B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2936/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch MLaw Sinem Gökcen,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöri-
ger arabischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, reiste gemäss
eigenen Angaben am 28. März 2019 illegal von seinem Heimatland auf
dem Seeweg nach Frankreich. Von dort sei er am 3. April 2019 in die
Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am
23. April 2019 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung die Erstbefra-
gung statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten A13/10). Am 21. Mai 2019
wurde er – ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung – einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A22/16).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sein leiblicher Vater habe die Familie verlassen, als er
etwa ein Jahr alt gewesen sei. Seine Mutter habe danach erneut geheira-
tet, und er habe fortan mit ihr, ihrem Ehemann (nachfolgend: Stiefvater),
seiner Schwester und seinen zwei Halbgeschwistern in B._______ ge-
wohnt. Sein Stiefvater habe ihn seit seinem zehnten Lebensjahr schlecht
behandelt und fast täglich geschlagen. Er habe ihn mehrmals gezwungen,
im Wassertank auf dem Dach des Hauses zu übernachten und ihn manch-
mal dort gefesselt. Im Oktober 2017 habe sein Stiefvater ihn mit dem Auto
angefahren, weshalb er seinen Fuss gebrochen habe. Er sei deshalb seit
2018 regelmässig zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften Grossmut-
ter geflohen. Sie habe dann jeweils seinen Stiefvater aufgefordert, ihn in
Ruhe lassen und ihm mitgeteilt, sie wünsche sich, dass er ein paar Tage
bei ihr bleibe, wozu der Stiefvater eingewilligt habe. Er habe diese Vorfälle
jedoch nicht den Behörden gemeldet, da er nicht gewusst habe, dass er
diese Möglichkeit habe. Ab Ende Dezember 2018 bis März 2019 habe er
bei seiner Grossmutter gelebt, die im März 2019 ferienhalber in die Türkei
gereist sei. Er selbst habe ebenfalls im März 2019 sein Heimatland wegen
den Problemen mit seinem Stiefvater verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Algerien, befürchte er, von seinem Stiefvater er-
neut schlecht behandelt zu werden.
A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe
während neun Jahren die Schule in B._______ besucht und die Sekundar-
schule abgeschlossen. Sein leiblicher Vater wohne in der Schweiz und be-
suche ihn regelmässig in C._______. Vor seiner Ausreise aus seinem Hei-
matland habe er seinen Vater zwischen 2011 und 2018 jeweils zwei Mal im
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Jahr gesehen, da dieser für einige Wochen nach Algerien zurückgekehrt
sei. Seine Mutter, sein Stiefvater, seine Schwester und seine Halbge-
schwister lebten nach wie vor in B._______. Zudem seien auch seine
Grossmutter sowie je eine Tante und ein Onkel dort wohnhaft. Zwei Onkel
und eine Tante lebten in D._______.
A.d In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf teilte
die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht
mit dem Entwurf einverstanden.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am selben Tag – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch vom 4. April 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2019, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-
eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen
Verfügung und eine Vollmacht vom 10. April 2019 einreichen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz aufhalten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Prozessführung gut. Ferner lud sie das SEM ein, dem Beschwer-
deführer Einsicht in die Akten seines Vaters zu gewähren, soweit dessen
Aufenthaltssituation in der Schweiz betreffend und forderte das SEM auf,
nach gewährter Akteneinsicht sämtliche Akten – inklusive der Empfangs-
bestätigung betreffend gewährter Akteneinsicht – dem Bundesverwal-
tungsgericht umgehend zukommen zu lassen. Schliesslich erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Arbeitstagen ab Eröffnung der
Akteneinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äussern, dass gemäss
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen an die
massgebliche Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem Vater nicht erfüllt sein dürften.
F.
Das SEM gewährte der Rechtsvertreterin am 20. Juni 2019 Einsicht in die
entsprechenden Akten des Vaters des Beschwerdeführers und stellte ihr
das Urteil des Bundesgerichts 2C_1017/2018 vom 23. April 2019 betref-
fend dessen Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht, die verfahrensrelevanten Akten des Vaters ihres
Klienten erhalten zu haben, und teilte mit, es werde auf eine Stellung-
nahme verzichtet.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte den Akten des Beschwerdeführers
entnehmen, dass dieser seit dem 22. Juni 2019 verschwunden sei (vgl.
A41/20 S. 5, A42/1, A43/2), weshalb es die Rechtsvertreterin mit Zwischen-
verfügung vom 1. Juli 2019 aufforderte, den gegenwärtigen Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers bis zum 11. Juli 2019 bekannt zu geben sowie sein
Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie sei mit
E- Mail vom 11. Juli 2019 des SEM informiert worden, dass der Beschwer-
deführer bis am 12. Juli 2019 in Haft sein werde und danach in den UMA
(unbegleitete minderjährige Asylsuchende)-Strukturen des Kantons
E._______ untergebracht werde. Ferner ersuchte sie um eine Fristerstre-
ckung bis zum 22. Juli 2019.
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Seite 5
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2019
fest, dass aufgrund der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2019
der gegenwärtige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei und
angesichts der Umstände sein Rechtsschutzinteresse als nach wie vor be-
stehend angenommen werde. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass sich
die beantragte Fristerstreckung erübrige und sich das Verfahren als
spruchreif erweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Wegweisung erachtete sie
für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich.
Bezüglich den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers mit
seinem Stiefvater hielt das SEM zunächst fest, es handle sich dabei um
Übergriffe Dritter und somit um eine nichtstaatliche Verfolgung. Sodann
führte es im Wesentlichen aus, gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts seien die algerischen Behörden grundsätzlich als
schutzfähig und –willig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wäre es
deshalb zumutbar gewesen, die angeblichen Schwierigkeiten mit seinem
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Stiefvater den Behörden zu melden. Er habe im Rahmen der Anhörung
gesagt, er habe sich aus Unwissen nicht an die Behörden gewandt. Somit
habe er gar nicht erst versucht, von ihnen Schutz zu erhalten. Zudem seien
seinen Aussagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er den benö-
tigten Schutz bei den algerischen Behörden nicht einfordern könnte; dies
auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters. Folglich sei es ihm mög-
lich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die Behörden zu wenden
und um Schutz vor Übergriffen seitens seines Stiefvaters nachzusuchen
und sich bei untätig bleiben der Behörden an eine nächsthöhere Instanz zu
wenden. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Demnach erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und es erübrige sich, auf allfällige
Glaubhaftigkeitselemente (recte vermutlich Unglaubhaftigkeitselemente)
einzugehen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem insbe-
sondere entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit
und –willigkeit der algerischen Behörden seien sehr pauschal und trügen
seiner Situation als minderjähriger Jugendlicher nicht Rechnung. Seinen
Ausführungen sei zu entnehmen, dass er sich um die Zukunft und Sicher-
heit seiner Mutter grosse Sorgen gemacht habe. Es könne daher nicht von
ihm erwartet werden, mit dem Wissen, die eigene Mutter in Schwierigkeiten
zu bringen, sich alleine an die Polizei zu wenden und Anzeige gegen den
Stiefvater zu erstatten. Ferner habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob ein
über eine polizeiliche Anzeige hinausgehender ausreichender behördlicher
Schutz für Kinder, welche häusliche Gewalt erlebt hätten, in Algerien be-
stehe. Auf Rückfrage gegenüber der Rechtsvertreterin habe der Beschwer-
deführer erklärt, dass er nicht zur Polizei hätte gehen können, da in Alge-
rien Minderjährige von der Polizei nicht ernst genommen würden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann zunächst
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zu-
sammenfassung oben E. 5.1) verwiesen werden.
6.2 Ergänzend kann zum einen festgehalten werden, dass nicht ersichtlich
ist, inwiefern den geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerde-
führers mit seinem Stiefvater ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde. Zum anderen kann zur vom SEM zu
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Recht festgestellten grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der
algerischen Behörden auf die entsprechenden Voraussetzungen
verwiesen werden: BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.; Urteil des BVGer E-
6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; UK HOME OFFICE, Country
Policy and Information Note, Algeria: Background information, including
actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f.,
mit weiteren Hinweisen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die
dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Gleichzeitig ist
festzuhalten, dass die Annahme, massgeblicher Schutz sei gegeben, keine
Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person
bedeutet, denn es gelingt keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei kann
beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die sich einer
gewissen Gefahr ausgesetzt sieht, einen umfassenden Personenschutz
zukommen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2
S. 203 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Dem Beschwerdeführer
gelingt auch mittels seiner Beschwerdeschrift nicht darzulegen, dass die
algerischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz gegen die
vorgebrachten Misshandlungen seines Stiefvaters verweigern würden.
Vielmehr ist er zwar tatsächlich noch minderjährig, immerhin aber (…)
Jahre alt und, seinen Aussagen nach, sehr selbständig, weshalb das SEM
zu Recht ausführte, es gebe keine Anhaltspunkte, dass er den benötigten
Schutz bei den algerischen Behörden nicht hätte einfordern können. So
gab der Beschwerdeführer etwa an, er habe die gesamte Ausreise aus
seinem Heimatland eigenständig organisiert (vgl. A13 Ziff. 5.02). Zudem
führte er aus, nachdem ihm sein Stiefvater den Fuss gebrochen habe, sei
er selbständig ins Spital gelaufen (vgl. A22 F66). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen
bezüglich eines behördlichen Schutzes für Kinder, welche häusliche
Gewalt erlebt hätten, zu tätigen. Was das diesbezügliche pauschale
Vorbringen auf Beschwerdestufe betrifft, er könne in Algerien nicht zur
Polizei gehen, da Minderjährige dort von der Polizei nicht ernst genommen
würden, kann er darauf hingewiesen werden, dass ihn gegebenenfalls
seine Grossmutter oder auch sein Vater bei der Schutzsuche bei den
heimatlichen Behörden unterstützen können.
6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen,
wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale
Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden
(vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001
Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren
mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde
daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn
von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).
Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An-
spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Auslän-
dern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten
Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem
Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört ne-
ben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren min-
derjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zu-
sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig-
keit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung
für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Famili-
enmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von ei-
nem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit
auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im
Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss
aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8
EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die
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Seite 10
zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch
hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
7.2 Hinsichtlich der Wegweisung des Beschwerdeführers hielt das SEM
insbesondere fest, dass gemäss Informationen des SEM sowie Einträgen
im zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) der Vater des Be-
schwerdeführers zurzeit über keinen geregelten Aufenthaltsstatus in der
Schweiz verfüge. Daher ergebe eine vorfrageweise Prüfung, dass sich der
Beschwerdeführer unter den aktuellen Umständen nicht auf einen offen-
sichtlichen oder potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung berufen könne.
7.3 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, die Vorinstanz habe der Rechtsvertreterin im Rahmen der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf die beantragte Einsicht in die Akten be-
züglich des Aufenthaltsstatus des Vaters des Beschwerdeführers verwei-
gert, wodurch das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe. So habe der
Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenüglich zu einem möglichen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung äussern können.
7.4 Mit Verfügung vom 17. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Vaters des Beschwerdefüh-
rers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September 2016 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7052/2016 vom 9. Okto-
ber 2018 ab. Das Bundesgericht hat sodann seine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil 2C_1017/2018 vom 23. April 2019 abgewiesen (vgl.
A37/15 S. 4 ff.). Ferner ist dem Schreiben des SEM vom 23. Mai 2019 zu
Handen des Vaters des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser
aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 23. April 2019 die Schweiz
bis am 15. Juli 2019 verlassen müsse (vgl. A37 S. 2).
7.5 Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass der Vater des Beschwer-
deführers definitiv keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr in der Schweiz
hat, weshalb das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer könne
sich nicht wegen seines Vaters auf einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu
einer allfälligen Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Vater. Die Wegweisung des Beschwer-
deführers wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 11
7.6 Was im Übrigen den vom Beschwerdeführer gerügten formellen Man-
gel bezüglich der vom SEM – bereits im Rahmen des Entscheidentwurfs –
verweigerten Einsicht in die Akten seines Vaters betrifft, so ist diesbezüg-
lich festzuhalten, dass das SEM verpflichtet gewesen wäre, ihm die ver-
langte Akteneinsicht zu gewähren. Denn der Beschwerdeführer brachte in
der Beschwerdeeingabe zu Recht vor, er habe sich deshalb nicht rechts-
genüglich zu einem möglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung äussern können. Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes
nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 17. Juni 2019) nachgeholt, indem sie dem Beschwerdeführer am
20. Juni 2019 die beantragte Einsicht in die Akten seines Vaters nachträg-
lich gewährte (vgl. A37 S. 1). Der Beschwerdeführer erhielt danach Gele-
genheit zur Stellungnahme, worauf er jedoch explizit verzichtete (vgl. Ein-
gabe vom 26. Juni 2019). Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel
als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von
Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten er-
geben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Miss-
handlungen durch seinen Stiefvater ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würden. Bei allfälligen zukünf-
tigen Übergriffen, steht es den Beschwerdeführenden offen, sich diesbe-
züglich an die algerischen Behörden zu wenden (vgl. oben E. 6.2). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
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10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung.
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der
KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen.
Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbe-
urteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbil-
dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je
m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vor-
mund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die
Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe
nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelba-
ren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Feb-
ruar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden – welche zum Rücktritt
von Präsident Bouteflika führten – zumal das Militär bisher im Umgang mit
Demonstranten Zurückhaltung zeigte und sich weigerte, die von der Oppo-
sition abgelehnten Präsidentenwahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl.
Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019,
esstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am
18.07.2019). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen.
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10.1.2 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, es könne von einem
umfassenden und tragfähigen sozialen Netz des Beschwerdeführers in
Algerien ausgegangen werden. Gemäss den Vorbringen des
Beschwerdeführers lebten seine Mutter und seine Geschwister immer
noch in B._______. Zudem stehe er seit seiner Ausreise in Kontakt mit
seiner Grossmutter, bei welcher er von Dezember 2018 bis März 2019
gewohnt habe. Seine Grossmutter lebe in geordneten finanziellen
Verhältnissen und habe eine geregelte Wohnsituation. Zwar gehe es ihr
gemäss Angaben des Beschwerdeführers gesundheitlich sehr schlecht, sie
sei aber gemäss seinen Aussagen in der Lage gewesen, im März 2019 für
einen Urlaub in die Türkei zu reisen und den Beschwerdeführer zuvor über
mehrere Monate hinweg zu betreuen. Folglich sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien wieder bei seiner
Grossmutter unterkommen könne, als Alternative zum Haus seines
Stiefvaters. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass eine
Tante sowie ein Onkel ebenfalls in B._______ lebten und zwei Onkel und
eine Tante in D._______. Ferner sei gemäss Informationen des SEM der
Vater des Beschwerdeführers erneut zur Ausreise aus der Schweiz
verpflichtet, weshalb anzunehmen sei, dass in absehbarer Zeit im
Heimatland des Beschwerdeführers eine zusätzliche Bezugsperson zur
Verfügung stehen werde. Der Beschwerdeführer habe seien Vater gemäss
eigenen Angaben im Rahmen von dessen Besuchen in Algerien seit 2011
regelmässig gesehen und pflege auch seit seiner Ankunft in der Schweiz
zu ihm Kontakt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
erweise sich daher als zumutbar.
10.1.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die
Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen zu einem tragfähi-
gen sozialen Netz in Algerien zu tätigen und habe pauschal auf verschie-
dene Verwandte in seinem Heimatland hingewiesen, ohne zu begründen,
welche Unterbringung und Betreuung für ihn konkret zumutbar sei. Ferner
habe die Vorinstanz bezüglich der Rückkehr zu seiner Mutter in keiner
Weise erwähnt, dass er von seinem Stiefvater misshandelt worden sei, ob-
wohl sie die psychischen und physischen Misshandlungen nicht bezweifle.
Es werde ihm folglich zugemutet, trotz der erlittenen Misshandlungen, in
den Haushalt seiner Mutter zurückzukehren. Auch im Zusammenhang mit
einer Rückkehr zur Grossmutter habe die Vorinstanz keine Abklärungen –
wie zum Beispiel zum Alter, der finanziellen Situation und zu den Persona-
lien der Grossmutter – getätigt. Eine seinem Alter gerechte Betreuung
könne durch die betagte Grossmutter nicht gewährleistet werden, so habe
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sie ihn etwa als (…)-jährigen Jugendlichen alleine zurückgelassen. Ferner
habe er seit seiner Ausreise nur einmal mit seiner Grossmutter Kontakt ge-
habt. Sodann könne der dreimonatige Aufenthalt bei seiner Grossmutter
nur als ein temporärer aus der Not entstandener Fluchtort angesehen wer-
den und nicht als dauerhafter Aufenthaltsort. Schliesslich habe er zu den
von der Vorinstanz pauschal erwähnten Verwandten keinen Kontakt und
es bestehe keine affektive Beziehung zu ihnen. Gemäss Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6621/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.3.4 habe
die Vorinstanz geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige
Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde
beziehungsweise einer dafür geeigneten Institution in Empfang genommen
und altersgerecht betreut werde. Folglich sei die Vorinstanz im Rahmen
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihrer Untersu-
chungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe ihre
Begründungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zumin-
dest zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
10.1.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwer-
deführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt
hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 10.1.2). Der Einwand des Be-
schwerdeführers, das SEM hätte konkrete Abklärungen zu einem tragfähi-
gen sozialen Netz in Algerien tätigen müssen, ist unberechtigt. Denn es hat
detailliert geprüft und begründet, inwiefern die Grossmutter des Beschwer-
deführers in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen.
Namentlich befasste es sich mit der Gesundheit, der Wohnsituation sowie
der finanziellen Lage der Grossmutter. Der Beschwerdeführer brachte an-
lässlich der Anhörung vor, er sei aufgrund der Misshandlungen durch sei-
nen Stiefvater regelmässig zu seiner Grossmutter geflohen, woraufhin
diese jeweils seinem Stiefvater gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen
und sie wünsche sich, dass er ein paar Tage bei ihr bleibe, wozu der Stief-
vater auch eingewilligt habe (vgl. A22 F99, F110 f.). Daraus ist zu schlies-
sen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter eine
enge affektive Bindung besteht. Dass der Beschwerdeführer seit seiner
Ausreise angeblich nur einmal mit seiner Grossmutter Kontakt gehabt
habe, vermag daran nichts zu ändern. Was sodann die Argumentation des
Beschwerdeführers betrifft, das SEM mute ihm zu – trotz der erlittenen
Misshandlungen durch seinen Stiefvater – zu seiner Mutter zurückzukeh-
ren, so geht diese fehl. Denn zum einen hielt das SEM zu Recht fest, dass
der Beschwerdeführer als Alternative bei seiner Grossmutter unterkommen
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könne. Zum anderen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich
der Beschwerdeführer bei erneuten Übergriffen seitens seines Stiefvaters
an die Behörden wenden könne (vgl. E. 5.1). Im Übrigen hielt die
Vorinstanz zu Recht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers in abseh-
barer Zeit im Heimatland als zusätzliche Bezugsperson dem Beschwerde-
führer zur Verfügung stehe, zumal er in der Schweiz ausreisepflichtig sei.
Diesem Argument kommt erhebliches Gewicht zu, zumal die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem leiblichen Vater aktenkundig
intakt ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das Urteil
E- 6621/2012 des BVGer vom 28. Januar 2013 verweist (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3 m.w.H.), vermag er auch damit nichts zu seinen Gunsten
bewirken, zumal diesem Urteil eine andere Konstellation zu Grunde liegt,
insbesondere handelte es sich dort um einen Beschwerdeführer, der ge-
rade nicht über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat
verfügte. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.
10.1.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch
als zumutbar.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gutgeheissen hat
und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind
indes keine Kosten zu erheben.
14.2 Soweit die formelle Rüge des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl.
oben E. 7.6), sind dem Beschwerdeführer daraus keine Kosten
entstanden, zumal der Aufwand seiner Rechtsvertreterin für das
Beschwerdeverfahren von der durch den Bund bezahlten Pauschale
abgedeckt ist (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Abs. 2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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