Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2939/2011
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien X._______, Kolumbien, Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009
(Eingangsdatum) an die Schweizer Botschaft in Bogotá um
Asylgewährung in der Schweiz. Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte
sie Fotokopien ihrer Identitätskarte und der Bestätigung eines
Menschenrechtsbeauftragten zu den Akten. Zur Begründung machte sie
im Wesentlichen geltend, sie lebe seit (…) Jahren in Bogotà und sei – wie
auch ihre Angehörigen – aus politischen Gründen von bewaffneten
Gruppierungen verfolgt worden, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung
habe begeben müssen.
B.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihr in
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährt.
Die Beschwerdeführerin gab innert der ihr gesetzten Frist keine
Stellungnahme zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Eingangsdatum) an die Botschaft in
Bogotá beantragte die – mittlerweile in Argentinien lebende –
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber
- vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches
Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG
ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
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werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Eine
Anhörung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinn des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E.
5.7). Das Bundesamt ist gehalten, das Absehen von einer Befragung zu
begründen.
Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt;
die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2010 begründet, mit welcher der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Verzicht auf die Befragung und zu einem allfälligen
negativen Entscheid gewährt wurde. In diesem Sinn erfolgte das
Vorgehen der Vorinstanz in korrekter Weise – etwas Anderes wird auch
von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in
materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
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wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr.
15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit
bekannte Persönlichkeit handelt, der es nicht möglich wäre, sich
allfälligen Bedrohungen durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatlands
zu entziehen; im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die letzten (…)
Jahre an der gleichen Adresse in Bogotà gelebt, was darauf schliessen
lasse, dass sie in dieser Zeit gar keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt
gewesen sei.
6.2. Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es
der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
6.2.1. So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru – gleich wie auch Argentinien (vgl. dazu sogleich) –
Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Für die praktische
Durchführbarkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spricht auch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise insbesondere nach
Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere
Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern –
namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem
beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15
E. 2 f. S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010
[E-4009/2010]).
6.2.2. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin, von Beruf (…), zurzeit in B._______ lebt und dort
als (…) arbeitet. Sie hat damit offensichtlich bereits Schutz in einem
anderen südamerikanischen Land gefunden.
6.3. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich eine Schutzgewährung seitens der
Schweizer Behörden nicht als erforderlich. Das BFM hat unter diesen
Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend
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auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die
Schweizer Botschaften in Bogotá sowie Buenos Aires.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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