B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2937/2009
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Staats-
angehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, ihren Heimatstaat
am 17. August 2008 und reiste mit ihren Eltern und Geschwistern (N (…);
E-2934/2009 und N (…); E-2936/2009) über Serbien, Ungarn, Österreich
und Deutschland am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der
Anhörung vom 28. November 2008 zu den Asylgründen machte sie im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe Kosovo verlassen, da es dort nicht mehr sicher sei und keine
Bewegungsfreiheit habe. Seit ihrem neunten Lebensjahr habe sie Bom-
benangriffe erlebt und lebe deshalb in ständiger Angst. Sie habe in Koso-
vo keine Freiheit und keine Möglichkeit, an einen anderen Ort zu gehen.
Es gebe immer wieder Entführungen, weshalb sie Angst gehabt habe auf
dem Schulweg. Auf dem Schulweg sei sie zudem von Albanern bedroht
und beschimpft worden.
Anlässlich der Befragung zur Person reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet tags darauf, lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
2. April 2009 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
des Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kan-
tonale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zusam-
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men mit der Rechtsmitteleingabe brachte sie eine Bestätigung von be-
suchten Sprachkursen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig setzte sie ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses. Dieser ging am 26. Mai 2009 fristgerecht beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
E.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Beschwerdeführerin nicht
mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein Schrei-
ben ein, welches ebenfalls über die Mandatsabgabe informierte, mit der
Bitte, der Beschwerdeführerin alle Korrespondenz direkt zukommen zu
lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-
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mentlich der Serben gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allge-
meinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhän-
gigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale
zivile und militärische Präsenz vorgesehen, welche die Sicherheit garan-
tiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung
gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internatio-
nalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergrif-
fen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrele-
vant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige Roma aus
den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im
Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem
Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerde-
führerin somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie
sei auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der Bus,
in welchem ihr Bruder zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Stei-
nen beworfen worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der
eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie Kosovo verlassen.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Ko-
sovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wen-
den und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem be-
jaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den gene-
rellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Si-
cherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010
vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Asylvorbringen erwiesen sich demnach – auch unter Berück-
sichtigung der kurzen Ausführungen in der Beschwerde – als nicht asylre-
levant. Die Prüfung, ob sie allenfalls eine Fluchtalternative hätte in Ser-
bien, erübrigt sich somit.
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5.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbi-
schen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Re-
publik Serbien verfügt sie andererseits gemäss dem serbischen Gesetz
über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch
über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S.
580).
7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En-
klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in
die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische En-
klave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuel-
len Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beur-
teilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien
eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die
Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Be-
zug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle,
und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz
sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichti-
gen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Er-
wägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheits-
zustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie
handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach C._______, Bezirk D._______ (im Süden von Koso-
vo), wo die Beschwerdeführerin gewohnt hat (vgl. vorinstanzliche Akten
A1 S. 2), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von
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Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung
der Vorinstanz, wonach sich auch der Vollzug in den Norden Kosovos als
unzumutbar erweise, da die Beschwerdeführerin dort über keine konkre-
ten Anknüpfungspunkte verfüge, kann ebenfalls gefolgt werden.
7.3.5. Nach Prüfung der Akten ist die Ansicht des BFM, die Beschwerde-
führerin könnte sich als Staatsangehörige Serbiens auch in Serbien nie-
derlassen, zu bestätigen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine
gute Schulbildung (Gymnasialabschluss). Selbst unter Berücksichtigung
der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien sollte es ihr gelingen, in-
nert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu kommt, dass
die Beschwerdeführerin in Serbien über eine Tante verfügt (vgl. A1 S. 3).
Weiter hat sie mehrere Verwandte in der Schweiz und einen Onkel in Hol-
land. Es ist davon auszugehen, dass die Verwandten die Beschwerdefüh-
rerin wenn nötig unterstützen können. Sie muss deshalb nicht befürchten,
in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Nach dem Gesagten
besteht für die Beschwerdeführerin in Serbien eine zumutbare Aufent-
haltsalternative. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen
in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich diese hauptsächlich auf
die Lebenssituation in Kosovo beziehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin nicht alleine nach Serbien weggewiesen wird, sondern dass auch
die Beschwerden der anderen Familienmitglieder mit gleichzeitig erge-
henden Urteilen E-2934/2009 und E-2936/2009 abgewiesen werden. Die
Familie hat somit die Möglichkeit, gemeinsam auszureisen und sich bei
der Integration in Serbien gegenseitig zu unterstützen.
7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegen-
über erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2937/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: