B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2930/2009
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. April 2009 / N (…).
E-2930/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Dezember 2007 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 4. Januar 2008 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 3. April
2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie stamme aus Addis Abeba. Ihr Vater sei Angehöriger
des Derge-Regimes gewesen und habe eine hochrangige Funktion in der
B._______ innegehabt. Nach dem Fall des Derge-Regimes im Jahre
1991 sei ihr Vater verschwunden. In der Folge hätten sich zwei Männer
des Sicherheitsdienstes der Kebele bis 1993 wiederholt bei der Mutter
nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Dabei sei sie – die Be-
schwerdeführerin – einmal von den Männern mitgenommen und sexuell
belästigt worden. Während ihrer Ausbildung am C._______ habe sie sich
einer neu entstehenden Studentenbewegung angeschlossen. Thema der
Bewegung sei insbesondere die freie Meinungsäusserung gewesen. Sie
habe an drei Versammlungen teilgenommen und bei Gelegenheit Mitstu-
denten über die Bewegung informiert. Am 12. Juli 1999 sei sie zusammen
mit etwa sieben anderen Studenten inhaftiert und ins D._______ Gefäng-
nis überführt worden. Nach mehreren Wochen sei sie gegen Bezahlung
einer Kaution freigelassen worden, ohne den Grund ihrer Inhaftierung je
erfahren zu haben und ohne je befragt worden zu sein. Im September
1999 beziehungsweise 2000 habe sie Äthiopien verlassen und sich nach
Dubai begeben, wo sie zunächst als E._______, dann in F._______ ge-
arbeitet habe. In Dubai habe sie einen Schweizer kennen gelernt, wel-
chen sie am (…) in der Schweiz geheiratet habe. In der Folge sei ihr von
den zuständigen Behörden des Kantons G._______ eine Aufenthaltsbe-
willigung B erteilt worden. Im August 2007 habe ihr Mann die Scheidung
eingereicht und sei in die H._______ ausgereist. Daraufhin sei ihr von
den zuständigen Behörden mitgeteilt worden, dass ihre bis am 3. März
2008 gültige Aufenthaltsbewilligung B nicht mehr verlängert werde und
sie die Schweiz zu verlassen habe. Ende Dezember 2007 sei sie nach
Dubai gereist, wobei ihr die Einreise verweigert worden sei. Deshalb, und
weil sie nicht nach Äthiopien habe zurückkehren können, sei sie zurück in
der Schweiz gereist und habe ein Asylgesuch eingereicht.
A.b. Mit Schreiben von 21. November 2008 teilte der Rechtsvertreter des
Ehemannes der Beschwerdeführerin dem BFM unter Beilage entspre-
chender Flugbelege mit, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2007 für
drei Wochen ihre Familie in Addis Abeba besucht. Vor diesem Hinter-
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grund hörte das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2008 im
Rahmen weiterer Abklärungen nochmals an und gewährte ihr dabei das
rechtliche Gehör zur Reise nach Addis Abeba. Anlässlich der Befragung
bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Reise nach Äthiopien. Zur ihrem
Reisepass führte sie aus, diesen habe sie anlässlich der Rückkehr von
Dubai in die Schweiz am Flughafen verloren. Weiter gab sie an, im Au-
gust 2007 sei sie Mitglied der Partei KINIJIT (CUDP) Support Organisati-
on SO-Schweiz (KSOS) geworden. Bisher habe sie an zwei Kundgebun-
gen teilgenommen und einige Mitgliederformulare verteilt.
A.c. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 reichte der Ehemann der Be-
schwerdeführerin Kopien ihrer Reisepässe ein (Reisepass […], ausge-
stellt am […], gültig bis am […], Reisepass […], ausgestellt am […], gültig
bis am […]; verlängert am 19. Februar 2004, gültig bis am 19. Februar
2006; verlängert am 13. Dezember 2005, gültig bis am 12. Dezember
2010).
A.d. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie sei Mitglied der KINIJIT. Sie gehöre dem mittleren Kader der Or-
ganisation an und arbeite eng mit der Führung zusammen. Als Beweis-
mittel reichte sie mehrere Fotographien in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt
die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltliche Prozessfüh-
rung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingsei-
genschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden.
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Seite 5
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten. In ihrer Begründung bedauert die Vor-
instanz vorweg das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin.
Weiter stellt sie fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden keine Anhalts-
punkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnah-
men drohen könnten. Nach dem Verschwinden des Vaters habe die Be-
schwerdeführerin ihre Schulausbildung und die Ausbildung zur I._______
absolvieren können. Was ihr politisches Engagement vor der Ausreise
und die damit in Zusammenhang stehende Inhaftierung anbelange, so
habe sie diesbezüglich vage und insbesondere bezüglich der Dauer der
Inhaftierung widersprüchlich ausgesagt. Ferner habe sie zwecks Heirat
heimatliche Dokumente beschaffen können und im Januar 2007 ihre Fa-
milie für drei Wochen in Addis Abeba besucht. Hätte sie indes tatsächlich
ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden zu gewärtigen ge-
habt, wären ihr die heimatlichen Dokumente nicht zugestellt worden und
hätte sie bei ihrer Heimreise mit Sicherheit Schwierigkeiten mit den Be-
hörden gehabt.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten stellt die Vorinstanz weiter fest, es be-
stehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus Äthiopien als regimekritische Person ins Blickfeld der hei-
matlichen Behörden geraten und entsprechend registriert worden sei.
Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopi-
schen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der
KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder gar Massnahmen gegen sie
eingeleitet hätten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Inte-
resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vor-
liegend würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und expo-
niert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien sei sie in asylrelevanter Weise gefährdet.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt an, ihr Vater sei im Jahre 1990 ver-
schwunden. In der Folge sei die Familie wiederholt bis ins Jahr 1993 von
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Unbekannten nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt worden. In An-
betracht dieser zeitlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführerin vor der Ausreise (1999 beziehungsweise 2000) über
Jahre hinweg nichts Nachteiliges widerfahren ist. Namentlich konnte die
Beschwerdeführerin ohne Probleme die Schule besuchen und sich zur
I._______ ausbilden lassen. Dies wäre ihr zweifellos nicht möglich gewe-
sen, wäre sie seitens der heimatlichen Behörden in asylrelevanter Weise
verfolgt worden.
Zur Klärung der widersprüchlichen Angaben betreffend das Ausreisejahr
verweist die Beschwerdeführerin auf die notorisch falschen Übersetzun-
gen der äthiopischen Jahreszahlen durch die Dolmetscher. Mit dieser
blossen Behauptung erklärt die Beschwerdeführerin indes nicht, inwiefern
der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll. Sodann ist kaum davon
auszugehen, dass der Dolmetscher im Verlaufe der Erstbefragung gleich
an verschiedenen Stellen und mehrmals dieselbe Jahreszahl falsch über-
setzt hat (vgl. A1/11, Ziff. 3 viermal, Ziff. 16 zweimal). Schliesslich hätte
die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung feststellen müs-
sen, dass die Jahreszahlen falsch übersetzt wurden. Indes hat sie keine
Korrekturen angebracht, vielmehr das Protokoll unterschriftlich als richtig
anerkannt. Demnach vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hin-
weis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter hat die Vorinstanz richti-
gerweise festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur ih-
rem Engagement für die von ihr in keiner Weise näher umschriebenen
Studentenorganisation sowie ihrer damit in Zusammenhang stehend In-
haftierung sehr vage und allgemein ausgefallen sind. Namentlich enthal-
ten die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin keine An-
zeichen persönlicher Betroffenheit, was angesichts der Umstände und der
Dauer der Festnahme mehr als erstaunt.
Weitergehend erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen. Tatsache ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem
Verlassen ihres Heimatlandes zweimal einen neuen Reisepass durch die
äthiopischen Behörden ausstellen liess beziehungsweise ihren ersten
Pass durch die äthiopischen Behörden mehrmals verlängern liess (vgl.
vorstehend unter A.c). Sodann reiste sie im Jahre 2007 im Besitze ihres
Reisepasses legal nach Äthiopien und hielt sich dort während drei Wo-
chen bei ihrer Familie auf. Hätte die Beschwerdeführerin indes tatsächlich
und ernsthaft eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürch-
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tet, hätte sie sich kaum mit den heimatlichen Behörden in Kontakt ge-
setzt, um ihren Pass verlängern zu lassen beziehungsweise sich einen
neuen Reisepass ausstellen lassen. Darüber hinaus wäre sie wohl kaum
freiwillig und ohne äusseren Zwang in ihren Heimatstaat zurückgekehrt.
Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin of-
fensichtlich legal und ohne Probleme über den Flughafen von Addis Abe-
ba in ihren Heimatstaat einreisen und sich während drei Wochen ohne
behördliche Behelligungen bei ihrer Familie aufhalten konnte. Vor diesem
Hintergrund sind der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelein-
gabe geäusserten Befürchtung, anlässlich einer Einreise in ihr Heimat-
land aufgrund eines Datenabgleichs umgehend als Staatsfeind erkannt
zu werden, offensichtlich jede Grundlage entzogen. Aufgrund dieser
Sachlage erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen.
4.2.2. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind somit nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin – soweit die Vorfluchtgründe betreffend –
demnach zu Recht abgelehnt.
4.3. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen keine Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
wurden.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der vorinstanz-
lichen Ansicht erfülle sie aufgrund ihres politischen Engagements bei der
KINIJIT Schweiz die Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nach-
fluchtgründe.
4.4.1. Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahre 1999 beziehungsweise 2000,
wenn überhaupt, so lediglich in einem absolut unbeachtlichen Ausmass
politisch aktiv war. Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin das seinerzeitige politische Engagement ihres Vater, welches heute
über 20 Jahre zurückliegt, vorliegend ohne Belang.
Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007, am 16. Mai 2008 und am
14. Januar 2009 je an einer Kundgebung teilgenommen hat (vgl. A24/14).
Diese drei Teilnahmen innerhalb von rund eineinhalb Jahren sind die ein-
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Seite 8
zigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
Anderslautende Hinweise sind ihrem Asyldossier nicht zu entnehmen.
Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdefüh-
rerin bis heute – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – kei-
ne weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Enga-
gement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war die Be-
schwerdeführerin seit über drei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv, mit-
hin kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Enga-
gement geschlossen werden. Zudem ist aus den eingereichten Bildern
nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit anlässlich
einer der Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnli-
chen Teilnehmern hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition inne-
gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin weist demnach kein besonderes
beachtenswertes politisches Profil auf, welches sie als engagierte, expo-
nierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen
liess.
4.4.2. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine für das
Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft ma-
chen oder nachweisen konnte. An dieser Schlussfolgerung vermögen die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
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Seite 9
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach Äthiopien im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar.
Die allgemeine Lage ist in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
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Seite 10
werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008
vom 7. Juli 2011).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich
zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird fest-
gehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesell-
schaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Insbesondere
geht die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach
sexuellen Abenteuern sind. Für alleinstehende Frauen ist es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann
liegt die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und
55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfü-
gung über finanzielle Mittel erhöht indes die Möglichkeit einer selbständi-
gen Erwerbstätigkeit.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen war, von welchem vorab die urbane Mit-
telschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Ein-
kommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen.
7.3.2. Die Beschwerdeführerin ist (…) in Addis Abeba geboren und hat
dort bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrem Bruder
und ihrer Schwester gelebt, mithin rund (…) Jahre. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditi-
onen nach wie vor vertraut ist. Sodann leben ihre Mutter, der Bruder und
die Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor in Addis Abeba. Was
den Bruder anbelangt, so will sie dessen Aufenthaltsort nicht kennen. In-
des steht der Bruder laut den Aussagen der Beschwerdeführerin in Kon-
takt mit der Mutter und besucht diese regelmässig, so auch anlässlich
des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter im Jahre 2007
(vgl. A20/9, S. 7). Ferner leben weitere Verwandte der Beschwerdeführe-
rin in J._______ (vgl. A10/14, S. 4), mit welchen die Beschwerdeführerin
offenbar auch in Kontakt steht, besuchte sie diese doch anlässlich ihres
Aufenthalts im Jahre 2007 (vgl. 20/9 S. 3). Die Beschwerdeführerin ver-
fügt demnach in Äthiopien, insbesondere in der Grossstadt Addis Abeba,
aber auch in der Stadt J._______ über ein bestehendes soziales Bezie-
hungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Auch
ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Addis Abeba im
Haus der Mutter, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Geschwis-
tern lebte, Aufnahme finden wird. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin
E-2930/2009
Seite 11
unbestrittenermassen über eine höhere Ausbildung. Sie hat während 14
Jahren die Schule besucht und ist ausgebildete I._______. Zudem hat sie
im Ausland, zunächst in Dubai als E._______ und F._______, und hier in
der Schweiz ebenfalls als F._______ und in K._______ gearbeitet. In An-
betracht der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Situation ist davon
auszugehen, dass die über eine gute Ausbildung und vielfältige Berufser-
fahrungen verfügende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die
Grossstadt Addis Abeba oder der Stadt J._______ eine Anstellung finden
wird und eine neue Existenz aufbauen kann, allenfalls auch mit Unter-
stützung ihrer Verwandten oder Bekannten.
7.3.3. Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen
geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer per-
sönlichen Voraussetzungen somit davon aus, dass es ihr als alleinste-
hende Frau, auch nach einer langjährigen Landesabwesenheit, möglich
und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Hei-
matland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als
zumutbar zu erachten.
7.4. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 hat die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: