B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2931/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
E-2931/2019
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Provinz Erbil (Nordirak) stammende und der kurdischen Ethnie
zugehörende Beschwerdeführer stellte am 19. Februar 2016 ein Asylge-
such in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Verfolgung (insb.
drohende Blutrache) durch private Dritte, der gegenüber dem Staat weder
schutzfähig noch –willig sei.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete
es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qua-
lifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2018 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4302/2018 vom 10. September
2018 vollumfänglich ab.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vor-
liegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftli-
ches «neues Asylgesuch» an das SEM, mit welchem er die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung ei-
ner vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragte.
In der Begründung verwies er auf insgesamt zwölf beigelegte Beweismittel
(im Gesuch als Beilagen 2-13 bezeichnet), mit welchen seine im ersten
Verfahren geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungs- und
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Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und –unwilligkeit der iraki-
schen Behörden belegt würden. Damit habe er Anspruch auf Gewährung
des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber
auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ergebe sich sodann aus dem zwischenzeitlichen Wegfall
eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Nordirak nach Wegzug seiner El-
tern (…) und der Ausreise auch seiner weiteren Verwandten; dadurch ge-
rate er in eine existenzbedrohende Notlage. Der Beschwerdeführer legt in
seiner Eingabe Wert auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein neues
Asylgesuch handle. Entsprechend ersuche er das SEM um Erfassung und
Entgegennahme der Eingabe als Asylgesuch und entsprechende schriftli-
che Bestätigung. Im Rahmen dieses neuen Asylverfahrens müsse sodann
eine Anhörung durchgeführt werden. Für den Fall, dass das SEM die Ein-
gabe wider Erwarten dennoch als Revisions- oder Wiedererwägungsge-
such zu behandeln gedenke, beantrage er die Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Stellungnahme und zur Gesuchsergänzung.
C.
Am 25. April 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen
Vollzugsstopp an.
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 – eröffnet am 13. Mai 2019 – qualifizierte
das SEM das Gesuch vom 15. April 2019 unter Hinweis auf die dortige
Bezugnahme einzig auf die Verfolgungsgründe des ordentlichen Asylver-
fahrens als Wiedererwägungsgesuch. Dieses wies es ab, erklärte seine
Verfügung vom 22. Juni 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2019 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, even-
tualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung
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einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung auf-
schiebender Wirkung sowie die Befreiung von der Erhebung sowohl von
Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses, eventualiter die An-
setzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2019 ordnete das Bun-
desverwaltungsgericht antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp
an.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen noch gleichentags beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das «neue Asylgesuch» vom
15. April 2019 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert (vgl.
dazu unten E. 4.2) und diese Qualifikation wird in der Beschwerde auch
nicht (mehr) explizit bestritten oder beanstandet. Nachdem gemäss Lehre
und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngli-
che Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen wer-
den können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden
die prozessualen Anträge betreffend Gewährung aufschiebender Wirkung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter An-
setzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses hinfäl-
lig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be-
trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde,
die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach-
ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl.
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Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3)
den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge-
such ermöglicht.
4.2 Der Beschwerdeführer wollte sein Gesuch vom 15. April 2019 aus-
drücklich und ausschliesslich als Mehrfachasylgesuch durch das SEM be-
handelt wissen. Das SEM hat es indessen (richtigerweise) als Wiederer-
wägungsgesuch qualifiziert und ist dabei dem prozessualen Antrag einer
Fristansetzung zur Stellungnahme und Gesuchsergänzung für den Fall ei-
ner («wider Erwarten») Qualifikation als Revisions- oder Wiedererwä-
gungsgesuch nicht nachgekommen. Weder die Qualifikation (vgl. die
hierzu bedeutsame Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/39 E. 4.6) noch
das Vorgehen sind vorliegend zu beanstanden: So unterstehen die Ermitt-
lung des Prozedurtyps einer Eingabe (z.B. Mehrfachasylgesuch, Wieder-
erwägungsgesuch, Revisionsgesuch) und der entsprechenden Behand-
lungszuständigkeit einer Prüfung von Amtes wegen; beide sind nicht dis-
ponibel und ein Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs oder auf
eine Gesuchsergänzung besteht nicht. Hinsichtlich der vorinstanzlichen
Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch ist präzisierend festzuhalten,
dass das Gesuch vom 15. April 2019 sämtliche drei möglichen Teilbereiche
der Wiedererwägung (vgl. zuvor E. 4.2) beschlägt. Das SEM unterzieht da-
bei insbesondere auch jene neuen Beweismittel einer materiellen Wieder-
erwägungsprüfung, die eindeutig vor dem Urteil E-4302/2018 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. September 2018 entstanden sind (Beweis-
mittelbeilagen Nrn. 8-11 sowie Nr. 13). Diese Prüfung nimmt es zwar prima
facie durchaus korrekt vor, verkennt aber, dass es sich beim besagten Ur-
teil vom 10. September 2018 um ein materielles handelt und es somit diese
vorbestandenen, aber nachträglich eingereichten Beweismittel nicht hätte
prüfen müssen und sollen (vgl. wiederum oben E. 4.2, mit Verweis auf
BVGE 2013/22). Dem Beschwerdeführer ist durch das vorinstanzliche Ein-
treten auf diesen Bereich des Wiedererwägungsgesuchs einerseits kein
prozessualer oder materiellrechtlicher Nachteil erwachsen. Anderseits be-
stand für das SEM – retrospektiv und objektiv betrachtet – keinerlei Anlass
zur Überweisung dieses Gesuchsteils an das Bundesverwaltungsgericht
zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch, denn der durch einen asyl-
spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer stellte aus-
drücklich und ausschliesslich ein «neues Asylgesuch» (und kein Revisions-
gesuch), beauftragte genau zu diesem Zweck seinen Rechtsvertreter (vgl.
Einleitungssatz des Wiedererwägungsgesuchs), behauptet ebenso aus-
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drücklich das SEM als einzig zuständige Behörde, ruft zudem keinen Re-
visionsgrund nach Art. 121 ff. BGG (insb. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an
und macht auch nicht explizit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Ur-
teils E-4302/2018 geltend. Das Gericht wird daher im Folgenden auf diese
Beweismittel und deren wiedererwägungs- oder revisionsrechtliche Be-
deutsamkeit nicht mehr eingehen.
5.
5.1 Das SEM spricht den Beweismittelbeilagen Nr. 2 (Internetartikel der
Menschenrechtsorganisation «(…)» vom (…) Februar 2019 betreffend den
Beschwerdeführer), Nr. 3 (auszugsweise französische Übersetzung des-
selben), Nr. 4 (Bericht eines Vertreters des Anwaltsverbands Kurdistans
vom (…) Februar 2019 betreffend Blutrachefälle im kurdischen Nordirak),
Nr. 5 (französische Übersetzung desselben), Nrn. 6 und 7 (Zustellum-
schläge dieser Beweismittel) und Nr. 12 (undatierte fremdsprachige Zeu-
generklärung angeblich betreffend einen Angriff auf den Beschwerdefüh-
rer) die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit nach Massgabe der revi-
sionsrechtlichen Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ab. So stelle
der Internetartikel nichts Anderes als der auf die Angaben des Beschwer-
deführers abstellende und auf Basis journalistischer Erhebungen erstellte
Bericht einer Privatperson dar und bleibe daher ohne Beweiswert. Dies
gelte auch für den Bericht des als Privatperson für die Anliegen des Be-
schwerdeführers auftretenden kurdischen Anwalts. Die Zeugenbestätigung
schliesslich sei undatiert und entbehre jeglicher überprüfbarer Echtheits-
merkmale. Im Übrigen erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer nicht
im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung dieser Beweismittel
gekümmert habe, zumal sie sich auf Sachverhalte aus dem Jahre 2016
bezögen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Behauptung des
kürzlich erfolgten Wegzugs seiner Eltern aus dem Irak nicht auf konkrete
und ernsthafte Elemente abstützen. Selbst unter Annahme der Glaubhaf-
tigkeit würde ein solcher Umstand an den im ordentlichen Verfahren ge-
wonnenen Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
keine Änderung bewirken.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs und der Abklä-
rungspflicht durch das SEM geltend. Dieses habe, obwohl angesichts des
Abklärungsbedarfs zwingend notwendig, keine Anhörung durchgeführt und
diese Unterlassung auch nicht begründet, die Beweismittel nicht vollstän-
dig erfasst und detailliert gewürdigt oder ihnen gar die Beweiskraft gänzlich
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abgesprochen; das Vorgehen sei willkürlich. Die Beweismittel – insbeson-
dere der Internetartikel, der Bericht des kurdischen Rechtsanwalts und die
Zeugenbestätigung – seien entgegen der Vorinstanz durchaus geeignet,
seine Verfolgungs- und Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und
-unwilligkeit seines Heimatstaates zu stützen und zu belegen. Ihnen
komme somit Beweiswert und Beweiskraft zu. Das SEM werfe ihm pau-
schal und implizit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu las-
sen. Dass mit den Beweismitteln nun Sachverhaltselemente des Jahres
2016 erfasst würden, ändere nichts an der Pflicht des SEM, diese nach
Durchführung einer Anhörung und dabei vorzunehmender Abklärungen ei-
ner Gesamtwürdigung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach
Art. 7 AsylG zu unterziehen. Bei dieser Gelegenheit könne auch ein nun
neu vorlegbares Beweismittel (Zeitungsartikel vom (…) 2016 betreffend
den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers in dessen Heimat, mitsamt Zu-
stellumschlag und französischer Übersetzung) berücksichtigt und gewür-
digt werden. Sodann wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine
im ordentlichen Verfahren und im Wiedererwägungsgesuch deponierten
Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen und Vollzugshindernisse sowie
die sich aus dem Wegzug der Eltern (…) für ihn ergebende Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges infolge eines fehlenden tragfähigen Bezie-
hungsnetzes. Für diesen Wegzug könne er nunmehr Fotos als Beweismit-
tel (inkl. Briefumschlag) vorlegen. Nach dem Gesagten habe er, sollte das
Verfahren nicht an das SEM zurückgehen, Anspruch auf die wiedererwä-
gungsweise Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft oder zumindest einer vorläufigen Aufnahme.
6.
6.1 Unter Berücksichtigung des oben in E. 4.2 Erwogenen beschränkt sich
die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fragen, ob das SEM
die nach dem Urteil vom 10. September 2018 entstandenen Beweismittel
zurecht als nicht wiedererwägungserheblich eingestuft hat, sowie, ob es
zurecht zur Erkenntnis gelangt ist, der behauptungsgemäss nachträglich
eingetretene Verlust eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat
führe nicht zur wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme.
Nach klarer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM
diese Fragen mit vollumfänglich zutreffender Begründung korrekt und in
Beachtung der relevanten verfahrensrechtlichen Grundsätze beantwortet.
Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Be-
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Seite 9
schwerde führt zu keiner anderen Sichtweise: Das Gesetz sieht für Wie-
dererwägungsverfahren (und ebenso Mehrfachasylverfahren) nirgends
das zwingende Erfordernis einer Anhörung vor. Stattdessen ist ein solches
Gesuch schriftlich und begründet vorzulegen. Auch vorliegend ist entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kein indizierter Anlass zur Durch-
führung einer Anhörung durch das SEM zu erkennen. Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass das SEM die vorgelegten Beweismittel alle erfasst und –
wenngleich in angemessener Kürze – gewürdigt hat, ohne dabei in Willkür
zu verfallen. Die Feststellung fehlender Beweiskraft beziehungsweise ein-
geschränkten Beweiswerts stellt durchaus eine solche Beweiswürdigung
dar. Wenn die Vorinstanz dabei zu einem anderen Ergebnis kommt als der
Beschwerdeführer, stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör dar. Dessen Einwand, das SEM werfe ihm pauschal und impli-
zit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu lassen, ist weder
aus den Akten noch aus der Verfügung nachvollziehbar. Sodann ist nicht
von der Hand zu weisen, dass im Gesuch und ebenso in der vorliegenden
Beschwerde Beweismittel geltend gemacht werden, welche die Sachver-
haltslage gemäss ordentlichem Asylverfahren (insb. Vorfälle des Jahres
2016) beschlagen. Er bekräftigt und wiederholt denn auch seine im or-
dentlichen Verfahren deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbrin-
gen. Er verkennt dabei aber den zutreffenden Hinweis des SEM, dass er
sich bereits im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung solcher
Beweismittel hätte bemühen können und müssen. Art. 66 Abs. 3 VwVG
hält dies denn auch als Zulassungserfordernis fest und das Versäumnis
wird vom Beschwerdeführer auf Wiedererwägungsstufe gar nicht zu erklä-
ren versucht. Es ist auch für das Gericht nicht einzusehen, weshalb es dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt
damals nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgelegten Beweis-
mittel zu beschaffen. Die Wiedererwägung dient nicht dazu, bisherige Un-
terlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Der Vollständig-
keit halber ist anzumerken, dass die erwähnten Vorbringen vorliegend
auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen
und damit Art. 66 Abs. 3 VwVG unwirksam werden zu lassen (vgl. Ent-
scheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995/9 E. 7, 1998 Nr. 3 und BVGE 2013/22 E. 5.4 letzter
Abschnitt). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernst-
haften Gefahr wäre hierbei schlüssig nachzuweisen, was dem Beschwer-
deführer aber offensichtlich nicht gelingt.
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Auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
drängt sich unter Berücksichtigung des wiedererwägungsweise geltend ge-
machten und nunmehr versuchsweise mit Fotos unterlegten Wegzugs der
Eltern (…) keine gegenüber der angefochtenen Verfügung und gegenüber
den Erkenntnissen des ordentlichen Asylverfahrens andere Betrachtungs-
weise auf. Eine beachtenswerte nachträgliche wesentliche Veränderung
der Sachlage im Sinne einer durch den Wegzug erst eingetretenen konkre-
ten und existenzbedrohenden Situation für den Beschwerdeführer im Nord-
irak ist darin nicht zu erkennen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor
aktuellen Erwägungen im Urteil E-4302/2018 des BVGer vom 10. Septem-
ber 2018 verwiesen werden.
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismit-
tel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Ver-
änderung der Sachlage auszugehen. Die am 10. September 2018 einge-
tretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 bleibt be-
stehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abge-
wiesen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Begehung allfälli-
ger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – darauf aufmerksam
zu machen, dass eine Wiedererwägung und ebenso eine Revision oder ein
multiples Asylverfahren nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht
dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Ver-
waltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fris-
ten für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Ver-
säumnisse nachzuholen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-2931/2019
Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung fehlt. Überdies wurde auch die behauptete Prozessarmut
bis dato nicht ausgewiesen, so dass es auch an dieser Voraussetzung ge-
bricht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2931/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: