B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2927/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2017
seinen Heimatstaat verliess und mit einem am 29. August 2017 auf der
Schweizer Botschaft in Teheran ausgestellten Schengenvisum über die
Schweiz in den Schengenraum einreiste und nach Österreich weiterreiste,
wo er am 13. Oktober 2017 um Asyl nachsuchte,
dass er aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz gemäss Dublin-Abkom-
men am 30. Januar 2018 von den österreichischen Behörden in die
Schweiz überstellt wurde, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Februar 2018
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2018 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre
2009 verhaftet worden, da er ein schwarzes T-Shirt getragen habe, was
von den iranischen Behörden als Unterstützung für den damals unterlege-
nen Präsidentschaftskandidaten Mussawi ausgelegt worden sei,
dass er während der zweiwöchigen Inhaftierung von drei Soldaten verge-
waltigt worden sei,
dass er einmal wegen seiner Tätowierungen festgenommen worden sei,
dass Ende 2016, Anfang 2017 ein Freund wegen dessen Homosexualität
erhängt worden sei, was ihn sehr traurig gemacht habe,
dass er in dieser Zeit von einem Freund auf das Haus von C._______ auf-
merksam gemacht worden sei, in dem christliche Inhalte verbreitet worden
seien,
dass er erstmals am 16. Februar 2017, zuerst häufig – einmal während 15
Tagen – später ein- bis zweimal wöchentlich, in diesem Haus verkehrt
habe,
dass dort religiöse Lieder gesungen worden seien sowie die Leute über die
Bibel gesprochen und Filme über das Christentum angeschaut hätten,
dass er selber an diesen religiösen Aktivitäten nicht teilgenommen, jedoch
zugehört habe,
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dass er sich selber als nicht religiös bezeichne, der Kontakt mit diesen Leu-
ten ihm jedoch Kraft gegeben habe,
dass am 5. Mai 2017 C._______ zusammen mit vier weiteren Personen,
die in diesem Haus verkehrt hätten, von Personen des Etelaat festgenom-
men worden sei,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er davon erfahren habe, nicht mehr
nach Hause gegangen sei und sich bis zur Ausreise bei Kollegen aufge-
halten habe,
dass man ihn fünf Tage später - am 10. Mai 2017 – und erneut nach weite-
ren sieben Tagen – am 17. Mai 2017 – im Laden seiner Familie gesucht
habe, wobei er davon ausgehe, dass die Festgenommenen seinen Namen
erwähnt hätten,
dass bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen sei,
dass er sich trotzdem aus Angst vor einer Verhaftung zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass seine Mutter, mit der er weiterhin in Kontakt stehe, von keinen Vorfäl-
len nach seiner Ausreise berichtet habe,
dass der Beschwerdeführer ein Schreiben der christlichen Gemeinschaft
in Österreich D._______ und Unterlagen des österreichischen Asylverfah-
rens aus dem Jahre 2017 (je in Kopie) zu den Akten reichte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. April 2018 – eröffnet am 20. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton mit deren Voll-
zug beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass es dessen Schilderungen einerseits als widersprüchlich, unsubstan-
ziiert, nicht nachvollziehbar, oberflächlich, vage und zu wenig begründet
und damit als unglaubhaft bezeichnete,
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dass zudem die zweiwöchige Inhaftierung aus dem Jahre 2009, die ohne
weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer geblieben sei, und die
weiteren geltend gemachten Nachteile mehrere Jahre vor der Ausreise zu-
rückliegen würden, und er angegeben habe, ohne die Angelegenheit mit
dem Kontakt zum Christentum wäre er nicht ausgereist,
dass zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang
bestünde, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Edition der von ihm einge-
reichten Akten (A9: Schreiben der christlichen Gemeinschaft D._______
und Befragungsprotokoll von Österreich vom […] 2017) ersuchte,
dass zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss zu verzichten und
ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Mai 2018 das Aktenein-
sichtsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Kopien des Inhalts
der Akte A9 (Schreiben der christlichen Gemeinschaft D._______ und Be-
fragungsprotokoll von Österreich vom […] 2017) zugestellt wurden, wobei
ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde gegeben wurde,
dass gleichzeitig der Entscheid über das Gesuch der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses auf später verschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 seine Be-
schwerde ergänzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Flüchtlingen nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt wird, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Gleiches für die Person gilt, die subjektive Nachfluchtgründe behaup-
tet,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vorgebrachten be-
hördlichen Suchen wegen Kontakten des Beschwerdeführers zu einer
christlichen Gemeinschaft nicht geglaubt werden können, als zutreffend er-
weisen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylantrags in Österreich
den in der Schweiz genannten Hauptgrund für sein Asylgesuch – seine re-
gelmässigen Besuche in einer christlichen Gemeinde und seine religiöse
Zuwendung zum Christentum, weswegen er im Laden seiner Familie zwei-
mal gesucht worden sei – mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass dies deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil er in Österreich die Hin-
richtung eines Freundes wegen dessen Homosexualität genannt hatte, je-
doch nicht, dass er als Folge davon (aus Trauer) regelmässig die christliche
Gemeinschaft besucht habe,
dass er in Österreich auch sonst die später gemachten Angaben zum
Christentum mit keinem Wort erwähnt und die Frage nach seiner Religi-
onszugehörigkeit mit „keine/konfessionslos“ beantwortet hatte, und ferner
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angab, er möchte keine Religion haben und sich keiner Religion zugehörig
fühlen (vgl. A9: Protokoll der österreichischen Asylbehörden vom […] 2017,
Zif. 11),
dass entgegen seinem Erklärungsversuch dem diesbezüglichen Protokoll
auch nicht entnommen werden kann, er hätte dort nicht mehr erzählen dür-
fen,
dass er bei der BzP zudem angab, er sei römisch-katholisch respektive er
habe schon im Iran konvertiert (A8 S. 3), währenddem er anlässlich der
Anhörung angab, konfessionslos zu sein respektive er habe noch nicht
konvertiert (A11 S. 16),
dass diese widersprüchlichen Angaben nicht mit angeblichen Ungenauig-
keiten der dolmetschenden Person erklärt werden können, zumal der Be-
schwerdeführer nach der Rückübersetzung der entsprechenden Protokolle
diese mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat,
dass in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz vom Be-
schwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er zu den religiösen
Inhalten, von denen er sich angesprochen gefühlt habe, und zu seinen
Kontakten detailliertere, substanziierte und übereinstimmende Angaben
machen kann,
dass dies auch bezüglich der Umstände der Verhaftung seiner Bekannten
und des Erhalts der diesbezüglichen Informationen gilt,
dass ferner, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, der
Umstand, wonach ihm im Zeitraum, als er gesucht worden sei, ein Reise-
pass ausgestellt worden sei, gegen ein Interesse der Behörden an seiner
Person spricht,
dass abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten behördlichen Suchen
der Beschwerdeführer angab, es sei seither bis zur Ausreise nichts mehr
vorgefallen und seine Mutter habe nach seiner Ausreise auch bestätigt,
dass es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei (A11 S. 14),
dass im Weiteren bezüglich der vorgebrachten zweiwöchigen Inhaftierung
des Beschwerdeführers im Jahre 2009 ein Kausalzusammenhang zur acht
Jahre später erfolgten Ausreise verneint und damit als asylrechtlich irrele-
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vant bezeichnet werden muss, zumal der Beschwerdeführer selber ange-
geben hat, dieses Ereignis sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen
(A11 S. 15),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, das Vorliegen von Vor-
fluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er durch sei-
nen spätestens nach seiner Ausreise stattgefundenen Zugang zum Chris-
tentum die Flüchtlingseigenschaft erfülle, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen geltend macht (Art. 54 AsylG),
dass vorliegend indessen nicht von einer christlichen Überzeugung des
Beschwerdeführers auszugehen ist, wie sie gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts in BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5 für das Vor-
handensein entsprechender subjektiver Nachfluchtgründe gefordert wird,
zumal er bis heute offenbar nicht zum Christentum konvertiert hat,
dass auch seine angebliche Einstellung zum Christentum und der behaup-
tete vertiefte Zugang in Europa keine andere Beurteilung zulässt, geht
doch aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der
sozialdiakonischen Organisation D._______ lediglich die blosse Teilnahme
an Aktivitäten dieses Vereins hervor,
dass der Beschwerdeführer damit keine subjektiven Nachfluchtgründe
glaubhaft gemacht hat,
dass das SEM somit insgesamt zu Recht dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
über eine gute Schulbildung (Matura) sowie langjährige Berufserfahrungen
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im Geschäft seiner Familie verfügt und mit seinen Eltern und einem Bruder
auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akte A8 S. 4 f., A11 S. 3 f.
und 12),
dass er zudem, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bereits im
Iran in psychologischer Behandlung gewesen und medikamentös behan-
delt worden ist (vgl. Akte A11 S. 3 und 17), weshalb davon ausgegangen
werden kann, der Zugang zu einer adäquaten Behandlung stehe ihm bei
Bedarf wiederum offen,
dass die Beschwerdeeingaben nichts enthalten, was zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen vermöchte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: