B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2935/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
E-2935/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai
2013 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 an die Vorinstanz stellten die Beschwer-
deführenden ein zweites Asylgesuch. Sie machten im Wesentlichen gel-
tend, im Iran sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet
worden. Sie werde der Propaganda gegen die Regierung und der Beleidi-
gung des Führers und staatlicher Persönlichkeiten auf Facebook beschul-
digt. Sie reichten eine Vorladung zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
C.a Die Vorinstanz liess die eingereichte Vorladung durch die Schweizeri-
sche Vertretung in Teheran überprüfen. Mit Schreiben vom 3. März 2016
teilte sie den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Anfrage
und des Botschaftsberichts mit und gewährte ihnen hierzu das rechtliche
Gehör. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, bei der Vorladung handle
es sich um eine Fälschung und teilte den Beschwerdeführenden die ver-
schiedenen Fälschungsmerkmale mit.
C.b Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden
hierzu Stellung. Sie hielten an der Authentizität der eingereichten Vorla-
dung fest.
D.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr.
E.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E-2935/2016
Seite 3
In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einrei-
chung weiterer Belege anzusetzen, es sei das iranische Gerichtsurteil vom
17. Juni 2015 der Schweizerischen Vertretung um Iran zur Prüfung vorzu-
legen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Sie reichten ein iranisches Gerichtsurteil vom 17. Juni 2015 (in Kopie) mit
Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
G.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Gerichtsbeschluss vom Islamischen Revolutionsgericht in
Teheran [angebliches Original] mit Übersetzung und Versandumschlag so-
wie einen Auszug aus dem iranischen Handelsregister) zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zu Vernehmlassung ein und wies den Antrag der Beschwerde-
führenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln
ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein, legte kurz dar, warum das eingereichte Urteil keiner Prüfung unterzo-
gen werde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
E-2935/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) der Beschwerdeführenden
sowie der Wegweisungsvollzug. Der Asylpunkt und die Wegweisung wer-
den von ihnen nicht angefochten beziehungsweise waren nicht Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung weiterer Be-
lege wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 abgewie-
sen. Darauf ist hier zu verweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2935/2016
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die eingereichte
E-2935/2016
Seite 6
Vorladung sei gefälscht. Die Beschwerdeführenden könnten mit dem vor-
liegenden Gesuch nicht belegen, dass sie sich in besonderer Art und Weise
exilpolitisch betätigt oder exponiert hätten und ihre Aktivitäten vom irani-
schen Regime als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen
werden würden.
In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, beim auf Beschwerdeebene einge-
reichten Urteil handle es sich um eine Kopie, deren Authentizität nicht ab-
schliessend überprüft werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Be-
schwerdeführenden bereits gefälschte Dokumente eingereicht hätten, ver-
möge ein in Kopie eingereichtes Urteil die Erwägungen im Entscheid nicht
zu entkräften. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden nicht
plausibel zu erklären vermögen, warum sie das Urteil nicht bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt eingereicht hätten respektive warum sie nicht von
der Existenz des Urteils gewusst hätten.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das vorliegende Ge-
richtsurteil deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Iran tatsäch-
lich einer Strafverfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund dessen müsse ange-
nommen werden, dass die ursprüngliche Verfügung trotz Mängeln echt ge-
wesen sei. Zum Abklärungsergebnis der Botschaft müsse gesagt werden,
dass bezüglich einer anonymen Person, welche die Abklärungen getroffen
habe, sich nicht überprüfen lasse, ob diese unbefangen und unabhängig
sei. Die unkritische Argumentation der Vertrauensperson lasse vermuten,
dass diese in gewisser Nähe zum Regime stehe. Selbst wenn die Vorla-
dung gefälscht sein sollte, lasse sich daraus nicht der Schluss ziehen, die
nunmehr durch das Gerichtsurteil erfolgte Bestrafung könne nicht zutref-
fen. Vorliegend würden ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkei-
ten überwiegen, weshalb die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die
iranischen Strafbehörden insgesamt zu bejahen sei. Sie könnten somit
subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen, weshalb sie vorläufig auf-
zunehmen seien.
5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
E-2935/2016
Seite 7
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sind.
5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führenden unglaubhaft ausgefallen sind.
5.5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es
sich bei der eingereichten Vorladung der iranischen Strafbehörden um eine
Fälschung handelt. In der Verfügung und dem Schreiben der Vorinstanz an
den Beschwerdeführer vom 3. März 2016 führt sie aus, aus welchen Grün-
den von einer Fälschung ausgegangen wird. So sei die Vorlage veraltet
und werde bereits seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt. Die Fallnum-
mer entspreche in ihrer Art weder der alten noch der neuen Dokumenten-
vorlage. Die Strafverfolgungsbehörden in Teheran seien nicht befugt, Vor-
ladungen für eine Person, welche in C._______ lebe, auszustellen. Die im
Dokument erwähnten Gründe der Vorladung seien zu detailliert aufgeführt.
Die erwähnte Frist entspreche nicht dem Gesetz. Die Unterschrift des Ge-
richtsdieners fehle. Schliesslich sei es unmöglich, dass die Vorladung am
selben Tag aus- und zugestellt worden sei (SEM-Akten, B8/3 und B10/6
S. 3). Was die Vorinstanz vorbringt, ist gut begründet und nachvollziehbar.
Die zahlreichen Mängel der eingereichten Vorladung lassen einzig den
Schluss zu, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Was die Be-
schwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 14. März 2016 (SEM-Akten,
A9/9) und in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die
E-2935/2016
Seite 8
Schlussfolgerung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen.
5.5.2 Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene eingereichte iranische
Urteil nichts. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerdeschrift
in Aussicht, dass sie das Original des Urteils noch nachreichen werden.
Schliesslich reichten sie entgegen ihrer Angaben lediglich eine weitere Ko-
pie zu den Akten. Ausserdem datiert das Urteil vom 17. Juni 2015 und die
Beschwerdeführenden legen in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, warum
sie das Urteil erst im April 2016 zur Kenntnis erhalten haben sollten. Auf-
grund ihrer unglaubhaften Aussagen anlässlich ihres ersten Asylgesuchs,
der Einreichung einer gefälschten Vorladung und des Fehlens des Original-
Urteils ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in ihrem zwei-
ten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behör-
den glaubhaft zu machen. Der Antrag, das iranische Gerichtsurteil sei der
Schweizerischen Vertretung im Iran zur Prüfung vorzulegen, ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.5.3 Bezüglich der weiteren exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin (Teilnahme an Protestveranstaltungen, Facebook-Beiträge) ist auf
die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil E-3324/2013 vom 5. Ja-
nuar 2015 zu verweisen.
5.6 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
E-2935/2016
Seite 9
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.1 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen
im Urteil E-3324/2016 E. 9 verwiesen werden, zumal die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die dort gemachten
Erwägungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind. Die Beschwerdefüh-
renden machen neu lediglich geltend, der Onkel des Beschwerdeführers
habe sein Geschäft in Afghanistan seit längerer Zeit geschlossen. Hierzu
reichen sie einen afghanischen Handelsregisterauszug ein. An der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan ändert dies jedoch
selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung nichts, zumal beide Be-
schwerdeführenden über eine gute Ausbildung verfügen und der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus D._______ dort mehrere Jahre ge-
arbeitet hat und über die entsprechende Arbeitserfahrung verfügt. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwer-
deführenden nach wie vor als zumutbar.
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu
E-2935/2016
Seite 10
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2935/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: