B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2931/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______
und deren Kinder
B._______,
C._______,
Kolumbien,
alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (…).
E-2931/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2012 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá – ergänzt durch Eingaben vom
22. März 2012 und 29. Mai 2012 − für sich, ihren Lebenspartner
D._______ sowie ihre Kinder ein Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr
Lebenspartner habe sich für die Anliegen der indigenen Bevölkerung in
Kolumbien eingesetzt und sei als Mitglied der politischen Kommission für
indigene Angelegenheiten im (…) sowie als (…) für die indigene Gemein-
schaft tätig gewesen. Aufgrund dieser Aktivitäten seien sie von paramilitä-
rischen Gruppen verfolgt worden. D._______ habe im Jahre (…) bei ei-
nem auf ihn verübten Attentat Schussverletzungen erlitten und im Jahre
(…) sei auch auf sie und die Kinder geschossen worden. Zudem hätten
sie Drohschreiben und -anrufe erhalten, und ihr Anwesen sei zerstört
worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe Amnesty International sie in ein
Schutzprogramm aufgenommen, und es sei ihnen damit ermöglicht wor-
den, am (…) 2010 für einen einjährigen Aufenthalt nach Spanien zu rei-
sen. Nach einem Jahr sei sie (die Beschwerdeführerin) mit den Kindern
nach Kolumbien zurückgekehrt, während ihr Lebenspartner in Spanien
geblieben sei. Nach der Rückkehr sei sie erneut durch die Paramilitärs
bedroht worden. Weil ihr ein Mitglied der Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia (FARC) Schutz angeboten habe, werde sie
der Kollaboration mit den Guerilla beschuldigt. Seit dem (…) Februar
2013 halte sie sich in Bogotá auf. Am (…) Februar 2013 habe ein Unbe-
kannter ihr Haus aufgesucht. Dieser habe eine Todesliste mitgeführt, auf
welcher ihr Name verzeichnet gewesen sei. Am (…) Februar 2013 sei ihr
(…) und am (…) Februar 2013 seien zwei weitere Indigene von Unbe-
kannten ermordet worden.
Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den zahlreiche Dokumente zu den Akten (Identitätskarten und Geburts-
registerauszüge in Kopie, notariell beglaubigte Erklärung betreffend die
Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
D._______, schriftliche Erklärungen und Bestätigungsschreiben mehrerer
kolumbianischer Behörden und Institutionen, Dokumente der Staatsan-
waltschaft betreffend eine von D._______ [wegen des auf ihn verübten
Anschlages] eingereichte Strafanzeige, medizinische Unterlagen betref-
E-2931/2013
Seite 3
fend die von D._______ erlittenen Verletzungen, zwei Schreiben der Be-
schwerdeführerin an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK), Schreiben der spanischen Sektion von Amnesty International an
die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010).
C.
Mit Begleitschreiben vom 3. April 2012 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie aus-
führte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgrün-
den nicht möglich.
D.
Auf ein von D._______ am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel gestelltes Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung
vom 11. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Spanien an. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-906/2013
vom 6. März 2013 abgewiesen. Am 21. März 2013 reiste D._______ kon-
trolliert nach Spanien aus.
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des
Vertretungsmandats an.
F.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund
der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen
Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei des-
halb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beach-
tenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums
erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bun-
desamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
Frist zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden werde.
E-2931/2013
Seite 4
G.
Mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2013 reich-
ten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme mit zahlreichen Be-
weismitteln ein (Begleitschreiben der Beschwerdeführerin, E-Mail von
D._______ vom 3. April 2013, Bestätigungsschreiben mehrerer Organisa-
tionen aus den Jahren 2012 und 2013, Unterstützungsschreiben von Ein-
zelpersonen für die Familie der Beschwerdeführenden aus dem Jahre
2009, Schreiben von Amnesty International an D._______ mit Reisepro-
gramm aus dem Jahre 2010, gemeinsames Bittschreiben mehrerer Or-
ganisationen an die Vorsteherin des EJPD vom 3. April 2013, Zeitungsar-
tikel). Sie beantragten, es sei ihnen umgehend die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2013 – eröffnet am 23. April 2013 − verwei-
gerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 23. Mai 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie,
das BFM sei anzuweisen, ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
E-2931/2013
Seite 5
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen)
alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung
des Asylgesetzes gelten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
E-2931/2013
Seite 6
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das
rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM teilte ihr vor diesem Hinter-
grund in seiner Zwischenverfügung vom 22. März 2013 mit, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwä-
ge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verwei-
gern. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer
schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch
machte. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorin-
stanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen An-
forderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend
abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 und 5.7).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, es müsse zwar aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwer-
deführerin davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Lebenspartner
E-2931/2013
Seite 7
in Kolumbien einer Gefährdung ausgesetzt seien. Andererseits habe die
Beschwerdeführerin keine über die Zusammenarbeit ihres Lebenspart-
ners mit diversen schweizerischen Organisationen hinausgehenden Be-
ziehungen mit der Schweiz vorgebracht, und ihr Lebenspartner habe die
Schweiz seither verlassen. Die meisten südamerikanischen Staaten, na-
mentlich die Nachbarstaaten Kolumbiens Brasilien, Ecuador, Peru, Pa-
nama und Venezuela, hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und wür-
den sich an die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere das
Gebot des Non-Refoulement, halten. Auch in anderen Ländern im süd-
amerikanischen Raum seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte In-
tegration gegeben. Diese Staaten würden auch aus geographischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend er-
scheinen. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) sei in diesen Ländern vor Ort und gewährleiste eine wirt-
schaftliche Unterstützung von Asylsuchenden. Aus diesen Gründen sei es
der Beschwerdeführerin und den Kindern zuzumuten, in einem anderen
Staat als der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Namentlich sei es ihrem
Lebenspartner zumutbar, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, und
sie und ihre Kinder könnten sich bis zum Abschluss dieses Asylverfah-
rens gefahrlos in einem anderen südamerikanischen Staat aufhalten.
5.4 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde dar-
auf hin, sie sei bei der Einreichung ihres Asylgesuchs auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Bogotá durch das IKRK unterstützt worden. Zudem
habe ihr Lebenspartner durch die Teilnahme an mehreren Veranstaltun-
gen in der Schweiz enge Beziehungen zu diversen Organisationen und
Einzelpersonen in der Schweiz aufgebaut, welche ihn unterstützen wür-
den. Dies würde eine rasche Integration in der Schweiz sicherstellen.
Demnach bestehe eine hinreichend enge Beziehung zur Schweiz. Im
Weiteren seien sie und ihr Lebenspartner aufgrund ihres hohen Bekannt-
heitsgrades auch in den Nachbarstaaten Kolumbiens nicht sicher, wes-
halb eine dortige Schutzsuche nicht zumutbar sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in einem früheren Entscheid (D-8256/2007) die Zumut-
barkeit der Schutzsuche in Venezuela wegen der prekären Situation vie-
ler dort lebender Kolumbianer und der Gefahr unkontrollierter Rück-
schiebungen verneint. In Ecuador seien kolumbianische Flüchtlinge von
Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Marginalisierung betroffen.
Frauen seien besonders gefährdet. In Peru leide ebenfalls ein grosser Teil
der Bevölkerung unter Armut. In Brasilien bestehe für sie ein sprachliches
Hindernis und Chile sei wegen systematischer Ausweisung peruanischer
Flüchtlinge angeklagt worden. Zudem verfüge sie in keinem dieser Län-
E-2931/2013
Seite 8
der über Verwandte, auf deren Unterstützung sie zählen könnte, weshalb
sie dort als alleinstehende Mutter mit zwei Kindern nicht überleben könn-
te. Eine Schutzsuche in Spanien komme auch nicht in Frage, denn es
würde ihr kein Schengen-Visum ausgestellt, solange ihr Lebenspartner
nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfüge. Erst im Falle
einer Gutheissung seines dort gestellten Asylgesuchs könnte er eine Fa-
milienzusammenführung beantragen, deren Bewilligung aber keineswegs
sicher sei, da sie nicht verheiratet seien, sondern nur in einer eheähnli-
chen Gemeinschaft zusammen gelebt hätten. Sie und ihre Kinder seien
aber aufgrund ihrer akuten Gefährdung auf sofortigen Schutz angewie-
sen.
6.
6.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden nach
wie vor im Ausland befinden, sind die Gesuche um Asyl beziehungsweise
Einreise in die Schweiz im Licht von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt
werden, wenn den asylsuchenden Personen zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei ist in einer
Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände gebo-
ten scheint, dass gerade die Schweiz die den angesichts der bestehen-
den Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
6.2 Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder über keine besonders engen Beziehungen zur
Schweiz verfügen. Bei den vorgebrachten Beziehungen zur Schweiz
handelt es sich im Wesentlichen um Kontakte zu Organisationen und Ein-
zelpersonen, welche der Lebenspartner respektive Vater D._______
durch seine Aktivitäten und mehrere Aufenthalte in der Schweiz geknüpft
habe. Ein Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sowie der Kinder wur-
de jedoch nicht dargetan. Daraus, dass die Beschwerdeführerin bei der
Einreichung des Asylgesuchs für sich und ihre Familie durch eine IKRK-
Mitarbeiterin in Kolumbien unterstützt wurde und sich mehrere Organisa-
tionen und Einzelpersonen aus der Schweiz zur Unterstützung ihres
Schutzersuchens mit Schreiben an die kolumbianischen und schweizeri-
schen Behörden gewendet haben, lässt sich jedenfalls noch nicht auf en-
ge Kontakte schliessen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine
persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu den Verfassern der
E-2931/2013
Seite 9
eingereichten Unterstützungsschreiben oder anderen in der Schweiz le-
benden Personen vor.
Eine enge persönliche Beziehung weisen die Beschwerdeführenden hin-
gegen zu Spanien auf, wo sich ihr Partner / Vater aufhält und wo sie ab
Sommer 2010 ein Jahr lang gelebt haben.
Nach dem Gesagten liegt in casu keine enge Beziehung der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder zur Schweiz vor, welche die Beziehung zu
anderen Ländern klar überwiegen würde.
6.3 Es mag zutreffen, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Vi-
sums zwecks Familienzusammenführung grundsätzlich die Anerkennung
des Lebenspartners / Vaters als Flüchtling in Spanien wäre. Dies schliesst
aber nicht aus, dass sie auf anderem Weg ein Schengen-Visum für die
Einreise in Spanien beschaffen können, wie dies – mit Hilfe verschiede-
ner Organisationen – offensichtlich bereits im Jahr 2010 möglich war.
6.4 Ferner hat das BFM zu Recht auf die Tatsache verwiesen, dass meh-
rere Nachbarstaaten von Kolumbien, nämlich Brasilien, Ecuador, Panama
und Peru, sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll
vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben und die visumsfreie Einreise er-
möglichen sowie über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20
E. 4a S. 131). Zwar leben die kolumbianischen Flüchtlinge in den Nach-
barstaaten Kolumbiens zum Teil in prekären Verhältnissen. Daraus kann
aber nicht per se auf die Unzumutbarkeit einer Schutzsuche in diesen
Ländern geschlossen werden, zumal die Regierungen Ecuadors, Vene-
zuelas, Panamas und Perus mit dem UNHCR kooperieren, um den
Schutz für Flüchtlinge und Asylsuchende zu gewährleisten (vgl. etwa
US STATE DEPARTMENT, Human Rights Reports 2012). Im Weiteren hat
die Beschwerdeführerin auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine
Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerika-
nischen Ländern (Argentinien, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu wel-
chen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen einen näheren Bezug
als zur Schweiz haben dürfte. Auch ausserhalb von formellen Asylverfah-
ren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bun-
desverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vor-
handen, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen
auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Insoweit
vermag die Beschwerdeführerin weder aus dem Einwand der mangeln-
E-2931/2013
Seite 10
den finanziellen Mittel noch der schwierigen ökonomischen Situation als
alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern etwas zu ihren Gunsten ab-
zuleiten.
6.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass das BFM nach einer Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz voraussichtlich umgehend Spanien um deren Übernahme ge-
stützt auf die Normen des Dubliner-Abkommens ersuchen würde, nach-
dem sie längere Zeit in diesem Staat gelebt haben und sich ihr Angehöri-
ger dort aufhält. Eine Bewilligung der Einreise zwecks Prüfung der sofor-
tigen Wegweisung in den Dublin-Partnerstaat erschiene insoweit als we-
nig sinnvoll (zum Ausschluss des Ausland-Asylverfahrens bei absehbarer
Anordnung der Wegweisung wegen des Vorliegens von Asylausschluss-
gründen: vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26).
6.6 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allen-
falls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative verfügen würden, offengelassen werden.
6.7 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu
Recht und mit zutreffender Begründung den Beschwerdeführenden die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen
(vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E-2931/2013
Seite 11
9.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche − wie das vorliegende −
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe
an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen
(EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen
wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss hier nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Im vorliegenden Verfahren trifft dies nicht zu. Dem Antrag auf unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb man-
gels Notwendigkeit nicht stattgegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2931/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: