B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2937/2015
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Dezember 2013 ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am 25. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wieder-
erwägung seiner Verfügung vom 23. Oktober 2014. Er machte dabei gel-
tend, es sei ihm in der Zwischenzeit gelungen, das Original seines Militär-
büchleins aus Syrien in die Schweiz transportieren zu lassen. Eine seiner
Schwestern in der Türkei habe es einer Person gegeben, die es in die Tür-
kei gebracht habe, wo es eine Person übernommen habe, die in der Türkei
Ferien gemacht und es anschliessend in die Schweiz gebracht habe. Das
Original des Militärbüchleins sei geeignet, die Beurteilung seines Asylge-
suchs massgebend zu beeinflussen. Weiter machte er geltend, er sei im
Juni 2011 mittels einer Vorladung als Reservist wieder in den Militärdienst
einberufen worden; er setzte sich mit der Argumentation des BFM in des-
sen Verfügung vom 23. Oktober 2014 bezüglich der damals festgestellten
Unglaubhaftigkeit dieser Tatsachenbehauptung auseinander. Zum Beleg
seiner Vorbringen reichte er sein Militärbüchlein inklusive Übersetzung ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab, stellte fest, die Verfügung vom 23. Oktober 2014 sei rechtskräftig
und vollstreckbar, und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2015 bean-
tragte der Beschwerdeführer, es seien wegen wiedererwägungsrechtlich
massgeblicher Änderung der Sachlage durch das Beibringen neuer erheb-
licher Beweismittel die Verfügungen des SEM vom 8. April 2015 und vom
23. Oktober 2014 (Letztere wiedererwägungsweise) aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Beiord-
nung seiner Anwältin. Der Beschwerdeeingabe wurde ein angeblicher Ein-
berufungsbefehl der syrischen Armee vom 23. März 2015 beigelegt.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeerhebung nicht rechtsmiss-
bräuchlich – nämlich unter Verwendung eines gefälschten oder verfälsch-
ten Dokuments – erfolgt sei, und verzichtete dementsprechend auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
tretung wurde hingegen abgewiesen. Das SEM wurde zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
F.
Am 19. Mai 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Der Beschwer-
deführer replizierte am 1. und 17. Juni 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsge-
such die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten
blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten
Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Eingabe
des Beschwerdeführers an das SEM stellte ein solches qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch dar, da er neue erhebliche Beweismittel und damit
Revisionsgründe geltend macht (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 8. April 2015 fest, das syri-
sche Militärbüchlein stelle keinen Beweis für die Einberufung als Reservist
dar. Daraus lasse sich nur herleiten, dass der Beschwerdeführer seinen
obligatorischen Grundwehrdienst geleistet habe, was vom SEM nicht be-
stritten werde. Das Militärbüchlein enthalte aber keinen glaubhaften Hin-
weis für die von ihm behauptete Einberufung als Reservist im Sommer
2013. Damit sei das Militärbüchlein zwar neu, aber nicht erheblich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Einberufung
als Reservist stellten keine neue oder erhebliche Beweismittel oder Tatsa-
chen dar, da dieses Vorbringen in der Verfügung vom 23. Oktober 2014
behandelt worden sei, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
4.2 Bezüglich dieser Argumente des SEM macht der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen.
Neu bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene jedoch vor, es sei
ihm in der Zwischenzeit gelungen, ein neues Beweismittel aus Syrien in die
Schweiz transportieren zu lassen, nämlich einen Einberufungsbefehl vom
23. März 2015, mit dem er aufgefordert werde, sich bei der Rekrutierungs-
division (…) zu melden. Er führt aus, der Einberufungsbefehl sei seinem
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Vater am 23. März 2015 übergeben worden, als dieser seine Ehefrau, die
einen Herzinfarkt erlitten habe, in ein Privatspital nach B._______ gebracht
habe. Ihr Auto sei auf der Fahrt nach B._______ angehalten und sie seien
kontrolliert worden. Die Vertreter des syrischen Regimes hätten im Com-
puter nachgeschaut und herausgefunden, dass er der Vater des Beschwer-
deführers sei. Daraufhin seien sie zu einem Polizeiposten gebracht wor-
den, wo sie den Vater gefoltert und gefragt hätten, wieso sein Sohn nicht
in den Militärdienst eingetreten sei. Nach drei bis vier Stunden seien sie
freigelassen worden und man habe ihnen den Einberufungsbefehl für den
Beschwerdeführer mitgegeben. Die Eltern hätten diesen in die Türkei ge-
bracht, als die Mutter dort operiert worden sei. Von dort sei er von einem
Kollegen der in der Schweiz lebenden Schwester dem Beschwerdeführer
überbracht worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass es sich bei
dem Einberufungsbefehl nicht um ein Original handle, sondern um ein ko-
piertes Blankoformular, auf welchem handschriftliche Einträge vorgenom-
men worden seien. Folglich bestünden jegliche Möglichkeiten, um darauf
entsprechende Manipulationen vorzunehmen. Der Beweiswert dieses Do-
kuments sei daher geschmälert. Zudem wiesen authentische syrische Mi-
litärdokumente eine andere Papierqualität auf und der Ablauf für die Ein-
berufung von Reservisten verlaufe anders als vom Beschwerdeführer ge-
schildert.
4.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik daran fest, dass es sich beim
Einberufungsbefehl um das Original des Dokumentes handle, das seinem
Vater am 23. März 2015 übergeben worden sei. Die Behauptungen des
SEM, syrische Militärdokumente wiesen eine andere Papierqualität auf und
der Ablauf für die Einberufung von Reservisten laufe anders ab, seien mit
keinen Quellenangaben unterstützt, weshalb sie sich nicht verifizieren lies-
sen. Er beantragt die Offenlegung der Quellen der Vorinstanz.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vom Beschwerde-
führer beim SEM zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
reichte Militärbüchlein, wie von der Vorinstanz erkannt, zwar ein neues,
nicht jedoch ein erhebliches Beweismittel ist. Ebenso korrekt ist die vorin-
stanzliche Einstufung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner angeblichen Einberufung zum Reservedienst im Sommer 2013 als
wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich, da diese Sachverhaltselemente
bereits im ordentlichen Asylentscheid behandelt wurden, gegen welchen
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der Beschwerdeführer zudem keine Beschwerde einreichte. Entsprechend
wäre das SEM auch nicht dazu verpflichtet gewesen, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; es hat indes das Wie-
derwägungsgesuch des Beschwerdeführers materiell geprüft.
5.2 Ein nicht nur neues, sondern auch (potentiell) erhebliches Beweismittel
stellt demgegenüber der vom Beschwerdeführer (erst) auf Beschwerde-
ebene eingereichte Einberufungsbefehl dar. Dieser würde deshalb das Ein-
treten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtfertigen, weshalb sich das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend, zumal die Vorinstanz sich in ihrer
Vernehmlassung dazu äussern konnte und der Beschwerdeführer darauf
repliziert hat, materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch auseinander-
setzt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zusammenge-
fasst geltend, sein Vater habe am 23. März 2015 in B._______ einen Ein-
berufungsbefehl zur Reserve der syrischen Armee für ihn, den Beschwer-
deführer, erhalten. Aus diesem Grund wäre er bei einer Rückkehr nach Sy-
rien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Den genannten Ein-
berufungsbefehl reicht er beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit dieser Begründung aus ver-
schiedenen Gründen nicht, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer
Rückkehr nach Syrien glaubhaft zu machen.
5.4.1 Es ist festzustellen, dass es sich beim eingereichten Dokument (dem
angeblichen Einberufungsbefehl), wie das SEM in seiner Vernehmlassung
zu Recht ausführt, um ein (in schlechter Qualität) kopiertes Formular han-
delt, auf dem in Handschrift die individualisierenden Daten wie Name, Ge-
burtsjahr, Wohnort und Datum eingetragen wurden. Obwohl nicht ausge-
schlossen werden kann, dass die syrische Armee Formulare dieser Art zur
Einberufung zum Reservedienst verwendet, ist doch festzustellen, dass ein
solches Dokument ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht
werden kann. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument ist
deshalb nur eine verminderte Beweiskraft zuzusprechen, weshalb die Ein-
berufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst durch das Dokument
nicht ohne Weiteres glaubhaft gemacht wird. Deshalb ist abzuklären, wel-
che weiteren Elemente für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers sprechen.
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5.4.2 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Einberufungsbefehls
weckt der Umstand, dass dieser gemäss der vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Übersetzung als Ausstellungsort "(…)", also C._______, ent-
hält, obwohl er gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in
B._______ oder zumindest auf dem Weg dorthin, ausgestellt wurde. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer in dem Dokument, wiederum gemäss
Übersetzung, aufgefordert wird, sich bei der "(…)" zu melden. Dies lässt
die Authentizität des Dokuments insofern als unglaubhaft erscheinen, als
C._______ im März 2015 unter der Herrschaft der kurdischen PYD/YPG
standen und nicht des syrischen Regimes. Gemäss den dem Bundesver-
waltungsgericht vorliegenden Quellen ist das Regime nicht in der Lage, in
diesen Gebieten Personen zum Militärdienst einzuberufen (s. z.B. Danish
Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty
and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015; nachfolgend: DIS, Syria).
5.4.3 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers, wie seine Eltern in
den Besitz des Einberufungsbefehls gekommen seien, ergeben sich wei-
tere Zweifel. So bringt er vor, seine Eltern hätten den Einberufungsbefehl
zwischen der Ortschaft D._______ und B._______ an einer Strassen-
sperre der syrischen Soldaten, an der sie angehalten und kontrolliert wor-
den seien, erhalten. Diese Aussage ist insofern wenig glaubhaft, als sich
dieses Gebiet im März 2015 zum allergrössten Teil unter der Herrschaft der
PYD/YPG befand. Das syrische Regime kontrollierte (und kontrolliert im-
mer noch) – soweit vorliegend relevant – lediglich ein kleines Gebiet in der
Stadt B._______ und ein weiteres Gebiet südlich der Stadt, (…). Der Rest
der Stadt und des Umlandes ist unter der Herrschaft der PYD/YPG. Da in
den verfügbaren Quellen davon ausgegangen wird, dass das syrische Re-
gime im von der PYD/YPG allein kontrollierten Gebiet keine Personen zum
Militärdienst einberuft (einberufen kann) und wohl sogar in den von ihm
kontrollierten Gebieten in und bei B._______ nicht (vgl. DIS, Syria, a.a.O.),
erscheint es als unglaubhaft, dass die Eltern des Beschwerdeführers auf
ihrer Fahrt von D._______ nach B._______ von syrischen Regierungstrup-
pen angehalten wurden und diese ihnen einen Einberufungsbefehl für ih-
ren Sohn mitgaben.
5.4.4 Schliesslich erhöht die zeitliche Koinzidenz der Einreichung dieses
Beweismittels durch den Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen. So ist es doch zumindest auffällig, dass er kurz
nachdem er den ablehnenden Entscheid des SEM erhalten hat, in den Be-
sitz eines zusätzlichen Beweismittels – den angeblichen Einberufungsbe-
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fehl vom 23. März 2015, ausgestellt mithin zwei Tage vor seiner Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuchs – gelangt und dieses gerade recht-
zeitig für die Beschwerde in die Schweiz schaffen lassen kann.
5.4.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht,
glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Reser-
vist in den syrischen Militärdienst einberufen.
Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die Quellen ihrer Erkenntnisse (aus der Vernehmlassung) offen-
zulegen und ihm sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Stellungnahme zur
Vernehmlassung zu setzen, ist abzuweisen, da in antizipierender Beweis-
würdigung davon ausgegangen werden kann, dass allfällige diesbezügli-
che Äusserungen des Beschwerdeführers nichts an der Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts ändern könnten.
5.5 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine Dienstverweigerung alleine keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr einer Verfolgung nach sich zieht, dies
jedoch bei Kurden insbesondere dann der Fall sei, wenn die betroffene
Person aus einer oppositionellen aktiven Familie entstamme und bereits in
der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Der Beschwer-
deführer macht jedoch nicht geltend, er sei in irgendeiner Weise in seinem
Heimatland politisch aktiv gewesen oder aus einem anderen Grund von
den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner registriert worden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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