B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2934/2009
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Sohn
C._______,
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staats-
angehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, ihren Heimatstaat
zusammen mit ihren beiden volljährigen Kindern beziehungsweise Ge-
schwistern (N (…), E-2936/2009 und N (…), E-2937/2009) am 17. Au-
gust 2008 und reisten über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland
am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Anlässlich den Kurzbefragungen vom 27. August 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und den Anhörun-
gen vom 5. Februar 2009 zu den Asylgründen machten sie im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie könnten in Kosovo nicht mehr leben, da sie dort viele Probleme ge-
habt hätten und von Albanern bedroht und angegriffen worden seien. Die
Kinder seien jeweils auf dem Schulweg belästigt, bedroht und mit kleinen
Gegenständen beworfen worden. Sie hätten befürchtet, die Kinder könn-
ten entführt werden. Zudem könnten sie sich wegen der Albaner in Koso-
vo nicht mehr frei bewegen. Der Beschwerdeführer sei auch bei seiner
Arbeit als (…), angestellt von der United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo [UNMIK]), von Albanern bedroht worden, so dass er
seine Stelle habe aufgeben müssen. Ausserdem sei er von der serbi-
schen Polizei bedroht worden, wenn er (…). Nach der Unabhängigkeits-
erklärung der Republik Kosovo habe sich die Lage noch zusätzlich ver-
schlechtert und sie hätten zu grosse Angst gehabt, um weiterhin in Koso-
vo zu verbleiben und hätten sich deshalb zur Ausreise entschieden.
Anlässlich der Befragung zur Person reichten die Beschwerdeführenden
die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Sohnes, den Füh-
rerschein des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seiner Identitätskarte
und eine Kopie seiner UNMIK Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet tags darauf – lehnte das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
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und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rah-
men des Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die
kantonale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zu-
sammen mit der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden
Kopien von Rezepten betreffend A._______ und B._______ sowie Bestä-
tigungen von besuchten Sprachkursen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfah-
rens fest. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses. Dieser ging am 26. Mai 2009 fristgerecht beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 setzte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von aktuellen ärztli-
chen Zeugnissen sowie von Entbindungserklärungen der behandelnden
Ärzte. Die Beschwerdeführenden brachten bis heute weder Arztzeugnisse
noch Entbindungserklärungen bei.
F.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Beschwerdeführenden
nicht mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein
Schreiben der Beschwerdeführenden ein, welches ebenfalls über die
Mandatsabgabe informierte, mit der Bitte, ihnen alle Korrespondenz direkt
zukommen zu lassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
mentlich der Serben gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allge-
meinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhän-
gigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen, welche die Sicherheit garan-
tiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung
gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internatio-
nalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergrif-
fen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrele-
vant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige Roma aus
den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung
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der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem
Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerde-
führenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wenden die Beschwerdeführenden ein,
sie seien auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der
Bus, in welchem der Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdefüh-
renden zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Steinen beworfen
worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der eingeschränkten
Bewegungsfreiheit hätten sie beschlossen, Kosovo zu verlassen.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Ko-
sovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wen-
den und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem be-
jaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den gene-
rellen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheits-
kräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehö-
rige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai
2011 E. 4.7). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Asylvorbringen erweisen sich demnach – auch unter Berücksichtigung
der kurzen Ausführungen in der Beschwerde – als nicht asylrelevant. Die
Prüfung, ob sie allenfalls eine Fluchtalternative hätten in Serbien, erübrigt
sich somit.
5.4. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM
hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
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Seite 7
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung in Kosovo oder in Serbien nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo oder Serbien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits
als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Andererseits
verfügen sie gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft
Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 infolge der serbischen Abstammung
und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien auch
über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S.
580).
7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En-
klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
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und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in
die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En-
klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuel-
len Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beur-
teilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien
eine zumutbare Aufenthaltsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die
Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Be-
zug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle,
und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz
sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichti-
gen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Er-
wägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheits-
zustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie
handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach E._______, Bezirk F._______ (im Süden von Kosovo),
wo die Beschwerdeführenden gewohnt haben (vgl. vorinstanzliche Akten
A1 S. 2), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von
Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung
der Vorinstanz, wonach sich auch der Vollzug in den Norden Kosovos als
unzumutbar erweise, da die Beschwerdeführenden dort über keine kon-
kreten Anknüpfungspunkte verfügen, kann ebenfalls gefolgt werden.
7.3.5. Nach einlässlicher Aktenprüfung ist die Ansicht des BFM, die Be-
schwerdeführenden könnten sich als Staatsangehörige Serbiens auch in
Serbien niederlassen, zu bestätigen. So verfügen die Beschwerdeführen-
den alle über eine gute Ausbildung (die Eltern verfügen beide über einen
kaufmännischen Mittelschulabschluss, vgl. A1 S. 2 und A2 S. 2, der Sohn
hat zwei Jahre die Berufsschule für (…) besucht, vgl. A3 S. 2). Der bald
(…)-jährige Beschwerdeführer hat überdies mehrere Jahre Arbeitserfah-
rung als (…) und als (…). Es ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon
auszugehen, dass es selbst bei der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in
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Seite 10
Serbien zumindest einem der beiden Eheleute gelingen dürfte, innert
nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Auch ihrem Sohn, dem in-
zwischen (…)-jährigen Beschwerdeführer ist es zuzumuten, in Serbien
eine Existenz aufzubauen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden in Serbien über verschiedene Familienangehörige
verfügen (vgl. A2 S. 3, A1 S. 3). Überdies hat der (…)-jährige Beschwer-
deführer einen Neffen und einen Cousin in der Schweiz und einen Bruder
in Holland, während die Beschwerdeführerin eine Tante und drei Cousins
in der Schweiz hat. Es ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft
die Beschwerdeführenden vor Ort beziehungsweise aus dem Ausland –
wenn nötig – unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden müssen des-
halb nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Auch stehen allfällige weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwer-
den einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Bis heute wurde –
trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 23.
Juli 2010 – kein umfassender ärztlicher Bericht eingereicht, sondern le-
diglich Kopien von Rezepten. Es wird deshalb angenommen, dass es
sich bei den gesundheitlichen Problemen – sofern diese aktuell noch be-
stehen – um nichts Gravierendes handelt, sodass eine allfällige Behand-
lung auch in Serbien möglich ist. Die vom (…)-jährigen Beschwerdeführer
geltend gemachten Probleme mit der serbischen Polizei, die ihn bedroht
habe, wenn er albanische Patienten über die Grenze habe bringen müs-
sen, vermögen eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
nicht zu begründen, zumal diese Bedrohungen nicht gegen den Be-
schwerdeführer als Person gerichtet waren, sondern lediglich gegen ihn
als (…). Nach dem Gesagten besteht für die Beschwerdeführenden in
Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung
vermögen die kurzen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern,
zumal sich diese hauptsächlich auf die Lebenssituation der Beschwerde-
führenden in Kosovo beziehen. Eine Rückkehr dorthin steht indes nicht
zur Diskussion.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führenden des vorliegenden Verfahrens nicht alleine nach Serbien weg-
gewiesen werden, sondern dass auch die Beschwerden der beiden be-
reits bei der Einreise volljährigen gewesenen Kinder beziehungsweise
Geschwister mit gleichzeitig ergehenden Urteilen E-2936/2009 und E-
2937/2009 abgewiesen werden. Die Familie hat somit die Möglichkeit,
gemeinsam auszureisen und sich bei der Integration in Serbien gegensei-
tig zu unterstützen.
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7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegen-
über erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet hat, fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: