B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2938/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Eymann, Freiplatzaktion (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
E-2938/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz, Gebiet Vanni) mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2012 und
reiste über verschiedene Orte nach Colombo, wo er am (…) 2013 seinen
Heimatstaat verliess. Am 24. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 5. März 2013 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ die summarische Befragung
zur Person statt (BzP). Am 26. April 2013 folgte eine erste Anhörung zu
seinen Asylgründen. Am 7. März 2016 wurde er ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, sein Bruder E._______ sei im (…) 2008 von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe nach einem Monat
fliehen können. Im (…) 2008 sei sein Bruder F._______ von den LTTE
ebenfalls zwangsrekrutiert worden und am (…) 2008 bei Kampfhandlungen
ums Leben gekommen. Wegen der anhaltenden Kämpfe im Vanni-Gebiet
im Januar 2009 seien er, sein Vater, seine Schwester und sein Bruder
G._______ nach H._______ und später nach I._______, seine Mutter und
sein Bruder E._______ nach Colombo geflüchtet. Die Polizei habe
E._______ wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und
nach zwei Tagen wieder freigelassen. Seine Mutter und E._______ seien
anschliessend nach I._______ gekommen. Nachdem dort ebenfalls
Kämpfe ausgebrochen seien, seien sie alle zusammen nach J._______
geflüchtet. Dort hätten ihn die LTTE unter Zwang mit einem Jeep mitge-
nommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. Schliesslich sei seine Mutter
bei einem Artillerieangriff ums Leben gekommen; sein Vater sei am Hals
verletzt und von den LTTE in einem Verletztentransport mitgenommen wor-
den, wobei er seither nichts mehr von ihm erfahren habe. Danach sei er
nach K._______ geflüchtet, wo er sich zusammen mit zwei seiner Brüder
und seiner Schwester am 15. Mai 2009 auf die Seite der Armee begeben
habe. Man habe sie in L._______ registriert und ins Flüchtlingslager
M._______ in N._______, Vavuniya, überführt. Zwei Tage später sei
E._______ wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit von Armee-An-
gehörigen erneut festgenommen worden, wobei ihm nach einem Monat die
Flucht gelungen sei. Seine Grossmutter habe ihm danach zur Ausreise ver-
holfen. Er (der Beschwerdeführer), sein Bruder G._______ und seine
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Seite 3
Schwester seien nach fünf Tagen im Camp von seiner Grossmutter heim-
lich mit dem Tuktuk abgeholt worden, dies dank der Bezahlung von zwei
Laks und der Hilfe eines Soldaten. Danach habe er vorerst zwei Monate
bei entfernten Verwandten in O._______, danach bei seiner Grossmutter
in C._______, Vavuniya, gelebt. Am 22. oder 23. Oktober 2012 seien An-
gehörige des Criminal Investigation Department (CID) zum Haus seiner
Grossmutter gekommen und hätten nach E._______, der unterdessen in
der Schweiz gewesen sei, gefragt. Zudem hätten sie die Entlassungspa-
piere des Flüchtlingscamps verlangt, und, da sie keine gehabt hätten, von
ihm wissen wollen, wie er damals aus dem Camp gelangt sei. Weiter hätten
sie ihn nach seinem Bruder E._______ gefragt und ob er selber die LTTE
unterstütze. Nachdem seine Grossmutter geweint und den Männern Geld
versprochen habe, hätten diese erklärt, am nächsten Tag noch einmal vor-
beizukommen. Der Beschwerdeführer habe deshalb noch in derselben
Nacht C._______ verlassen und sich in das zwei Kilometer entfernte
O._______ begeben, wo er sich während zirka zweieinhalb respektive ein-
einhalb oder zwei Monaten bei einem Verwandten aufgehalten habe (A18
S. 8; A31 S. 7). In dieser Zeit habe seine Grossmutter, da sie die vom CID
geforderte Geldsumme nicht habe auftreiben können, seine Ausreise orga-
nisiert. Im Weiteren sei er von einem Schlepper abgeholt und zusammen
mit diesem mit dem Zug nach Colombo gefahren, wo er sich einen Monat
aufgehalten habe, währenddem der Schlepper einen gefälschten Reise-
pass besorgt habe. In der Zwischenzeit hätten die Leute des CID seine
Grossmutter wegen des Geldes noch zweimal aufgesucht und ihr erklärt,
dass man ihn wegen Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft festnehmen wolle.
Im Übrigen habe er im (…) vor dem (…)-Gebäude sowie im (…) in
Q._______ an Demonstrationen, welche von Organisationen, mit denen er
in keiner Verbindung stehe, veranstaltet worden seien, sowie am Helden-
gedenktag in R._______ teilgenommen. Ausser diesen Teilnahmen habe
er sich nicht exilpolitisch betätigt. Schliesslich machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, sein Bruder G._______ und seine Schwester würden weiterhin
in Vavunija, nach dem Tod seiner Grossmutter, bei einer Bekannten leben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie des To-
desscheins seiner Mutter, Foto der Todesanzeige seiner Grossmutter, Foto
der Todesanzeige mit Foto seines Bruders, Bestätigungsschreiben der
S._______ in B._______ vom 25. Februar 2016 und ein Foto seiner Teil-
nahme an einer Kundgebung in Q._______) zu den Akten.
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B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 11. April
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allen-
falls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Gleichzeitig wurden eine Kopie des Asylentscheids von T._______
(Onkel) vom 21. Januar 2016 und eine Kopie des britischen Reisepasses
von U._______ (Onkel) sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel
eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 15. Dezember
2017 Stellung.
G.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über ei-
nen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vorerst damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben,
die CID-Männer, die ihn im Oktober 2012 zu Hause aufgesucht hätten, hät-
ten sich als CID-Leute ausgewiesen; demgegenüber habe er bei der er-
gänzenden Anhörung erwähnt, diese hätten keinen Ausweis – einer unter
ihnen auch eine Pistole – auf sich getragen. Zudem habe er zu seinem
(telefonischen) Kontakt mit seiner Grossmutter, als er in O._______ ver-
steckt gelebt habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter sah es die
Vorinstanz als unlogisch an, dass ihm seine Grossmutter nichts zur
Summe, die sie den CID-Leuten hätte zahlen müssen, erzählt habe. Es sei
unverständlich und realitätsfremd, dass er sie nicht danach gefragt habe.
Ferner sei er nicht im Stande gewesen, etwas Konkretes zu den Umstän-
den der Besuche des CID bei seiner Grossmutter und den Konsequenzen
für diese, nachdem sie ihnen kein Geld gegeben habe, anzugeben. Es
müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass die CID-Leute den Be-
schwerdeführer mitgenommen hätten, wenn sie ihn der LTTE-Zugehörig-
keit verdächtigt hätten und die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Ver-
folgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Zudem hätten sich auch die Vor-
bringen seines Bruders E._______ (N […]), wonach die Behörden diesen
wegen LTTE-Zugehörigkeit gesucht hätten, als unglaubhaft erwiesen. Im
Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Camp
M._______ in Vavuniya unsubstanziiert und nicht konstant geäussert. Das
Empfehlungsschreiben der S._______ von B._______ vom 25. Februar
2016 sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihn die sri-lankischen
Behörden wegen der LTTE-Zugehörigkeit seines verstorbenen Bruders
F._______ suchen würden. Im Weiteren erwog die
Vorinstanz, gebe es – auch wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner dreijährigen Landesabwesen-
heit, seiner Herkunft aus dem Gebiet Vanni, seinem Alter von (…) Jahren,
dem geltend gemachten illegalen Verlassen Sri Lankas und einer allfälligen
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Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zusätzlich erhöhen würde – keinen hinreichend begründeten Anlass zur
Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen
sogenannten background check hinausgehen würden. Auch der Umstand,
dass sein Bruder F._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, vermöge kein
Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person zu begründen. Die-
ser sei bereits vor acht Jahren gestorben und habe ohnehin keine heraus-
ragende Rolle bei den LTTE innegehabt. Es sei auch kein weiteres Mitglied
seiner Familie für die LTTE tätig gewesen, auch er selber nicht. Aufgrund
der Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in
Q._______ könne nicht auf eine besondere Exponierung geschlossen wer-
den, aufgrund derer er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
auf sich gezogen hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im We-
sentlichen seine Asylvorbringen. Weiter führt er aus, er sei nach seiner
Ausreise zweimal bei seiner Grossmutter gesucht worden. Es habe in sei-
ner Familie zahlreiche Verbindungen zu den LTTE gegeben. Vielen Fami-
lienmitgliedern sei im Ausland Asyl gewährt worden, so zum Beispiel
T._______, dem in der Schweiz wohnhaften Bruder seiner Mutter. Zudem
habe er an mehreren Demonstrationen der tamilischen Diaspora teilge-
nommen. Die vom SEM festgestellten Widersprüche seien unter anderem
darauf zurückzuführen, dass er (hinsichtlich der Ausweise der CID-Leute)
unter Stress gestanden habe respektive die diesbezüglichen Aussagen
(hinsichtlich der Kontakte mit seiner Grossmutter in O._______) für ihn
nicht von grosser Bedeutung gewesen seien. Im Weiteren treffe es nicht
zu, dass es unlogisch sei, dass er die Grossmutter nicht nach der Höhe der
von den CID-Beamten verlangten Geldsumme gefragt habe, habe Geld für
ihn damals keine entscheidende Rolle gespielt, da er nicht selbständig ge-
lebt habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zudem gebiete
es in seiner Kultur aus Respekt gegenüber Grosseltern, in Gelddingen
nicht nachzufragen. Weiter sei auch die Abwägung der Grossmutter, keine
Schutzgeldzahlung an das CID zu zahlen, da dies offensichtlich keine Si-
cherheit für ihn bewirkt hätte, rational und nachvollziehbar, weshalb sie da-
von abgesehen habe, ihm die Summe des Schutzgeldes mitzuteilen. Fer-
ner sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er nichts Konkretes über das
mehrfache Auftauchen des CID berichtet habe, unbegründet. Schliesslich
seien auch die Antworten auf die Fragen nach allfälligen Konsequenzen für
die Grossmutter wegen Nichtbezahlens der geforderten Geldsummen klar
ausgefallen. Nach seiner Flucht hätten die Beamten kein Druckmittel mehr
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gehabt, um ihr zu drohen. Weiter handle es sich bei der Bezeichnung Be-
amte, später als Soldaten gemachten Bezeichnung nicht um einen Wider-
spruch. Im Übrigen weise seine Vergangenheit mehrere Berührungspunkte
mit den LTTE auf, so seine Entführung zwecks Zwangsrekrutierung, der
Tod seines Bruders F._______ als LTTE-Kämpfer, die LTTE-Rekrutierung
seines Bruders E._______ sowie die Tätigkeit weiterer Verwandter für die
LTTE. Gemäss BVGE 2011/24 seien Personen, die nach Beendigung des
Bürgerkriegs der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er falle in diese Risikogruppe. Es
sei nicht relevant, ob er sich je zugunsten der LTTE betätigt habe. Die Vo-
rinstanz habe seine Zwangsrekrutierung ausser Acht gelassen, auch wenn
diese nur sehr kurz gedauert habe. Er habe die Mitgliedschaft seines ver-
storbenen Bruders F._______ nicht als Grund für seine Suche angegeben;
indessen spiele objektiv die Tatsache, dass dieser als LTTE-Kämpfer ge-
fallen sei, eine wichtige Rolle. Sein Bruder E._______ sei auch deshalb
festgenommen worden, weil man ihn für F._______ gehalten habe. Die Si-
cherheitsbehörden würden ihn als Bruder von F._______ suchen, was ei-
ner Reflexverfolgung gleichkomme. Beziehungen zu tatsächlichen oder
auch vermeintlichen LTTE-Mitgliedern würden ausreichen, um in den Fo-
kus der Sicherheitsbehörden zu gelangen (UNHCR-Richtlinien zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender,
2012, S. 29). Dass F._______ als LTTE-Kämpfer keine herausragende
Rolle gehabt habe, sei nicht relevant. Nicht stichhaltig sei auch der Um-
stand, dass F._______ bereits vor acht Jahren gestorben sei, zumal in den
Augen der Sicherheitskräfte jeder verdächtig sei, der mit einem LTTE-Mit-
glied verwandt sei. Im Übrigen sei nicht sicher, ob die Sicherheitsbehörden
vom Tod von F._______ Kenntnis hätten, zumal sie doch E._______ für
diesen gehalten hätten. Insgesamt seien die sri-lankischen Behörden be-
strebt, ein Wiederaufflammen der LTTE oder ein Aufkeimen von Unabhän-
gigkeitsbestrebungen zu unterdrücken. Schliesslich sei zu berücksichtigen,
dass in der Schweiz die sechstgrösste tamilische Diaspora lebe und es
mehrere mit den LTTE verbundene Organisationen gebe. Als Tamile aus
dem Norden würde er ins Visier der Behörden geraten. Ohne sri-lankischen
Reisepass würde er bei einer Rückkehr von der Einreisebehörde und dem
CID einer Personenüberprüfung unterzogen, befragt und verdächtigt, den
LTTE nahe zu stehen. Schliesslich habe die Zeitung „Ceylon Today“ im
März 2015 über willkürliche Verhaftungen und Verhöre gegenüber tamili-
schen Rückkehrern berichtet. Er habe bei einer Rückkehr mit Haft, Miss-
handlung und Folter und allenfalls Ermordung zu rechnen.
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4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der vorgebrachten LTTE-Verbindungen
seines Onkels und entfernter Verwandter vor seiner Ausreise keiner Re-
flexverfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe eine solche
nicht glaubhaft machen können. Daher sei nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Reflexverfolgung zu
rechnen habe. Zudem sei das Asylgesuch seines Bruders E._______
rechtskräftig abgelehnt worden.
4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass in seiner
engsten Familie direkte Verbindungen zu den LTTE bestehen würden.
Beide Brüder seien zwangsrekrutiert worden, davon sei einer im Gefecht
gefallen. Sie Spur des Vaters verliere sich im Krieg, als er verletzt und von
den LTTE mitgenommen worden sei. Die abgewiesene Beschwerde seines
Bruders E._______ spreche nicht gegen seine Flüchtlingseigenschaft.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in
der Replik, sowie die darin angerufenen Beweismittel und Hinweise vermö-
gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwer-
deführer habe zum Auftritt der CID-Angehörigen an seinem Wohnort wider-
sprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der ersten Anhörung
vom 26. April 2013 angab, diese hätten einen Ausweis gezeigt (A18 F58),
währenddem er bei der ergänzenden Anhörung vom 7. März 2016 vor-
brachte, die Personen hätten lediglich angegeben, vom CID zu sein, Aus-
weise hätten sie nicht bei sich gehabt (A31 F23). Der diesbezügliche Er-
klärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er sicher sei, dass die
CID-Beamten keinen Ausweis gezeigt hätten, was er bei der zweiten An-
hörung auch gestanden habe, überzeugt nicht. Es ist auch nicht nachvoll-
ziehbar, dass diese Aussage wegen Stress bei der ersten Anhörung ent-
standen sei, zumal er dort auf die Frage, von welcher Behörde die Beamten
gewesen seien, von sich aus darauf hinwies, dass diese ihren Ausweis ge-
zeigt und gesagt hätten, vom CID zu sein. Zudem können die in den vo-
rinstanzlichen Erwägungen festgestellten unterschiedlichen Schilderungen
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Seite 10
zum Kontakt mit seiner Grossmutter, als er in O._______ gewesen sei (A18
F75 und F79; A31 F74), weder als unbedeutend bezeichnet werden, noch
lassen sich diese mit der Zeitspanne zwischen den beiden Anhörungen er-
klären. Vielmehr könnte von ihm erwartet werden, dass er für diesen Zeit-
raum, in der er sich vor den CID-Leuten versteckt habe, präzise respektive
widerspruchsfreie Angaben zu seinem Kontakt mit seiner Grossmutter
hätte machen können, zumal es bei diesen Kontaktaufnahmen um die Su-
che des CID nach ihm und deren Geldforderungen sowie die Ausreiseor-
ganisation gegangen sein soll (A18 S. 8 ff. und A31 S. 7 ff.). Ferner können
die festgestellten Widersprüche auch nicht pauschal damit erklärt werden,
der Beschwerdeführer habe sich nach dem Erwähnen des Todes seiner
Mutter und seines Bruders nicht mehr konzentrieren können (A31 S.11). Im
Weiteren muss sein Erklärungsversuch, wonach er seine Grossmutter
nach den weiteren diesbezüglichen Geschehnissen gefragt habe, weil ihm
dies seine Kultur nicht gebiete, seine Grosseltern danach zu fragen, als
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr hätte von ihm erwartet
werden können, dass er – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt –
seine Grossmutter nach den konkreten Umständen der mehrmaligen Be-
suche der CID fragt (A18 S. 8 f. und A31 S. 7 f.), zumal ihn diese persönlich
betroffen und letztlich den Ausschlag für seine Ausreise gegeben haben
sollen. Abgesehen davon kann nicht geglaubt werden, die CID-Beamten
hätten auf seine Festnahme verzichtet und sich mit dem Versprechen sei-
ner Grossmutter einer Geldzahlung begnügt, wenn sie den Beschwerde-
führer tatsächlich einer (aktiven) Verbindung zu den LTTE verdächtigt hät-
ten (A18 S. 7 und 9). Schliesslich hat er in seiner Rechtsmitteleingabe erst-
mals erwähnt, nach der Ausreise bei seiner unterdessen verstorbenen
Grossmutter noch zweimal – im Dezember 2014 und im Juni 2015 – ge-
sucht worden zu sein, womit sich die Zweifel an der geltend gemachten
Suche des CID zusätzlich erhärten. Darüber hinaus vermochte auch der
Bruder des Beschwerdeführers E._______ (N […]) in den ihn betreffenden,
in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen,
wegen Verdachts auf LTTE-Aktivitäten/Verbindungen behördlichen Nach-
stellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Deshalb kann auch nicht geglaubt
werden, die CID-Leute hätten wegen E._______ ein Interesse am Be-
schwerdeführer gehabt respektive dieser müsse im Falle einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit einer Reflexverfolgung rechnen. Dies gilt im Üb-
rigen auch für die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, wegen
anderer Verwandter, denen in der Schweiz sowie in anderen Ländern we-
gen ihrer LTTE-Zugehörigkeit Asyl gewährt worden sei, Benachteiligungen
seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu werden. So hat er im
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Seite 11
Laufe des Asylverfahrens nie erwähnt, wegen diesen eine Reflexverfol-
gung zu befürchten. An diesen Feststellungen vermag auch das Empfeh-
lungsschreiben der S._______ von B._______ vom 25. Februar 2016
nichts zu ändern, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer wegen
der LTTE-Verbindungen seines verstorbenen Bruders F._______ in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Diesem Schreiben kommt
damit lediglich Gefälligkeitscharakter zu. Es ist ohnehin nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sich die sri-lankischen Behörden erst mehrere Jahre nach
dem Tod von F._______ im Jahre 2008 für den Beschwerdeführer hätten
interessieren sollen. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde-
schrift, wonach die sri-lankischen Behörden möglicherweise nichts vom
Tod von F._______ wüssten, muss angesichts der hievor festgestellten Un-
glaubhaftigkeit als Schutzbehauptung gewertet werden. Überdies hat der
Beschwerdeführer nie angegeben, dass sein Bruder und seine Schwester
(beide über (…) Jahre alt; A5 S. 4), welche weiterhin in Vavuniya leben
würden, wegen ihrer Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Angehörigen
Schwierigkeiten gehabt hätten. Jedenfalls wäre zu erwarten gewesen,
dass er solche anlässlich der Anhörungen vorgetragen hätte. Insgesamt
vermochte er nicht glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten zu sein.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie oder aus weiteren Gründen bei einer Rückkehr
in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinanderge-
setzt, ob einem Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden meh-
rere Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka identifiziert. Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zwei-
ten Risikofaktor bildet die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen. Ein dritter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein
vierter Risikofaktor ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei
der Einreise nach Sri Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Kör-
per der Rückkehrer. Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser
Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
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Seite 12
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen.
5.2.2 Wie oben festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine engen
Verbindungen zu den LTTE respektive Nachstellungen wegen Verbindun-
gen von Verwandten zu den LTTE glaubhaft zu machen. Auch der Um-
stand, dass er im Jahre 2009 einmal kurzzeitig von den LTTE festgenom-
men worden sei und bereits auf der kurzen Fahrt dem Auto habe entsteigen
und fliehen können, lässt nicht auf eine solche schliessen. Zudem weist er
offenbar keine Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im
Ausland – mit Ausnahme von Teilnahmen an zwei Demonstrationen im
Jahre 2015 in Q._______, bei der er offenbar keine herausragende Rolle
gespielt oder sich sonst exponiert hat (A31 S. 10 f.) – politisch betätigt. Er
ist im Besitz einer gültigen sri-lankischen Identitätskarte. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass er in der «Stop-List» aufgeführt ist. Der Be-
schwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwiefern in seinem
Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Die Tat-
sache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrt, genügt nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu be-
gründen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es
kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene ein-
zugehen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
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schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen ursprünglichen Her-
kunftsort B._______, Distrikt Mullaitivu, welcher sich im Gebiet Vanni be-
finde, sei unzumutbar. Indessen verfüge er mit seinem letzten Wohnsitz im
Distrikt Vavuniya über eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative.
7.3.2 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist auf das bereits er-
wähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu
verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordpro-
vinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in ab-
sehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch
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nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetz-
tem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines
von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen
"Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situ-
ation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besit-
zer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern,
was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem
zehntausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten
intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Beson-
ders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, ins-
besondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenom-
men ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirt-
schaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbeson-
dere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz
angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem
Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an
intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach
wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhal-
tend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Distrikt
Mullaitivu, Nordprovinz, Gebiet Vanni), wo er eigenen Angaben zufolge bis
im Jahre 2009 gelebt hat. Von 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2013
lebte er zusammen mit seinen Familienangehörigen in C._______ (Distrikt
Vavuniya, Nordprovinz). Im heutigen Zeitpunkt leben sein Bruder, seine
Schwester sowie eine Tante weiterhin in Vavuniya, wobei er mit diesen in
Kontakt steht (A31 S. f.). Diese werden von ihrem in der Schweiz wohnhaf-
ten Bruder finanziell unterstützt. Zudem hat die Familie respektive eine im
Ausland lebende Tante ein Haus in Vavuniya, in dem der Beschwerdefüh-
rer zusammen mit seinen Familienangehörigen während mehreren Jahren
gelebt hat. Dieses stehe seit dem Tod seiner Grossmutter indessen leer
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(A31 S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, so dass er sich auch nach
rund fünfjähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können. Zudem le-
ben den in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben zufolge mehrere
Verwandte des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich und in der
Schweiz, die er bei Bedarf um Unterstützung ersuchen kann. Der Be-
schwerdeführer verfügt überdies über eine zehnjährige Schulbildung. Es
ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes und ei-
ner allfälligen finanziellen Unterstützung seiner im Ausland wohnhaften
Verwandten eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Unter diesen
Umständen besteht kein Grund zur Annahme, er gerate bei einer Rückkehr
in eine existenzielle Notlage.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 24. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
worden ist, und nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanzielle Lage
des Beschwerdeführers seither verbessert hat, werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Alexandra Püntener
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