Abtei lung V
E-2938/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Schmid, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Raemy
A._______, Syrien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörig-
keit, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2007 verliess und am
2. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Februar 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 im Empfangszentrum
summarisch zu den Ausreisegründen befragte und am 14. März 2007 eine Anhörung ge-
mäss Art. 29. Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass am 27. März 2007 ein Ausweis in Telefaxkopie zu den Akten gereicht wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März
2007 - eröffnet am 30. März 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Gesuch vom 13. April
2007 am 17. April 2007 Einsicht in die Verfahrensakten gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2007 gegen die Verfügung vom
29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 18. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. Mai 2007 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
3dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe zusammen mit seinem Vater in dessen Stoffgeschäft gearbeitet,
wo er Vorhänge genäht und andere Arbeiten verrichtet habe,
dass sein Vater regelmässig Zeitschriften und Flugblätter der Yekiti-Partei erhalten
habe, welche im Laden an die kurdischen Kunden verteilt worden seien,
dass die Behörden am 15. Januar 2007 in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Hau-
se erschienen seien und sich danach mit seinem Vater in das Stoffgeschäft begeben
hätten, wo sie die versteckten Zeitschriften und Flugblätter gefunden hätten,
dass der Vater des Beschwerdeführers auf die Frage der Behörden den Beschwerdefüh-
rer als seinen einzigen Mitarbeiter genannt habe und nach dessen Aufenthaltsort gefragt
worden sei,
dass der Vater danach unbehelligt nach Hause zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer in der gleichen Nacht von seiner Mutter gewarnt worden sei
und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise bei seinen Geschwistern versteckt habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht,
dass insbesondere die Schilderungen der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vom
15. Januar 2007 gravierende Widersprüche enthielten und zudem auch die Angaben
des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichen würden,
dass es realitätsfremd und logisch nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden seinen
Vater als Geschäftsinhaber in einer solchen Situation "ungeschoren" gelassen hätten
und auch keinen seiner Brüder behelligt hätten, sondern allein und ausschliesslich nach
dem Beschwerdeführer gefahndet habe, welcher im väterlichen Geschäft lediglich eine
untergeordnete Funktion ausgeübt habe, Analphabet sei und keinerlei politische
Tätigkeit ausgeübt habe,
4dass die in der Anhörung vom 14. März 2007 geltend gemachten Demonstrationsteil-
nahmen, aufgrund welcher er wahrscheinlich gesucht werde, als nachgeschobene Be-
hauptungen zu qualifizieren seien, zumal er bei der Kurzbefragung explizit angegeben
hat, nie politisch tätig gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vorab bemerkte, dass der Befrager
und der Dolmetscher während der Direktanährung mehrere Telefonanrufe erhalten
hätten und sogar den Anhörungsraum verlassen hätten,
dass überdies auch die protokollführende Person einen Telefonanruf erhalten habe,
dass es zudem Verständigungsprobleme gegeben habe, da der Dolmetscher einen
anderen Dialekt gesprochen habe,
dass diese Umstände die Direktanhörung schwierig gemacht und ihn an einer
übereinstimmenden und vollständigen Sachverhaltswiedergabe gehindert hätten,
dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass er an-
lässlich der Kurzbefragung den Grund für die polizeiliche Suche nach ihm ebenfalls
genannt habe,
dass er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht eine Kopie, sondern das Origi-
nal der Verlustbestätigung seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht habe,
dass er zu den von der Vorinstanz geäusserten Zweifeln an seiner Identität keine Stel-
lung nehmen könne, zumal die Vorinstanz die von ihr festgestellten "Ungereimtheiten"
nicht genauer umschreibe,
dass weiter gewisse Widersprüche darauf zurückzuführen seien, dass ihm bei der
direkten Anhörung durch die Vorinstanz keine Möglichkeit gewährt worden sei, die
Geschehnisse, wie sie sich am 15. Januar 2007 zu Hause abgespielt hätten, detailliert
darzulegen,
dass er indessen die wesentlichen Elemente erwähnt und sich darin nicht widerspro-
chen habe und seine Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht keine Widersprüche ent-
halten würden,
dass der Umstand, dass er nebst seinem Vater der einzige Angestellte in diesem Ge-
schäft gewesen sei, für die Polizei Grund genug gewesen sei, um ihn zu verdächtigen,
so dass das Verhalten der Polizei durchaus der Realität entspreche,
dass der ihm vorgehaltene Widerspruch zu seiner politischen Aktivität auf ein Missver-
ständnis zurückzuführen sei, zumal er die diesbezüglich bei der Kurzbefragung gestellte
Frage dahingehend verstanden habe, ob er aktives Mitglied einer Partei sei,
dass er im Gegensatz zu seinem Vater nicht Mitglied einer politischen Partei sei, in-
dessen - wie zahlreiche andere Personen auch - an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung und Würdigung der Akten zum
Schluss gelangt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz in seiner Be-
schwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, zumal die weitgehend
pauschalen Vorbringen in der Beschwerde als blosse und unbehelfliche Anpassungs-
5versuche an die Vorhalte in der angefochtenen Verfügung zu bezeichnen sind und
mithin an den zutreffenden Erwägungen des BFM nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der syrischen Be-
hörden als derart realitätsfremd einzustufen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Suche nach ihm als unglaubhaft zu erachten ist,
dass angesichts des bekannten Vorgehens der syrischen Behörden bei vermuteter
staatsfeindlicher Aktivität nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers als Inhaber des Geschäftes, in welchem verbotenes politisches Material gefunden
worden sei, ohne Weiteres wieder nach Hause hätte zurückkehren können und sich die
Behörden in ihrer Suche ausschliesslich auf den Beschwerdeführer als dessen einzigen
Mitarbeiter beschränkt hätten,
dass sodann die Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten und andere Störfaktoren
anlässlich der direkten Bundesanhörung als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizie-
ren sind, zumal der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls
unterschriftlich bestätigte, worauf er sich behaften lassen muss (vgl. A 12, S. 16),
dass er zudem anlässlich dieser Anhörung wiederholt zu Protokoll gab, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A 12, S. 14) und sich auch aus der
Bestätigung der Hilfswerksvertreterin keine Hinweise hinsichtlich Verständigungspro-
bleme ergeben,
dass überdies zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollständigkeit halber schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz
zwar Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität äusserte, diese
letztlich indessen nicht bestritt, so dass es sich erübrigt, genauer darauf und die in
diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der geltend gemachten Identität
und Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und somit das Bundesamt sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
6dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931[ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
geschlossen werden müsste, der junge, ledige Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche Geschwister und
Halbgeschwister verfügt, welche teilweise eigene Geschäfte führen und ihn bei einer
Rückkehr unterstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen würden,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem vom Be-
schwerdeführer in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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