B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2927/2014
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Claudia Cotting-Schalch und
Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
angeblich ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Maktumin
respektive Ajnabi, ihren Herkunftsstaat am 27. April 2011 und gelangten
am 21. Mai 2011 illegal in die Schweiz, wo sie am 26. Mai 2011 um Asyl
nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich
der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 10. Juni 2011 sowie ihren
einlässlichen Anhörungen vom 24. Januar 2012 im Wesentlichen geltend,
der volljährige Beschwerdeführer sei in F._______ seit 2005, 2006 oder
2007 als Sympathisant für die kurdische Partei PYD tätig gewesen und
habe sie in jeder Form unterstützt, indem er beispielsweise eine Zeitung
an eine Familie zur Weiterverteilung an rund 20 Haushalte gebracht habe.
Ferner habe er am Newrozfest und an weiteren Festlichkeiten teilgenom-
men und bei der Organisation mitgewirkt. Anderen Sympathisanten habe
er mitgeteilt, wann eine Parteiversammlung abgehalten würde; er habe
aber nicht an Passanten Zettel verteilt, da dies zu riskant gewesen wäre.
Nach drei oder vier Jahren hätten die syrischen Behörden Verdacht ge-
schöpft. Er sei zwei- oder dreimal zum Verhör vorgeladen worden. Darauf-
hin seien sie nach Damaskus umgezogen. Dort habe er am 15. April 2011
an einer grossen Demonstration teilgenommen, welche sich spontan ge-
gen das Regime von Assad gebildet habe. Auf die Kundgebungsteilnehmer
sei geschossen worden – vier oder fünf Personen seien dabei getötet wor-
den – und sie seien fotografisch erfasst worden. Wie alle anderen habe er
fliehen müssen. Zunächst sei er bei einem (…) untergetaucht. In seiner
Abwesenheit sei er bei sich zu Hause am selben Tag dreimal gesucht wor-
den, einmal sei sogar das Haus durchsucht worden, wobei seine Frau be-
leidigt worden sei. Am nächsten Tag habe er sie zu sich geholt und sie
hätten Damaskus gemeinsam verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien
hätten sie sich zehn Tage in F._______ aufgehalten. Ihretwegen hätten
verschiedene Verwandte Probleme bekommen, seien verhaftet und nach
dem Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers gefragt worden.
B.
Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Mai 2014 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vo-
rinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht liessen sie darum ersuchen, ihnen sei in die
Akten A5/23, A8/1, A9/1, A14/1, A15/1, A32/1 sowie A40/1 Einsicht zu ge-
währen. Eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu
gewähren; insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die
Akte A40/1 zuzustellen, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen
Begründung ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung an-
zusetzen sei. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[und Rückweisung der Sache] ab Datum der aufgehobenen Verfügung fort-
bestünden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Prozessan-
träge im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwech-
sel ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
fest und beantragte Beschwerdeabweisung.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Juni 2014 replizierten die Be-
schwerdeführenden.
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G.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom
27. August 2014 liessen sie Belege zu den Akten reichen.
H.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, dass es die Behandlung ihres Gesuchs um Anerkennung der Staaten-
losigkeit bis zum Abschluss des am Bundesverwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens aussetze.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom
2. Februar 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nach-
folgender Erwägungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die
Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, be-
steht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinte-
resse. Soweit die Rüge sich auf in der angefochtenen Verfügung uner-
wähnte Sachverhaltselemente bezieht, trifft sie grösstenteils nicht zu. Denn
entgegen der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach
seiner Demonstrationsteilnahme intensiv und mehrfach zu Hause gesucht
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worden zu sein, ebenso, dass er seit Jahren Sympathisant der PYD gewe-
sen und er und seine Angehörigen deswegen belästigt und verhaftet wor-
den sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die
zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Ent-
scheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sach-
verhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Ver-
fügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden.
4.
Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu
die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen und aus welchem
Grund sie den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung hätte vorla-
den müssen. Der Rüge, der Sachbearbeiter des BFM habe bei der Befra-
gung sehr rasch das Thema gewechselt und damit den Sachverhalt nicht
vollständig erstellt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Anschluss an die konkreten Fragen noch einmal Gelegenheit erhalten hat,
sich frei zu äussern. Er wäre gehalten gewesen, nötigenfalls Ergänzungen
anzubringen. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt,
indem seit der Anhörung vom 24. Januar 2012 bis zum Erlass der Verfü-
gung vom 25. April 2014 fast zwei Jahre ohne Instruktionsmassnahme ver-
strichen seien, wird nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht
ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Instruktionsmass-
nahme die Vorinstanz zwischenzeitlich hätte treffen sollen. Aufgrund der
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wären die Beschwerdeführenden gehalten
gewesen, der Vorinstanz allfällige erhebliche Änderungen unaufgefordert
zur Kenntnis zu bringen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig
erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
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es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
6.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem politischen Engagement seien stereotyp, aus-
weichend und teilweise inkohärent. Den Anfang seines politischen Enga-
gements habe er einmal im Jahre 2005, später 2006 oder 2007 datiert. Es
sei hervorzuheben, dass er keinerlei Beweismittel angeboten habe zum
Nachweis seiner politischen Tätigkeit, obwohl er in F._______ bei der PYD
eine bekannte Person gewesen sei und seinetwegen mehrere Angehörige
angeblich verschwunden seien. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin,
dass er niemals Mitglied der PYD gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
erscheine die geltend gemachte staatliche Verfolgung unglaubhaft. Es sei
unwahrscheinlich, dass sich die lokalen Behörden in diesem Ausmass um
einen blossen Sympathisanten der PYD gekümmert hätten. Ferner wies
sie auf seine Substanziierungs- und Beweislast hin und stellte fest, dass er
auch im Laufe des Verfahrens keinerlei Beweismittel angeboten habe.
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Wenn die lokalen Behörden ihn wegen seiner politischen Aktivitäten verhö-
ren wollten, erscheine es unwahrscheinlich, dass sie ihn dreimal zu einer
kurzen Unterredung aufböten, ohne weitere Massnahmen zu treffen, ihn
das erste Mal sogar telefonisch kontaktierten. Unwahrscheinlich erscheine
auch, dass im Anschluss an die Demonstration vom 15. April 2011, in wel-
che Zehntausende Kurden wie Araber impliziert gewesen seien, er sofort
auch in Damaskus und sogar dreimal zu Hause gesucht worden sei. Es
widerspreche auch jeder Logik, dass er sich nach der Demonstrationsteil-
nahme verfolgt gewähnt habe und dann ausgerechnet nach F._______ für
zehn Tage zurückgekehrt sei, obwohl er dort bekannt und bewacht worden
sein solle. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert habe er kaum überzeu-
gende Erklärungen angeboten. Seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz (Demonstrationen, mit zwei Fotografien belegt) erscheine nicht
geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken.
So gehöre er keiner politischen Partei an, beschränke sich seine Tätigkeit
auf die Teilnahme an Demonstrationen, die den Krieg in Syrien beträfen,
und weise er kein exponiertes politisches Profil auf. Es sei keine führende
Rolle ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, dass er wegen dieser Demonst-
rationsteilnahmen Probleme erhalten könnte, genüge nicht für eine objektiv
begründete Furcht. Die Vorinstanz verneinte ferner das Vorliegen einer
Kollektivverfolgung der Maktumin oder Ajnabi in Syrien.
7.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das
vorgebrachte politische Engagement des Beschwerdeführers vor dem
15. April 2011 und die Suche wegen der Demonstrationsteilnahme von die-
sem Datum unglaubhaft sind. Die Glaubhaftigkeit der Demonstrationsteil-
nahme an sich hat die Vorinstanz implizit offengelassen. Sie ist nach dem
Gesagten auch hier nicht näher zu überprüfen. Der Vorinstanz ist insbe-
sondere darin beizupflichten, dass die Angaben stereotyp, ausweichend
und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind und dass der geltend ge-
machte Verfolgungsaufwand vor dem Hintergrund des niedrigen politi-
schen Profils des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheint. Auf
Nachfragen zu seinem politischen Engagement in Syrien relativierte der
Beschwerdeführer dieses immer weiter, so dass der Eindruck entstand, er
habe versucht, ein sehr niedriges Profil aufzubauschen. So ist auffällig,
dass er zwar behauptete, die PYD in jeder Form unterstützt zu haben, bis
auf die Teilnahme an Newrozfest (betreffend die übrigen Feste sagte seine
Ehefrau mehr über seine Aktivitäten aus als er selber) er aber lediglich das
Verteilen von Zeitungen angab. Auf Nachfragen relativierte er dies weiter.
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Es stellte sich nämlich heraus, dass es sich dabei keineswegs um das Aus-
tragen von Zeitungen oder gar das Verteilen an Passanten gehandelt ha-
ben soll, sondern dass er die Zeitungen lediglich einem anderen Sympa-
thisanten der PYD gegeben haben will, damit dieser sie an 20 bekannte
Haushaltungen habe verteilen können. Die geltend gemachten Verhöre
stellte er zunächst so dar, als ob er wegen des Verdachts auf Unterstützung
der PYD in Schwierigkeiten gekommen sei; später gab er dagegen an, man
habe versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, wobei man ihm zwei Monate
gewährt habe, um unter Anhängern der PYD Kontakte zu knüpfen. Damit
räumte er sinngemäss selber ein, von den syrischen Behörden zumindest
zu jenem Zeitpunkt nicht als Oppositioneller registriert worden zu sein. Der
Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wegen seiner er-
klärten Schwierigkeit, sich präzise zu erinnern, sei es willkürlich ihn auf un-
genaue Datumsangaben zu behaften, erscheint zwar nicht ganz unbegrün-
det, ist aber nach dem Gesagten unbehelflich.
Die Beschwerdeführenden verkennen ausserdem mit ihrem Einwand, sie
müssten die Flüchtlingseigenschaft nicht beweisen, sondern lediglich
glaubhaft machen, die Vorinstanz habe deshalb widerrechtlich die Flücht-
lingseigenschaft mangels Beweisen verneint, sowohl die Rechtslage als
auch die Argumentation der Vorinstanz. Art. 7 AsylG dispensiert den Be-
schwerdeführer nämlich nicht vom Erbringen des Beweises; vielmehr ist
jener gehalten, seine Vorbringen soweit möglich zu beweisen und im Übri-
gen zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneinte die Flücht-
lingseigenschaft denn auch nicht mangels Beweisen; vielmehr äusserte sie
ihr Erstaunen darüber, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge-
wesen sein soll – oder er nicht willens ist –, Beweise beizubringen, und
erachtete den Umstand, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht hatte,
als Indiz unter vielen, das gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche.
Das Zugeben, dass er lediglich Sympathisant und nicht Mitglied der PYD
sei, spricht entgegen der Beschwerde nicht für die Glaubhaftigkeit. Viel-
mehr muss er dies sich entgegenhalten lassen.
Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, weniger wegen
der Demonstrationsteilnahme als der unterlassenen Spitzeltätigkeit ge-
sucht zu werden, ist nachgeschoben. Die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Fluchtgründe nachzuweisen,
zumal die Bestätigung der PYD erst aus dem Jahre 2014 stammt.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt es sich, sie auf ihre
Asylrelevanz hin zu überprüfen respektive liegen keine Hinweise dafür vor,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrations-
teilnahme als Regimegegner im Sinne des Referenzurteils D-5779/13 vom
25. Februar 2015 E. 5.7 registriert worden wäre. Nach dem Gesagten sind
die Ausführungen zur Lage Oppositioneller in Syrien unbehelflich und ist
entgegen der Beschwerde auch nicht von einem Ethniemalus auszugehen.
Das Bestehen einer Kollektivverfolgung der Maktumin ist zu verneinen
(vgl. die Urteile E-6533/2015 vom 30. September 2015 E. 5 und E-
7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine selbständigen Asylgründe
geltend gemacht, sondern lediglich die Vorbringen ihres Ehemannes be-
kräftigt. Daher besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde von den syri-
schen Behörden in asylbeachtlicher Weise verfolgt.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgrün-
den zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen,
Facebookprofil und –aktivitäten) sowie die blosse Landesabwesenheit be-
wirken keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den Beschwerde-
eingaben wird zwar mehrfach betont, wie bedeutend die genannten De-
monstrationen gewesen seien, aber nicht substanziiert und belegt, dass
der Beschwerdeführer dabei eine herausragende Rolle gespielt hätte. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und des niedrigen politi-
schen Profils des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er
dem syrischen Geheimdienst bereits aufgrund seines dortigen Wirkens be-
kannt sei. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Mangels subjektiver Nachflucht-
gründe ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführeden verfügen in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
E-2927/2014
Seite 10
10.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den
Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen, nicht einzutreten. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens
der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme ist gegenstandslos gewor-
den.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2927/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: