B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2934/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1935/2013 vom 18. April 2013 / N (…)).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller reichte am 19. Juli 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz
ein, welches mit Verfügung des BFM vom 6. August 2009 abgelehnt wur-
de. Demgegenüber hielt das BFM in derselben Verfügung den Wegwei-
sungsvollzug des Gesuchstellers zum damaligen Zeitpunkt für unzumut-
bar und gewährte ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 hob das BFM aufgrund der verbes-
serten Lage in Sri Lanka die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit
Urteil vom 6. November 2012 (E-6329/2011) abgewiesen.
II.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller ein zweites
Asylgesuch beim BFM ein und führte aus, es hätten sich seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 ein neuer
rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben. Der
Gesuchsteller gehöre neu zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asyl-
suchenden, welche in ihrer Heimat der Gefahr von Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt seien.
D.
Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 – in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
– auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids
führte es im Wesentlichen an, seit dem 6. November 2012 seien keine
Ereignisse eingetreten, die geeignet wären die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären.
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Seite 3
E.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde befand das Bundes-
verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet und wies diese gestützt
auf Art. 111 Bst. e AsylG im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters mit Urteil vom 18. April 2013 ab (E-1935/2013).
Das Gericht hielt in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung insbe-
sondere fest, dass das BFM das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von
abgewiesenen sri-lankischen Asylsuchenden zutreffend verneint habe.
III.
F.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte der Gesuchsteller ein Revisions-
gesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E-1935/2013)
in Revision zu ziehen und aufzuheben sowie die Verfügung des BFM vom
15. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15.
März 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das neue
Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht sei dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
zu gestatten, den Entscheid des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten.
Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe als Revisionsgrund an, das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18. April 2013 die Be-
schwerde des Gesuchstellers zu Unrecht für offensichtlich unbegründet
gehalten, weshalb das in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG gefällte
einzelrichterliche Urteil die Bestimmungen über die Gerichtszusammen-
setzung verletze. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April
2013 sei deshalb aufzuheben und die Beschwerde vom 2. April 2013 in
ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu be-
handeln.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete mit Fax vom 24. Mai 2013 ei-
nen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me an, bis das Gericht über die weitere Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs befinden würde.
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Seite 4
H.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte die zuständige Instrukti-
onsrichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2013 den Vollzug der Wegwei-
sung vorsorglich weiterhin aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel-
richterin fällt (Art. 23 VGG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – werden erhöhte Anforderungen ge-
stellt (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.). Eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsge-
suchs nicht (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 67, N 9). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die
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Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Sei-
ler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, Bern 2007, Art. 121, N 7).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Re-
visionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
3.3 Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 121 Bst. a BGG gerügt, das
Urteil vom 18. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sei zu Unrecht
– mit der Begründung, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet –
im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines Zweitrichters (Art.
111 Bst. e AsylG) gefällt worden, sondern hätte richtigerweise durch ein
Dreierrichtergremium entschieden werden müssen. Auf das im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist damit einzutreten
(vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 121 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden,
wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den
Ausstand verletzt worden sind. In den nachfolgenden Erwägungen wird
somit der Frage nachgegangen, ob das Vorbringen des Rechtsvertreters
in den Anwendungsbereich der besagten revisionsrechtlichen Bestim-
mung fällt.
4.2
4.2.1 Im Gesetz wird zwar nicht festgelegt, inwiefern eine Besetzung ge-
setzeswidrig im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG ist und daher zur Revision
berechtigt. Gemäss ESCHER (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121, N. 5) müsse
für die Anwendung von Art. 121 Bst. a BGG betreffend die Gerichtszu-
sammensetzung eine Verletzung von Verfahrensregeln des Bundesge-
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richtsgesetzes vorliegen, auch wenn diese Präzisierung in der revidierten
Fassung nicht mehr eigens angeführt wird (vgl. noch Art. 136 lit. aOG).
Als Beispiele werden etwa die Besetzung des Spruchkörpers mit Ge-
richtspersonen, die zuvor mit Erfolg abgelehnt wurden, oder die gar nicht
mehr im Amt seien, angeführt (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5; KARL
SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz (BGG), Zürich 2006, Art. 121, N 1); ein weiterer Anwen-
dungsfall wäre gemäss ESCHER die Besetzung des Spruchgremiums in
einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen Art und Weise oder die Konstel-
lation, dass mitwirkende Gerichtspersonen sich unzulässigerweise der
Stimme enthalten würden (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5). VON WERDT
nennt als denkbaren Anwendungsfall zudem eine Verletzung der Unver-
einbarkeitsvorschriften gemäss Art. 6 und 8 BGG (VON WERDT, a.a.O.,
Art. 121, N. 12).
Hingegen kann gemäss herrschender Lehre eine Besetzung, welche im
konkreten Fall auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf
der Anwendung von Verfahrensrecht beruht, nicht auf dem Wege der Re-
vision in Frage gestellt werden. Die Würdigung, ob eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vorliege (für das Bundesgericht: Art. 20 Abs. 2
BGG), ob eine Praxisänderung oder ein Präjudiz in Frage stehe (für das
Bundesgericht: Art 23 BGG) bzw. ob die Voraussetzungen des verein-
fachten Verfahrens erfüllt seien (für das Bundesgericht: Art. 108 f. BGG),
wirke sich zwar auf die Besetzung des Spruchkörper aus, stelle aber eine
materiell-rechtliche Beurteilung dar. Deren Korrektheit könne nicht auf
dem Weg der Revision überprüft werden (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5).
Auch SPÜHLER/DOLGE/VOCK folgen dieser Auffassung und halten klar
fest, dass die Verletzung von Vorschriften, welche festlegen, wann in Ei-
ner-, Dreier- oder Fünferbesetzung zu entscheiden ist, keinen Revisions-
grund darstelle (vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O. Art. 121, N 1). Ähnlich
äussert sich FERRARI zu dieser Thematik (vgl. PIERRE FERRARI, in: COR-
BOZ et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, Art. 121, N 7).
4.2.2 Entgegen der vorgenannten Einhelligkeit vertritt VON WERDT die
Meinung, die revisionsweise Rüge der unrichtigen Besetzung gelte auch
für Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG, wonach für bestimmte Geschäfte anstelle
der Dreierbesetzung in Fünferbesetzung zu tagen sei; keinen Anwen-
dungsfall für eine Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG stelle hingegen
eine allfällige Verletzung von Art. 23 Abs. 1 BGG dar; nähere Erläuterun-
gen zur gemachten Unterscheidung fehlen (vgl. VON WERDT, a.a. O., Art.
121, N 12); DONZALLAZ äussert sich in seinen Ausführungen zum Art. 121
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Bst. a BGG nicht über die Besetzung des Gerichts, sondern befasst sich
ausschliesslich mit Aspekten des Ausstandsrechts (vgl. YVES DONZALLAZ,
Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Berne 2008, Art. 121, N 4653
ff.).
4.3
4.3.1 Entscheide des Bundesgerichts zur vorliegenden Rechtsfrage wur-
den bisher zwar selten gefällt, indessen lässt sich im Allgemeinen eine
einheitliche Rechtsprechung feststellen.
So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 4F_2/2013 vom 8. März 2013
fest, die Besetzung mit einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin im
vereinfachten Verfahren sei gesetzlich (nämlich in Art. 108 BGG) vorge-
sehen, weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG
vorliege (vgl. ebenso die Urteile des Bundesgerichts 5F_10/2012 vom 25.
März 2013, E. 4.1 sowie 4F_7/2012 vom 22. Juni 2013, in denen eben-
falls festgestellt wird, mit dem Ergehen eines Entscheids im vereinfachten
Verfahren seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts ein-
gehalten worden, und ein Revisionsgrund liege nicht vor).
4.3.2 In einem weiteren Entscheid 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 (E. 6)
führte das Bundesgericht zur geltend gemachten Fehlbesetzung des Ge-
richts (indem zu Unrecht nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung anerkannt und nur mit drei anstatt mit fünf Richtern entscheiden
worden sei) ebenso aus, die richtige Besetzung gemäss Art. 20 BGG
könne nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden, wenn sie auf
einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von
Verfahrensrecht beruhe; die Beurteilung der Frage, ob eine in Fünferbe-
setzung zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
vorliege, beschlage eine solche materiell-rechtliche Beurteilung.
Auch im Bundesgerichtsurteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009 (E.
1.2) wurde festgehalten, die Konkretisierung des unbestimmten Rechts-
begriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art.
20 Abs. 2 BGG obliege dem Bundesgericht; es lasse sich aus dieser Be-
stimmung kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf eine be-
stimmte Besetzung ableiten. Erneut wurde klar festgehalten, der Ent-
scheid über die Besetzung beruhe auf einer materiell-rechtlichen Beurtei-
lung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese rechtliche
Würdigung könne im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden.
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Seite 8
4.3.3 Scheinbar abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung prä-
sentiert sich ein älteres Bundesgerichtsurteil 2F_17/2007 vom 22. No-
vember 2007 (E. 3.4), wonach dem Revisionsgesuchsteller bezüglich
derselben Rechtsfrage vorgehalten wurde, er habe nicht dargelegt, wes-
halb die Einschätzung über die offensichtliche Unbegründetheit der Be-
schwerde hätte unzutreffend sein sollen, und solches sei auch nicht er-
sichtlich; es seien demnach offenkundig keine Vorschriften über die Be-
setzung des Gerichts im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. a
BGG verletzt worden. Diese Argumentation lässt zumindest implizit die
Anfechtbarkeit einer materiell-rechtlichen Würdigung eines Beschwerde-
urteils mittels Art. 121 Bst. a BGG zu und würde somit der vorstehend zi-
tierten allgemeinen Bundesgerichtspraxis und der herrschenden Lehre
entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann der entsprechen-
den Begründung nicht folgen und teilt damit diese Mindermeinung nicht.
Angesichts des vergleichsweise weit zurückliegenden Urteilsdatums (22.
November 2007) und der nur nebensächlichen, kurzen und zu wenig
prägnanten Würdigung des hier interessierenden Aspekts, erweist sich
dieses Urteil für das vorliegende Verfahren als unerheblich.
5.
5.1 Vorliegend wurde die Beschwerde im ordentlichen Verfahren mit Urteil
vom 18. April 2013 als offensichtlich unbegründet eingestuft. Diese Beur-
teilung ficht der Gesuchsteller im Rahmen dieser Revision gemäss Art.
121 Bst. a BGG an.
Er macht geltend, offensichtlich unbegründet sei eine Beschwerde nur
dann, wenn sie keinerlei Erfolgschance habe, was eine klare Sach- und
Rechtslage bzw. eine ständige Gerichtspraxis voraussetze. Schon beim
Bestehen nur geringer Zweifel dürfe eine Beschwerde nicht als offensicht-
lich unbegründet bezeichnet werden.
Die Beschwerde vom 2. April 2013 habe nicht als offensichtlich unbe-
gründet gelten können, nachdem betreffend die Gefährdung tamilischer
Rückkehrer nach Sri Lanka von einer klaren Sach- und Rechtslage nicht
die Rede sein könne und auch ein aktuelles Grundsatzurteil des Gerichts
hierzu nicht vorliege; auch die Fülle der eingereichten Dokumente spre-
che gegen eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde. Zum
andern habe auch die beschwerdeweise vorgetragene Rüge, es sei zu
Unrecht auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen im zweiten Asylverfahren verzichtet worden, nicht
als offensichtlich unbegründet gelten können.
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Seite 9
5.2 Die Frage der Begründetheit einer Beschwerde erfordert in jedem Fall
eine materiell-rechtliche Prüfung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht gegen asyl- und wegweisungsrechtliche Verfü-
gungen des BFM richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern nicht
das VGG und das AsylG etwas anderes bestimmen (vgl. Art 37 VGG, Art.
6 AsylG). Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (Art.
21 VGG), sofern nicht gemäss den Regeln von Art. 25 VGG eine Fünfer-
besetzung angeordnet worden ist. Über "offensichtlich begründete" und
"offensichtlich unbegründete" Beschwerden wird vom Einzelrichter mit
Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
In den vorstehenden Erwägungen konnte festgestellt werden, dass die
herrschende Meinung – sowohl in der Lehre als auch in der Praxis des
Bundesgerichts – die revisionsweise Überprüfung der Besetzung des
Spruchkörpers im Beschwerdeverfahren verneint, wenn diese auf einer
materiell-rechtlichen Vorprüfung zur Bestimmung der Gerichtsbesetzung
beruht.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die
Frage der (offensichtlichen) Begründetheit oder Unbegründetheit einer
Beschwerde, welche vorliegend Auswirkungen auf die Ausgestaltung der
Gerichtsbesetzung nach sich zieht, erweist sich als revisionsrechtlich
nicht anfechtbar.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Besetzung des Gerichts im ordentlichen
Beschwerdeverfahren im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Be-
stimmungen, namentlich in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG, womit
die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens auf dem Weg der
Revision nicht Gegenstand der Überprüfung werden kann.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die ausführliche Darlegung, inwiefern
die Beschwerde vom 2. April 2013 nicht offensichtlich unbegründet gewe-
sen sei (vgl. Revisionsgesuch vom 23. Mai 2013, S. 3 bis 7), revisions-
rechtlich unerheblich ist, da die Frage über die Begründetheit eine mate-
riell-rechtliche Beurteilung erfordert und diese Begründung – wie vorste-
hend aufgezeigt – nicht auf dem Wege einer Revision anfechtbar ist.
Denn hierbei wird alleine die Sachverhaltswürdigung durch das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 2013 gerügt; dies läuft im Er-
gebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines bereits
rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen
E-2934/2013
Seite 10
eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht. Daran vermag auch das
Argument des Gesuchstellers, die Bejahung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit einer Beschwerde setze eine klare Sach- und Rechtslage
bzw. eine ständige Rechtspraxis voraus, welche vorliegend nicht gegeben
sei, nichts zu ändern. Denn auch die Frage einer klaren Sach- und
Rechtslage lässt sich wiederum nur auf dem Wege einer materiellen Prü-
fung beantworten, womit sich auch diese Darlegung als revisionsrechtlich
unzugänglich erweist.
5.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der geltend gemachte Revisionsgrund
aus den oben erläuterten Gründen nicht dem Anwendungsbereich von
Art. 121 Bst. a BGG zuzuordnen ist und damit unbegründet ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2934/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: