B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2939/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo – eingegangen am 1. März 2011 – suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 8. März 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern
er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und all-
fällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2011 erläuterte der Beschwerdeführer sein Ge-
such um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen
machte er geltend, sein Vater habe für die Polizei der LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) gearbeitet. Nach dem Krieg sei sein Vater verhaftet
und 14 Monate später aus der Rehabilitation entlassen worden. Seither sei
er regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden. Sie
hätten sodann ständig im B._______ und im C._______ Distrikt umziehen
müssen. Einige Familienmitglieder seien im Krieg verletzt worden. Er selbst
habe sein linkes Auge verloren und sei blind.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sieben Schreiben des Divi-
sional Secretary, ein Arztzeugnis, ein Schreiben der Diözese B._______,
ein Certificate of Socialisation seines Vaters, ein Foto von sich selbst sowie
verschiedene Identitätspapiere ein.
D.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel (ein Schreiben des Justice of Peace vom 5. März 2013,
ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 20. November 2013 sowie
ein weiteres Schreiben des Divisional Secretary) ein.
E.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für ein
Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am
29. Januar 2015 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, dass
eines Tages Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, die seinen Vater
und seinen jüngeren Bruder gefoltert hätten. Er sei jedoch nicht zu Hause
gewesen. Sein Vater und später auch sein Bruder seien deshalb nach
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D._______ geflohen. Danach seien diese Leute öfters zu seiner Mutter und
seiner Schwester nach Hause gekommen. Er habe jedoch in einem Hostel
gewohnt und darum davon persönlich nichts mitbekommen.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Schreiben vom 25. März 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
G.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 22. April
2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. März
2015. Am 29. April 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständig-
keitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 8. Mai 2015 ein-
ging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefoch-
tene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Lesbarkeit der Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für
die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht
zu begründen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Familie auch nach
der Entlassung seines Vaters aus der Rehabilitation weiterhin unter der
Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und wiederholt
befragt worden sei. Auch sei es möglich, dass die Behörden weiterhin spo-
radisch bei seiner Familie auftauchen würden, um sich nach dem Verbleib
seines Vaters zu erkundigen. Derartige Massnahmen seien jedoch als all-
gemeine Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen und ihnen
komme aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Zudem hätten die Sicherheitskräfte ihm persönlich nie etwas angetan.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsa-
che geltend, er habe im Krieg sein Augenlicht verloren und sei nach wie
vor in Gefahr, da die Behörden denken würden, er und seine Familie hätten
Beziehung zur LTTE. Am 28. März 2015 seien zwei Personen bei ihnen
vorbeigekommen und hätten seinen Vater und seinen jüngeren Bruder ge-
sucht. Zudem hätten sie gefordert, man solle ihnen seine Schwester zur
Frau geben, damit ihre Probleme aufhören würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen,
dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und
Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig
war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen
und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse ste-
hen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation be-
ziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wur-
den per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr
sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe
angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer ge-
hört indes keiner dieser Gruppen an. Zudem sind ihm, wie bereits vo-
rinstanzlich festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG widerfahren. Dies gilt ebenfalls für den auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten Vorfall vom 28. März 2015, den der Beschwerdeführer kaum
substantiiert darlegt. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem
sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar,
inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen
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Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumut-
bar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz
hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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