B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2927/2010
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
17. Mai 2008 und gelangte am 19. Mai 2008 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2008 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am
24. August 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt bis 1989 in B._______
(Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Von 1989 bis 1995 sei er für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen, wobei er von Juli 1989 bis
Februar 1990 von der indischen Armee gefangen gehalten worden sei.
Bis 2004 habe er sich in C._______ (Nordprovinz), danach bis zur Aus-
reise in D._______, (Jaffna, Nordprovinz) aufgehalten. Von 1997 bis 2005
habe für das E._______ gearbeitet. Anschliessend, bis zur Ausreise, sei
er für die F._______ tätig gewesen, zuerst sechs Monate für das
G._______, danach bei dem H._______. Beim G._______ habe er in der
Logistik und der Administration gearbeitet, beim H._______ sei er im
I._______ tätig und fürs Vanni-Gebiet zuständig gewesen. Am 14. August
2006 habe das Militär ein Waisenhaus bombardiert. J._______ habe die-
se Bombardierung öffentlich kritisiert. In der Folge sei er deshalb zwei bis
drei Mal von Unbekannten angerufen und bedroht worden. Im November
2006 habe er an einem Workshop teilgenommen. Dabei habe sich der Of-
fizier K._______ bei ihm über J._______ erkundigt. Diese habe zuvor
K._______ verschiedentlich kritisiert, namentlich weil dieser (…) habe.
Weil K._______ nichts gegen J._______ habe unternehmen können, ha-
be er ihm – dem Beschwerdeführer – Rache geschworen. Darüber hinaus
sei er auch im September 2007 von K._______ bedroht worden, nach-
dem (…) habe. Ende Januar 2008 habe sich seine Schwester in Jaffna
verlobt. Da er daheim immer wieder gesucht worden sei, sei kurzfristig
entschieden worden, dass er an den Feierlichkeiten nicht teilnehmen
werde. Sein Cousin habe dann stellvertretend für ihn die Zeremonie gelei-
tet. Auf dem Nachhauseweg sei sein Cousin bei einer Bombenexplosion
getötet worden. Er gehe davon aus, dass dieser Anschlag von Paramili-
tärs verübt worden sei und eigentlich ihm gegolten habe, weil er verdäch-
tigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Am 21. April 2008 und 9. Mai
2008 sei er am Checkpoint in L._______ von der srilankischen Armee
kontrolliert und insbesondere zu den LTTE befragt worden. Gleichentags
sei er von einem Offizier der F._______ angerufen und zu einem Ge-
spräch mit dem M._______ in Colombo aufgeboten worden. Er habe sich
zwar nach Colombo begeben, dort aber seinen Schwager kontaktiert und
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die Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise sei er von Militärangehöri-
gen bei seiner Familie gesucht worden. Da sie ihn nicht vorgefunden hät-
ten, hätten sie eine Granate in den Laden seines Cousins geworfen.
Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
zug aus dem Geburtenregister, einen Ausweis der F._______, mehrere
Dokumente betreffend seine Arbeit beim E._______, beim G._______
und beim H._______, eine Bestätigung betreffend die geltend gemachte
Festnahme, einen Bericht zum Tod seines Cousins, diverse Internetaus-
drucke zur Lage in Sri Lanka sowie mehrere Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung. Sodann erklärte es den Vollzug der Weg-
weisung als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Am
5. Mai 2010 bezahlte dieser den einverlangten Betrag von Fr. 600.- frist-
gerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer mache anonyme telefonische Drohungen gel-
tend, weil J._______ beim G._______ die Bombardierung eines Waisen-
hauses kritisiert habe. Zudem sei er von einem Militärangehörigen an-
lässlich eines Workshops der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt
worden. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich im geltend ge-
machten Zusammenhang im Visier der heimatlichen Behörden gestan-
den, so hätten diese ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn zu belangen.
Gemäss seinen Darstellungen sei sowohl seine Wohnadresse als auch
sein Arbeitsort immer bekannt gewesen. Ferner sei er anlässlich der bei-
den Kontrollen durch die srilankischen Sicherheitskräfte ohne weiteres
wieder freigelassen worden. Er habe deshalb keine begründete Furcht
vor Verfolgung, was auch bezüglich der Aktivitäten für die LTTE in den
Jahren 1989 bis 1995 gelte.
Zur Glaubhaftigkeit führte das BFM aus, es sei eine blosse Vermutung
des Beschwerdeführers, dass sein Cousin irrtümlicherweise an seiner
Stelle von der Armee umgebracht worden sei. Sodann seien den Aussa-
gen des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte für eine Verbindung zur
M._______ zu entnehmen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass ihn
der N.________ habe sprechen wollen. Insgesamt habe der Beschwerde-
führer keine behördlichen Probleme gehabt, weshalb Anhaltspunkte dafür
fehlen würden, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei.
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6.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und erklärt, er erfülle die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling. Zu den Erwägungen betreffend Arti-
kel 3 AsylG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in einem
Bericht kritisch über die Bombardierung des Waisenhauses durch die SLA
geäussert. Diese Berichterstattung sei an einen breiten Kreis srilanki-
scher Behörden weitergeleitet worden, welche in der Folge eine kritische
Berichterstattung durch den Beschwerdeführer zu verhindern versucht
hätten. Einzige Möglichkeit der Behörden, Druck auf den Beschwerdefüh-
rer auszuüben, sei gewesen, seine Familie zu bedrohen. Die beiden An-
haltungen seien ein klares Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Vi-
sier der Behörden gestanden habe. Dass er anlässlich dieser Befragun-
gen nicht misshandelt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er im
Besitze einer Bewilligung der F._______ gewesen sei. Eine Inhaftierung
des Beschwerdeführers hätte zu einem Konflikt zwischen der F.________
und den srilankischen Behörden geführt.
Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei von K._______ im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom
26. September 2007 bedroht worden. Der Beschwerdeführer sehe einen
direkten Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Cousins und
dieser Bedrohung. Da sich der Beschwerdeführer kurzfristig entschlossen
habe, der Feier fern zu bleiben, sei nachvollziehbar, dass der Cousin an
seiner Stelle getötet worden sei. Sodann gebe es keinen nachvollziehba-
ren Grund seitens des Beschwerdeführers, das Telefongespräch betref-
fend das Treffen eines Vertreters der M._______ erfunden zu haben. Die
Aufforderung sei am gleichen Tage erfolgt, an welchem der Beschwerde-
führer von der SLA festgenommen worden sei. Dabei sei die Berichter-
stattung des Beschwerdeführers für die F._______ ein Thema der Befra-
gung gewesen. Dessen kritische Berichterstattung ergebe sich aus einem
E-Mail der O._______, welche für die Kommunikation innerhalb der
F._______ und anderer P._______ an die SLA zuständig sei. Es sei nahe-
liegend, dass die Verantwortlichen der M._______ über diese Befragung
umgehend informiert worden seien, mithin dass diese ein grosses Inte-
resse daran hatten, die kritische Stimme des Beschwerdeführers zum
Verstummen zu bringen. Da sie im Vanni-Gebiet keine Möglichkeiten ge-
sehen hätten, den Beschwerdeführer aufzugreifen, hätte er aus diesem
Gebiet gelockt werden sollen, weshalb dieses Treffen vorgeschlagen
worden sei. Betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer nach des-
sen Ausreise habe das BFM ausser Acht gelassen, dass der Zugriff der
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SLA auf den Beschwerdeführer aufgrund der Vormachtstellung der LTTE
in diesem Gebiet nicht möglich gewesen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Weisung des militäri-
schen Kommandeurs vom 3. Januar 2008, eine Bestätigung des Sach-
verhalts durch Q._______ betreffend Anschlag und eine E-Mail vom 18.
Februar 2008 zu den Akten.
6.3. Vorweg ist festzuhalten, dass weder das BFM noch das Bundesver-
waltungsgericht die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für das
E._______ und die F._______ in Frage stellen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht und mit dem
BFM ist vorliegend aber jegliches behördliche Verfolgungsinteresse an
der Person des Beschwerdeführers zu verneinen. Denn hätten die srilan-
kischen Behörden tatsächlich je ein ernsthaftes Interesse am Beschwer-
deführer gehabt, so hätten sie ihn wohl kaum anlässlich der beiden Kon-
trollen am Checkpoint von L._______, nach jeweils einer kurzen Befra-
gung, weiterreisen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich
dieser Reisen im Besitze eines F._______-Passagierscheines war, so ist
davon auszugehen, dass sich die srilankischen Behörden bei einem ech-
ten Verfolgungsinteresse des Beschwerdeführers eine Auseinanderset-
zung mit der F._______ nicht gescheut hätten. Insoweit vermag der Be-
schwerdeführer diesbezüglich auch nichts aus seiner ehemaligen Tätig-
keit für die LTTE (zwischen 1989 und 1995) zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Mit dem blossen Wiederholen sei-
ner Aussagen anlässlich der Befragungen, dem Festhalten an deren Tat-
sächlichkeit und dem Versuch in der Rechtsmitteleingabe, seine Aussa-
gen in einen asylrelevanten Zusammenhang zu stellen, vermag er indes
nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Um betreffend die festgestellten Unstimmig-
keiten Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weder aus dem Schreiben
von Q._______ noch dem Schreiben von R._______ etwas im Hinblick
auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzuleiten. Namentlich ist aus
letzteren Schreiben kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersicht-
lich.
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6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen,
da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
8.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2010
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge-
nommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im
Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 5. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: