B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2925/2015
E-2927/2015
E-2929/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______
(Beschwerdeführerin 1; Verfahren E-2925/2015),
2. B._______
(Beschwerdeführer 2; Verfahren E-2929/2015),
3. C._______
(Beschwerdeführer 3), und
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
(Verfahren E-2927/2015)
alle Somalia,
alle vertreten durch ass. iur. Urs Jehle,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 9. April 2015 /
N (…) / N (…) / N (…),
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 lehnte das SEM das Asylgesuch von
E._______ (nachfolgend E._______) ab und ordnete zufolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an.
Dagegen erhob E._______ am 18. Februar 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil
D-1186/2011 vom 30. März 2012 gut, hob die Verfügung des SEM vom 20.
Januar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, E._______ in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
II.
B.
Am 22. August 2012 liess E._______ durch seine Rechtsvertretung beim
SEM für seine Mutter F._______ (nachfolgend F._______) sowie seine Kin-
der G._______ (nachfolgend G._______), und H._______ (nachfolgend
H._______), seine beiden Geschwister (Beschwerdeführerin 1 und Be-
schwerdeführer 2) sowie für seine angeblichen Adoptivkinder (Beschwer-
deführer 3 und Beschwerdeführer 4) ein Asylgesuch aus dem Ausland ein-
reichen.
B.a Zur Begründung dieses Ausland-Asylgesuchs wurde massgeblich Fol-
gendes ausgeführt:
Der Ehemann von F._______ – sowie Vater der Beschwerdeführenden 1
und 2 respektive Adoptiv-Grossvater der Beschwerdeführenden 3 und 4 –
sei am (…) 2009 getötet worden. Zudem seien die Eltern der Beschwerde-
führenden 3 und 4 getötet worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei danach
entführt und vergewaltigt worden und habe eine Zeit lang bei einer Noma-
denfamilie gelebt, die sie gefunden gehabt habe. Der Beschwerdeführer 2
sei ebenfalls entführt und zu Feldarbeit gezwungen worden. Nach einer
erfolgreichen Flucht hätten seine Verfolger das Haus der Familie mit Waf-
fen angegriffen. Ihm (Beschwerdeführer 2) sei erneut die Flucht gelungen.
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F._______ sei unter anderem von der Al-Shabaab aufgefordert worden, ih-
ren Sohn (Beschwerdeführer 2) auszuliefern oder ihnen Geld zu bezahlen.
F._______ habe sich geweigert und sei daraufhin auf einen öffentlichen
Platz geführt worden, wo sie vor allen Leuten bis zur Bewusstlosigkeit ge-
schlagen worden sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer 2 von
der Al-Shabaab entführt worden, um am "Jihad" teilzunehmen. Er habe
sich geweigert und sei deshalb sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert
worden. Als es zu einem Streit unter Gefängniswärtern gekommen sei,
habe er erneut die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei nach Kenia ge-
flüchtet. F._______ sei mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sowie den
leiblichen Kindern von E._______ am (…) 2011 aus ihrem Wohnort in So-
malia geflüchtet und nach Kenia geflüchtet, wo sie am (…) 2011 angekom-
men sei. Dort würden alle unweit der somalischen Grenze illegal in einem
kleinen Zelt und in ständiger Angst vor der Al-Shabaab und vor Deportation
nach Somalia leben. Da alle Familienangehörigen erwerbslos seien, gehe
es ihnen auch wirtschaftlich schlecht. Die Beschwerdeführenden 1–4 seien
alle physisch und psychisch von den Erlebnissen schwer gezeichnet; man-
gels Geld könnten sie keinen Arzt aufsuchen. Ausserdem hätten sie in Ke-
nia keine Angehörigen und beherrschten die dortige Landessprache nicht.
Das Kindswohl der – leiblichen und adoptierten – Kinder von E._______
sei bei einem weiteren Verbleib in Kenia stark gefährdet. Alle Familienan-
gehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und hätten eine per-
sönliche Beziehung zur Schweiz, lebe doch ihr (Stief-)Vater / Bruder / Sohn
E._______ hier als anerkannter Flüchtling. Kein anderes Land könne ihnen
Schutz gewähren.
B.b Mit Eingaben vom 5. Oktober 2012, 6. März 2013, 12. Juli 2013,
15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
ihre prekäre schwierige Situation im Drittstaat unter anderem um rasche
Behandlung und Gutheissung ihrer Gesuche bitten.
