B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2931/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundes-
amt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2012 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, auf welches das damalige BFM in Anwendung von aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ([SR 142.31]) nicht eintrat (Verfügung vom 14. Mai
2012),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 22. Mai 2012 gegen diese
Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni
2012 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit (keine Beschwerdeverbesse-
rung eingereicht) nicht eintrat,
II.
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch stellte,
dass am 17. November 2017 dort die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt wurde,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 ein zuvor ein-
geleitetes (zweites) Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 eingehend zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
marokkanischer Staatsangehöriger, ethnischer Berber und in C._______
geboren, er habe an der Universität studiert und er sei als Ausdruck seiner
sozialistischen Überzeugung auch politisch aktiv gewesen,
dass er nach der Studienzeit eine militärische Ausbildung absolviert und
anschliessend mehrere Jahre Militärdienst geleistet habe und dabei auch
zum (…) befördert worden sei,
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dass er während des Dienstes vorwiegend im Süden Marokkos und – im
Rahmen von Missionen der Vereinten Nationen – im Ausland zum Einsatz
gekommen sei,
dass er mit einem Vorgesetzten in Konflikt geraten sei, weshalb er die Aus-
führung dessen Befehle verweigert habe, worauf unter falschen Anschuldi-
gungen Anklage gegen ihn erhoben worden sei,
dass er in der Folge mehrmals inhaftiert und letzten Endes in Abwesenheit
von einem Militärgericht verurteilt worden sei,
dass sein Rechtsvertreter in jenem Verfahren ihn zwar über diese Verurtei-
lung, nicht aber über den genauen Inhalt des Urteils informiert habe,
dass er annehme, das Urteil sei vor dem Hintergrund seiner Ethnie und
politischen Überzeugung gefällt worden,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Festnahme beziehungsweise
Verfolgung durch die marokkanischen Sicherheitsbehörden den Heimat-
staat illegal verlassen und über Mauretanien und die Türkei nach Europa
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung und
Fristansetzung durch das SEM bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 –
keine beweisbildenden Unterlagen, namentlich seine Identität betreffend,
zu den Akten reichte,
dass das SEM eine am 18. Januar 2018 im EVZ sichergestellte italienische
Identitätskarte einer amtsinternen Prüfung unterzog, wobei das Dokument
sich als Fälschung erwies,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer, an das Amt für Migration und Integra-
tion des Kantons D._______ adressierten Eingabe vom 17. Mai 2018 ge-
gen den Entscheid des SEM vom 14. Mai 2018 Beschwerde erhob,
dass das Rechtsmittel von der kantonalen Behörde mit Begleitschreiben
vom 18. Mai 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde,
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dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel einerseits die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und eine erneute Überprüfung seiner Asyl-
gründe beantragt, zumal es notwendig sei, vor einer abschliessenden Be-
urteilung seines Asylgesuches, seine Gründe besser zu kennen,
dass mit diesen Ausführungen sinngemäss eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird,
dass der Beschwerdeführer andererseits daran festhielt, aus den in der
Anhörung dargelegten Fluchtgründen internationalen Schutzes zu bedür-
fen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 fest-
hielt, das Gericht werde nach Eintreffen und Prüfung der vorinstanzlichen
Akten auf die Eingabe vom 17. Mai 2018 zurückkommen, und feststellte,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer habe bei den Aussagen zu seinem Lebenslauf namentlich in zeit-
licher Hinsicht mehrere voneinander abweichende Angaben zu Protokoll
gegeben, zudem seien seine Asylvorbringen auch inhaltlich unterschiedlich
ausgefallen,
dass die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit ei-
nen überzeugenden, konsistenten und gut nachvollziehbaren Eindruck hin-
terlassen,
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dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel diesen Argumenten im Einzel-
nen keine konkreten Einwände entgegenzuhalten vermag, er es vielmehr
damit bewenden lässt, die im Rahmen der Befragung durch das SEM pro-
tokollierten Aussagen kurz zu wiederholen und auf das entsprechende Pro-
tokoll zu verweisen,
dass unter diesen Umständen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
ausführlichen und als zutreffend zu bestätigenden Erwägungen in der Ver-
fügung vom 14. Mai 2018 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz bereits im erstinstanzlichen Verfahren er-
folgter Aufforderung bis heute keinerlei beweisbildende Unterlagen zu den
Akten gereicht hat,
dass er erstaunlicherweise in der Beschwerde ausführt, er verfüge zwar
über solche Beweismittel, aber sein Anwalt im Heimatstaat habe ihm ab-
geraten, diese bei den Schweizer Asylbehörden einzureichen, weil sich
dies zu seinem Nachteil auswirken könnte (vgl. Beschwerde S. 1),
dass dieses prozessuale Verhalten nicht demjenigen einer sich tatsächlich
verfolgt fühlenden Person entspricht,
dass letztlich – und ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – eine allfäl-
lige Bestrafung wegen Desertion aus der Armee praxisgemäss nicht als
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gilt, sich damit auch die diesbezügli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erwei-
sen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und das Staatssekretariat das
Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem gemäss seinen Angaben über eine
gute Schulbildung sowie mannigfache Sprachkenntnisse verfügt, weiter
seine Mutter und Geschwister im Heimatstaat leben (vgl. Protokoll B6/12
S. 3 und 6), und bei der vorliegenden Aktenlage, nicht zuletzt seiner diver-
sen Europareisen, angenommen werden kann, er werde sich bei einer
Rückkehr mit seinem Erfahrungshintergrund rasch wieder zu integrieren
wissen und sich eine neue Existenz aufbauen können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay