Abtei lung V
E-2930/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und deren Tochter
B._______,
Kongo (Brazaville),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2930/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 19. Juni 2006 und gelangte am 27. Juni 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 3. Juli
2006 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe erstmals befragt. Das C._______ hörte sie am 24.
August 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Brazzaville (Kongo) und
gehöre der Ethnie der Mubembe de Buansa an. Sie sei ausgebildete
Schneiderin und habe auch auf ihrem Beruf gearbeitet. Ende des
Jahres 2004 sei sie zu ihrem Onkel gezogen. Dieser sei
Privatchauffeur von Hauptmann D._______ gewesen. In der Nacht
vom 9. auf den 10. Januar 2005 seien Waffen aus dem Militärcamp
E._______ gestohlen worden, worauf D._______ verhaftet worden sei.
Am 5. Februar 2005 habe das Militär das Haus ihres Onkels
durchsucht und dabei fünf Waffen sichergestellt. Zusammen mit ihrem
Onkel sei sie verhaftet und in ein ihr unbekanntes Gebäude gebracht
worden. Dort sei sie von mehreren Militärangehörigen vergewaltigt
worden. Während ihr Onkel weiter inhaftiert geblieben sei, sei sie noch
am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie habe sich zu ihrer
Mutter begeben, bei welcher sie Aufnahme gefunden habe. Einen
Monat später habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Am 25.
Juni 2005 sei ihr Onkel, nachdem er wenige Tage zuvor vom
Gefängnis ins Spital verlegt worden sei, gestorben. Am 9. November
2005 habe sie ihre Tochter F.______ geboren. Im Juni 2006 habe sie
von einem Freund ihres verstorbenen Onkels, einem Politiker, ein
Dokument mit der Aufschrift „Liberté pour le capitaine D._______“ und
„Victime pour la dictature de Sassou“ erhalten. Dieses Dokument habe
sie vielfach kopiert, mit dem Foto ihres verstorbenen Onkels versehen
und an verschiedenen Orten aufhängen wollen, um an den ersten
Todestag ihres Onkels zu erinnern. Am 19. Juni 2006 habe sie auf dem
Nachhauseweg von Bekannten aus dem Quartier erfahren, dass sie
zuhause vom Militär gesucht worden sei. Auf Anraten dieser
Bekannten habe sie sich zum Freund ihres Onkels begeben. Mit
dessen Hilfe habe sie Brazzaville noch in derselben Nacht verlassen
und sich nach Kinshasa begeben. Am 24. Juni 2006 habe sie im
Besitze eines gefälschten kongolesischen Passes Kinshasa auf dem
Luftweg Richtung Brüssel verlassen.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Berufsausweis,
je eine Kopie der Geburtsurkunde, des Nationalitätenausweises und
des Strafregisterauszuges ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gab die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung des Sozialdienstes G._______ vom 6. Mai 2008 zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann setzte er der Be-
schwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses.
F.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 16. Mai 2008 ein ärztliches Attest von Dr. med.
H._______, vom 15. Mai 2008, ein.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008
stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlas-
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sung zur Stellungnahme zu. Am 30. Mai 2008 gab diese die Replik
fristgerecht zu den Akten.
H.
Am 2. Dezember 2008 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter
B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es
aus, im Verlaufe des Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin in
wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. Anlässlich der Erst-
befragung habe sie ausgeführt, sie sei zusammen mit ihrem Onkel
verhaftet, in ein ihr unbekanntes Haus gebracht und dort vergewaltigt
worden. Ihr Onkel sei in dasselbe Gefängnis überführt worden, in wel-
chem auch D._______ inhaftiert gewesen sei. Demgegenüber habe sie
vor dem Kanton ausgesagt, zusammen mit ihrem Onkel in eine Zelle
gebracht worden zu sein. Aufgrund dieser unterschiedlichen Versionen
sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den dargelegten
Sachverhalt unter den geschilderten Bedingungen nicht erlebt habe.
Sodann sei, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes
auszugehen wäre, vorliegend der erforderliche zeitliche Kausal-
zusammenhang zwischen der Inhaftierung (Februar 2005) und der
Ausreise (Juni 2006) nicht mehr gegeben. Schliesslich genüge nach
Lehre und Praxis allein der Umstand nicht, von einer Drittperson erfah-
ren zu haben, dass man gesucht werde, um berechtigte Furcht vor
einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung zu be-
gründen. Demzufolge sowie angesichts der Tatsache, dass weder das
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von der Beschwerdeführerin mehrfach kopierte Dokument noch ande-
re Indizien vorliegen würden, die auf eine staatliche Suche schliessen
liessen, stelle das BFM fest, dass keine begründete Furcht vor einer in
absehbarer Zukunft bevorstehenden Verfolgung bestehe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führt aus, das BFM habe sie
zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie sei zusammen mit ihrem
Onkel im gleichen Auto zu einem Haus gefahren worden. Zunächst
habe sie ihren Onkel schreien gehört. Später sei er ins Gefängnis
überführt worden, in welchem auch D._______ in Haft gehalten
worden sei. Sie habe ihr Heimatland nicht nur wegen der erlittenen
Vergewaltigung verlassen, sondern weil sie befürchtet habe, wieder in-
haftiert und vergewaltigt zu werden. Sie werde heute gesucht, weil sie
Flugblättern gegen die Inhaftierung von D._______ und ihren Onkel
angefertigt habe. Sodann habe sie von mehreren Bekannten erfahren,
dass sie vom Militär gesucht worden sei. Auch habe der Freund ihres
Onkels Nachforschungen angestellt, um herauszufinden, ob diese
Suche auch ernsthaft und sie in Gefahr sei. Erst nach diesen
Erkenntnissen habe sie das Heimatland verlassen. Sie werde aufgrund
ihrer politischen Anschauungen gesucht und befürchte, bei einer
Rückkehr getötet zu werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der beiden Befragungen
den Ablauf der Inhaftierung ihres Onkels unterschiedlich dargestellt. In
der Rechtsmitteleingabe führt sie dazu aus, der Onkel habe sich zu-
nächst im gleichen Haus wie sie befunden, anschliessend sei er ins
Gefängnis überführt worden. Indem die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe beide Versionen miteinander in Einklang zu brin-
gen versucht, vermag sie die bestehenden Unstimmigkeiten nicht
überzeugend zu klären. Vielmehr ist diese Vorgehensweise als nach-
trägliche und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu wer-
ten, aus welcher die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten vermag. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie zusammen mit ihrem Onkel aufgrund
des Verschwindens der Waffen aus dem Militärcamp E._______
verhaftet und misshandelt wurde. Vor diesem Hintergrund wird auch
ernsthaft bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin Flugblätter
anfertigte und – obwohl noch nicht verteilt beziehungsweise
aufgehängt – deshalb vom Militär gesucht wurde. Schliesslich will die
Beschwerdeführerin noch in derselben Nacht in welcher sie von der
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Suche nach ihr erfahren habe, Brazzaville verlassen haben. In
Anbetracht der sehr knappen zeitlichen Verhältnisse können die
Freunde des Onkels der Beschwerdeführerin wohl kaum seriöse
Nachforschungen betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin
getätigt haben. Insoweit ist auch der angeführte Benachrichtigung
durch Bekannte aus dem Quartier und der darauf abgestützten Furcht
der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung die Grundlage
entzogen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nämlich nur dann
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung habe
vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden
und/oder werde mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
geschehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff).
Sodann ist mit dem BFM und entgegen der von der Beschwerdeführe-
rin vertretenen Ansicht festzustellen, dass selbst wenn die Vorbringen
als glaubhaft zu beurteilen wären, vorliegend der erforderliche zeitli-
che und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung
und Vergewaltigung im März 2005 und der Ausreise im Juni 2006 of-
fensichtlich nicht mehr gegeben ist. Um diesbezüglich Wiederholungen
zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Der im Jahre 1998 wieder aufgeflammte Bürgerkrieg im Kongo
(Brazzaville) wurde durch Unterzeichnung des Friedensabkommens im
Jahre 1999 beendet. Am 9. August 2002 trat die neue Verfassung in
Kraft trat; seitdem ist Kongo (Brazzaville) eine präsidiale Republik. Die
nach Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsident-
schaftswahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou-Nguesso im
Amt. Seither kehrten mehrere ehemalige Rivalen von Präsident
Sassou-Nguesso ins Land zurück. In der Folge gelang es dem Präsi-
denten, durch eine Politik der Einbindung der politischen Rivalen und
der ehemaligen Milizenführer aus der Region Pool, die politische Lage
im Land zu stabilisieren. Anlässlich der neusten Präsidentenwahlen
am 12. Juli 2009 wurde Sassou-Nguesso mit einem Stimmenanteil von
78,6 % erneut im Amt bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr von einer Kriegs-, Bürgerkriegs- oder einer
Situation allgemeiner Gewalt in Kongo (Brazzaville) gesprochen wer-
den.
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6.4.3 Sodann sind den Akten keine weiteren Hinweise zu entnehmen,
wonach der Vollzug der Wegeweisung in den Heimatstaat nicht zumut-
bar wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in Brazzaville geboren, hat
dort die Schulen besucht und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Gemäss
ihren Angaben leben ihre Mutter sowie vier Halbgeschwister im Alter
von acht bis 23 Jahren nach wie vor in Brazzaville. Ferner ergibt sich
aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin noch zwei Töchter
hat, die ebenfalls in Brazzaville leben. Die zwölfjährige Tochter
H._______ lebt bei ihrem Vater und die vierjährige Tochter I._______
bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Ferner ist festzuhalten, dass
ein Freund des Onkels der Beschwerdeführerin ihr bei der Ausreise
behilflich war. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein solides
Beziehungsnetz verfügt. Sodann ergibt sich aufgrund der Akten, dass
die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise bei ihrer Mutter gelebt
hat. In der Replik wendet sie diesbezüglich zwar ein, ihre Mutter lebe
mit den eigenen Kindern und ihrer Tochter I._______ in einem kleinen
Haus und sei arm. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
über eine Ausbildung als Schneiderin und Berufserfahrungen verfügt.
Auch wenn sie Mutter eines Kleinkindes ist und in den vergangenen
Jahren nicht auf ihrem Beruf gearbeitet hat, ist ihr zuzumuten, sich bei
einer Rückkehr um eine Anstellung zu bemühen. Namentlich sollte sie
ihr jüngstes Kind zu ihrer Mutter, welche nebst den eigenen Kinder
auch die Tochter I._______ betreut und nicht berufstätig ist, in Obhut
geben und selber einer Arbeit nachgehen können. Bei dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situa-
tion geraten wird und eine neue Existenz wird aufbauen können. Damit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente für sich und ihre Tochter B._______ zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten
ausgeweisen. Sodann ist das Beschwerdeverfahren nicht als offen-
sichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das zu-
ständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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