B.c Am 8. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den dem SEM eine DNA-Analyse ein, in welcher bestätigt wurde, dass
E._______ der leibliche Vater von G._______ und H._______ ist. In der
Eingabe wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Nairobi hingewiesen
und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Wohnung deswe-
gen verlassen und würden nach einem Versteck oder einer Ausreisemög-
lichkeit nach Äthiopien suchen.
B.d Am 11. April 2014 teilte der Rechtsvertreter dem SEM per E-Mail mit,
seine Mandanten seien aus Kenia geflohen und hätten sich nach Äthiopien
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begeben. Die Familie sei offenbar in Nairobi einen Tag lang inhaftiert ge-
wesen und könne nicht mehr dorthin zurück.
C.
Am 29. Januar 2015 forderte das SEM den Rechtsvertreter respektive die
Gesuchsteller zur Beantwortung verschiedener Fragen zu ihrem Aufenthalt
in Äthiopien auf.
Die entsprechenden Auskünfte wurden am 25. Februar 2015 zu den
vorinstanzlichen Akten gereicht.
D.
Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 14. April 2014 die Einreise der leib-
lichen Kinder von E._______, G._______ und H._______ Die Einreise ist
bis heute nicht erfolgt (und die Bewilligungen wurden offenbar bisher vom
SEM nicht widerrufen). E._______ liess in diesem Zusammenhang ausfüh-
ren, er habe seine Familie nicht trennen wollen und fühle sich nicht nur für
seine leiblichen Kinder, sondern auch für seine Mutter, Geschwister und
Adoptivkinder verantwortlich.
E.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde erneut um prioritäre Behandlung der
Asylgesuche aus dem Ausland ersucht. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass
F._______ inzwischen verstorben sei. Die leibliche Tochter von E._______
sei zudem erkrankt und sehr schwach. Zudem wurde nochmals auf die
traumatisierenden Erlebnisse aller Betroffenen hingewiesen.
F.
Mit Verfügungen vom 9. April 2015 – jeweils am 10. April 2015 eröffnet –
verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab.
Mit Bezug auf das Auslandgesuch der verstorbenen F._______ schrieb das
SEM das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2015 ab.
G.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführe-
renden 1–4 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen der
Vorinstanz seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
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1–4 festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Be-
schwerdesache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.
H.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Mai 2015 den Eingang der Be-
schwerdeschriften und vereinigte die Beschwerdeverfahren E-2925/2015,
E-2927/2015 und E-2929/2015. Den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren
Verfahrenszeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die drei Beschwerdeverfahren wurden vom Instruktionsrichter verei-
nigt, der auch die Asylakten von E._______ (N (…), D-1186/2011) zur Ent-
scheidfindung beigezogen hat.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Asylverfahrens aus dem Ausland nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 vom 21.
Januar 2015, zur Publikation bestimmt).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Ge-
suchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
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(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des
erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
4.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach
aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach
aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl
verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52
AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den ange-
sichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll.
Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten
in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann,
muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im
Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 würden sich hinsichtlich der
erlittenen Nachteile und der Betroffenheit von der allgemein gefährlichen
Situation keine Anhaltspunkte auf eine akute Gefährdung bei einem Ver-
bleib im Heimat- oder Aufenthaltsstaat ergeben. Die Situation in Somalia
sei nicht zu bagatellisieren; es komme immer noch zu Kampfhandlungen
zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen. Die
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hieraus resultierende, allgemeine Unsicherheit betreffe aber die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Mass. Den Akten könnten keine kon-
kreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen wer-
den, die Beschwerdeführerin 1 habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Soma-
lia einreiserelevante Nachteile erlitten oder sei von solchen bedroht gewe-
sen. Nach den geltend gemachten Übergriffen habe sie noch bis Mai/Juni
2011 in Somalia gelebt, ohne für diese Zeit ernsthafte Nachteile im Sinn
von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es sei sodann nicht dokumentiert,
dass sie gesundheitliche Probleme hätte, die in Äthiopien nicht behandelt
werden könnten.
5.1.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sei nicht mit hinreichender
Sicherheit auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia
seitens der Al-Shabaab Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten gehabt
habe oder ihm solche drohten. Soweit er darlege, in Äthiopien sei ihm ein
weiterer Aufenthalt zufolge fehlender Integrationsmöglichkeiten, medizini-
scher Versorgung und fehlenden Zugangs zu Bildung und Arbeit nicht mög-
lich respektive zumutbar, hielt das SEM Folgendes fest: Es sei bekannt,
dass die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen, sondern jeweils ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt würden. Dort müssten sie sich aufhalten und
erhielten die notwendige Versorgung. Dem Beschwerdeführer sei es je-
doch möglich und zuzumuten, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu melden und sich als Flücht-
ling registrieren zu lassen. Zwar verfüge er mit dem Bruder E._______ in
der Schweiz über einen persönlichen Anknüpfungspunkt; dieser sei jedoch
nicht dergestalt, dass es in einer Gesamtabwägung im Sinn von aArt. 51
Abs. 2 AsylG gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen
Schutz gewähren müsse. Der Beschwerdeführer 2 sei jung und soweit er-
kennbar gesund und es sollte ihm möglich sein, allenfalls mit Hilfe des UN-
HCR, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
5.1.3 Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 wies das SEM
auf die unsichere Lage im Süden Somalias hin, von der die gesamte Be-
völkerung betroffen sei. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten o-
der glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einrei-
serelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht gewesen
seien.
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5.1.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 führte die Vor-in-
stanz jeweils aus, es sei nicht auszuschliessen, dass im Jahr 2009 mehrere
Familienmitglieder getötet und namentlich F._______ und der Beschwer-
deführer 2 von Übergriffen – von der Al-Shabaab oder von anderen Clans
ausgehend – betroffen gewesen seien. Aus den unbestreitbar tragischen
Ereignissen könne jedoch keine "Einreiserelevanz" zugunsten der Be-
schwerdeführenden abgeleitet werden. Selbst bei Annahme der Richtigkeit
dieser Schilderungen sei festzustellen, dass sich die Ereignisse im Jahr
2009 abgespielt hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden in der Folge bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus So-
malia weitere ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten oder
ihnen solche im Ausreisezeitpunkt gedroht hätten. Die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme seien nur schlecht dokumentiert; den Be-
schwerdeführenden sei diesbezüglich im Bedarfsfall eine Kontaktauf-
nahme mit dem UNHCR möglich.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2015 werden namentlich die Pro-
zessgeschichte betreffend E._______ und der Sachverhalt betreffend alle
vier Beschwerdeführenden nochmals dargelegt und inhaltlich Folgendes
ausgeführt:
5.2.1 Die Beschwerdeführenden würden sich seit Mai 2014 in I._______/
Äthiopien aufhalten, wobei ihre Lage prekär sei. Sie würden illegal und
ohne jegliche Möglichkeiten auf Integration und auf gesicherten Lebensun-
terhalt leben. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien noch minderjährig
und die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der erlittenen Vergewaltigung
und des Todes von F._______ traumatisiert und leide an Depressionen.
Eine medizinische Handlung sei aufgrund fehlender medizinischer Struk-
turen und eines fehlenden stabilen Umfeldes in Äthiopien nicht möglich.
Die finanziellen Ressourcen seien erschöpft, und ein dauerhafter Verbleib
in einem UNHCR Flüchtlingslager biete weder Sicherheit noch Perspek-
tive, zumal auch keine weiteren Angehörigen in Äthiopien leben würden;
ausserdem sei es schon zu Polizeikontrollen gekommen. Die Beschwerde-
führenden seien ohne Berufsbildung, womit objektiv betrachtet der Zugang
zu einer Arbeitsstelle in Äthiopien erschwert respektive unmöglich sei. Aus-
serdem würden Flüchtlinge ausserhalb der Flüchtlingslager illegal leben
und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
5.2.2 Es sei zudem bei der Beurteilung der zu prüfenden Einreisebewilli-
gung das Kindswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu berücksichti-
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gen. Diese seien in Äthiopien sehr gefährdet, da ihre – psychisch belaste-
ten – Angehörigen nicht über das soziale Netz verfügen würden, um sie zu
schützen. Sie könnten sich nicht entfalten und keine Schule besuchen. Zu-
dem seien junge Mädchen respektive Frauen in Äthiopien in der Gefahr
sexueller Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt.
5.2.3 Die Beziehung zur Schweiz sei durch E._______ gegeben, der hier
als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei.
Die Familie habe vor ihrer Flucht in Somalia immer zusammengewohnt; die
familiäre Bindung sei damit eng, auch wenn es sich bei den Beschwerde-
führenden 1–4 nicht um Mitglieder der Kernfamilie handle. E._______
könnte seiner Familie bei der Integration zweifelsohne behilflich sein, zu-
mal er seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebe. Auf der anderen Seite
würde sich sein psychischer Gesundheitszustand im Zusammensein mit
der Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit bessern. Die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 betrachte er als "seine" Kinder. Alle Beschwerdeführenden
hätten keine weiteren Angehörigen in Äthiopien oder in einem anderen
Drittstaat.
5.2.4 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem ganz in emotionaler
Abhängigkeit zu der mittlerweile verstorbenen F._______ gestanden. Zu
Onkel und Tante (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten sie ebenfalls eine
enge Beziehung, da diese nunmehr Elternersatz seien. Für die Beschwer-
deführenden 1 und 2 seien die jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 4
ihre Geschwister. Eine erzwungene Trennung würde sich traumatisierend
auswirken. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund des Erlebten
psychisch und physisch sehr angeschlagen und vor diesem Hintergrund
besonders verletzlich. Zu E._______ hätten sie alle ein sehr enges Verhält-
nis. Für alle Beschwerdeführenden wäre daher eine Gutheissung der Aus-
landgesuche sehr wichtig, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie während
der langjährigen Flucht ihre Mutter respektive Grossmutter (F._______)
verloren hätten; diese Feststellung sei umso schwerwiegender, als die
schweizerischen Asylbehörden der offensichtlich dringenden Einreisebe-
willigung und dem Ersuchen auf prioritäre Behandlung nicht Rechnung ge-
tragen hätten. Es gebe kein anderes Land, das den Beschwerdeführenden
Schutz gewähren könnte. Einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz
stehe auch sonst nichts entgegen.
5.2.5 Insgesamt sei von einer konkret bestehenden Gefährdung der Be-
schwerdeführenden 1–4 auszugehen. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei
objektiv nicht zumutbar.
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5.2.6 Die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 sei von der Vorinstanz nicht
bestritten worden. Bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 werde
eine solche mit der Begründung des fehlenden zeitlichen Kausalzusam-
menhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise verneint.
F._______ habe jedoch seinerzeit glaubhaft dargelegt, direkt nach den Vor-
fällen den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Sie habe zuerst alles
verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Es sei dabei zu beach-
ten, dass die Ausreise für sechs Personen habe organisiert werden müs-
sen. Zudem sei den Protokollen zu entnehmen, dass die Familienmitglie-
der bezüglich der zeitlichen Abläufe nicht sicher gewesen seien; dies sei
wohl auch auf die traumatisierenden Erlebnisse zurückzuführen. Dies
werde beispielsweise aus den mündlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers 3 ersichtlich, der zum Zeitpunkt der Befragung in Nairobi (…)-jährig
gewesen sei und die Tötung des Vaters als etwa (…)-Jähriger habe miter-
leben müssen. Die ganze Familie sei Opfer von Übergriffen durch die Al-
Shabaab geworden. Der Beschwerdeführer 3 müsste in Somalia mit
Zwangsrekrutierung rechnen; die Beschwerdeführerin 4 würde ebenfalls in
den Fokus der Al-Shabaab rücken und müsste mit Zwangsverheiratung o-
der Bestrafung rechnen.
5.2.7 Das SEM habe es unterlassen alle diese Sachvorbringen vor dem
Hintergrund der Reflexverfolgung zu prüfen. Zudem sei durch die weiterhin
andauernde Gefahr durch die Al-Shabaab der zeitliche und sachliche Kau-
salzusammenhang gegeben. Die ganze Familie wäre bei einer Rückkehr
nach Somalia immer noch gefährdet. Ausserdem verfügte sie in der Heimat
über kein funktionierendes soziales Netzwerk und der Schutz durch die so-
malischen Behörden sei nicht ausreichend gewährleistet. Davon beson-
ders betroffen seien Frauen und Kinder. Es bestehe auch keine inländische
Fluchtalternative; eine solche wäre nur bei Bestehen enger Verbindungen
zur in Frage kommenden Region (im Norden Somalias) zu bejahen. Insge-
samt sei die Flüchtlingseigenschaft bei allen Familienmitgliedern daher zu
bejahen.
5.2.8 Vor dem Hintergrund des Gesamtsachverhalts sei allenfalls eine
Rückweisung an die Vorinstanz ins Auge zu fassen, da diese weder die
Botschaftsanhörungen noch die Akten von E._______ in ihre Würdigung
einbezogen habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 werde nicht be-
rücksichtigt, dass dieser nicht allein sei, sondern sich um die Beschwerde-
führenden 1, 3 und 4 kümmern müsse. Es werde der Gesamtsituation nicht
Rechnung getragen und keine Individualeinschätzung vorgenommen. Dies
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sei vorliegend umso stossender als das Verfahren fast drei Jahre lang ge-
dauert habe und den mehrfachen Gesuchen um prioritäre Behandlung
nicht nachgekommen worden sei. Es sei letztlich die Frage erlaubt, welche
der ohnehin letzten Gesuchstellenden von Auslandverfahren noch profitie-
ren solle, wenn nicht die Beschwerdeführenden, zumal es bei derart
schlimmen Schicksalen umso weniger Grund für eine restriktive Entscheid-
praxis gebe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der vorliegen-
den Akten und in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Grundla-
gen zu folgenden Schlüssen:
6.2
6.2.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebene mehrstündige Ent-
führung und Vergewaltigung durch unbekannte Männer ist gemäss ihren
Angaben im Jahr 2010 geschehen. Sie sei danach von einer Nomadenfa-
milie gefunden worden, bei der sie sich anschliessend einen Monat lang
aufgehalten habe. Es sei ihr in der Folge bis zum Verlassen Somalias
nichts mehr geschehen.
6.2.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ihre Angaben
zeitlich insofern unstimmig geblieben sind, als die Beschwerdeführerin 1
einerseits darlegte, Somalia Ende 2010 verlassen zu haben, womit der Auf-
enthalt bei der Nomadenfamilie sich vor Beginn 2011 abgespielt haben
müsste; andererseits gab sie bei der gleichen Befragung an, sie sei im
Frühjahr 2011 bei der Nomadenfamilie in J._______ gewesen und von dort
im Mai 2011 weggegangen (vgl. Protokoll ihrer Befragung in der Schweizer
Vertretung in Nairobi S. 2 und 5). Die protokollierten Schilderungen der Be-
schwerdeführerin 1 sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an so-
genannten Realitätskennzeichen geprägt.
6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
weder die unbekannten Täter, die sie vergewaltigt haben sollen, noch die
Umstände der Tat konkret beschreiben konnte. Den Akten wären einerseits
keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu entnehmen – es könnte sich bei den angeblichen massiven Über-
griffen ohne weiteres auch um rein kriminelles Verhalten der Täter gehan-
delt haben. Andererseits ist der Schilderung der Beschwerdeführerin auch
nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Gefahr bestanden hätte, später
erneut solche Nachteile erleiden zu müssen. Bei dieser Aktenlage wäre
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auch unter Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens nicht davon aus-
zugehen, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Zeitpunkt der erst einige Zeit
später erfolgten Ausreise aus dem Sudan in absehbarer Zukunft mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit weitere individuelle, gezielte und flüchtlings-
rechtlich relevant motivierte Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen.
Damit erweist sich die geltend gemachte sexuelle Misshandlung als asyl-
rechtlich grundsätzlich irrelevant.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei im Juni 2009 von der
Al-Shabaab, nachdem er von K._______ nach J._______ ausgewichen
sei, zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Protokoll der Befragung in
der Schweizer Vertretung in Nairobi, Abschnitt C). Da er sich geweigert
habe, sei er sechs Monate inhaftiert und in dieser Zeit misshandelt worden.
Als es Anfang 2010 im Gefängnis in K._______ zu einem Streit unter den
Aufsehern gekommen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zuerst zur
Mutter, am nächsten Tag jedoch – als Bewaffnete sich dem Haus genähert
hätten – in den nahen Fluss gesprungen und nach J._______ und von dort
mit einem Bus im (…) 2010 nach Kenia gelangt (vgl. a.a.O. Abschnitte C
und D).
6.3.2 Die Vorinstanz ist – unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen – davon ausgegangen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer
2 individuelle und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung namentlich sei-
tens der genannten Al-Shabaab nicht ausgeschlossen werden kann.
6.3.3 Vorab ist auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 festzuhalten,
dass den Akten erhebliche Unglaubhaftigkeitselemente zu entnehmen
sind; beispielsweise erscheint es als schwer nachvollziehbar, dass jemand
sich innert kurzer Zeit dreimal mittels einer Flucht vor seinen Verfolgern in
Sicherheit zu bringen vermag, so wie der Beschwerdeführer dies zu Proto-
koll gegeben hat (Flucht vor den Angehörigen eines anderen Clans, die ihn
zur Feldarbeit entführt hätten ["…ran away" vgl. Protokoll S. 4 und 5]; Flucht
aus dem eigenen Haus, nachdem es von den Angehörigen dieses Clans
angegriffen worden sei ["…jumped out of the window and jumped into the
nearby river and got tot he other side" vgl. Protokoll S. 5]; Flucht vor der Al
Shabaab nach der versuchten Zwangsrekrutierung ["…jump over the wall
and run" vgl. Protokoll S. 3]).
6.3.4 Auch in diesem Zusammenhang kann die Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen indessen offen bleiben:
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Allein die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2, E._______,
in der Schweiz lebt, kann nicht bereits zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung führen, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Ver-
bleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist: Der Beschwerde-
führer 2 hat von Anfang 2010 bis April 2014 in Kenia gelebt, seither wohnt
er mit den anderen Familienmitgliedern in Äthiopien. Soweit er für die Zeit
in Kenia auf Polizeikontrollen hingewiesen hat, bei denen man Geldleistun-
gen habe entrichten müssen (vgl. Protokoll Abschnitt E), erübrigen sich
weitere Ausführungen, nachdem er nunmehr seit einem Jahr in Äthiopien
lebt. Dem Vorbringen, in diesem weiteren Drittstaat sei keine Arbeit und
damit kein Auskommen zu finden, da Flüchtlinge ausserhalb der Flücht-
lingslager illegal leben und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten
würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer 2 wäre
es bei Bedarf möglich und zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, wel-
ches in I._______ – wo sich alle Beschwerdeführenden aufhalten – das
Flüchtlingscamp L._______ betreibt (vgl. http://[...]; abgerufen am 29. Mai
2015). Dadurch könnten sie entsprechende Unterstützung im täglichen Un-
terhalt wie auch bei Bedarf in gesundheitlichen Belangen erhalten. Sodann
würden sie als registrierte Flüchtlinge unter dem Schutz des UNHCR ste-
hen und die Chancen, Arbeit vermittelt zu erhalten, dürften sich verbessern.
Es ist ausserdem anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in
Äthiopien inzwischen auch ein entsprechendes soziales Netz aufgebaut
haben.
Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers 2 in Äthiopien erscheint bei
dieser Aktenlage als zumutbar im Sinn von aArt. 52 AsylG.
6.4
6.4.1 Die Schilderungen der Erlebnisse der Beschwerdeführenden 3 und 4
erscheinen als tragisch und dramatisch. Sie haben gemäss Akten die El-
tern im Jahr 2009 verloren und sollen in der Folge Aufnahme bei der Fami-
lie der verstorbenen F._______ gefunden haben und in deren Gefolge nun-
mehr nach Äthiopien gelangt sein (die geltend gemachte Adoption findet in
den Akten allerdings keine Stütze).
6.4.2 Vorweg ist zur Frage der Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, dass
beide Beschwerdeführenden in der Zeit nach dem Tod der Eltern und der
rund zwei Jahre später erfolgten Ausreise im Frühjahr 2011 keine individu-
ellen Nachteile erlitten haben. Allein die unsichere und gewaltgeprägte Si-
tuation im Heimatstaat, deren Opfer offenbar auch die Eltern geworden
sind, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr ist
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von der allgemeinen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des an-
dauernden Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrscht, die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Mass betroffen. Den Akten können
keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnom-
men werden, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 bis zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Somalia flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten
hätten oder damals konkret von solchen bedroht gewesen wären.
6.5 Jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 ist nach
dem Gesagten festzustellen, dass sie im Heimatstaat offensichtlich keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Damit erübrigt sich
hier eine Prüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien)
im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG. Der Vollständigkeit halber kann auch
festgehalten werden, dass die Al-Shabaab nach der Ausreise der Be-
schwerdeführenden aus ihrer vormaligen Heimatregion in der Nähe von
Mogadischu vertrieben worden sind.
6.6 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren an die
Vorinstanz (vgl. dazu Beschwerde S. 15) besteht bei der heutigen Akten-
lage keine Veranlassung: Es darf davon ausgegangen werden, dass das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und auch
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die gegen diese Verfügungen eingereichte (ge-
meinsame) Beschwerde vom 6. Mai 2015 ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen. Nachdem gemäss Akten von der prozessualen
Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht
aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung
des gemeinsamen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG für alle vereinigten Verfahren von
einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Be-
schwerde S. 16) stellt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay