B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2936/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 12. März (…) an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) ersuchte der Be-
schwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Herkunft aus
B._______, um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen Her-
kunftsort aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka
(…) verlassen und sich in C._______ aufhalten müssen. Als er schwer er-
krankt sei, habe er die Erlaubnis erhalten, sich im D._______ Hospital be-
handeln zu lassen und sich danach dort während mehreren Monaten in
einem Camp aufgehalten, bevor er von dort entlassen worden sei. In
D._______ habe er sich mit (…) beschäftigt und seit (…) habe er für die
E._______ als "field officer" gearbeitet. Damals habe man ihn sowohl sei-
tens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als auch seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte zur Spionage der jeweils anderen Partei an-
gehalten, was er abgelehnt habe. Demzufolge habe er auch seine Arbeit
für die E._______ wieder aufgegeben. Er sei dennoch von beiden Seiten
bedroht worden. Nach Kriegsende, am (…), sei er verhaftet und unter einer
Detention order polizeilich festgehalten sowie am (…) vor Gericht gebracht
worden. Am (…) sei er entlassen worden und er werde von unbekannten
bewaffneten Personen bedroht.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer, nebst diversen fremdspra-
chigen Dokumenten, solche des District&Magistrate's Court D._______,
der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka sowie eine Detention
Order in englischer Sprache (allesamt in Kopie) ins Recht.
B.
B.a. In Beantwortung der Fragen der Botschaft vom 22. März (…) führte
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. April (…) unter anderem
ergänzend aus, in C._______ sei er seitens der LTTE zwangsrekrutiert
worden. Weil er sich früher dort aufgehalten habe, werde er auch nach sei-
ner Freilassung (…) verdächtigt, ein LTTE-Spion gewesen zu sein. Ausser-
dem habe die E._______-Organisation, bei der er gearbeitet habe, eine
wesentliche Rolle gespielt bei der Umplatzierung von Personen (…). Er
fürchte sich, mit seinen Anliegen an die Polizei zu gelangen, denn diese
sei über seine Freilassung nicht erfreut. Allerdings habe er sich an die HRC
sowie weitere NGO's gewandt.
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Erneut reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in Kopie zu den
Akten.
B.b. Mit Schreiben vom 4. Mai (…) stellte die Botschaft dem Beschwerde-
führer erneut verschiedene Fragen und forderte ihn insbesondere auf, die
geltend gemachten Bedrohungen seit seiner Entlassung aus dem Gefäng-
nis am (…) detailliert zu schildern, darzutun, inwiefern er für die LTTE aktiv
oder sonst politisch tätig gewesen sei und wie er für seinen Lebensunter-
halt aufkomme. Gleichzeitig forderte es ihn auf, eine offizielle Übersetzung
aller polizeilichen und gerichtlichen Dokumente einzureichen.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Mai (…). Er
machte geltend, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von unbe-
kannten bewaffneten Personen insofern telefonisch unter Druck gesetzt
worden zu sein, als ihm der anonyme Anrufer geraten habe, mit seiner Ar-
beit für E._______ aufzuhören, ansonsten er seine Ehefrau tot auffinden
werde. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt aus Angst, dies würde
alles schlimmer machen. Die LTTE habe ihn zur Mitarbeit gezwungen, un-
ter anderem habe er bei Feiern mithelfen müssen. Aufgrund der Bedrohun-
gen habe er seine frühere Arbeit aufgegeben und sei nun im (…) tätig.
Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in fremder
Sprache, zusammen mit beglaubigten Übersetzungen ins Englische, da-
runter insbesondere mehrere polizeiliche Rapporte sowie ein "receipt of
arrest", datierend von (…) (alle in Kopie) zu den Akten.
B.c. Mit Begleitschreiben vom 28. Juni (…) überwies die Botschaft das
Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM mit Begleitschreiben zum
Entscheid.
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2013 gelangte die Botschaft an den Be-
schwerdeführer, teilte ihm mit, er werde im Verlaufe der nächsten Monate
eine Einladung zu einer Anhörung erhalten und forderte ihn auf, sämtlichen
neuen Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch einzu-
reichen.
D.
D.a. Am 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft in
Colombo persönlich angehört. Dabei gab er an, seit (…) in F._______ re-
gistriert zu sein, wo seine Frau lebe. Nebst den bereits dargelegten Grün-
den machte er geltend, am (…) seien Angehörige der sri-lankischen Armee
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in Uniform vorbeigekommen und hätten ihm in tamilischer Sprache mitge-
teilt, sein Name sei die (…) auf einer Liste. Die Liste habe auch die Telefon-
und ID-Nummern enthalten und die uniformierten Personen hätten ein Foto
von ihm verlangt. Nachdem er keines dabei gehabt habe, hätten sie eines
von ihm gemacht und die Liste damit ergänzt. Sie hätten ihm gesagt, dass
er ihrem Aufruf zu einer allfälligen Befragung zu folgen habe; seither habe
er nichts mehr von ihnen gehört. Von (…) habe er sich im Übrigen in
G._______ aufgehalten, wo sich seine Tochter einer Operation habe unter-
ziehen müssen; diese habe durch einen Spendenaufruf im Internet finan-
ziert werden können. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, nie in po-
litische Aktivitäten verwickelt oder von den LTTE rekrutiert worden zu sein.
Letzteres gelte auch für alle anderen Familienmitglieder. Er arbeite als (…)
und (…) seiner (…) Kinder besuchten die Schule.
Nebst Kopien seines Reisepasses gab der Beschwerdeführer Unterlagen
zu diversen Arbeitsstellen sowie bereits früher eingereichte Dokumente, al-
les in Kopie, zu den Akten.
D.b. Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2014 überwies die Botschaft das
Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM zum Entscheid.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2015, dem Beschwerdeführer am 2. April 2015
eröffnet, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter eng-
lischsprachiger Eingabe (Poststempel vom 24. April 2015) bei der Bot-
schaft Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte
indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art.
111a AsylG).
5.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
6.
6.1. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
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der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
7.
7.1. Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, sie könne
den Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch sri-lankische
Sicherheitskräfte durchaus folgen. Die von ihm geltend gemachte Angst
vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge jedoch die
Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen
Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen.
Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern und deshalb gegen ehemaligen Füh-
rungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Möglicherweise sei der
Beschwerdeführer tatsächlich auch nach Ende des Bürgerkrieges unter
Beobachtung gestanden. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang
mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-
lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangeln-
der Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausbesuche und Gespräche
sowie damit verbundenen Beinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und
Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Schliesslich gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht her-
vor, dass es auch nach seiner Haftentlassung (…) zu ernsthaften Vorfällen
gekommen wäre; ausserdem sei er nie angeklagt oder verurteilt worden.
Im eingereichten Freilassungsschreiben vom (…) werde ihm im Übrigen
bescheinigt, dass er keine Verbindungen zur LTTE unterhalten habe und
es nicht notwendig sei, weitere Untersuchungen anzustellen.
Insgesamt vermöge die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den
sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfol-
gung nicht zu begründen.
7.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss ein, das SEM habe seine Situation verkannt und verweist zur Be-
gründung im Wesentlichen auf das Unterstützungsschreiben von
H._______, member of parliament, I._______, vom 23. April 2015. Darin
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit auf-
grund seiner Arbeit für eine NGO Schwierigkeiten gehabt, er habe sich an
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verschiedenen Orten verstecken müssen und es könnte sein, dass er nach
wie vor verfolgt sei.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer umfassenden Prüfung
der vorliegenden Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung zu bestätigen ist. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vermögen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen keine
Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu be-
gründen, selbst wenn aufgrund des von ihm Erlebten eine gewisse subjek-
tiv empfundene Furcht nachvollziehbar ist. Zu Recht verweist das Staats-
sekretariat auf das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Freilas-
sungsschreiben, wonach ihm bescheinigt werde, dass er keine Verbindun-
gen zur LTTE unterhalten habe, was er im Übrigen anlässlich der Anhörung
selbst mit Nachdruck geltend gemacht hatte.
Die einmalige Kontrolle im (…) hat das SEM zu Recht in den Kontext der
allgemeinen Massnahmen der sri-lankischen Behörden zum Verhindern ei-
nes Wiederaufflammens des Terrors seitens der LTTE gestellt, wobei ihr
unter dem Aspekt einer allfälligen Schutzbedürftigkeit schon aufgrund man-
gelnder Intensität kein wesentliches Gewicht zukommt. Der Beschwerde-
führer macht seither keine konkreten Vorfälle mehr geltend. Zwar wird im
auf Beschwerdestufe eingereichten Unterstützungsschreiben erwähnt, der
Beschwerdeführer halte sich an versteckten Orten auf. Unabhängig davon,
dass damit seinen früheren Angaben widersprochen wird, vermag er al-
leine damit nicht darzutun, er sei im hier massgeblichen Sinne schutzbe-
dürftig. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhö-
rung vom vergangenen Herbst angegeben, er sei seit (…), zusammen mit
seiner Familie, am selben Ort registriert, halte sich in D._______ auf, seine
beiden älteren Kinder besuchten die Schule und er gehe einer Erwerbstä-
tigkeit nach. Nebst den bereits aufgeführten Argumenten sprechen diese
Umstände entscheidend gegen eine einreiserelevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe diverse fremdsprachige
Beweismittel (Zeitungsartikel) in Kopie eingereicht. Bereits im erstinstanz-
lichen Verfahren wurde er mehrmals angehalten, Übersetzungen fremd-
sprachiger Dokumente einzureichen. Schon deshalb wäre er im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, mindestens
ansatzweise darzutun, inwiefern er aus den in fremder Sprache eingereich-
ten Kopien im vorliegenden Kontext etwas zu seinen Gunsten ableitet.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: