B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2940/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______ (Provinz Debub) stammende eritreische Beschwerde-
führerin ersuchte durch den Rechtsvertreter ihres in der Schweiz weilen-
den Bruders am 29. Juli 2011 – während sie sich im Sudan aufhielt – in
der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. November 2011 bewilligte
das BFM ihre Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordent-
lichen Asylverfahrens. Diese erfolgte am 16. Mai 2012, worauf sich die
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 beim EVZ Kreuzlingen registrierte.
Am 15. Juni 2012 wurde sie zu ihrer Person befragt; zur Begründung ih-
res Asylgesuchs wurde sie am 8. Mai 2014 eingehend angehört.
Gemäss ihren Angaben verstarb ihre Mutter als sie ca. zwei Jahre alt war.
Sie sei danach zusammen mit ihrer Schwester C._______ zur Grossmut-
ter gekommen, welche im selben Dorf gelebt habe, da der Vater sich wie-
der verheiratet habe und mit seiner neuen Familie an einen anderen Ort
gezogen sei. Am 18. November 2008 reiste ihr Bruder D._______ (N […])
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom
16. Juli 2010 vom BFM gutgeheissen wurde. Aufgrund der Erblindung ih-
rer Grossmutter habe die angeblich minderjährige Beschwerdeführerin im
Mai 2011 Eritrea illegal verlassen und sei nach der Einreise in den Sudan
ins Camp Shagarab gebracht worden, wo sie indes auf sich alleine ge-
stellt gewesen sei.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich eine mutmasslich originale
undatierte Taufurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der erit-
reischen Identitätskarte ihres Vaters E._______ (Nr. […], mit Überset-
zung).
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der
Vollzug der Wegweisung wurde indes aufgrund der Unzulässigkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Be-
schwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht habe (Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Aus den Akten
würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe, weswegen sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
erweise.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 28. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte dabei, die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheides
sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und von Art. 110a
AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin Eritrea ohne ein gültiges Ausreisevisum verlas-
sen habe und ihr deswegen bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig
hohe Strafe nach Art. 11 der eritreischen Proclamation No. 24/1992 dro-
he, was einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise kurz vor
dem militärpflichtigen Alter gestanden habe, bzw. dass davon ausgegan-
gen werden könne, sie wäre demnächst eingezogen worden.
Der Eingabe wurden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Migration-
samtes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2014 sowie eine Kostennote
des Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 1'115.- beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen
im Asylbereich richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde beantragt, die Ziffer 1 des Dispositivs
des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Beschwerdeführerin
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Asylpunkt und die Wegweisung
sind daher in Rechtskraft erwachsen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin durch ihre Ausreise aus Eritrea, mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erwarten hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünsch-
te exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Ver-
folgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; BVGE 2009/29 E. 5.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flücht-
ling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen sei-
nes Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile nach Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
5.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend
geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992 – welche
die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreise-
visum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jah-
ren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal be-
urteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum
Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
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5.3 Die mutmasslich minderjährige Beschwerdeführerin hat im Mai 2011
(B9 S. 5) Eritrea von F._______ aus, welches nahe an der sudanesischen
Grenze liegt, zu Fuss nach G._______ im Osten Sudans verlassen (B9
S. 6, B32 S. 5), als sie – eigenen Angaben entsprechend – (…) Jahre alt
war. Anschliessend sei sie ins Flüchtlingslager Shagarab gebracht wor-
den (B9 S. 6, B32 S. 6). Sie habe ihr Heimatland ohne einen Reisepass
verlassen, an der Grenze hätten sie aufgepasst, dass niemand sie habe
sehen können (B32 S. 6). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne gültigen Reisepass
verlassen hat, zumal sie angesichts ihres damaligen Alters ([…]-jährig)
glaubhaft zu Protokoll gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu
verfügen (B9 S. 5), mithin kein Ausreisevisum hatte. Demzufolge ist sie il-
legal aus Eritrea ausgereist, was im Übrigen vom BFM auch nicht bestrit-
ten wird. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich diesbezüglich zwar in
keiner Weise, indes ist aus einer internen Akte des BFM zu entnehmen,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei illegal aus Erit-
rea ausgereist (B33). Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ver-
kennt das BFM indes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesetz-
lich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG – nicht nur eine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK – zu befürchten hat. Da diese erst durch die Ausreise
entstanden sind, erfüllt demnach die Beschwerdeführerin die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung (Art. 54 AsylG),
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2014 ist – die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – teilweise
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweisen sich die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kosten-
vorschusses als gegenstandslos.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der in der Kostennote vom 28. Mai 2014 ausgewiesene zeitliche
Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint vorliegend
als nicht vollumfänglich angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitli-
che Aufwand auf zwei Stunden festzusetzen (zusätzlich zum Aktenstudi-
um etc.). Der Beschwerdeführerin ist somit von der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung im Betrag von Fr. 700.- (inklusive Auslagen) zu entrich-
ten. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für
eine allfällige amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu
erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 wird teilweise – soweit Ziffer 1
des Dispositivs betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: