B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2935/2015
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, Syrien, und dessen Ehefrau
B._______,
Libanon, und deren Kinder
C._______,
Syrien, und
D._______,
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2012 wandte sich der syrische Kurde A._______
schriftlich an die schweizerische Botschaft in Beirut und suchte für sich und
seine Familie – seine libanesische Ehefrau, seine minderjährigen Kinder
sowie seinen volljährigen Sohn E._______ (geboren am […] 1991) – um
Asyl nach. Dem Brief lagen Kopien von den Identitätspapieren der Be-
schwerdeführenden sowie deren Übersetzungen bei. Diese Eingabe stellte
die schweizerische Botschaft am 23. Oktober 2012 dem BFM zu.
B.
Am 17. Dezember 2013 wurde der ursprünglich aus F._______ (Provinz Al-
Hasaka) stammende Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie sein volljäh-
riger Sohn in der schweizerischen Botschaft in Beirut zu ihren Asylgründen
angehört. Dabei gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten
noch weitere zwei Kinder: Ihr Sohn G._______ (geboren im Jahr 1990)
lebe in Schweden und die verheiratete H._______ (geboren im Jahr 1995)
halte sich mit ihrem Ehemann ebenfalls im Libanon auf. Der Beschwerde-
führer habe in Syrien nach dem Militärdienst in den 1980er Jahren als (…)
und in (…) gearbeitet. Zu Beginn des Bürgerkriegs sei er von bewaffneten
Männern der Opposition bedroht worden. Man habe ihn verdächtigt, als
Informant für die Alawiten zu arbeiten, da sein Arbeitgeber als Alawite ein
Regime-Anhänger gewesen sei. Im (…) 2011 sei die Familie auf getrennten
Wegen nach Tripoli (Libanon) geflüchtet, da in I._______ – ihrem letzten
Wohnort – aufgrund der Bombardements ihre ganze Existenz zerstört wor-
den und ihr Leben gefährdet gewesen sei.
Die Familie würde in Tripoli in einem einzigen Raum leben. Der Beschwer-
deführer gebe syrischen Schülern Unterricht und könne so jeden Monat ca.
US$ (…) verdienen. Sie seien beim UNHCR im Libanon als Flüchtlinge
registriert. Früher hätten sie vom UNHCR Nahrungsmittel erhalten, doch
vor drei Monaten sei diese Hilfe eingestellt worden. Der Beschwerdeführer
und seine Kinder würden über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; seine
Ehefrau habe die libanesische Staatsangehörigkeit. Am Schlimmsten seien
der psychische Druck und ihre soziale Situation zu ertragen – dies gelte
insbesondere für die traumatisierten Kinder.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – verwei-
gerte das SEM die Einreise für die Beschwerdeführenden in die Schweiz
und wies ihre Asylgesuche ab. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerde-
führer in Syrien eine begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und kon-
kret verfolgt zu werden (Art. 3 AsylG). Indes sei es dem Beschwerdeführer
und seiner Familie zuzumuten – auch wenn es sich dabei um eine schwie-
rige Situation handle –, sich weiterhin im schutzfähigen Libanon aufzuhal-
ten. Die Sicherheits- und humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Li-
banon seien derzeit insgesamt nicht als derart problematisch zu bezeich-
nen, als dass ein weiterer Verbleib in diesem Land für diese Personen
grundsätzlich nicht als zumutbar einzustufen sei. Auch seien den Vorbrin-
gen keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliesslich lassen wür-
den, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib im Libanon konk-
ret gefährdet seien. Des Weiteren würden sie über keine nahen Verwand-
ten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfügen, weshalb eine beson-
dere Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen sei.
Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ hielt das BFM fest, dass
keine Anhaltspunkte darauf hindeuten würden, dass sie in ihrem Heimat-
land Libanon wegen angeblichen Kämpfen in Tripoli einer einreiserelevan-
ten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei auch ihr
zuzumuten, zusammen mit ihrer Familie im Libanon zu verbleiben.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten am 29. April 2015 (Eingangsstempel)
bei der schweizerischen Botschaft Beschwerde gegen diese Verfügung
ein, welche diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang:
8. Mai 2015). Dabei beantragten sie implizit die Aufhebung der Verfügung
sowie die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Sie begründeten
diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass sie aus Syrien ge-
flüchtet seien, weil der Beschwerdeführer vom Regime wie auch von der
Opposition bedroht worden sei. Die schwierigen Bedingungen, unter wel-
chen sie im Libanon leben müssten, seien für die Eltern mehr oder minder
zu akzeptieren; indes sei die Situation für die Kinder unerträglich:
C._______ leide an einer Rückenmarkverletzung, welche mangels Geld
nicht behandelt werde; D._______ sei noch keine (…) Jahre alt, aber ihr
werde durch die Krisensituation eine schulische Laufbahn verwehrt. Der
Beschwerdeführer habe auch schon das UNHCR im Libanon um Hilfe ge-
beten, indes habe er noch keine Antwort erhalten.
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Der Eingabe lagen u.a. je ein ärztliches Schreiben von Dr. J._______ (un-
datiert) und von Dr. K._______ vom (…) 2012 sowie mehrere Röntgenbil-
der bei.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen wür-
den, enthalte. Es wies darauf hin, dass die Eltern anlässlich ihrer Befra-
gung vom 17. Dezember 2013 die gesundheitlichen Probleme der Tochter
nicht erwähnt hätten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf
schliessen lassen würden, dass C._______ eine medizinische Behandlung
benötige, welche im Libanon nicht erfolgen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 wurde den Be-
schwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgän-
gige Anhörung in diesem Zusammenhang kann verzichtet werden, da die
Vorinstanz sich in der Stellungnahme auf ihre Erwägungen vom 20. März
2015 stützt. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusam-
men mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
suchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.P
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-sicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 AsylV1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben o-
der in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-rungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-gebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-dürftigkeit
der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-gen zugemutet
werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutz-
bedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl.
zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Gemäss der Verfügung des SEM vom 20. März 2015 sei es möglich,
dass der Beschwerdeführer – weil er von der Opposition bedroht worden
sei – in Syrien begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und konkret
verfolgt zu werden. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der
nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführenden im Libanon den Schutz eines Drittstaa-
tes geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1
AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2
E. 7.3).
6.3 Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat – konkret im
Libanon – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zu-
zumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne
einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffenden Personen in
diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden haben, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände ge-
boten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für syrische Flüchtlinge –
auch im Libanon – besorgniserregend ist. Knapp 1.5 Mio. Syrer haben im
Libanon Zuflucht gefunden. Nur knapp ein Viertel der Kinder im schulpflich-
tigen Alter gehen zur Schule; viele Kinder arbeiten, um die Familie finanziell
zu unterstützen, und Mädchen werden oft jung verheiratet (vgl. dazu NZZ
[Neue Zürcher Zeitung] vom 17. März 2015, Schulen für Flüchtlingskinder,
von Jürg Bischoff, Beirut). Ihre Registrierung durch das UNHCR verschafft
den Flüchtlingen noch keine Aufenthaltsbewilligung; sie ermöglicht ihnen
indes beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienst-
leistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert
und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsu-
chende anerkannt, weshalb ihre rechtliche Lage unklar ist. Der libanesi-
sche Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender
Infrastruktur zur Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung.
Ungefähr 40% bis 50% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter
prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen
Zeltlagern (vgl. Urteil des BVGer
D-3429/2015 vom 2. Juli 2015 E. 4.2.3 m.w.H.; ferner GEORGE GHALI,
Geflüchtete im Libanon: Was die internationale Gemeinschaft jetzt tun
muss, Heinrich Böll Stiftung [Hrsg.], Juni 2015; DALIA ARANKI/OLIVIA KALIS,
Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, FMR [Forced Mi-
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Seite 8
gration Review, Hrsg.], September 2014; Center for Middle Eastern Strate-
gic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring
Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Zu-
dem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt:
Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe
und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies ist ihre Bewegungsfreiheit
eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Li-
mited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.).
In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich
Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt.
Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesund-
heitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine
medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und
chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Be-
treuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl.
MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen
gehen, Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teil-
weise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesund-
heitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR
für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der be-
schränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf
die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen (vgl.
Urteil BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3 m.w.H.; Amnesty Inter-
national: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in
Lebanon, Mai 2014, S. 9).
6.5 Der Beschwerdeführer brachte während der Befragung vor, er lebe mit
seiner Familie in einem engen Raum mit einer Küche in Tripoli. Dank seiner
Arbeit als (...) könne er unter schwierigen Umständen ca. US$ (…) verdie-
nen. Des Weiteren halten sich alle Familienmitglieder legal im Libanon auf:
Da die Beschwerdeführerin libanesische Staatsangehörige ist, verfügen
die Familienmitglieder über einen Aufenthaltsgenehmigung. Mangels an-
derer diesbezüglichen Angaben in der Rechtsmittelschrift, geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein ge-
regeltes Einkommen für den Unterhalt seiner Familie und über eine Wohn-
möglichkeit verfügt. Als (...) sollte er auch seine Töchter zu Hause unter-
richten können. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass die Familie sich auf
verwandtschaftliche Hilfe stützen kann: Die Eltern der Beschwerdeführerin
seien zwar verstorben, indes lebe ihre Schwester in L._______ (mutmass-
lich eine Stadt im Nordwesten Algeriens) und ihre zwei Söhne (G._______
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und E._______) seien nach Schweden geflüchtet. Da die Familie schon
seit dem Jahr 2011 in Tripoli lebt, ist ausserdem davon auszugehen, dass
sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der medizini-
schen Beschwerden der Tochter C._______ ist trotz den schwierigen Um-
ständen auf das UNHCR hinzuweisen, bei welchem sie registriert sind, um
so Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhalten. Letztlich ist auch
keine Beziehungsnähe zur Schweiz zu erkennen.
6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib für die Beschwerdeführenden im Li-
banon als zumutbar zu betrachten. Sie benötigen folglich den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Die Vor-instanz
hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gesützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2935/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und schweize-
rische Botschaft in Beirut.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe