B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2931/2017
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
staatenlos respektive Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihren Kindern Anfang März 2015 und suchten am
24. März 2015 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl
nach. Am 27. März 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt
(BzP; Protokolle in den SEM-Akten A11/21 und A15/26) und nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz am 15. Juli 2015 zu ihren Asylgründen angehört (An-
hörung; Protokolle in den SEM-Akten A27/7 und A28/12).
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an,
er stamme aus G._______ und habe Syrien wegen des Krieges verlassen.
Zudem habe er als staatenloser Maktum und nichtregistrierter Kurde in Sy-
rien keine Rechte. Seine Kinder seien ebenfalls Maktumin und hätten keine
Zukunft. Als er in H._______ gelebt habe, sei er (…) im Zusammenhang
mit dem Aufstand in I._______ im Quartier J._______, wo hauptsächlich
Kurden gelebt hätten, verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehal-
ten worden. In der Nacht seien sehr viele Kurden in den Restaurants, auf
den Strassen und am Arbeitsplatz verhaftet worden. Er selber sei zuhause
in der Wohnung verhaftet worden. Im August (…) sei er auf dem Weg zur
Arbeit verhaftet worden, als er versucht habe, Welpen mit einem Holzbrett
beim Überqueren des Flusses Rabo zu helfen. Ein Soldat habe ihn geohr-
feigt und ihm gesagt, Zivilpersonen dürften sich nicht an diesem Ort auf-
halten. Er sei zu einem Militärposten gebracht worden, wo man ihn in eine
schmutzige Zelle gesteckt und auf die Fusssohlen geschlagen habe. Nach
zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Das K._______, wo er ge-
arbeitet habe, sei zweimal von Geschossen getroffen worden. Zudem sei
es für ihn lebensgefährlich gewesen, seine Mutter ins Spital zu begleiten,
weil es bei den Fahrten oft zu Gefechten gekommen sei. Seine Kinder hät-
ten in ständiger Angst gelebt, weil auch ihre Wohngegend beschossen wor-
den sei. Wegen den Kindsentführungen habe er sich auch nicht mehr ge-
traut, seine ältere Tochter in die Schule zu schicken. Deshalb seien sie in
ihr Dorf zurückgekehrt und später ausgereist.
B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei seit 2011 syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie und stamme wie ihr Ehemann aus
G._______. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. In ihrer Wohn-
gegend in H._______ sei intensiv gekämpft und geschossen worden. Sie
und ihre Familie hätten deshalb in ständiger Angst gelebt und seien wegen
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der fehlenden Sicherheit psychisch angeschlagen gewesen. Sie habe auch
gesehen, wie Zivilisten eine junge Frau entführt hätten. Ausserdem seien
viele Nachbarn verhaftet worden. Ein aus dem Gefängnis entlassener
Sohn eines Nachbarn sei wegen der erlittenen Folterungen psychisch völ-
lig angeschlagen gewesen. Sie habe zudem miterlebt, wie ein Helikopter
eine Ortschaft bombardiert habe. Deshalb seien sie nach G._______ zu-
rückgekehrt und später ausgereist.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität di-
verse Bestätigungen und die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Kopie ih-
rer Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit am 24. April 2017 eröffneter Verfügung vom 21. April 2017 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 24. März 2015
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
D.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
er und seine Kinder würden gestützt auf das Übereinkommen vom 28. Sep-
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR. 0.142.40) als
Staatenlose anerkannt.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2017 gelangten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeur-
teilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A9/1, A10/5, A12/1, A13/1, A16/1
und A30/2 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren.
Eventualtier sei ihnen das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken
sowie zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln zu gewähren und nach
der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs
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eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung
und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Mai 2017 ein, be-
zeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und
ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der
ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweis-
mittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin
der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut. Die Anträge
auf Einsichtnahme in die Aktenstücke A9/1, A10/5, A12/1, A16/1 sowie
A13/1 und auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung wies sie ab. Des Weiteren wies sie die Vorinstanz
an, das Aktenstück A13/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeich-
nis aufzunehmen, den Beschwerdeführenden bis am 14. Juni 2017 eine
Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen und ihnen Ein-
sicht in die von ihnen eingereichten Dokumente zu gewähren. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz ein, sich ebenfalls bis am 14. Juni 2017 zur Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen vernehmen zu lassen.
G.
Am 13. Juni 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton
L._______ habe ihm und seinen Kindern am 3. Mai 2017 eine Aufenthalts-
bewilligung B erteilt, weshalb ihre vorläufige Aufnahme erloschen und die
bereits angeordnete Wegweisung ebenfalls dahingefallen sei.
H.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter
Kopien des geänderten Aktenverzeichnisses und der von den Beschwer-
deführenden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung gleichen Datums die
Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass diejenigen Ausweise,
die die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder als Mak-
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tumin bestätigen würden, fälschlicherweise nicht in einem Beweismittel-
couvert abgelegt worden seien. Dies sei zwischenzeitlich nachgeholt wor-
den. Ebenso sei die mangelhafte Bezeichnung des Aktenstückes A13/1 im
Aktenverzeichnis korrigiert worden. Ausserdem würden den Beschwerde-
führenden mit heutigem Datum Kopien des geänderten Aktenverzeichnis-
ses und der von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente zugestellt. Die von ihnen eingereichten Identitätsausweise würden
üblicherweise im rückseitigen Umschlag des Dossiers abgelegt und zudem
in den entsprechenden Protokollen bezeichnet. Die fehlende Ablage in der
Beweismittelmappe stelle somit keine Verletzung des Anspruchs auf Ak-
tenweinsicht dar. Zur Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei unerwähnt
geblieben, dass der Beschwerdeführer (…) in H._______ verhaftet worden
sei, als es in I._______ zu einem Aufstand gekommen sei, sei festzuhalten,
dass er die über zehn Jahre zurückliegende Haft bei der Anhörung nicht
mehr erwähnt habe. Es sei ihm dort wiederholt die Möglichkeit eingeräumt
worden, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es könne ihr somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zudem sei der
Beschwerdeführer, dies entgegen der Beanstandung in der Beschwerde,
vornehmlich wegen der ihm widerfahrenen Diskriminierungen als nicht re-
gistrierter Kurde ausgereist. Die kurzfristige Haft im August (…) sei nicht
auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zurückzuführen. Er sei nach zwei Tagen ohne weiteres wieder entlassen
worden.
J.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 18. Juli 2017 an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten die Gutheissung der Be-
schwerde. Die Vorinstanz habe mehrere schwerwiegende und unheilbare
Verletzungen der Aktenführungs- und Paginierungspflicht begangen. Zu-
dem habe sie unrechtmässig die Einsicht in gewisse Akten verweigert. Die
gravierende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und somit des
rechtlichen Gehörs müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge haben. Des Weiteren hätte die Vorverfolgung des Beschwerde-
führers von (…) berücksichtigt werden müssen, weil sich sein Gefähr-
dungsprofil dadurch zusätzlich verschärft habe. Es könne nicht sein, dass
das SEM sein Versäumnis damit begründe, der Beschwerdeführer habe
dieses bei der BzP geltend gemachte Ereignis bei der Anhörung nicht mehr
erwähnt. Er hätte bei der Anhörung über die Inhaftierung von (…) befragt
werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in schwerwiegen-
der Weise verletzt worden.
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Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer vor-
nehmlich wegen der ihm widerfahrenen Diskriminierungen als nicht re-
gistrierter Kurde ausgereist sei, belegten, dass sie sich nur unzureichend
mit seinen Aussagen auseinandergesetzt habe. Er habe die Haft vom Au-
gust (…) eindeutig als Fluchtgrund erwähnt. Dieser Übergriff stelle eine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Er sei misshandelt und jeglicher
Menschwürde beraubt worden. Er wäre bei einer erneuten Verhaftung
höchst wahrscheinlich nicht wieder freigelassen worden. Es handle sich bei
diesem Vorfall um das fluchtauslösende Ereignis. Das SEM habe dies völ-
lig ignoriert und dadurch, dass es den Beschwerdeführer nicht eingehender
dazu angehört habe, seine Abklärungspflicht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am
3. Mai 2017 erteilte der Kanton L._______ dem Beschwerdeführer und sei-
nen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihre vorläufige Auf-
nahme erloschen und die angeordnete Wegweisung ohne weiteres dahin-
gefallen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c; be-
stätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Das Dahinfallen der Wegweisung ist
vorliegend festzustellen (vgl. Urteil des BVGer E-4925/2016 vom 14. No-
vember 2018 E. 8). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich
folglich beim Beschwerdeführer auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls, bei der Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Frage der
Wegweisung aus der Schweiz.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe
den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend
verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvoll-
ständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 und
Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allen-
falls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
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spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü-
gung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrneh-
mung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer
Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungs-
pflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den
Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid
wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2).
4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsver-
fahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von
sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den
Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre-
levanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art.
12 VwVG).
4.3
4.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Antrag auf voll-
ständige Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei
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den Aktenstücken A9/1 (Meldung medizinischer Fall betreffend gynäkolo-
gische Abklärungen bei der Beschwerdeführerin), A10/5 (Informationen zu
den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Zusammenhang mit den
Grenzsanitarischen Massnahmen [GSM]), A12/1 sowie A16/1 (Formulare
Evaluation bei syrischen asylsuchenden Personen für die Zusammenarbeit
bei Verdacht auf Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Völkermord) und bei A13/1 (Aktennotiz zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers bei der Befragung zur Person [BZP] zum Reiseweg) um
interne Akten, die für das vorliegende Verfahren unwesentlich seien. Dabei
wurde auch der wesentliche Inhalt der Aktenstücke umschrieben. Das SEM
wurde indessen angewiesen, das Aktenstück A13/1 in aussagekräftiger
Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen, den Beschwerdeführenden
eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zuzustellen und ihnen Einsicht
in die von ihnen eingereichten Dokumente zu gewähren. Dieser Anweisung
ist die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juli 2017 – auch in Bezug auf die
mit Eingabe vom 22. September 2015 (A30/2) eingereichten Dokumente –
nachgekommen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin ge-
heilt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht ge-
rechtfertigt ist.
4.3.2 Des Weiteren ist zur geltend gemachten Verletzung der Aktenfüh-
rungs- und Paginierungspflicht festzustellen, dass das SEM die Ablage der
Bestätigungen zur Staatenlosigkeit respektive Zugehörigkeit zu den Mak-
tumin in einem Beweismittelcouvert inzwischen nachgeholt und den Be-
schwerdeführenden mit separatem Schreiben vom 4. Juli 2017 zur Ver-
nehmlassung eine Kopie des geänderten Aktenverzeichnisses zugestellt
hat.
4.3.3 Zur Rüge, das SEM habe die dem BzP-Protokoll des Beschwerde-
führers (A22/21) angehefteten Kopien der Ausweisdokumente nicht im Ak-
tenverzeichnis aufgeführt und auch kein separates Beweismittelcouvert er-
stellt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel teilweise im Beweismittelumschlag (A46)
und teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat.
Dieses Vorgehen widerspricht der Pflicht der Vorinstanz, über die von ihr
angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeich-
nis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspa-
piere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzule-
gen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter
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Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Ge-
bot der transparenten Aktenführung. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig
zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus
den Akten hervorgeht. Vorliegend wurden die Kopien der Ausweispapiere
anlässlich der BzP vom 27. März 2015 aufgenommen (A11/7 f. Ziff. 4).
Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-
4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und
aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil
des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).
4.4 In der Beschwerde wird weiter moniert, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör verletzt, weil sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
habe, dass der Beschwerdeführer bereits (…) in H._______ verhaftet wor-
den sei. Dazu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Ver-
nehmlassung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis bei
der Anhörung nicht mehr als Asylgrund erwähnt hat, obwohl er ausreichend
Gelegenheit dazu gehabt hätte. Er verneinte die Frage, ob es sonst noch
bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen
würden, und führte aus, er habe keine weiteren Gründe, er habe alles er-
zählt (A28/9 F48). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs res-
pektive der Abklärungspflicht erweist sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet.
4.5 Als unbegründet erweist sich sodann die weitere Rüge, das rechtliche
Gehör respektive die Abklärungspflicht sei auch deshalb verletzt worden,
weil das SEM das Ereignis mit dem Soldaten am Fluss und die Haft zwar
erwähnt habe, nicht aber, dass er dies als Grund für die Ausreise aus Sy-
rien vorgebracht habe. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt
nämlich, dass er auf die Frage nach seinen Asylgründen zuerst auf den
Bürgerkrieg in Syrien und die erlittenen Diskriminierungen als Maktum ver-
wies. Zudem führte er aus, er sei ausgereist, weil er der Meinung sei, dass
seine Kinder eine bessere Zukunft haben sollten (A28/5 F19). Daran ver-
mag sein weiteres Vorbringen, er habe zuletzt aufgrund des Zwischenfalles
mit dem Soldaten beschlossen, das Land zu verlassen, nichts zu ändern.
Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als der im
Sachverhalt aufgeführte Zwischenfall in den Erwägungen nicht mehr expli-
zit erwähnt wurde. In der Vernehmlassung wurde dies jedoch nachgeholt
und begründet, weshalb die kurzzeitige Haft im August (…) nicht asylrele-
vant sei.
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4.6 Des Weiteren bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tref-
fen. Sie hat den Sachverhalt auch in Bezug auf den Vorfall vom August (…)
richtig sowie vollständig festgestellt und diesem Vorbringen mit den gestell-
ten Nachfragen auch genügend Befragungszeit eingeräumt (A28/5 F20 ff.).
Den Aussagen des Beschwerdeführers kann zudem entnommen werden,
dass dieser Zwischenfall für ihn keine weiteren Folgen hatte, zumal er nach
zwei Tagen ohne weitere Auflagen wieder freigelassen wurde.
4.7 Die Beschwerdeführenden sehen im Umstand, dass der Asylentscheid
erst zwei Jahre nach den Anhörungen erging, ohne dass in der Zwischen-
zeit Abklärungen für den vorliegenden Fall getätigt worden seien, eine Ver-
letzung der Abklärungspflicht. Auch diese Rüge erweist sich als unbegrün-
det. Der Umstand, dass der Asylentscheid erst zwei Jahre nach den Anhö-
rungen erging, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und
stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es ist nicht ersichtlich, und
wird in der Beschwerde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nach
den Anhörungen zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen, zumal sie
den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Inwiefern sich der
zeitliche Abstand zwischen den Anhörungen und dem Asylentscheid zu Un-
gunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben könnte, wird in der
Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt.
4.8 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts als begründet. Der Verfahrensmangel wurde indessen auf Be-
schwerdeebene geheilt. Dies gilt auch für die in der Vernehmlassung nach-
geholte Begründung zur fehlenden Asylrelevanz des zweiten Vorfalls vom
August (…). Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 12
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des aus, die Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu erfüllen. Gemäss Rechtsprechung seien in Syrien we-
der die als Ausländer nicht registrierten noch die registrierten Kurden einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt. Es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass ihnen die staatlichen Repressionen, denen sie ausgesetzt seien,
ein menschenwürdiges Leben verunmögliche. Es sei durchaus nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführenden unter diesen mannigfachen Be-
nachteiligungen und ihrer fehlenden Zukunftsperspektive gelitten hätten.
Dies sei jedoch nicht asylrelevant. Auch die Situation allgemeiner Gewalt
in Syrien führe für sich alleine genommen nicht zur Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft, zumal es sich nicht um eine gezielt gegen sie und
ihre Kinder gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezähl-
ten Gründe handle. Die Bürgerkriegssituation betreffe einen grossen Teil
der syrischen Bevölkerung in ähnlicher Weise.
6.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorbringen seien durchaus
asylrelevant. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert, dass
sie als Maktumin respektive ehemalige Anjab (Beschwerdeführerin)
enorme Nachteile und Diskriminierung erlitten hätten. Insbesondere hätten
der staatenlose Beschwerdeführer und seine staatenlosen Kinder in Syrien
keine Rechte, keinen Schutz und keine Perspektive gehabt, die ein men-
schenwürdiges Leben möglich gemacht hätten. Sie könnten mit keiner Ver-
besserung ihrer Situation rechnen. Die Beschwerdeführenden seien des-
halb besonders stark von den Auswirkungen des Krieges betroffen. Sie
hätten unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Die zweite
Verhaftung des Beschwerdeführers vom August (…) und seine während
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der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen stellten eindeutig eine asylrele-
vante Verfolgung dar. Das Ereignis habe in schwer traumatisiert. Er habe
davon ausgehen müssen, dass die syrischen Behörden ihn spätestens
nach diesem Ereignis als Maktum-Oppositioneller vermerkt hätten. Zudem
sei er bereits (…) in H._______ aus politisch-kulturellen Gründen festge-
nommen und einen Monat lang inhaftiert worden, weil er als Kurde ver-
dächtigt worden sei, sich am damaligen Aufstand in I._______ zu beteili-
gen. Diese Vorverfolgung sei zwingend zu berücksichtigen, weil Personen,
die vom syrischen Regime als Gegner oder Kritiker festgestellt oder ver-
dächtigt würden, staatlich verfolgt würden. Diese Verfolgung habe sich seit
dem Ausbruch der Unruhen im Frühjahr 2011 stark intensiviert und radika-
lisiert. Die Beschwerdeführenden hätten unter Berücksichtigung der kata-
strophalen Entwicklung in Syrien und als Maktumin begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung. Es sei ihnen deshalb unter Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermögen.
7.2 Der Beschwerdeführer erwähnte die Verhaftung und Festhaltung im
Zusammenhang mit dem Aufstand in I._______ (…) lediglich in der BzP
(vgl. auch E. 4.4). Der Umstand, dass er dies bei der Anhörung auf die
Frage nach seinen Asylgründen nicht mehr vorbrachte, zeigt, dass dieses
Ereignis offenbar nicht der Grund für seine Ausreise war. Unbesehen da-
von ist es auch nicht asylrelevant. Zum einen ist der Kausalzusammenhang
zur Ausreise unterbrochen. Zum anderen ist aufgrund seiner Aussagen
nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn aufgrund dieses
Ereignisses als Regimegegner registriert haben. Dagegen spricht insbe-
sondere auch seine nur kurzzeitige Inhaftierung im August (…) ohne wei-
tergehende Konsequenzen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfol-
gung ist zwar in subjektiver, aber nicht in objektiver Hinsicht begründet. Der
Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, er sei im Quartier J._______, wo
hauptsächlich Kurden gelebt hätten, verhaftet und ungefähr einen Monat
lang festgehalten worden. In der Nacht seien sehr viele Kurden in den Res-
taurants, auf den Strassen und am Arbeitsplatz verhaftet worden. Er selber
sei zuhause in der Wohnung verhaftet worden. Die Behörden hätten da-
mals Angst gehabt, dass sich der Aufstand I._______ auf das ganze Land
ausweiten würde (A11/10 Ziff. 7.02).
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In Bezug auf den Vorfall vom August (…) sagte der Beschwerdeführer aus,
der Grund für seine Festnahme und zweitägige Inhaftierung sei gewesen,
dass sich die Stelle am Fluss, wo er dem Hund und seinen Welpen gehol-
fen habe, in der Nähe des Volkspalastes befunden habe und es verboten
gewesen sei, sich dort aufzuhalten. Es habe dort auch ein Restaurant ge-
geben (A11/9 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er auf entsprechende Fra-
gen aus, der Vorfall habe sich beim Restaurant M._______ ereignet. Die
Behörden hätten eine kleine Wache eingerichtet, wo sich Soldaten aufge-
halten hätten. Der Soldat, der ihn geohrfeigt habe, habe ihm gesagt, es sei
verboten, sich dort aufzuhalten (A28/5 f. F20 ff.). Vor diesem Hintergrund
ist, entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene, auch diese Fest-
nahme und kurzzeitige Inhaftierung nicht asylrelevant, weil es an einem
Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt.
7.3
7.3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Kinder seien
Maktumin (nichtregistrierte staatenlose Kurden), vermag für sich allein
keine begründete Furcht vor gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmass-
nahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen.
7.3.2 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter
Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine
Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und
verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr
Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen
beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Syrien: Staats-
bürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN HUMAN
RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone
to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental
health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Syria's
Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Be-
reits in EMARK 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss
welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahl-
reichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt
seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat
gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als
die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D-3842/2013 vom
28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur
Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen Zeitpunkt nicht er-
reicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als
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asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu
können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3, vgl. auch
E-3155/2016 vom 28. April 2017 E. 5.6 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.5).
7.3.3 Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen; insbesondere bringt der Beschwerdeführer keine individu-
elle Verfolgungssituation vor. Demnach kann auch die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass ihr Ehemann ein Maktum ist, für das Asylverfahren
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.4 Das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien wird vom
Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis verneint (vgl. statt vieler die
Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom
9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je
m.w.H.). Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits
durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Ja-
nuar 2016 E. 5.4.).
7.5 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihnen
noch ihren Verwandten eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vor-
liegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer län-
geren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrschein-
lich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden.
Ferner sind sie auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten
nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
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7.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden kein Profil aufweisen, aufgrund dessen sie da-
mit rechnen müssten, dem syrischen Regime als Regimegegner aufgefal-
len zu sein und deswegen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen
Sicherheitskräfte zu erleiden.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Vor- noch Nachfluchtgründe dartun konnten. Sie vermögen aus den
zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den dazu gemachten all-
gemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien asylrechtlich nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche unter Vernei-
nung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Wie bereits in E. 3 ausgeführt wurde, ist die mit Verfügung des SEM
vom 21. April 2017 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und
seiner Kinder mit der erteilten Aufenthaltsbewilligung dahingefallen. Die
Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung. Fraglich ist, ob sie als Ehefrau und Mutter anerkannter Staaten-
loser mit Aufenthaltsbewilligung B bereits jetzt über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügt. Sie dürfte jedoch spätestens dann über einen
solchen Anspruch verfügen, wenn ihr Ehemann und die gemeinsamen Kin-
der als anerkannte Staatenlose eine Niederlassungsbewilligung C erhal-
ten. Dies wird nach einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz von
mindestens fünf Jahren der Fall sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 3 AIG [SR
142.20]). Die Wegweisung wurde – mangels Vorliegens eines bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichten Gesuchs um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung – zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdefüh-
rerin steht es allerdings frei, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wurde vom SEM zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungs-
vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei
einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen
indessen mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich
aus den Akten keine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer-
deführenden ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zu-
zusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Die vom SEM auszurichtende Parteientschä-
digung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Be-
messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM mit Verfügung vom 21. April 2017
angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Kinder aus
der Schweiz dahingefallen ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: