B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2932/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
E-2932/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 12. September 2004 in die Schweiz ein
und stellte am 14. September 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
18. Juli 2008 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem der Beschwerde-
führer neue Beweismittel eingereicht hatte, hob die Vorinstanz ihren Ent-
scheid wiedererwägungsweise auf, anerkannte seine Flüchtlingseigen-
schaft und gewährte ihm am 3. Juli 2009 Asyl. Mittlerweile verfügt der Be-
schwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung „C“.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Januar 2012
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2
StGB), der mehrfachen Übertretung des (…) Gesetzes über die öffentliche
Sozialhilfe und Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG], § 59
SPG i.V.m. § 2 Abs. 3 SPG) sowie der mehrfach versuchten Gewalt und
Drohung gegen Beamte und Behörden (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1‘200.– bestraft. Der
Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von drei
Jahren angesetzt.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 17. Februar 2014
wurde der Beschwerdeführer infolge erneuter Übertretung des Sozialhilfe-
und Präventionsgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 SPG
i.V.m. Art. 47 und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
D.
Am 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft B._______ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG, SR 831.10) im
Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 106 und Art. 47 StGB mit
einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
E-2932/2016
Seite 3
E.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen
Asylwiderruf reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 23. März
2016 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 8. April 2016 widerrief
die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf den Asylwi-
derruf. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist, eine solche einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Der Beschwerdeführer be-
zahlte innert Frist den Kostenvorschuss.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 18. Januar 2017 mit, dass zufolge eines Abteilungswechsels des
bisherigen Instruktionsrichters neu Instruktionsrichterin Regula Schenker
Senn für die weitere Behandlung seines Verfahrens zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-2932/2016
Seite 4
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten unter den Begriff der „verwerfli-
chen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG fallen würden. In Bezug auf
den Intensitätsgrad der begangenen strafbaren Handlungen sei festzuhal-
ten, dass er die erwähnten Straftaten mehrfach begangen habe. Durch sein
arglistiges Tun habe er die betreffende Bank zu Kreditzahlungen von ins-
gesamt Fr. 50‘000.– veranlasst. Seine Drohungen gegenüber den Mitar-
beitern der Sozialhilfebehörde seien als äusserst gravierend zu charakteri-
sieren und auf keinen Fall tolerierbar. Es gelte zu berücksichtigen, dass die
Schweiz dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen Asyl ge-
währt habe und ihn folglich vor einer Verfolgung in seinem Heimatstaat
schütze. Den Sozialhilfebehörden in den Wohngemeinden obliege es da-
bei, Flüchtlingen bei ihrer Integration beizustehen und sie nötigenfalls fi-
E-2932/2016
Seite 5
nanziell zu unterstützen. Auch unter einem generalpräventiven Aspekt er-
scheine es angezeigt, derartige Verhaltensweisen auf geeignete Weise zu
sanktionieren, nicht zuletzt, um die überwiegende Zahl der sich in der
Schweiz wohlverhaltenden Flüchtlinge vor allfälligen negativen Vorurteilen
in der schweizerischen Öffentlichkeit zu schützen. Dabei verkenne das
SEM nicht das vergleichsweise milde Strafmass im Strafbefehl vom 18. Ja-
nuar 2012 und seine im Heimatstaat seinerzeit erlittenen schwerwiegen-
den Verfolgungshandlungen. In ihrer Gesamtheit seien die von ihm began-
genen Handlungen als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und das Asyl zu widerrufen. Die Ver-
hältnismässigkeit sei gewahrt, könne sich der Beschwerdeführer doch trotz
des Asylwiderrufs weiterhin in der Schweiz aufhalten und einer Erwerbstä-
tigkeit nachgehen. Der Asylwiderruf habe keine automatische Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge. An dieser Einschätzung ver-
möge auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2016
nichts zu ändern, worin er geltend gemacht habe, dass seit der Tatbege-
hung und der strafrechtlichen Verurteilung einige Zeit vergangen sei und er
sich in der Zwischenzeit nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, auf-
grund des nur geringen Strafmasses von einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen sei nicht von besonders verwerflichen Handlungen aus-
zugehen. Es handle sich bei seinen Taten zwar um Verbrechen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 StGB, jedoch könne ihm keine skrupellose Vorgehens-
weise und nur ein sehr leichtes Verschulden angelastet werden. Er habe
sodann nicht gewusst, dass die Angaben in den Kreditanträgen nicht der
Wahrheit entsprechen würden. Mangels Deutschkenntnissen habe er den
Inhalt nicht verstanden und sei davon ausgegangen, sein Kollege
C._______ gewähre ihm ein Darlehen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Sobald er erfahren habe, was C._______ im Schilde geführt habe, sei er
zur Polizei gegangen und habe mit deren Hilfe einen Abzahlungsvertrag
mit der Geschädigten abschliessen können, um den Kredit zurückzuzah-
len. Er habe sodann nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, sondern
habe seine kranke Mutter unterstützen wollen. Den Strafbefehl habe er we-
gen der fehlenden anwaltlichen Vertretung und seiner mangelnden
Deutsch- und Rechtskenntnisse nicht anfechten können. An die Tatbege-
hung der versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte könne er sich
aufgrund seiner damaligen Trunkenheit nicht mehr erinnern. Es handle sich
diesbezüglich auch nicht um eine mehrfache Tatbegehung, sondern der
Vorfall habe sich an einem einzigen Tag im Jahr 2010 abgespielt. In diesem
E-2932/2016
Seite 6
Zusammenhang sei ebenfalls sein sehr angeschlagener psychischer Zu-
stand aufgrund der starken Traumatisierung zu berücksichtigen. Von seiner
Person gehe keine spezifische Gefahr aus, weshalb die Staatsanwalt-
schaft von einer guten Legalprognose ausgegangen sei und die Geldstrafe
bedingt ausgesprochen habe. Seit 2009/2010 habe er sich nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Nach der Tatbegehung sei auch keine Begut-
achtung aufgrund einer angeblichen Gefährlichkeit oder Wiederholungsge-
fahr angeordnet worden. Es fehle an der geforderten Intensität für einen
Asylwiderruf und ein solcher sei aufgrund der langen Zeitdauer (6–7 Jahre
nach Tatbegehung beziehungsweise 4 Jahre nach Erlass des Strafbefehls)
nicht verhältnismässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben,
gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine
qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin
muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine Stufe über der
im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein
und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung
einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn von Art. 63
Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen
Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG, die als
Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu
BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
5.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genom-
men das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls
in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asyl-
widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufs-
grund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vor-
teilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die
Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Reni-
tenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer
E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
E-2932/2016
Seite 7
6.
6.1 Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Januar
2012 und 17. Februar 2014 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Beide Strafbefehle waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und
der Beschwerdeführer hätte gegen die Entscheide Einsprache erheben
können. Sodann hätte er die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch neh-
men können, wie er dies auch bereits anlässlich seines Asylverfahrens im
Jahr 2008 getan hat. Die Tatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und
2 StGB sehen eine abstrakte Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Frei-
heitsstrafe vor und stellen damit Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 StGB dar. Diese Taten des Beschwerdeführers sind deshalb als
„verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen, unbe-
sehen der konkret ausgefällten Strafe. Bei beiden Delikten ist nur die vor-
sätzliche Begehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands des Betrugs setzt nebst Vorsatz auch Arglist vor-
aus. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen,
von C._______ ein Darlehen zu erhalten und er habe nicht gewusst, dass
dieser mit dem von ihm unterzeichneten Antrag bei der Bank einen Kredit
beantrage, sind deshalb unbeachtlich. Bei einer solchen Sachlage hätte es
am Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Betrugs und der
Urkundenfälschung gefehlt und der Beschwerdeführer wäre nicht verurteilt
worden. Die Deliktssumme zu Lasten der geschädigten Bank betrug
Fr. 50‘000.– und war somit beträchtlich. Aus den Polizeiprotokollen geht
hervor, dass anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen D._______ bei
diesem eine Hausdurchsuchung wegen diverser Vermögensdelikte statt-
gefunden hatte und dabei Kreditunterlagen des Beschwerdeführers aufge-
funden wurden. Infolgedessen reichte der Gemeinderat E._______ An-
zeige gegen den Beschwerdeführer ein und auch bei diesem wurde eine
Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. SEM-Akten D 7 S. 62 f. [Rapport der
Kantonspolizei F._______ vom 22. Juli 2010]). Entgegen seiner Darstel-
lung kontaktierte der Beschwerdeführer nicht von sich aus die Polizei. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer die Straftaten mehr-
fach begangen hat und zwei Mal auf deliktische Art und Weise einen Kredit
erhältlich machte. Die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 2 AsylG sind somit
erfüllt, handelt es sich bei der mehrfachen Urkundenfälschung und beim
mehrfachen Betrug unter Berücksichtigung der vorliegenden Intensität der
Taten um besonders verwerfliche Handlungen. Kein Verbrechen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 StGB liegt beim Tatbestand der Gewalt und Drohung
gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor (Straf-
androhung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe). Bei den Unterlassungen der
E-2932/2016
Seite 8
Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde handelt es sich lediglich um
Übertretungen. Im Zusammenhang mit den besonders verwerflichen
Handlungen können jedoch bei der Prüfung eines Asylwiderrufs auch ge-
ringfügigere Straftaten mitberücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
stiess massive Drohungen gegen die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde
aus und hörte trotz Intervention des Dolmetschers nicht damit auf, sondern
wiederholte die Drohungen (vgl. Strafbefehl vom 18. Januar 2012 S. 5). Er
befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre in der Schweiz und
kannte die hiesigen Umgangsformen. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe die versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte in stark
alkoholisiertem Zustand begangen, ist unbeachtlich. Er wusste von seinem
Termin bei der Sozialhilfebehörde und trank dennoch. Aus der Alkoholisie-
rung, welche auch den Akten zu entnehmen ist (vgl. SEM-Akten D 7
S. 76 ff. [Rapport der Kantonspolizei F._______ vom 28. September
2010]), lässt sich keine verminderte Schuldfähigkeit ableiten. Der Be-
schwerdeführer handelte in einem Zustand der selbstverschuldeten Unzu-
rechnungsfähigkeit. Sodann wurde er während laufender Probezeit im Jahr
2013 erneut straffällig, obwohl ihm seine Mitwirkungspflichten im Umgang
mit der Sozialhilfebehörde aufgrund seiner langjährigen Unterstützung
durch diese hinlänglich bekannt waren. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 erneut wegen
einer Übertretung verurteilt wurde. Trotz mehrfacher Aufforderungen der
Ausgleichskasse G._______ in H._______ hat er als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma I._______ in H._______ die vorgeschriebenen
Lohnunterlagen für das Jahr 2014 für das von ihm beschäftige Personal
nicht eingereicht.
6.2 Nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerf-
lich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismäs-
sigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbun-
dene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung
des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen
(vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer D-1171/10 vom
7. November 2012 E. 6.3). Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer au-
tomatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurtei-
lenden Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus
nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er wird vorder-
hand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling steht er nach wie
vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom
E-2932/2016
Seite 9
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer von sich aus mit dem Generalkonsulat der Türkei
Kontakt aufgenommen hat und bei diesem eine kostenlose Rechtsbera-
tung erhielt (vgl. SEM-Akten D 4 S. 4 [Schreiben des Generalkonsulats der
Republik Türkei an die Gemeindekanzlei E._______ vom 10. März 2014]).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe
führen zu keiner anderen Einschätzung. Unzutreffend ist sein Vorbringen,
er habe sich seit den Verfehlungen im Jahr 2009 und 2010 wohl verhalten.
Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2014 wurde er wegen unrechtmässigem
Erwirken von Sozialhilfeleistungen mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
Auch wenn es sich dabei nur um eine Übertretung handelt, hat der Be-
schwerdeführer der Sozialbehörde gegenüber erneut Einkünfte verschwie-
gen, obwohl er hinreichend über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt und
wegen einer gleichen Übertretung bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar
2012 bestraft wurde. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2016 wurde er sodann
wegen Nichtabgabe der Lohnunterlagen 2014 mit einer Busse von
Fr. 500.– bestraft. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie unter Berück-
sichtigung der Umstände der Tatbegehung der Delikte des Beschwerde-
führers (vgl. E. 6.1), teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass
dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung be-
sonders verwerflicher Straftaten keine überwiegenden privaten Interessen
des Beschwerdeführers gegenüberstehen. In einer Gesamtwürdigung er-
weist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl des
Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-2932/2016
Seite 10
SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2932/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast