ein ent-
sprechendes Schreiben der ungarischen Behörden bei.
F.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Ungarn subsidiärer
Schutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung
nicht anwendbar und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt.
Gleichzeitig informierte sie die Vorinstanz, sie beabsichtige gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzu-
treten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu gab sie ihnen Gelegen-
heit zur Stellungnahme.
G.
Am 12. April 2018 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an
der Staatsgrenze vom 4. Februar 1994 (SR 0.142.114.189) die ungari-
schen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
Diesem Ersuchen stimmten die ungarischen Behörden am 13. April 2018
zu.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 führten die Beschwerdeführen-
den aus, eine Wegweisung nach Ungarn würde sie nicht nur weiterer Ge-
walt sondern auch einer finanziellen und sozialen Notlage aussetzen. Sie
würden dort angefeindet werden, und die Integration in die Gesellschaft
und damit eine finanziell unabhängige Zukunft seien kaum möglich. Die
Beschwerdeführerin leide aufgrund wiederholter polizeilicher Gewalt unter
starken Schmerzen. Die Kinder hätten grosse Angst vor den ungarischen
Behörden und würden sich vor der Gewalt, die ihnen in Ungarn drohe,
fürchten. Auf ihre Asylgesuche sei deshalb einzutreten.
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I.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte die Beschwerde-
führenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt werden könnten. Schliesslich beauftragte es
den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden.
J.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf die Asylgesuche sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache sei zur erneuten Überprüfung an das SEM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis vom
(…) 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und Anmeldungen zum Arzt-
besuch für die Beschwerdeführerin am (…) 2018 und (…) 2018 ein.
K.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach
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seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz an, es bestünden
zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden die Bedingungen
für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen wür-
den, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges
Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die
Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem Zusammenhang sei auf
Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann in der
Schweiz zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdi-
ges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensicht-
lich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt
habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführenden
nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf die Asyl-
gesuche sei somit nicht einzutreten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz aufgrund der Ge-
währung des subsidiären Schutzes in Ungarn als zulässig und technisch
möglich sowie praktisch durchführbar. Weder die in Ungarn herrschende
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat.
Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behan-
delt fühlen, könnten sie bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen.
Zudem sei Ungarn durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtli-
nie) gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit
subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und de-
ren Zugang zu medizinischer Versorgung regle. Die Beschwerdeführenden
seien gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstüt-
zung und medizinischer Versorgung bei den ungarischen Behörden einzu-
fordern. Zudem würden private Hilfsorganisationen bestehen, an welche
sich Drittstaatangehörige wenden könnten. Der Vollzug sei demnach auch
zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien
auf der Durchreise in Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden und die
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Beschwerdeführerin sei dabei von den Polizisten in Anwesenheit der Kin-
der heftig auf den (…) geschlagen worden. Nachdem ihnen die Fingerab-
drücke abgenommen worden seien, seien sie zusammen mit den Kindern
in ein Gefängnis gebracht worden. Arztbesuche seien ihnen meist verwehrt
worden, ansonsten seien sie von der Polizei begleitet worden. Essen hät-
ten sie nur einmal täglich erhalten. Von den Behörden seien sie beschimpft
worden. Nach ungefähr (…) Tagen seien sie aus dem Gefängnis entlassen
und weggeschickt worden. Es sei ihnen jedoch nicht gesagt worden, wohin
sie gehen sollten. Gesundheitlich gehe es ihnen schlecht. Die Kinder seien
traumatisiert und würden an starken Schlafstörungen leiden. Die Be-
schwerdeführerin sei beim Arzt gewesen, und dieser habe das Bestehen
von (…)problemen bestätigt. In Ungarn herrsche ein flüchtlingsfeindliches
System. Sowohl Asylsuchende als auch Personen mit subsidiärem Schutz
würden auf menschenrechtswidrige Weise behandelt werden. Deshalb
würden die europäischen Staaten im Zuständigkeitsverfahren auch keine
Asylsuchenden mehr nach Ungarn schicken. Sie sollten Flüchtlingsschutz
erhalten, ein richtiges Verfahren sei jedoch nie durchgeführt worden. Zu
den Gründen ihrer Flucht aus Afghanistan seien sie nie befragt worden.
Der vorübergehende Schutz könne ihnen wieder entzogen und sie könnten
nach Afghanistan ausgewiesen werden. Unter Verweis auf den Bericht des
European Council of Refugees and Exiles (ECRE) zu Ungarn aus dem Jahr
2017 führen sie aus, auch Personen, welchen in Ungarn internationaler
Schutz gewährt worden sei, seien dem Risiko von Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt. Es würden systematisch Massnahmen getroffen wer-
den, um Unterstützungsleistungen zu streichen. Jegliche Formen von In-
tegrationsunterstützung seien mit den im April und Juni 2016 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderungen gestrichen worden. Viele Personen würden
obdachlos werden, wenn sie nicht über die nötigen finanziellen Ressour-
cen verfügen würden. ECRE fordere alle Staaten auf, weder Asylsuchende
noch Begünstigte von internationalem Schutz nach Ungarn zurückzuschi-
cken.
6.
Der Bundesrat hat Ungarn mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichnet. Unbestritten ist sodann, dass den Beschwerde-
führenden dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist und dass die unga-
rischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am
13. April 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demnach
grundsätzlich erfüllt.
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Seite 8
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie.
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen
und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.1 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Un-
garn einer ist (vgl. E. 5.3) – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot
und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten.
Weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
ergeben sich Anhaltspunkte, die geeignet wären, diese Vermutung umzu-
stossen. Insbesondere substanziieren die Beschwerdeführenden nicht,
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worauf sie ihre Befürchtung stützen, ihnen könne der subsidiäre Schutz
entzogen und sie könnten nach Afghanistan ausgewiesen werden. Indizien
für diese Annahme sind keine ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zu-
lässig.
8.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
8.2.1 Ungarn ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ge-
bunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Ungarn hat seine Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie durch ver-
schiedene Erlasse in ungarisches Recht überführt (vgl. /legal-content/EN/NIM/?uri=CELEX:32011L0095&qid=14473726
03139 >, besucht am 23.08.2018).
8.2.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erfahrungen der Be-
schwerdeführenden als Asylsuchende in Ungarn nicht auf die Situation pro-
jizieren lassen, die sie als Begünstigte subsidiären Schutzes bei einer
Rückkehr in Ungarn erwartet. Auch unterlassen es die Beschwerdeführen-
den ihre Vorbringen betreffend der schlechten Behandlung durch die un-
garischen Behörden hinreichend zu substanziieren. Die schwierige Situa-
tion von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter an-
derem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommis-
sion geführt (,
besucht am 23.08.2018). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt
sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns aus der Qualifikations-
richtlinie, die auf Personen mit subsidiärem Schutz Anwendung findet.
8.2.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den minderjäh-
rigen Kindern der Beschwerdeführenden Zugang zum ungarischen Schul-
system gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) und die geltend
gemachten (…)beschwerden der Beschwerdeführerin in Ungarn angemes-
sen behandelt werden (Art. 30 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Die geltend
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Seite 10
gemachte Traumatisierung der Kinder haben die Beschwerdeführenden
nicht belegt. Auch wenn eine solche jedoch vorliegen sollte, ist davon aus-
zugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet
ist. Selbst wenn sich die wirtschaftliche Integration und die Wohnsituation
in Ungarn vor dem Hintergrund des zitierten Berichts von ECRE als schwie-
rig erweisen könnten, ist die Grenze zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht erreicht.
8.2.4 Schliesslich ist eine Überstellung nach Ungarn auch als mit dem Kin-
deswohl und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar.
Die Kinder der Beschwerdeführenden sind im Alter zwischen (…) und (…)
Jahren und noch praktisch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden.
8.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig
und zumutbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Urteile des
BVGer E-367/2018, E-368/2018 und E-371/2018 vom 30. Januar 2018, na-
mentlich E. 6.1 und 6.2). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als rechtmässig qualifiziert. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
besteht kein Anlass.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: