B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2940/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am (…) von
B._______ nach C._______ und gelangte auf dem Luftweg nach Italien.
Am 12. Dezember 2012 reiste sie mit dem Auto in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 20. Dezember 2012 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/11) und am 14. März 2014 hörte das
damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) die Beschwerdeführerin
eingehend zu ihren Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A19/24).
A.b Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an, sie habe seit dem ersten Lebensjahr in B._______ gelebt, zuerst
mit ihrer Herkunftsfamilie beziehungsweise nach dem Tod des Vaters mit
ihrer Mutter, später und bis zu ihrer Verhaftung mit ihrem Freund
D._______ zusammen. Sie habe in der Kongo (Kinshasa) einen Universi-
tätsabschluss in (…) gemacht und seit (…) als (…) gearbeitet.
A.c Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, am (…) habe
ein Mann bei ihnen an die Tür geklopft, der ihr von ihrem Freund
D._______ als sein Cousin E._______ aus F._______ vorgestellt worden
sei und die darauffolgenden Tage bei ihnen verbracht habe. Am (…) sei sie
alleine zuhause gewesen, als zwei Beamte des kongolesischen Nachrich-
tendienstes ANR (Agence Nationale de Renseignements) geklopft, ihre
Identitätsangaben verlangt, nach ihrem Freund D._______ gefragt, sich
bedankt hätten und wieder gegangen seien beziehungsweise, die sich im
Rahmen einer Umfrage nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso-
nen, deren Beruf und weiteren Umständen erkundigt und Formulare aus-
gefüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihnen gegenüber erwähnt,
dass der Cousin ihres Freundes bei ihnen zu Besuch sei. Am Abend hätten
sich D._______ und sein Cousin über die Erkundigungen der beiden Män-
ner gewundert und amüsiert.
Am (…) sei der Strom ausgegangen, weshalb sie bereits geschlafen habe,
als gegen 22 Uhr jemand an die Tür geklopft beziehungsweise diese auf-
gebrochen habe. Die Unbekannten hätten sie mit einer Taschenlampe ge-
blendet und nach dem Verbleib der M23-Rebellen gefragt (Anmerkung des
Gerichts: als M23 wird die Bewegung des 23. März bezeichnet, welche
nach dem Friedensvertrag vom 23. März 2009 benannt ist; nach diesem
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Vertrag wurden ehemalige Mitglieder einer ost-kongolesischen Rebellen-
gruppe in die regulären Streitkräfte von Kongo (Kinshasa) integriert, die
allerdings im April 2012 wieder desertierten und eine Rebellion begannen
[vgl. u.a. Neue Zürcher Zeitung, Aufstand der M23-Miliz beendet,
abzurufen unter:
1.18179948, abgerufen am 27. September 2018]). In der Folge hätten sie
ihr die Augen zugebunden, ihre Hände gefesselt und ihr ins Gesicht, in den
Rücken und in den Bauch geschlagen. Sie sei beschuldigt worden, Rebel-
len zu beherbergen und eine Komplizin zu sein. Die unbekannten Männer
hätten nach ihrer Identitätskarte gefragt, ihre Wählerkarte an sich genom-
men (Anhörung) und sie im Auto an einen ihr unbekannten Ort mitgenom-
men. In einem Raum mit vier weiteren jungen Frauen seien ihr die Augen-
binden und die Fesseln abgenommen worden (BzP). In einem anderen
Raum sei sie erneut geschlagen und gefragt worden, wo die Rebellen
seien. Die Nacht habe sie in einem Raum mit vier anderen Frauen ver-
bracht. Am folgenden Tag sei sie wieder verhört worden. Sie habe gesagt,
dass D._______ ein (…) und kein Rebell sei, und dass E._______, sein
Cousin, aus F._______ komme. Die fremden Männer hätten die Beschwer-
deführerin der Lüge bezichtigt und den Cousin bei einem Namen genannt,
den sie nicht gekannt habe. Die unbekannten Männer hätten angegeben,
bei der Durchsuchung ihrer Wohnung seien ein Gewehr, Handschellen,
Tränengas und eine CD, auf welcher Kabila als Komplize der M23 bezich-
tigt werde, gefunden worden. Während der Haft sei es auch zu sexuellen
Übergriffen gekommen beziehungsweise gab sie zu Protokoll, so etwas sei
nicht geschehen.
Am (…) sei sie auf dem Weg zur Toilette mit einem Wächter namens
G._______ ins Gespräch gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er ihrem
Vater Papa H._______, der als (…) bei der I._______ gearbeitet habe,
noch einen Gefallen schulde. Er werde ihr helfen, denn jeder, der an diesen
Ort gebracht werde, sei nach drei Tagen tot; er habe allerdings für diese
Hilfe Geld verlangt. Sie habe ihm daraufhin die Adresse von J._______
gegeben, einer (…), die für sie wie eine grosse Schwester sei, und die für
sie (Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als (…)
Geld aufbewahrt habe. Mit einer Notiz habe sie J._______ angewiesen,
G._______ 3‘500 Dollar zu übergeben.
Am (…) frühmorgens hätten unbekannte Männer ihr die Augen verbunden
und sie im Auto mitgenommen. Sie seien an einem unbekannten Ort – sie
habe Wasserrauschen wahrgenommen – aus dem Fahrzeug geholt wor-
den. Sie habe zwei Schüsse gehört, jemand habe sie zu Boden geworfen,
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und sie sei bewusstlos geworden. Im Auto habe sie das Bewusstsein wie-
der erlangt, da sei sie schon an der Hafenstelle K._______ gewesen be-
ziehungsweise, es habe noch einen Fahrzeugwechsel gegeben nach dem
Aufwachen, und dann habe man sie zum K._______ gebracht und ihr die
Augenbinden abgenommen. Ein Mann habe ihr im Auftrag von G._______
Kleider, ihre Wählerkarte und einen Pass gegeben und sie zu einer Familie
nach C._______ gebracht. Dort sei sie wiederum einem anderen Mann,
namens L._______ beziehungsweise M._______, anvertraut worden. Man
habe ihr gesagt, sie solle mit L._______ beziehungsweise M._______ ab-
reisen, denn wenn sie in B._______ oder in C._______ bleibe, werde man
sie umbringen.
Als Beweismittel reichte sie ihre Wählerkarte im Original zu den Akten.
Auf weitere Details in den Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begeh-
ren, die Verfügung vom 11. April 2016 sei aufzuheben, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Fall, dass keine Rückweisung an die
Vorinstanz erfolge, sei das Verfahren bis zum Erhalt eines psychiatrischen
Berichts zu sistieren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozess-
führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
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Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer
Rechtsvertreterin.
Der Rechtsmitteleingabe legte sie eine Todesbescheinigung, die ihre Mut-
ter betreffe, in Kopie ein.
D.
Am 13. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 hiess das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig forderte
es die Beschwerdeführerin auf, einen ausführlichen Bericht ihrer Psychia-
terin nachzureichen.
F.
Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
6. Juli 2016 einen ärztlichen Bericht von med. pract. N._______ und med.
pract. O._______, praktische Ärzte des Psychiatrischen Dienstes
P._______, vom 5. Juli 2016 zu den Akten.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem
bisherigen Standpunkt fest.
G.b Mit Replik vom 11. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits
an den Beschwerdebegehren fest und reichte unter anderem einen Arzt-
bericht von Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Mai
2016, und eine Bestätigung vom 10. August 2016 betreffend eines freiwil-
ligen Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gemeinnüt-
zigen Einsatzprogramme des Kompetenzzentrums Integration der Stadt
R._______ ein.
H.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess die Beschwerdeführerin die Todes-
bescheinigung ihrer Mutter im Original zu den Akten reichen und machte
geltend, damit sei der volle Beweis zum Tod ihrer Mutter erbracht.
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Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Sachverhalt hinsichtlich
ihres Gesundheitszustands zu aktualisieren.
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 1. Dezember 2017
unter anderem einen Arztbericht von Dr. med. Q._______ (a.a.O.) vom
24. November 2017 zu den Akten gab, reichte sie nach erstreckter Frist mit
Eingabe vom 14. Dezember 2017 die folgenden Beweismittel ein:
– einen Arztbericht von Dr. med. S._______, Gastroenterologie FMH,
(…)spital R._______, vom 24. April 2013,
– einen Arztbericht von Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______,
Netzwerk psychische Gesundheit P._______, vom 13. Dezember 2017,
– eine von der Beschwerdeführerin selbstverfasste Stellungnahme vom
6. Dezember 2017,
– eine Immatrikulationsbestätigung der Universität V._______ vom
19. Februar 2017,
– eine Einsatzbestätigung von W._______, Verantwortlicher Betriebscen-
ter des Kompetenzzentrum Integration der Stadt R._______, vom
2. März 2017,
– eine aktualisierte Kostennote der Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, ist vorab zu beurteilen, da
sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt worden ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N 28). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde an in der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1
AsylG).
3.3 Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrich-
tig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, die Mutter der Be-
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schwerdeführerin lebe in B._______, obwohl die Beschwerdeführerin be-
reits anlässlich der Anhörung den Tod ihrer Mutter erwähnt habe. Auch ihr
Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Zudem sei sie
zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen nicht befragt worden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Anhörung in einem reinen Frauenteam
stattfand und diesbezüglich grundsätzlich den formellen Anforderungen,
die von der Rechtsprechung gestellt werden, wenn eine Person ge-
schlechtsspezifische Verfolgung geltend macht, genügt (vgl. BVGE
2015/42). Dennoch ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten als
dem Protokoll der Anhörung vom 14. März 2014 teilweise tatsächlich ein
harscher Ton der SEM-Befragerin gegenüber der Beschwerdeführerin ent-
nommen werden kann, im Speziellen dort, wo sie von ihr Erklärungen für
das Verhalten/Vorgehen der Behörden erfragt (vgl. etwa A19/8 F59ff.,
A19/12 F89ff.). Das ist zwar keineswegs gutzuheissen; dennoch darf ins-
gesamt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-
den. Einerseits erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Asyl-
gründe in freier Rede darzulegen, ohne dass sie dabei unterbrochen
wurde. Davon hat sie auch ausführlich Gebrauch gemacht (vgl. A19/5-7
F41). Andererseits ist aufgrund ihrer klar gefassten Antworten auch auf die
kritischen Fragen der SEM-Befragerin (vgl. etwa A19/7 F46, A19/8 F52,
A19/9 F66-F68 und F69, A19/10 F73, A19/11 F79, A19/15 F131, A19/17
F147, A19/18 F164 f.) davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen
ist, sich hinreichend zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Daran ändert der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgewühlt gewesen sei und ge-
weint habe bei der Schilderung der Mitnahme und der geltend gemachten
Schläge noch nichts.
Zur Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung angenom-
men, die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in B._______, obwohl diese
bereits an der Anhörung erwähnt habe, dass die Mutter verstorben sei, ist
festzuhalten, dass der Mangel auf Beschwerdestufe geheilt werden
konnte, indem sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich
äusserte und die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik erhielt. Das
SEM hielt dabei fest, der Beweiswert der erst mit der Beschwerde einge-
reichten – für Manipulationen anfälligen – Kopie des Todesscheins müsse
als gering bewertet werden. Die Frage, ob die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin verstorben sei, könne allerdings auch offen gelassen werden, zumal
die Zumutbarkeit der Wegweisung auch aufgrund anderer, in der Verfü-
gung ausführlich dargelegter Kriterien bejaht worden sei und unter Verweis
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auf diese Kriterien, welche die Wegweisung als zumutbar erscheinen lies-
sen, auch weiterhin bejaht werden könne.
Die in der Beschwerde weiter vorgebrachte Rüge, die Befragerin habe die
Beschwerdeführerin nicht weiter zur erlittenen sexuellen Gewalt befragt
und sich mit ihrer – den Aussagen der BzP widersprechenden – Antwort
begnügt, geht fehl. Etwa nach der ersten Hälfte der gesamten Anhörung
erkundigte sich die Befragerin, ob der Beschwerdeführerin während ihrer
Festhaltung sonst noch etwas zugestossen sei, ausser dass sie mehrmals
befragt und geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin verneinte
dies (A19/13 F108). Als die Befragerin später nachfragte, ob die Beschwer-
deführerin den Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Aussagen bei der
BzP erklären könne, antwortete die Beschwerdeführerin mit folgendem
Wortlaut: „Nein, nein, nein. So etwas habe ich nie gesagt. Das haben sie
nach ihrer Art und Weise aufgeschrieben. Man hat mir gesagt, dass wenn
es so gewesen wäre, man mich im Krankenhaus untersuchen lassen
würde und ich sagte Nein“ (A19/18 F166). Diese Aussage lässt keinen
Raum für die Annahme, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüg-
lich nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Aufgrund dieser Aussage ist auch
nicht anzunehmen, dass die erwähnte zum Teil wenig entgegenkommende
Befragungsweise die Beschwerdeführerin davon abhielt, von allfälligen sol-
chen Übergriffen zu erzählen.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie besuche nun eine psy-
chiatrische Therapie und rügt auch in diesem Zusammenhang eine unge-
nügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz; ein psychiatri-
scher Bericht sei dringend einzuholen, da er sowohl für die Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als auch im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs relevant sei. Diesbezüglich kann aber der
Vorinstanz klarerweise kein Vorwurf gemacht werden, brachte die Be-
schwerdeführerin diesen Umstand doch erst nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung, auf Beschwerdestufe vor (Beschwerde, S. 14 sowie Ein-
gabe vom 6. Juli 2016) und ergeben sich sonst diesbezüglich keine Hin-
weise aus den Akten. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm dann das
SEM auch Stellung zu den geltend gemachten psychiatrischen Beschwer-
den und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Replik. Dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Bauch-
schmerzen, auf die sie anlässlich der Anhörung verweist – sie gab an, sie
habe schon in der DRK an diesen Beschwerden gelitten und sei dort auch
behandelt worden (A19/20 F181-F185) – nicht weiter abgeklärt worden
seien, wird nicht moniert. Erst im Rahmen der Replik wird geltend gemacht,
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die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz schon (…) wegen eines Ma-
gengeschwürs operiert worden und aufgrund ihrer Beschwerden auf Medi-
kamente angewiesen, wozu ein ärztlicher Bericht der Hausärztin zu den
Akten gereicht wurde (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. Q._______,
a.a.O., vom 17. Mai 2016). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Nachinstruktion nochmals Gelegenheit zur Aktualisierung des
Gesundheitszustands, wovon sie auch Gebraucht machte.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Allfällige Män-
gel sind als geheilt anzusehen. Der Antrag auf Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung ist abzulehnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
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eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung hielt das SEM insbeson-
dere fest, zu zentralen Sachverhaltselementen seien in den Aussagen der
Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten aufgetreten. So falle vorerst
auf, dass sie zum Cousin ihres Freundes, der immerhin die Ursache ihrer
fluchtauslösenden Probleme gewesen sei, nur oberflächliche Angaben
habe machen können, welche sich auf seinen Vornamen und Herkunftsort
beschränkt hätten. Nur mit Nachrechnen habe sie zudem sagen können,
wie lange er bei ihr und ihrem Freund zu Besuch gewesen sei, und sie
habe nicht gewusst, was er mit ihrem Freund während seines mehrere
Tage dauernden Besuchs unternommen habe, obschon sie mit beiden
Männern unter einem Dach gelebt habe und folglich über deren Aktivitäten
Kenntnisse gehabt haben müsste.
Über die Umstände ihrer Festnahme befragt, seien ihre Aussagen weder
konsistent noch substantiiert ausgefallen. Bei der Anhörung habe sie an-
gegeben, dass Unbekannte an diesem Abend ihre Wohnungstüre aufge-
brochen hätten, was sie bei der BzP nicht erwähnt habe. Andererseits habe
sie, anders als bei ihren Erstaussagen, bei der Anhörung nicht erwähnt,
dass bei ihr auch Handschellen gefunden worden seien. Bezeichnender-
weise sei es ihr auch misslungen, substantiiert und erlebnisgeprägt zu
schildern, wie sie den nächtlichen Überfall und ihre anschliessende Fest-
nahme persönlich erlebt habe. Dazu befragt, habe sie lediglich angegeben,
E-2940/2016
Seite 12
es sei für sie ein Schock gewesen. Diese einfache Beschreibung einer Ge-
fühlsreaktion erfülle das Kriterium eines Glaubhaftigkeitsmerkmals jedoch
nicht. Nicht plausibel sei auch, dass sie nicht gewusst habe, wohin die
Männer sie anschliessend gebracht hätten, obschon sie drei Tage später
mit einem ihr wohlgesinnten Wächter über den Ort ihrer Festhaltung ge-
sprochen und von ihm erfahren habe, dass Gefangene dort am dritten Tag
umgebracht würden.
Im Übrigen müsse auch das Verhalten der Männer, die sie von Zuhause
mitgenommen hätten, als äusserst unprofessionell und deshalb fragwürdig
gewertet werden. Wenn die angeblichen Mitarbeiter des Staatssicherheits-
dienstes tatsächlich den Cousin ihres Freundes gesucht hätten, wäre von
ihnen zu erwarten gewesen, dass sie dessen Rückkehr abgewartet hätten,
um ihn anschliessend in ihrer Wohnung festzunehmen, anstatt – wie von
ihr dargestellt – mitten in der Nacht lärmend ihre Türe aufzubrechen und
den Gesuchten auf diese Weise möglicherweise vor einer bevorstehenden
Festnahme zu warnen.
Im Weiteren seien ihre Aussagen auf die Bitte hin, die Ereignisse während
ihres mehrtägigen Gewahrsams chronologisch und detailliert zu schildern,
ebenfalls auffallend oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Sie habe
nur von mehreren Verhören, bei denen sie zwischendurch geschlagen wor-
den sei, berichtet. Trotz dieser gewalttätigen und furchteinflössenden Er-
eignisse sei in ihren Aussagen aber keine persönliche Betroffenheit er-
kennbar gewesen. Vielmehr habe sie nur über äusserliche Vorgänge be-
richtet, und zwar in einer Form, die sehr wohl auch ohne persönliches Er-
leben der Situation möglich sei. Diese Darstellung sei ebenso substanzarm
wie ihre stereotypen Angaben zur Person, von der sie mehrere Tage lang
befragt worden sei. Denn trotz mehrerer offener Nachfragen, habe sie zur
Frage, ob es während ihrer Festnahme zu sexuellen Übergriffen gekom-
men sei, widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie die Frage bei der
BzP bejaht, bei der Anhörung dagegen verneint habe.
Schliesslich müsse ihre Befreiung als realitätsfremd gewertet werden. So
sei nicht nachvollziehbar, warum man sie ausserhalb des Ortes, an dem
sie festgehalten worden sei, gebracht habe, um sie – wie vermutet – zu
töten. Ihre Behauptung, in Ohnmacht gefallen zu sein, nachdem sie aus
dem Fahrzeug geholt worden sei, wirke konstruiert, zumal es in ihren Aus-
sagen keinen plausiblen Grund für diesen Ohnmachtsanfall gebe. Insofern
überzeuge ihre mit dem Ohnmachtsanfall begründete Unkenntnis darüber,
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Seite 13
wie ihre Helfer sie vor dem Erschiessen gerettet hätten, nicht. Weitere In-
dizien, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, seien,
dass sie nicht plausibel habe erklären können, wie Herr M._______ in den
Besitz ihrer Wählerkarte gekommen sei, obschon er sie bis nach Europa
begleitet habe, und sie somit genügend Zeit gehabt hätte, sich darüber zu
erkundigen oder wie ihre illegale Ausreise nach Europa innerhalb von
höchstens vier Tagen organisiert worden sei. Schliesslich spreche auch ihr
offensichtliches Desinteresse am Schicksal ihres Freundes gegen ihre Ver-
folgung im Heimatstaat, zumal sie gemäss ihren Aussagen in der Anhörung
nichts unternommen habe, um Informationen über ihn zu bekommen.
Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten seien ihre Vorbringen nicht
glaubhaft, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihren Hei-
matstaat nicht aus den genannten Gründen verlassen habe.
5.2
5.2.1 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, den Cousin ihres Freundes, der im Übrigen
X._______ und nicht E._______ heisse, habe sie vorher nicht gekannt,
weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht viel habe über ihn berichten
können. Demgegenüber habe sie sich gut an Daten erinnern können und
der Vorwurf, sie habe nachrechnen müssen, sei unbegründet und nicht
sachgerecht. Auch habe sie anlässlich der BzP und der Anhörung keine
widersprüchlichen, sondern sich ergänzende Angaben gemacht. Wegen
der Aufforderung zu Beginn der BzP, sich kurz zu halten, habe sie die Fest-
nahme nicht in allen Details geschildert beziehungsweise habe sie nichts
zur Art und Weise der Türöffnung gesagt; es könne auch nicht von einer
vollständigen Protokollierung bei der BzP ausgegangen werden.
Sie habe deutlich und glaubhaft bestritten, dass man bei ihr Handschellen
gefunden habe, indem sie darauf hingewiesen habe, ihre Aussage an der
BzP habe sich auf die Fesselung ihrer Hände bezogen, was wohl fälschli-
cherweise als „Handschellen“ verstanden worden sei. Dies sei wohl durch
die Hektik bei der BzP sowie die lange Schilderung ohne Unterbruch zu
erklären. Auch andere Stellen der BzP seien schwer verständlich und wahr-
scheinlich auf eine unvollständige beziehungsweise unkorrekte Überset-
zung oder Protokollierung zurückzuführen.
Auch die Verhaftung und die Haft habe sie glaubhaft geschildert. Der Aus-
druck, die Hausdurchsuchung sei ein Schock für sie gewesen, fasse die
Gefühle und Reaktion – zuerst sei sie überrascht und verängstigt gewesen,
E-2940/2016
Seite 14
dann habe sie Panik gehabt und gezittert – prägnant zusammen. Die Be-
fragerin habe keine Anschlussfragen zu diesem Thema gestellt, was nicht
der Beschwerdeführerin zur Last zu legen sei. Sie habe sehr wohl emotio-
nale Reaktionen gezeigt als sie beim Erzählen von der Haft und den erlit-
tenen Misshandlungen habe weinen müssen. Die Befragerin habe festge-
stellt, dass sie sehr aufgewühlt gewesen sei.
Der Wächter G._______ habe vom Ort des Geschehens gesprochen, ohne
den Namen des Ortes zu verwenden und im Übrigen habe der Fokus des
Gesprächs auf der Geldmittelbeschaffung für die Flucht gelegen; mit wei-
teren Gesprächen hätte die Gefahr bestanden, die Aufmerksamkeit ande-
rer Wächter zu erregen.
Sie sei sehr wohl, und zwar mehrmals, während der Haft vergewaltigt wor-
den, was ihr aber schwergefallen sei, zu erzählen, zumal an der BzP ein
männlicher Dolmetscher dabei gewesen und die Befragerin an der Anhö-
rung voreingenommen gewesen sei und auch keine Rückfragen gestellt
habe. Einmal, als sie versucht habe, körperliche Gegenwehr zu geben,
habe ihr der Peiniger mit einem Glasstück auf den Rücken geschlagen,
wovon sie noch heute eine Narbe trage. Seither leide sie an Bauch- und
starken Rückenschmerzen.
Hinsichtlich der gemäss Vorinstanz realitätsfremden Befreiung müsse das
SEM auch ungewöhnliche Szenarien berücksichtigen und könne von ihr
als Opfer keine Erklärung für das Verhalten der Behörden verlangen. Die
Behauptung der Vorinstanz, für ihren Ohnmachtsanfall gäbe es keinen
plausiblen Grund, sei im Übrigen geradezu zynisch.
Hinsichtlich der Wählerkarte habe sie anlässlich der Anhörung eine Erklä-
rung abgegeben. Sie habe sich nach der Haft nicht über solche Einzelhei-
ten Gedanken gemacht. Angesichts der grassierenden Korruption in Kongo
(Kinshasa) sei aber glaubhaft, dass innerhalb von ein paar Tagen ein fal-
scher beziehungsweise gefälschter Pass mit einem Visum nach Europa
organisiert werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich nach dem
Wohlergehen ihres Freundes zu erkundigen. In dieser unmittelbaren Ge-
fahr habe sie sich nachvollziehbarerweise zuerst um ihr eigenes Wohl ge-
kümmert. Sie kenne die Mobiltelefonnummer ihres Freundes so wenig wie
ihre eigene auswendig, da sie dies nie für wichtig befunden habe. Ihr Mo-
biltelefon habe sie anlässlich der Festnahme in der Wohnung zurücklassen
E-2940/2016
Seite 15
müssen. Sie gehe davon aus, dass ihr Freund ebenfalls verhaftet worden
sei.
Im Übrigen hätten die zuständigen Ärzte im Bericht vom 5. Juli 2016 im
Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei von ihrer
Hausärztin am 20. April 2016 wegen Angstzuständen, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen überwiesen worden. Im (…) habe die
Beschwerdeführerin im Heimatland ein traumatisches Erlebnis mit
Gewalterfahrung gehabt; sie sei von Mitgliedern des Geheimdienstes
entführt, festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden. Sie hätten in
der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)
diagnostiziert und bestätigten damit ihre Vorbringen.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende
Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten seien ent-
kräftet, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihr Asyl zu gewähren sei.
5.2.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung – na-
mentlich zu ihrer Festnahme, Inhaftierung und Befreiung – aufgrund zahl-
reicher erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Infolgedessen
seien die Ursachen ihrer psychischen Probleme, entgegen der Einschät-
zung im ärztlichen Bericht, nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen.
Dafür spreche auch, dass sie ihre psychischen Leiden im Laufe des Asyl-
verfahrens nicht erwähnt habe und sich erst am 20. April 2016 – also nach
einem über dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz und kurz nach der Zu-
stellung ihres ablehnenden Asylentscheids – in psychiatrische Behandlung
begeben habe.
5.2.3 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie erst
nach Ergehen der negativen Verfügung eine psychiatrische Behandlung in
Anspruch genommen habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Vergewaltigungen. Dabei verwies sie auf den Grund-
satzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51 E. 4.2.3.
Sie habe nicht eigenständig eine Psychiaterin aufgesucht, sondern sei von
ihrer Hausärztin entsprechend überwiesen worden. Es sei glaubhaft, dass
sich die psychische Erkrankung – nachdem sie mit einer möglichen Rück-
kehr nach B._______, und somit an den Ort der Verfolgung, konfrontiert
E-2940/2016
Seite 16
gewesen sei – akzentuiert habe. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der
Vergewaltigung stelle gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen dar. Ausserdem sei sie bereits zuvor bei der Hausärztin in Behandlung
gewesen.
6.
6.1 Das Gericht stellt betreffend der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
fest, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage war, relativ überein-
stimmend über die geltend gemachte Fluchtgeschichte zu berichten und
auf gewisse Fragen plausible Erklärungen zu liefern. Letzteres beispiels-
weise dort, wo sie auf den Vorhalt der SEM-Befragerin, weshalb es ihr in
ihrer kleinen Wohnung nicht aufgefallen sei, dass ein Gewehr versteckt ge-
wesen sei, antwortet, sie habe die Sachen ihres Gastes X._______-
E._______ nicht durchsucht und offenbar sei das Gewehr in seinen Sa-
chen gefunden worden (vgl. A19/11 F80). Auch beschreibt sie diverse Sze-
nen durchaus exakt und mit Details versehen, wie etwa, sie habe Wasser-
rauschen wahrgenommen, dort, wo man sie ihrer Vermutung nach habe
erschiessen wollen (vgl. A6/6 F7.01, A19/17 F151). Schliesslich verweist
die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, in einer solchen – von ihr als le-
bensbedrohlich geschilderten – Situation sei ein Ohnmachtsanfall durch-
aus im Bereich des Möglichen, selbst wenn viele Menschen in vergleich-
barer Situation durch die Adrenalinausschüttung eher hoch wachsam
seien.
6.2
6.2.1 Auch wenn einzelne Vorhalte des SEM tatsächlich nicht restlos über-
zeugen oder sich nachvollziehbare Erklärungen finden, kommt aber auch
das Gericht insgesamt zum Schluss, es handle sich bei den geltend ge-
machten Asylgründen um ein Konstrukt. So fällt bei einer Durchsicht der
Protokolle zwar, wie erwähnt, eine in vielen Teilen widerspruchsfreie Schil-
derung auf; andererseits entsteht gerade aus einer teilweise auffallenden
Gleichförmigkeit (etwa in der freien Rede zu beobachten hinsichtlich der
exakten Nennung von Daten und Zeiten) ein erster Eindruck eines aus-
wendig gelernten Sachvortrags. Dies zumal angesichts der andererseits
angeblich fehlenden Merkfähigkeit der eigenen Mobiltelefonnummer und
derjenigen ihres Freundes. Auch die zeitlich beschränkte Ereignisabfolge
zwischen dem (…) (Ankunft des Cousins) und dem (…) (Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus dem Heimatstaat) verstärkt diesen Eindruck. Ange-
sprochen auf die überraschend schnell organisierte Ausreise, vermag der
Hinweis auf die angebliche Unwissenheit (A19/19 F177) beziehungsweise
auf die in Kongo (Kinshasa) herrschende Korruption (Beschwerde S. 12)
E-2940/2016
Seite 17
als einzige Erklärung nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin
nicht angeben kann, wofür die Abkürzung „ANR“ (Anmerkung Gericht:
Nachrichtendienst der DRK) stehe (A19/9 F65), ist nicht nachvollziehbar,
zumal angesichts ihres hohen Bildungsgrades und der in engem Zusam-
menhang der Ereignisse rund um die M23-Rebellen (…) geltend gemach-
ten Asylgründe. Für nicht schlüssig hält die Vorinstanz zu Recht auch die
Annahme, die ANR habe eine Bevölkerungsumfrage vorgetäuscht, nur um
gesuchte Rebellen ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang fällt
auch auf, dass die Beschwerdeführerin an der BzP im Zusammenhang mit
dem Ereignis vom (…) nicht ansatzweise von einer Bevölkerungsumfrage
gesprochen hatte; die beiden Beamten seien nur vorbeigekommen, hätten
nach ihren Identitätspapieren und ihrem Freund gefragt, sich bedankt und
seien wieder gegangen (vgl. A6/6 F7.01). An der Anhörung beschreibt sie
dann ausführlich, dass sie auch den Cousin, der gerade zu Besuch sei,
genannt habe und die Beamten sogar Formulare ausgefüllt hätten (vgl.
A19/8-9 F51ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht nur um eine er-
klärende Ergänzung und ihre Behauptung, sie habe bereits anlässlich der
BzP gesagt, es habe sich um eine Umfrage gehandelt, was nur vergessen
worden sei aufzuschreiben, bewirkt schon deshalb nichts, weil sie die da-
mals gemachten Angaben als richtig befand, was sie mit ihrer Unterschrift
bestätigte. Ferner blieben die Schilderungen des mehrtägigen Gewahr-
sams und des Ablaufs der dortigen Befragungen tatsächlich sehr vage, so
etwa wenn sie auf die Aufforderung hin, der Reihe nach zu beschreiben,
was sich dort alles ereignet habe, angab: „Sie riefen mich, sie befragten
mich. Sie riefen mich, sie befragten mich. So war das einfach.“ Auf die
Nachfolgefrage, ob sie, der Reihe nach, etwas detaillierter schildern könne,
was sich in diesen zwei Tagen und drei Nächten ereignet habe, wurde sie
nicht wesentlich konkreter (vgl. A19/13 F103ff.).
Zu Recht verweist die Vorinstanz auch auf Unglaubhaftigkeitselemente im
Zusammenhang mit den Vorbringen zur Flucht aus der Haft, selbst wenn
ihre Einschätzung zum geltend gemachten Ohnmachtsanfall für sich al-
leine nicht überzeugt. Ergänzend zu ihren übrigen diesbezüglichen Erwä-
gungen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin einmal geltend macht, sie
sei, nach ihrer Ohnmacht, im Wagen wieder zu sich gekommen, danach
habe noch ein Wagenwechsel stattgefunden, bevor sie zur Hafenstelle
K._______ gelangt seien (A6/7 F7.01, A19/18 F161) und ein anderes Mal
aussagt, als sie aufgewacht sei, seien sie schon beim K._______ gewesen
(A19/19 F167). Auf die entgegengehaltene Unstimmigkeit angesprochen,
vermag sie keine überzeugende Erklärung abzugeben (A19/18 F164).
E-2940/2016
Seite 18
6.2.2 Was die geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, hat die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung verneint, dass ihr während der
Haft etwas anderes als Schläge widerfahren sei (A19/13 F108). Später,
angesprochen auf den Widerspruch zu den Angaben an der BzP, wo sie
sexuelle Übergriffe bejaht habe, verneinte sie vehement, dass sie so etwas
gesagt habe (ebd. S. 18 F166). Angesichts dessen und des bereits im Rah-
men der Prüfung der formellen Rügen dazu Gesagten, vermag die Be-
schwerdeführerin diese Vergewaltigungen nicht glaubhaft darzutun. Daran
vermögen weder die Hinweise in der Beschwerde auf den männlichen Dol-
metscher bei der BzP noch auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit
verspäteten Vergewaltigungsvorbringen oder auf die inzwischen vorliegen-
den ärztlichen Berichte etwas zu ändern. Zum einen hatte die Beschwer-
deführerin gerade in Anwesenheit des männlichen Dolmetschers sexuelle
Übergriffe bejaht, während sie im Frauenteam solche – auch auf Nachfrage
hin und mit ergänzender Erklärung – verneinte. Auch wenn die Befragerin
an wenigen Stellen tatsächlich etwas ungeduldige Fragen stellte, kann
nicht auf ein Klima geschlossen werden, das der Beschwerdeführerin ver-
unmöglicht hätte, die sexuellen Übergriffe vorzubringen, zumal bei gerade
diesen Fragen keinerlei Forschheit erkennbar wird. Dass die Beschwerde-
führerin aufgewühlt gewesen sei und geweint habe im Zusammenhang mit
der Beschreibung der Befragungen und der Schläge ergibt sich auf der an-
deren Seite zwar tatsächlich aus den Akten, vermag allerdings für sich al-
leine vor dem Hintergrund des Gesagten nicht etwas Entscheidendes zur
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachumstände zu bewirken, zumal
diese Emotionen mit Erlebnissen der Beschwerdeführerin zusammenhan-
gen können, die sich in einem ganz anderen Kontext abgespielt haben.
Erst auf Aufforderung des Gerichts hin, reichte die Beschwerdeführerin je-
weils ärztliche Berichte zu den Akten; diese fielen verhältnismässig ober-
flächlich aus. Auffallend am jüngsten, ihre psychischen Beeinträchtigungen
betreffenden, fachärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2017 ist der Um-
stand, dass er sich einerseits hinsichtlich Anamnese und Diagnose vollum-
fänglich auf jenen vom 5. Juli 2016 stützt und andererseits, hinsichtlich der
notwendigen Therapie auf die Angaben/den Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin. Zwar schliesst das Gericht aufgrund der Diagnosen nicht aus, dass
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Opfer von (auch sexueller)
Gewalt geworden sein könnte. Mit einem ärztlichen Zeugnis kann aller-
dings grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychi-
schen Krankheit bewiesen werden. Bezüglich der Ursachen der Krank-
heit ist der Arzt nämlich überwiegend auf die Aussagen des Patienten
E-2940/2016
Seite 19
respektive der Patientin angewiesen. Er kann somit einzig die Auffas-
sung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die an-
geführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für
glaubhaft. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug
auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache
für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fal-
len, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Ver-
folgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Ein ärztliches Gutachten
kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden
Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung
(und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist
aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Akten-
lage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht bereits Beweis
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person sein.
Abgesehen davon, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen
auch die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters oder der Richterin
ist.
Vorliegend ist, wie erwähnt, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde-
führerin Opfer von (auch sexueller) Gewalt geworden ist. Die genauen Um-
stände, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben,
bleiben vorliegend aber unklar; dass es im geltend gemachten Kontext ge-
schehen ist, ist nach einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden
Faktoren nicht glaubhaft. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüg-
lichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend sprechen bei einer Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung, ohne dass auf weitere Elemente in der angefoch-
tenen Verfügung, der Beschwerde oder im Schriftenwechsel weiter einge-
gangen werden muss. Die Beschwerdeführerin vermag die Flüchtlingsei-
genschaft demnach nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM hat sie zu Recht verneint und das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-2940/2016
Seite 20
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo
(Kingshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kongo (Kingshasa) lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige
E-2940/2016
Seite 21
Gründe dafür sprechen, dass der Gesundheitszustand der zurückzukeh-
renden Person derart schlecht ist und vor Ort keine Behandlungsmöglich-
keiten vorhanden sind, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien
vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen
Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und
42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK
2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, da auf-
grund der Akten – wie nachgehend unter E. 8.3.5 zu sehen sein wird – nicht
von einer schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Sinne auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu ver-
weisen. Die dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu,
wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge
davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Si-
cherheitskräften als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt
geworden sind. Auch in der Hauptstadt Kinshasa bleibt die politische Lage
volatil, zumal im Dezember dieses Jahres Wahlen anstehen und die
Entwicklung angesichts der Nachfolge des langjährigen Präsidenten Kabila
nicht vorhersehbar ist (vgl. NZZ, Kabila auf Putins Spuren, 9. August 2018,
Kongo-Kinshasa ist Afrikas grösstes Pulverfass,
nung/wenn-der-kongo-scheitert-scheitert-afrika-ld. 1378981, 25. April
2018). Nachdem der Ausbruch von Ebola Mitte des Jahres zunächst
eingedämmt schien, traten im letzten Monat im Osten des Landes sodann
erneut Fälle der Infektionskrankheit auf (vgl. NZZ, Ebola-Fieber
ohne Ende,
ende-ld.1413522; 23. August 2018, alle Links am 28 September 2018 ab-
gerufen). Dennoch kann im heutigen Zeitpunkt die Situation in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
E-2940/2016
Seite 22
Vor diesem Hintergrund und nach geltender und zuletzt im Referenzurteil
E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa)
dennoch grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn
der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen
des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genann-
ten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfäl-
tiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel
nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer
Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zu-
stand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über
ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. u.a. Ent-
scheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
8.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren eigenen Aussagen seit
ihrem ersten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise in B._______ wo die allge-
meinen Bedingungen im Vergleich zum Rest des Landes etwas besser
sind. Aus den Akten wird deutlich, dass sie damals ihren Lebensunterhalt
selbständig bestritt und bis auf wenige Ausnahmen (vgl. A19/3 F22) nicht
auf die Unterstützung ihres Umfeldes angewiesen war. So ist sie gut gebil-
det und verfügt über einen Universitätsabschluss in (…). Seit (…) war sie
als (…) tätig. Mit der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, wo-
nach sie sich sinngemäss nur knapp habe über Wasser halten können (vgl.
ebd. S. 20), lässt sich die Angabe anlässlich der Anhörung, es sei ihr finan-
ziell gut gegangen, insbesondere habe sie etwa die Ausreisekosten von
3‘500 US-Dollar umgehend aus eigenen Mitteln beschaffen können (vgl.
A19/5 F37ff.), nicht vereinbaren. Inzwischen hat sie sich im Übrigen noch
weitergebildet und gemäss der hervorragend ausfallenden Arbeitsbestäti-
gung vom 2. März 2017 war die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre
hinweg als (…) tätig. Es werden ihr unter anderem gute Sprachkenntnisse
in Deutsch, Französisch und PC-Anwendungen bescheinigt. Diese Um-
stände werden es der Beschwerdeführerin zweifellos erleichtern, an ihrem
Herkunftsort wieder Fuss zu fassen.
8.3.4 Auch ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatland so-
wohl in finanzieller, sollte dies nötig sein, als auch in sozialer Hinsicht auf
E-2940/2016
Seite 23
ein tragfähiges Beziehungsnetz wird stützen können. Die Frage, ob glaub-
haft sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben ist, kann dabei
offen bleiben. Unabhängig von den sich aus den Akten ergebenden Hin-
weisen, dass sich in Kongo (Kinshasa) sehr wohl noch nähere Familienan-
gehörige aufhalten könnten (so hatte etwa die in der Schweiz lebende
Schwester der Beschwerdeführerin angegeben, im Heimatland nebst einer
Schwester noch einen Bruder zu haben; vgl. N 396 160; A2/9 F12), ist da-
von auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihrem Heimatland auf
weitere nahe Personen zählen, von welchen Unterstützung erwartet wer-
den darf. Namentlich ist auf ihren Lebenspartner D._______ zu verweisen,
der als (…) tätig sei, und die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit be-
reits unterstützt hatte (vgl. A19/3 F22). Dass er unbekannten Aufenthalts
und wahrscheinlich ebenfalls festgenommen worden sei, wie in der Rechts-
mitteleingabe vorgebracht wird (vgl. ebd. S. 20), ist eine – insbesondere
vor dem Hintergrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen –
nicht näher begründete Behauptung. Die Beschwerdeführerin erzählte so-
dann von J._______, von welcher sie bei der von ihr geschilderten Flucht
innerhalb von wenigen Tagen Hilfe erfuhr. Auch bei ihr handelt es sich of-
fensichtlich um eine wichtige Vertrauensperson, zumal die Beschwerdefüh-
rerin angegeben hatte, sie sei wie eine grosse Schwester für sie (vgl.
A19/16 F137-F139). In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit der
Suche nach ihrer Mutter zudem auf Nachbarn und Freunde verwiesen (vgl.
ebd. S. 19), was ebenso auf ein vor Ort bestehende Beziehungsnetz hin-
weist, wie der Umstand, dass es der in der Schweiz lebenden Schwester
der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Original der Todesbescheini-
gung der Mutter in B._______ zu beschaffen (vgl. Eingabe vom 19. August
2016). Schliesslich ist von der Bereitschaft und der Fähigkeit der in der
Schweiz und in Y._______ lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin
auszugehen, sie bei einer Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat zu
unterstützen. Einwände auf Beschwerdeebene (vgl. insb. Beschwerde S.
19 f.; Replik S. 6) vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern.
8.3.5 Vor diesem Hintergrund sprechen auch die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Den Akten ist diesbezüglich zu entneh-
men, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz 2012 namentlich wegen
Gastritis, Rücken- und Brustschmerzen in ärztlicher Behandlung stehe
(vgl. Bericht von Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, vom
17. Mai 2016). Was die psychischen Beschwerden betrifft, so hat das SEM
einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass diese offenbar vorwiegend
E-2940/2016
Seite 24
mit dem negativen Asylentscheid vom 11. April 2016 und der damit verbun-
denen Ungewissheit in Zusammenhang stünden. Dies kommt unter ande-
rem im soeben genannten ausführlichen Bericht der die Beschwerdeführe-
rin über längere Zeit hinweg betreuenden Hausärztin Dr. med Q._______
deutlich zum Ausdruck. Eine Überweisung an entsprechende Fachärzte er-
folgte dann aus diesem Anlass. Im Juli 2016 wurde dann eine Posttrauma-
tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) sowie eine Depression mit da-
mals schwerer Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (vgl. Arztbericht von
med. pract. N._______ und med. pract. O._______, a.a.O., vom 5. Juli
2016, S.1).
Seit der damaligen Prognose ist jedoch von einer Stabilisierung der psy-
chischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen. Anlässlich der
vom Gericht eingeforderten Aktualisierung betreffend ihren Gesundheits-
zustand und laufenden Therapien führte die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 1. Dezember 2017 aus, die sie behandelnde Ärztin Dr.
O._______ habe den psychiatrischen Dienst P._______ mittlerweile ver-
lassen und sei nicht bereit, einen Bericht über das vergangene Jahr aus-
zustellen, da sie nicht mehr für sie (Beschwerdeführerin) zuständig sei. Sie
habe nun aber einen Termin bei der neuen Ärztin und werde einen Arztbe-
richt nachreichen (vgl. ebd., S. 1). Im Schreiben vom 13. Dezember 2017
bestätigte die neue Ärztin des Netzwerks psychische Gesundheit
P._______ dann einzig die im Juli 2016 gestellte Diagnose und hielt unter
anderem fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Angstzustän-
den. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Arbeitseinsatz der Be-
schwerdeführerin (beim Kompetenzzentrum für Integration R._______) so-
wie die Wiederaufnahme eines Studiums (an der Universität V._______)
ihr bei der Linderung der Beschwerden helfen würden. Was die Weiterfüh-
rung der psychiatrischen und medikamentösen Behandlung betreffe, so er-
laube ihr eine solche die alltägliche Bewältigung ihres Studiums und führe
zu einem verbesserten Umgang ihrer Emotionen; die Beschwerdeführerin
selbst habe geäussert, sie benötige die Therapie, um zu funktionieren (vgl.
Arztbericht von Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______, a.a.O., vom
13. Dezember 2017). Auch wenn das Gericht grundsätzlich nicht an einer
fachärztlichen Diagnose zu zweifeln hat, fällt weiter auf, dass das einge-
reichte Schreiben weder eine Schilderung des bisherigen Therapieverlaufs
noch eine detaillierte und spezifische Symptoms- und Prognosebeschrei-
bung über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin enthält. Der Bericht
weist insgesamt nicht auf eine schwerere psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin hin; diese Einschätzung wird durch den Umstand, dass
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die Beschwerdeführerin an der Universität V._______ ein Studium aufneh-
men konnte und dies offenbar zu bewältigen vermag, gestützt. Ebenso
weist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen als überaus positiv
bewerteten Arbeitseinsatz vom Juni 2013 bis im Februar 2017 (jeweils 4
Stunden pro Tag) leisten konnte (vgl. Eingabe des Kompetenzzentrums In-
tegration vom 2. März 2017) auf eine relativ stabile psychische Verfassung,
mithin nicht auf eine schwerwiegendere Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin hin, zumal ihr in diesem Bericht noch eine hohe Motivation bestätigt
wird. Dasselbe ist aus der Stellungnahme der Hausärztin zu schliessen,
die zuletzt feststellte, sie sei über die psychische Situation der Beschwer-
deführerin nicht im Bilde und wisse auch nicht, was für Medikamente sie
einnehme (vgl. Bericht von Q._______, a.a.O., vom 24. November 2017),
was im Übrigen angesichts der gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin mit dem Verdauungstrakt erstaunt.
Betreffend die Gastritis und weiteren somatischen Beschwerden ist den
Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Heimatstaat
an solchen Beschwerden litt, deswegen seit 2013 in der Schweiz in Be-
handlung steht und auf Medikamente angewiesen ist. Im Rahmen der ein-
geforderten Aktualisierung ihres Krankheitsbildes reichte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 betreffend eine 2013 durch-
geführte Gastroskopie einen Arztbericht vom 24. April 2013 ein, welcher
darauf hinweist, dass durch die Behandlung eine deutliche Besserung der
Beschwerden, indessen keine komplette Beschwerdefreiheit habe erreicht
werden können (vgl. Arztbericht von Dr. med. Z._______, a.a.O., vom 24.
April 2013). Was die von der Hausärztin attestierten weiterhin bestehenden
Probleme mit dem Magen, Rücken- und Brustbeschwerden sowie Blutar-
mut betrifft (vgl. Bericht von Dr. med. Q._______, a.a.O., vom 27. Novem-
ber 2017, S.1 und vom 17. Mai 2016, S.2), so ist festzustellen, dass sich
die Beschwerdeführerin deswegen bereits in der Vergangenheit in einem
Krankenhaus in B._______ behandeln liess und Medikamente erhielt
(A19/20 F183 f.). Es ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft mög-
lich sein wird, was auch betreffend der benötigten modernen Säureblocker
für ihre Magenprobleme anzunehmen ist.
Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass die Beschwerdeführerin unter
gewissen psychischen und somatischen Beschwerden leidet (vgl. auch
das von ihr verfasste Schreiben vom 6. Dezember 2017), ist nach dem
Gesagten festzustellen, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht in einem der-
art schlechten Gesundheitszustand wäre, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach B._______ bereits deswegen unzumutbar wäre. Soweit sie auf
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eine medizinische Betreuung vor Ort und Medikamente angewiesen sein
wird, hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass entsprechende Behand-
lungsmöglichkeiten in B._______ bestehen, wobei auf die dortigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden kann (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard ent-
spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
b). Auf Beschwerdeebene werden hinreichende medizinische Strukturen
im Übrigen nicht per se in Frage gestellt, indessen wird vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer finanziellen Situation keinen Zu-
gang zu diesen (vgl. Replik, S. 6). Dies vermag nicht zu überzeugen, da
der Beschwerdeführerin die in ihrer Person vorliegenden begünstigenden
Faktoren sowie das vor Ort bestehende Beziehungsnetz und insbesondere
die Unterstützung seitens ihrer in der Schweiz und in Y._______ lebenden
Schwestern zu Gute kommen wird. Ergänzend kann auf die vom SEM er-
wähnte Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]).
8.3.6 Nach Abwägung aller wesentlichen Umstände erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung damit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen und von einer
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen, wes-
halb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde mit Zwischenverfügung vom
24. Mai 2016 durch das Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt und ist
entsprechend vom Gericht zu entschädigen. Sie reichte am 14. Dezem-
ber 2017 eine aktualisierte Kostennote über insgesamt Fr. 3‘892.65 bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 250.- ein. Der darin geltend gemachte Auf-
wand von fast 14.25 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend der
Praxis des Gerichts wird bei amtlicher Vertretung indessen von einem
Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus-
gegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist ent-
sprechend auf insgesamt Fr. 2‘347.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in
der Höhe von Fr. 2‘347.- aus.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler