B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2936/2009
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsan-
gehöriger der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, seinen Heimatstaat
am 17. August 2008 und reiste mit seinen Eltern und Geschwistern
(N (…); E-2934/2009 und N (…); E-2937/2009) über Serbien, Ungarn,
Österreich und Deutschland am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom
29. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
und der Anhörung vom 28. November 2008 zu den Asylgründen machte
er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe Kosovo verlassen, da es dort nicht mehr sicher sei und er keine
Bewegungsfreiheit und keinen sicheren Zugang zu einer Ausbildung ha-
be. Im Jahr 2007 hätten Albaner einen Bus, in dem er gewesen sei, mit
Steinen beworfen. Auf der Strasse werde er zudem regelmässig be-
schimpft und bedroht. Während er in Mitrovica studiert habe, sei es ein-
mal zu Unruhen auf der Brücke gekommen, bei denen er auch anwesend
gewesen sei, sich aber im Hintergrund gehalten habe. Als Tourist sei er
einmal in der Schweiz gewesen und habe gesehen, dass man hier ein
normales Leben führen könne. Deshalb habe seine Familie beschlossen,
in die Schweiz zu reisen.
Anlässlich der Befragung zur Person reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und seinen Führerschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet tags darauf, lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
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Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kanto-
nale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zusammen
mit der Rechtsmitteleingabe brachte er Bestätigungen betreffend den Be-
such von Sprachkursen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses, welcher am 26. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er den Beschwerdeführer nicht
mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein Schrei-
ben des Beschwerdeführers ein, welches ebenfalls über die Mandatsab-
gabe informierte, mit der Bitte, ihm alle Korrespondenz direkt zukommen
zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
mentlich der Serben, gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allge-
meinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhän-
gigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen, welche die Sicher-
heit garantiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Ver-
fassung gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die in-
ternationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) sei-
en in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei
Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht
asylrelevant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige
Roma aus den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtal-
ternative im Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch
aus diesem Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er
sei auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der Bus,
in welchem er zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Steinen be-
worfen worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der einge-
schränkten Bewegungsfreiheit habe er beschlossen, Kosovo zu verlas-
sen.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Ko-
sovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wen-
den und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem be-
jaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den gene-
rellen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheits-
kräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehö-
rige der ethnischen Minderheiten (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011
E. 4.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen
erweisen sich demnach – auch unter Berücksichtigung der kurzen Aus-
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führungen in der Beschwerde – als nicht asylrelevant. Die Prüfung, ob er
allenfalls eine Fluchtalternative hätte in Serbien, erübrigt sich somit.
5.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 8
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten einerseits als Staats-
angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen
Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die
serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).
7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En-
klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in
die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En-
klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuel-
len Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beur-
teilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien
eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die
Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Be-
zug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle,
und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz
sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichti-
gen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Er-
wägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheits-
zustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie
handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach C._______, Bezirk D._______ (im Süden von Koso-
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Seite 9
vo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. vorinstanzliche Akten A1
S. 1), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Ko-
sovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung der
Vorinstanz, wonach sich der Vollzug in den Norden Kosovos als zumutbar
erweise, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei, eine gute Ausbil-
dung habe und in Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
ist jedoch nicht zu folgen. Er verfügt – wie der Rest seiner Familie – dort
über keine konkreten Anknüpfungspunkte und somit über kein tragfähiges
Beziehungsnetz. Angesichts der heutigen Lage im Norden Kosovos er-
weist sich der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar.
7.3.5. Nach Prüfung der Akten ist jedoch die Ansicht des BFM, der Be-
schwerdeführer könnte sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Ser-
bien niederlassen, zu bestätigen. Er verfügt über eine gute Ausbildung
([…], vgl. A1 S. 2). Ausserdem ist er jung und gemäss Akten gesund. Es
ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass es ihm –
selbst bei der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien – möglich sein
dürfte, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über eine Tante verfügt
(vgl. A1 S. 3). Weiter hat er verschiedene Verwandte in der Schweiz und
einen Onkel in Holland. Diese können den Beschwerdeführer, sofern er-
forderlich, zumindest in der ersten Zeit unterstützen. Er muss deshalb
nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer in Serbien eine
zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermögen auch
die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich diese
hauptsächlich auf die Lebenssituation in Kosovo beziehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer nicht alleine nach Serbien weggewiesen wird, sondern dass auch
die Beschwerden der anderen Familienmitglieder mit gleichzeitig erge-
henden Urteilen E-2934/2009 und E-2937/2009 abgewiesen werden. Die
Familie hat somit die Möglichkeit, gemeinsam auszureisen und sich bei
der Integration in Serbien gegenseitig zu unterstützen.
7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegen-
über erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.
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7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2936/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: