Abtei lung V
E-2929/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2929/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 22. Februar 2008 verlassen hat und am 14. März 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 28. März 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 7. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei (...) gewesen und habe in
C._______ gelebt,
dass er zudem Verantwortlicher (...) bei der Basiji-Miliz gewesen sei
und als solcher ein Jahr lang (...) des Sicherheitsdienstes der Basiji
sowie der Jugendstrafanstalt habe (...) müssen,
dass die Basiji anlässlich einer Strassenkontrolle Ende Januar oder
Anfang Februar 2008 drei junge Männer festgenommen hätten, weil
sie angeblich gegen die islamischen Vorschriften verstossen hätten,
dass diese drei Tage später zu acht Jahren Gefängnis verurteilt wor-
den seien,
dass kurz darauf ein Unbekannter den Beschwerdeführer telefonisch
dazu aufgefordert habe, den drei Männern zur Flucht zu verhelfen, wo-
bei er ihn und seine Familie bedroht habe,
dass der Beschwerdeführer die drei Männer beim nächsten (...) der
Basiji eingesetzt und ihnen die Flucht ermöglicht habe, indem er die
Tür (...) nicht verschlossen habe,
dass er anschliessend selber nach D._______ geflüchtet sei, wo er
vom 6. bis 22. Februar 2008 geblieben und sodann in die Türkei
weitergereist sei,
dass er seither von den Sicherheitskräften gesucht und sein Bruder
E._______ an seiner Stelle während dreier Monate inhaftiert worden
sei, sowie bei seiner Familie Hausdurchsuchungen vorgenommen
worden seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - in Kopie - bezüg-
lich (...) (Mitgliederkarten, Lizenz, Bestätigungen, Anerken-
nungsurkunden, Dankesschreiben, Anmeldungen, Zeitungsausschnit-
te, Fotografien, etc.) einreichte,
dass er anlässlich der direkten Anhörung im Zusammenhang mit der
Beihilfe zur Flucht weitere Beweismittel in Aussicht stellte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wonach er als Angehöriger des irani-
schen Sicherheitsdienstes der Basiji wegen einer telefonischen Auf-
forderung drei ihm unbekannten Häftlingen innerhalb weniger Tage zur
Flucht verholfen habe, würde der allgemeinen Lebenserfahrung wider-
sprechen,
dass er diese Bedrohung vielmehr seinem Vorgesetzten gemeldet hät-
te,
dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass er die drei zu acht
Jahren Gefängnis verurteilten Häftlinge bereits wenige Tage nach
deren Festnahme im (...) des Sicherheitsdienstes der Basiji habe (...)
lassen,
dass nicht nachvollzogen werden könne, dass er das Risiko auf sich
genommen habe, diesen drei Häftlingen in Anwesenheit zahlreicher
Kollegen des Sicherheitsdienstes der Basiji und des für diese Häftlinge
zuständigen Wärters zur Flucht zu verhelfen,
dass auch unwahrscheinlich sei, den Häftlingen sei unter diesen Um-
ständen die Flucht aus (...), die sich auf dem Gelände der Basiji
befunden habe, unbehelligt geglückt,
dass auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den Namen
dieser drei Häftlinge, die er persönlich aus der Zelle gerufen habe und
wegen denen er bedroht worden sei, nicht kenne,
dass ferner erfahrungswidrig sei, dass er bei der einlässlichen Anhö-
rung im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Flucht die Zustellung von
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Dokumenten des Militärgerichts in Aussicht gestellt habe, sich diesbe-
züglich aber nicht mehr habe vernehmen lassen,
dass der Beschwerdeführer ferner im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum ausgesagt habe, er habe nach der Flucht den Nachrichtendienst
der Basiji angerufen, wo man ihm gesagt habe, sich innerhalb von 24
Stunden beim Militärgericht zu melden, worauf er die Flucht ergriffen
habe,
dass er aber bei der einlässlichen Befragung gesagt habe, der Wärter
habe an diesem Tag den Sicherheitsdienst der Basiji angerufen res-
pektive mit Funk kontaktiert, wobei der Beschwerdeführer die Flucht
ergriffen und später erfahren habe, dass er sich beim Militärgericht
hätte melden sollen,
dass zudem nicht nachvollzogen werden könne, warum die vor Ort an-
wesenden Angehörigen der Basiji nicht selber die Festnahme des Be-
schwerdeführers vorgenommen hätten und es ihm möglich gewesen
sei, das Areal der Basiji unbehelligt zu verlassen,
dass aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten
in zentralen Bereichen die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt unglaubhaft seien,
dass daran auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern
würden, da sie lediglich die (...) Tätigkeiten, Erfolge und
Verpflichtungen des Beschwerdeführers belegen, jedoch keine Hinwei-
se auf die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden ent-
halten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
5. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe als (...)
bei den Basiji-Milizen viel Verantwortung und die Kompetenz gehabt,
die drei Häftlinge (...) teilhaben zu lassen,
dass sich (...) nicht auf dem Gelände der Basiji befunden habe,
dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall, dass er
den drei Häftlingen nicht zur Flucht verhelfe, Probleme angedroht wor-
den seien,
dass es im Iran neben den legalen Sicherheitskräften eine Reihe teils
illegaler paramilitärischer Gruppen gebe,
dass die Basiji-Milizen die grösste und bekannteste Gruppe sei und
zirka 90'000 Freiwillige zähle, wobei sie formell den Revolutionsgarden
unterstünden,
dass der Beschwerdeführer beim Militärgericht angezeigt worden sei
und dort gemäss einer als Beweismittel eingereichten Vorladung am
12. März 2008 hätte vorsprechen müssen,
dass aufgrund dieser Umstände der Vollzug der Wegweisung zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer eine Vorladung vom (...), ein Schreiben
des F._______ vom (...) und einen Ernennungsentscheid zum Basiji,
alle in Kopie samt deutscher Übersetzung, einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht
entzog, weshalb auf das prozessuale Begehren um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf
diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimthei-
ten entnommen werden können,
dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe als An-
gehöriger des iranischen Sicherheitsdienstes der Basiji lediglich we-
gen eines Telefonanrufs durch einen Unbekannten, der ihn und seine
Familie bedroht habe, die Flucht von drei ihm unbekannten Häftlingen
arrangiert, und damit riskiert, deswegen zur Verantwortung gezogen
zu werden,
dass vielmehr davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwer-
deführer diese Aufforderung und Drohungen seinem Vorgesetzten
melde,
dass zudem an den geschilderten Umständen der Fluchthilfe grosse
Zweifel anzubringen sind,
dass nicht geglaubt werden kann, man hätte dem Beschwerdeführer,
der das Amt als (...) der Basiji nicht freiwillig übernommen habe, eine
derart grosse Verantwortung übertragen (vgl. Akte 12, S. 6), welche
ihm erlaubt hätte, drei kurz zuvor zu acht Jahren Gefängnis Verurteilte
an (...) der Basiji in (...), welche ausserhalb des Basiji-Geländes bzw.
neben dem Stützpunkt der Basiji liegen soll, teilnehmen zu lassen,
dass ferner davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerde-
führer sein Vorgehen - die Mitnahme dieser Häftlinge aus der Untersu-
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chungshaft in eine ausserhalb des Geländes der Basiji gelegene (...) -
vorab hätte rechtfertigen müssen, und mit zusätzlichen Wärtern
abgesichert worden wäre,
dass selbst wenn er gegenüber dem Direktor ausgesagt hätte, er bür-
ge für die Häftlinge (vgl. a.a.O., S. 11), dieser Einsatz von Häftlingen
zumindest beim zuständigen Wärter und den (...) - alles Angehörige
des Sicherheitsdienstes - Fragen aufgeworfen hätte,
dass auch unglaubhaft erscheint, die drei Häftlinge seien in Begleitung
lediglich eines Wärters in (...) gebracht worden, wo letzterer nach einer
halben Stunde auch (...) habe,
dass gerade angesichts des Umstands, dass sich (...) nicht auf dem
Basiji-Gelände befunden haben soll, entsprechende Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden wären,
dass auch nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei für
das Abschliessen (...) verantwortlich gewesen, und der für die
Bewachung der drei Häftlinge zuständige Wärter habe gedacht, die
Türe sei abgeschlossen, ohne dies (...) selber zu überprüfen,
dass ferner sehr unwahrscheinlich ist, der Beschwerdeführer hätte
nach einer Stunde (...) für eine Pause unterbrochen und die drei
Häftlinge wiederum ohne Bewachung in die Pause geschickt, worauf
diese unbemerkt durch die unverschlossenen Türen hätten entkom-
men können,
dass zudem unglaubhaft ist, dass weder der Wärter noch die anwe-
senden Basiji-(..) die Flucht der Häftlinge bemerkt hätten, und diese
erst nach der Pause aufgefallen sei,
dass er im Übrigen zu Beginn der Befragung angab, er habe nach
einer Stunde eine Pause angesagt und (...) seien danach ohne die drei
Häftlinge in (...) zurückgekehrt, worauf ihn der Wärter gefragt habe, wo
diese seien (vgl. A12, S. 7),
dass er im Verlaufe der Befragung demgegenüber angab, während die
(...) und der Wärter in (...) hätten, habe er die drei Häftlinge zum Was-
ser trinken ohne Begleitung kurz in die Pause geschickt, wobei er den
Wärter nach 15 oder 20 Minuten gefragt habe, wo die drei Häftlinge
seien (vgl. a.a.O., S. 11),
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dass er in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich wiederum angab, in
der Pause, während sich (...) ausgeruht hätten, sei es den Häftlingen
gelungen, zu entkommen (Beschwerdeeingabe, S. 6),
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Re-
aktion auf die Flucht der drei Häftlinge widersprüchlich ausgefallen
sind,
dass er einerseits dazu aussagte, nach (...) habe sich der Wärter nach
den drei Häftlingen erkundigt bzw. er selbst habe den Wärter danach
gefragt (A12, S. 11, F 84),
dass er zum Andern im Empfangs- und Verfahrenszentrum angab, er
habe nach deren Flucht beim Nachrichtendienst der Basiji angerufen
(vgl. A2, S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung gel-
tend machte, der Wärter habe die Überwachungsdienste angerufen,
worauf der Beschwerdeführer noch vor deren Erscheinen (...)
verlassen habe (vgl. A12, S. 7),
dass überdies nicht nachvollziehbar ist, dem Beschwerdeführer sei
nach dem Entdecken der Flucht der drei Häftlinge ohne weiteres mög-
lich gewesen, unbemerkt (...) zu verlassen, zumal mehrere Angehörige
der Basiji anwesend gewesen wären, die dies angesichts der
Umstände der Flucht dreier Häftlinge, die offensichtlich der Be-
schwerdeführer zu verantworten gehabt hätte, sicher zu verhindern
versucht hätten,
dass er ebenfalls im Widerspruch zur früheren Aussage, er habe an-
lässlich seines Telefonanrufs beim Basiji-Nachrichtendienst erfahren,
er solle sich innert 24 Stunden beim Militärgericht melden (vgl. A2, S.
5), später angab, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, sie hätten eine
Vorladung mit diesem Inhalt erhalten (vgl. A12, S. 12),
dass der Beschwerdeführer das Original dieser Vorladung in Aussicht
stellte und schliesslich mit der Beschwerde eine Faxkopie einreichte,
dass aus der auf Beschwerdeebene eingereichten deutschen Überset-
zung dieser „Vorladung“ vom (...) hervorgeht, dass sich der
Beschwerdeführer am 12. März 2008 - also nicht innert 24 Stunden -
beim Kommissariat zu melden habe, was wiederum im Widerspruch zu
seinen Aussagen anlässlich der direkten Befragung steht,
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dass unbesehen dieser Ungereimtheiten diese Vorladung lediglich in
Kopie vorliegt, weshalb deren Beweiswert als tief einzustufen ist, da
Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können,
dass dies im Übrigen auch für die weiteren in Faxkopie vorgelegten
Beweismittel (Schreiben der Justizbehörde vom [...] und
Ernennungsurkunde), für die auf Beschwerdeebene ebenfalls
deutsche Übersetzungen zu den Akten gereicht wurden, gilt,
dass diese Beweismittel – sowie die auf Beschwerdeebene geäusser-
ten Einwände des Beschwerdeführers – somit die von der Vorinstanz
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht umzustossen vermögen,
dass schliesslich hinsichtlich der zahlreichen weiteren eingereichten
Beweismittel die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, wo-
nach diese keine Hinweise auf die angebliche Verfolgung durch die
iranischen Behörden enthalten, da sie lediglich die (...) Tätigkeit,
Erfolge und Verpflichtungen des Beschwerdeführers belegen,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage
somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseingeschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, der über
neun Jahre Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrungen im (...)
verfügt,
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dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern, die in C._______
leben, über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb er nicht in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und G._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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