B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2939/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Laura Kleiner,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum
Region Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
E-2939/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, ethnische Perserin, iranische Staatsangehörige,
verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 10. April 2019 und gelangte
gleichentags mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 30. April 2019
ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum
Bern zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt und am 20. Mai 2019 fand
die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie
stamme aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern gelebt habe. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt worden
und seit diesem Vorfall nehme sie das Medikament Clonazepam ein. In
ihrem Heimatstaat sei sie im Jahr 2009 sowie im Jahr 2015 von der Polizei
festgenommen worden, weil ihr Hijab, den sie getragen habe, nicht dem
islamischen Schleiergesetz entsprochen habe. Ein weiteres Mal sei sie ver-
haftet worden, weil sie mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie sei
jedoch nicht angezeigt worden und sei nach der Zahlung einer Kaution je-
weils freigelassen worden. Ihr Vater sei im April 2018 an Kehlkopfkrebs
verstorben. Ihr sei es deshalb sehr schlecht gegangen. Im September 2018
habe sie eine alte Schulfreundin wieder getroffen und seither den Kontakt
zu ihr intensiviert. Diese Freundin habe ihr gesagt, dass Jesus ihr in der
schwierigen Lebensphase nach dem Tod ihres Vaters helfen könne. Da sie
mit dem islamischen Glauben schlechte Erfahrungen gemacht habe und
vor dem islamischen "Gott" Angst habe, sei sie an einem anderen religiö-
sen Glauben interessiert gewesen und habe diesen verstehen wolle. Im
Internet habe sie sich über das Christentum erkundigt, eine Bibel runterge-
laden und sich mehrmals mit dieser Freundin (in Cafés oder zuhause) ge-
troffen, um mehr über das Christentum zu erfahren. Am 9. November 2018
habe der "Pfarrer" der Hauskirche, welche ihre Freundin besucht habe, ihr
bewilligt, an einem Treffen in der Hauskirche teilzunehmen. Nach drei bis
vier Treffen in der Hauskirche habe sie begonnen, sich als Christin zu be-
zeichnen. Ihre Familie habe von ihrer Konversion Kenntnis genommen und
damit keine Probleme gehabt. Insgesamt habe sie die Hauskirche acht Mal
besucht. Als sie am 22. Februar 2019 die Hauskirche habe besuchen wol-
len, habe sie gesehen, wie ihre Glaubensgenossen in Handschellen von
Polizeibeamten abgeführt worden seien. Seither wisse sie nichts über de-
ren Verbleib. Da ihr Onkel seit dem Tod ihres Vaters das Oberhaupt der
Familie sei, habe sie ihn angerufen und um Hilfe gebeten, woraufhin er sie
in einem Park in der Nähe der Hauskirche abgeholt habe. Ihr Onkel habe
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sie in das Studio eines Freundes gebracht, wo sie sich bis zur Ausreise
versteckt habe. Einige Tage nach der Festnahme ihrer Glaubensgenossen,
sei die iranische Revolutionsgarde zu ihr nachhause gekommen und habe
die Wohnung durchsucht, sowie ihren Laptop und ihren Memorystick mit-
genommen. Ihr Onkel habe die Ausreise organisiert und finanziert. Eine
Woche später sei die Polizei gekommen. Davon habe sie aber erst erfah-
ren, als sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Schweiz
besuche sie jeden Sonntag den Gottesdienst und regelmässig einen Bibel-
kurs der evangelisch-methodischen Kirche.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und ihre Geburtsur-
kunde in Kopie ein. Bei den Akten findet sich zudem ein Bestätigungs-
schreiben der evangelisch-methodischen Kirche.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am
27. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
C.
Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwer-
deführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und
verfügte den Vollzug.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren Eventua-
liter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr eine vorläufige Aufnahme
zu erteilen. Subeventualtiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um
Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Mass-
nahme bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen am 14. Juni 2019 dem Bundesverwal-
tungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das
Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Ihre Erzählweise sowie ihr biographischer Hintergrund weise darauf hin,
dass sie über die notwendigen Kompetenzen verfüge, Selbsterlebtes sub-
stantiiert und ausführlich zu schildern. Wie dem Protokoll entnommen wer-
den könne, seien keine Hinweise ersichtlich, dass es ihr nicht möglich ge-
wesen sei, sich frei zu äussern. Ihre Aussagen würden jedoch nicht die
Qualität aufweisen, welche zu erwarten wären, wenn sie die geltend ge-
machten Ereignisse selbst erlebt hätte.
Einleitend könne festgehalten werden, dass ihre Schilderungen zu ihrer
Konversion zum Christentum, sowie die Ausübung ihres religiösen Glau-
bens im Iran vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Zwar schildere
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sie ihre Abneigung gegenüber dem islamischen Glauben und wie sie durch
Treffen mit ihrer Schulfreundin Interesse am christlichen Glauben erlangt
habe, jedoch sei sie nicht in der Lage, plausibel und detailliert zu schildern,
wie sie konkret zur Anhängerin des christlichen Glaubens geworden sei.
Gefragt nach den Motiven, habe sie lediglich ausgeführt, dass es ihr nach
dem Tod Ihres Vaters nicht gut gegangen sei und ihre Schulfreundin indi-
rekt mit ihr über das Christentum gesprochen habe. Zudem habe ihre
Freundin von der Liebe Gottes gesprochen, was für sie interessant gewe-
sen sei, da der Gott des islamischen Glaubens für sie schreckenerregend
sei. Dazu aufgefordert ihre diesbezüglichen Überlegungen darzulegen,
führte sie zwar ihre Ablehnung und ihr Unbehagen gegenüber dem islami-
schen Glauben beziehungsweise Gott aus, jedoch sei ihre Antwort bezüg-
lich des Konversionsprozesses nur vage, allgemein und mit stereotypen
Aussagen versehen geblieben. Gleich verhalte es sich mit ihren Schilde-
rungen zur Ausübung ihres Glaubens im Alltag. Wäre sie tatsächlich im Iran
zum Christentum konvertiert und hätte ihren Glauben dementsprechend im
Privaten ausgeübt, so könne erwartet werden, dass sie so bedeutsame
emotionale Erlebnisse und ihre diesbezüglichen Überlegungen ausführlich
und mit einer hohen Dichte an Realkennzeichen hätte schildern können.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das SEM zwar nicht
ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin eine Ablehnung gegen den is-
lamischen Glauben empfinde und dass sie ein grundlegendes Interesse
am christlichen Glauben hege, jedoch sei sie nicht in der Lage gewesen,
ihre Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft darzulegen. Im Übrigen
hätten auch ihre im Rahmen der Stellungnahme schriftlich nachgereichten
Ergänzungen hinsichtlich ihrer Konversion, die Einschätzung nicht umzu-
stossen vermocht.
Schliesslich mache sie geltend, dass sie von Ihrem Onkel vergewaltigt wor-
den sei. Ihr geltend gemachtes Vorbringen bezüglich des Vorfalls als Ju-
gendliche falle ungefähr in das Jahr 2003 zurück, als sie sechzehn Jahre
alt gewesen sei. Demnach bestehe zwischen dem Vorfall und ihrer Aus-
reise weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang, wes-
halb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal
den Sachverhalt dar und konkretisiert verschiedene Punkte ihrer
Aussagen. Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz
aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente.
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Sie habe lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht und sei insofern ih-
rer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe offensichtlich auf Übertrei-
bungen verzichtet. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit
dem Vorwurf, ihre Ausführungen zur geltend gemachten Konversion seien
unsubstanziiert und detailarm, in keiner Weise ihre gesundheitliche Situa-
tion berücksichtigt. Sie sei lange in psychiatrischer Behandlung gewesen
und nehme das Medikament Clonazepam wie der mit der Beschwerde ein-
gereichte Arztbericht bestätige. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt
worden. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe in ihrer
Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei traumatisiert.
Schliesslich sei sie nach dem Tod ihres Vaters in eine schwere Depression
verfallen. Trotz ihrer Schwierigkeiten sei es ihr aber gelungen, detaillierte
und ausführliche Angaben zu machen. So habe sie konsistent ausgeführt,
dass sie viele Gespräche mit einer Freundin geführt habe. Während dieser
Gespräche habe sie begonnen, den Islam zu hinterfragen und sich an des-
sen Vormachtstellung im Alltagsleben und der damit einhergehenden sozi-
alen Kontrolle zu stören. Es könne daher nicht in Abrede gestellt werden,
dass die Motivation zu ihrer Konversion auf diese Umstände zurückzufüh-
ren sei. Auch habe sie ausgeführt, dass obwohl das Missionieren Bestand-
teil der Tätigkeiten innerhalb der Hauskirche gewesen sei, sie selbst es
damals aber noch vermieden habe, weil sie erst frisch das Christentum
kennengelernt habe. Aus dem Protokoll könne letztlich auch entnommen
werden, dass es ihr wichtig gewesen sei, ihre Freundin nicht zu Unrecht
des Verrats zu bezichtigen. Die Tatsache, dass sie die Festnahme ihrer
Glaubensgenossen im Iran mit eigenen Augen gesehen habe und seither
nie mehr etwas von ihnen gehört habe, mache ihre Angst vor einer Exeku-
tion umso grösser. Ausserdem könnte sie ihren Glauben im Iran nicht mehr
offen ausüben. Bezüglich ihrer Konversion zum christlichen Glauben in der
Schweiz sei zudem festzuhalten, dass ihre Familie darüber informiert sei
und sie sich durch ihr kirchliches Engagement religiös exponiert habe. Da-
her könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch aufgrund dessen
ins Visier der iranischen Behörden geraten sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die aus-
führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist
Folgendes festzustellen:
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7.2 Auf Beschwerdeebene bekräftigt die Beschwerdeführerin den bisheri-
gen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden
Punkten nicht aufzulösen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung ist zu entnehmen, dass sie sich vor ihrer angeblichen
Konversion intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will. So gab
sie an, dass die Gespräche mit ihrer konvertierten Freundin nach dem Tod
ihres Vaters sie zum Glaubenswechsel motiviert hätten. Auch habe sie sich
intensiv über das Christentum informiert, die Bibel gelesen sowie regel-
mässig eine Hauskirche besucht. Angesichts dieses intensiven Auseinan-
dersetzens mit dem Christentum ist es nicht plausibel, dass die Beschwer-
deführerin in nicht annähernd überzeugender Weise die Gründe ihrer Zu-
wendung zum Christentum darzulegen vermochte (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 20. Mai 2019, F79 ff., F82 ff., F86). Auf die Frage, was sie am Chris-
tentum besonders angesprochen habe und seit wann sie sich als Christin
bezeichne, antwortete die Beschwerdeführerin sodann lediglich, dass sie
sich seit dem dritten beziehungsweise vierten Treffen in der Hauskirche als
Christin bezeichne, sie habe gemerkt, dass sich ihre Einstellung dem Le-
ben gegenüber zu verändern begonnen habe, sie sich andern gegenüber
besser verhalten habe, und dass sie alles was sie in der Hauskirche gelernt
habe, in die Tat umsetzten wollte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai
2019, F102 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung, zu beschreiben, wie sie ih-
ren Glauben im Alltag lebe, blieben ihre Antworten oberflächlich und lies-
sen in der Tat jegliche Realkennzeichen vermissen. Die genannten Aussa-
gen zeugen nicht davon, dass sich die Beschwerdeführerin einlässlich mit
der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und
hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin
sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare Gründe
für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich is-
lamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. Auch ist vor diesem Hinter-
grund nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine
Auskunft über das Christentum geben konnte. Auf die Frage, wie sie sich
sonst noch über das Christentum informiert habe, gab die Beschwerdefüh-
rerin zu Protokoll, dass sie via Google eine App gefunden habe, in welcher
sie die Bibel herunterladen haben will. Wie diese App geheissen haben
soll, konnte sie jedoch nicht angeben. Eine Internetseite, auf welcher sie
die Bibel auf Persisch lese, konnte sie ebenso wenig nennen (vgl. Anhö-
rungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F95 ff). Ebenso blieb ihre Schilderung,
wie sich die jeweiligen (insgesamt acht Treffen) in der Hauskirche abge-
spielt haben sollen, äusserst oberflächlich. (vgl. Anhörungsprotokoll vom
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20. Mai 2019, F100). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ver-
halten ihres Onkels erweist sich schliesslich als realitätsfremd und im Er-
gebnis als unglaubhaft. So will sie den Onkel am Tag der Festnahme ihrer
Freunde in der Hauskirche, angerufen und unter Offenbarung ihres Glau-
benswechsels um Hilfe gebeten haben. Diese Hilfe habe der Onkel auch
sogleich geleistet, ihr ein Versteck und die Ausreise organisiert und finan-
ziert. Dass ihr Onkel ihre Konversion jedoch ohne Weiteres akzeptiert,
scheint nicht plausibel. Ebenso die Reaktion der übrigen Familienmitglie-
der, die nach Aussagen der Beschwerdeführerin "positiv" auf den Glau-
benswechsel reagiert haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019,
118 ff.).
7.3 Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustan-
des nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aus-
sagen zu ihren Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht
des Gerichts keine Anhaltspunkte.
7.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft ma-
chen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland aus den von ihr ge-
nannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der ira-
nischen Behörden ausgesetzt war.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich in der Schweiz in der
Evangelisch-methodistischen Kirche zu engagieren und am 30. Mai 2019
getauft zu haben.
8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber
zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist
somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016
vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
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8.1.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran.
Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten der
konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat
angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prü-
fung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Aus-
mass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht ge-
zogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018
E. 5.5).
8.1.3 Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben der evangelisch-methodistischen Kirche ein, welches bestätigt, dass
sie als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an Gottesdiens-
ten und Veranstaltungen teilnehme. Auch reichte sie ein Video von ihrer
Taufzeremonie vom 30. Mai 2019 ein (vgl. Beschwerde S. 16). Hierzu ist
festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfaches
Mitglied der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen
Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne
der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-
490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019
E. 5.3.3; D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offensichtlich um ein einfaches
Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz ihre sozia-
len Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft erst seit ihrer Einreise, die im
April dieses Jahres erfolgte, pflegt. Die Taufe fand anderthalb Monate nach
ihrer Einreise in die Schweiz statt. Anlass zur Annahme, ihr einfaches per-
sönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Inte-
resse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Hinweise
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Seite 11
darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glau-
bensausübung der Beschwerdeführerin erhalten, sind – wie oben ausge-
führt – ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar erzählte die Beschwerdeführerin
angeblich ihrer Kernfamilie von ihrem Glaubenswechsel, so angeblich
auch ihrem Onkel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die
Rede sein, zumal sie dies auch explizit verneint (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 20. Mai 2019, F171). Auch der westliche Lebensstil vermag an sich
keine Gefährdung hervorzurufen (vgl. Beschwerde S. 13 mit Hinweis auf
Beilagen und Instagram Profil der Beschwerdeführerin). Aufgrund des Aus-
geführten ist nicht anzunehmen, dass sie in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre oder noch
geraten könnte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glau-
bensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer
D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3).
Da den religiösen Betätigungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz
aufgrund deren Niederschwelligkeit kein flüchtlingsrechtlich relevantes
Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen im Ergebnis zu verneinen.
8.2 Zusammengefasst vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfeh-
lerhaft festgestellt haben soll Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewie-
sen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 12
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Seite 13
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersicht-
lich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So ver-
fügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung, Berufserfah-
rung und ein familiäres Beziehungsnetz.
10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou