B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-293/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. März 2012 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung.
B.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, die Gründe zu nennen, die sie veranlassen würden, Sri Lan-
ka verlassen zu wollen, die Umstände ihrer Probleme konkret darzulegen,
anzugeben, welche Schritte sie zu ihrem Schutz unternommen habe und
ob sie in Sri Lanka über eine Aufenthaltsalternative verfüge.
C.
In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin
die Fragen zu den konkreten Ereignissen.
D.
In der Folge lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer persönli-
chen Befragung ein. Diese fand am 4. September 2012 stattfand.
Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. In
C._______ habe sie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als
Angestellte in der Abteilung (…) gearbeitet, wo sie (…) habe. Nach
Kriegsende sei sie mit ihren Eltern und ihrer Tochter im IDP Camp
D._______ untergebracht gewesen. Da die Sicherheitskräfte um die Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE gewusst hätten, habe sie
zuerst täglich, danach monatlich im Camp Unterschrift leisten müssen.
Seit sie im Rahmen der Wiederansiedlung mit ihren Eltern nach
B._______ gezogen sei, werde sie jeden Sonntag von Sicherheitskräften
zu Hause aufgesucht und über ihre Stellung bei den LTTE befragt. Zudem
würden auch Leute des Criminal Investigation Departements (CID) und
der Armee in unregelmässigen Abständen bei ihr zu Hause vorbeikom-
men. Da sie nie rehabilitiert worden sei, befürchte sie, künftig verstärkten
Repressalien ausgesetzt zu werden.
E.
Mit Schreiben der Botschaft vom 24. Juli 2013 wurden die Asylakten der
Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt.
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F.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 informierte die Beschwerdeführe-
rin die Botschaft über ihre schwierige Situation und ihre Furcht vor den
Sicherheitskräften.
G.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 (Datum der Eröffnung unbekannt)
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
H.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom 19. Dezember 2013 an die Botschaft
(Posteingang: 26. Dezember 2013) und von dieser am 6. Januar 2014 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdefüh-
rerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte
sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei
Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
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Seite 4
X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführe-
rin davon auszugehen, dass die am 26. Dezember 2013 bei der Schwei-
zerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schrif-
tenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der
Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden
Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten.
Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan
nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen
Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden,
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige
Recht anzuwenden.
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Seite 5
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Ver-
tretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch,
ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die
asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die
Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 6
6.
6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 18. Novem-
ber 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wer-
de und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM bedaure, dass die Be-
schwerdeführerin zu Hause von Sicherheitskräften aufgesucht und be-
fragt worden sei, eine Einreisebewilligung könne hingegen nur erteilt wer-
den, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Ge-
fährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka
ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar tref-
fe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriege-
rischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiederer-
starken der LTTE zu verhindern, weshalb sie nach wie vor gegen ehema-
lige Führungspersönlichkeiten dieser Organisation vorgehen würden. Da-
her sei nicht auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin nach
Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
gestanden habe. Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu, weshalb die gel-
tend gemachten Hausbesuche sowie Befragungen und die damit verbun-
denen Beeinträchtigungen keine ernsthaften Nachteile im flüchtlingsrecht-
lichen Sinne darstellen würden.
6.2 Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeeingabe im Wesentlichen ihre Vorbringen. Darüber hinaus
macht sie geltend, sie sei zuletzt am 12. Dezember 2013 von den sri-
lankischen Behörden bedroht worden. Damit aber legt sie nicht dar, inwie-
fern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhalts-
feststellung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausge-
übt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die von
der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen nicht asylrelevant im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht aus-
geführt, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder
Intensität keine Asylrelevanz beizumessen ist und im Zusammenhang mit
der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus nach Beendigung des Bür-
gerkriegs zu sehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vor-
instanz überein, dass die Beschwerdeführerin auch inskünftig keine asyl-
relevanten Nachteile zu befürchten hat. Insbesondere waren die erlebten
Ereignisse offenbar nicht derart einschlägig, dass sie sich veranlasst sah,
von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch zu machen.
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6.3 Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Ver-
bleib in Sri Lanka zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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