B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2930/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Advokaturbüro Bodenmann, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Januar 2015 und der An-
hörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 9. Februar 2015 – beide in An-
wesenheit einer Vertrauensperson – brachte er im Wesentlichen vor, er sei
tunesischer Staatsangehöriger minderjährigen Alters. Tunesien habe er
verlassen, weil Leute, mit denen sein Vater bereits Probleme gehabt habe,
auch ihn belästigt hätten und weil es dort keine Zukunft gebe.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
der Entscheid des SEM vom 7. April 2015 aufzuheben, die Unzumutbarkeit
und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter
Einsetzung der Unterzeichnenden die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober
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Weise verletzt und seine Aussagen seien stereotyp. Letztere seien – trotz
der berücksichtigten tieferen Anforderung bei Minderjährigen – als absolut
unglaubhaft zu betrachten. So versuche er zunächst mit seinen Angaben
im Personalienblatt, mit dem Verschweigen seines Visums und unter An-
gabe einer falschen Reiseroute, die Behörden zu täuschen. Sodann seien
seine Angaben über Werdegang, Familienverhältnisse und Wohnort von
Unstimmigkeiten geprägt und von den Angaben anlässlich des Visumsan-
trags abweichend. Selbst zu den geltend gemachten Problemen habe er
keine konkreten oder substantiierten Angaben machen können, wobei
diese und die anderen Vorbringen ohnehin nicht von Asylrelevanz seien.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, er sei noch sehr jung. Da-
her sei es mehr als nachvollziehbar und verständlich, dass er, nach seiner
alleinigen Einreise in ein ihm fremdes Land, völlig verstört und verängstigt
gewesen sei. Auf seiner Flucht in die Schweiz sei er von Dritten instruiert
worden und habe anlässlich der Erstbefragung diesen Weisungen gemäss
ausgesagt. Dank der Abklärungen über das Visum sei der Vorinstanz die
Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bekannt, dennoch habe
diese nicht genügend Abklärungen vor Ort getroffen und die Verfügung der
Vorinstanz hätte der Vertrauensperson eröffnet werden müssen und nicht
dem Beschwerdeführer.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht weder den Massstab des
Glaubhaftmachens noch die fehlende Asylrelevanz verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung
wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind oder
keine Asylrelevanz entfalten. Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe gegenüber – und untermauert somit die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz – er habe bei der Erstbefragung gemäss Weisungen
Dritter ausgesagt. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig erkannt, dass selbst
wenn die Vorbringen in der Erst- und Zweitbefragung glaubhaft gewesen
wären, diese nicht von Asylrelevanz sind. Um Wiederholungen zu vernei-
nen, kann vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Indem der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs wichtige
Informationen zu seiner Identität und zum Reiseweg offen legt, kann – ent-
gegen der Beschwerdeschrift – nicht geschlossen werden, er habe die Be-
hörden nicht über seine Identität täuschen wollen. Sodann sind vorinstanz-
liche Verfügungen, sofern der minderjährigen Person eine Vertrauensper-
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son zur Seite steht, der minderjährigen Person sowie der Vertrauensper-
son zu eröffnen (Art. 53a AsylV 1 [SR 142.311]). Das ist vorliegend gesche-
hen; die vorinstanzliche Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 7. April
2015 eröffnet worden (Empfangsbestätigung vom 7. April 2015, SEM-Akte
A 27) und am 8. April 2015 der Vertrauensperson zugegangen (Rückschein
unterzeichnet am 8. April 2015, SEM-Akte A 31). Im Übrigen wurde die Be-
schwerde fristgerecht, somit ohne ersichtliche Nachteile für den Beschwer-
deführer, eingereicht (Art. 38 VwVG).
Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bun-
desrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)
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Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Die Tatsachen, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise in einer Privatschule war und sich das franzö-
sische Visum leisten konnte, sprechen dafür, dass entgegen seinen Aus-
sagen in den Befragungen durchaus finanzielle Mittel und auch Unterstüt-
zung – nicht nur finanzieller Natur – in seinem Umfeld in Tunesien vorhan-
den sind. Er verfügt im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz.
Hierzu hat die Vorinstanz über die Botschaft die Namen der Eltern ermittelt,
eine Kontaktadresse erhalten und die Information, dass der Beschwerde-
führer in einer Privatschule eingeschrieben ist. Des Weiteren ist aktenkun-
dig, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Visumsantrag ein schrift-
liches Einverständnis zum Verlassen des Landes für seinen minderjährigen
Sohn beigelegt hatte. Weitere Abklärungen sind vorliegend nicht notwendig
und die Verfügung der Vorinstanz verstösst auch nicht gegen das Überein-
kommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Der Wegweisungs-
vollzug ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: