Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2943/2010
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (…).
E2943/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 7. Juli 2008 und gelangte über die Türkei und weitere
ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2008 in die Schweiz. Gleichentags
suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ und
der Bundesanhörung vom 27. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe in Syrien ein (…) gehabt, bei welchem auch (…) eingekauft
hätten. Diese hätten aber nicht bezahlt, sondern anschreiben lassen, und
wenn sie einmal bezahlt hätten, dann nur die Hälfte des geschuldeten
Betrages. Als sie ihm einen grösseren Betrag geschuldet hätten, habe er
die Bezahlung der Ausstände verlangt. Daraufhin sei es im (…) zu einer
Auseinandersetzung gekommen und er habe, da er gesucht worden sei,
fliehen müssen. Als (…) habe er mit einer Festnahme rechnen müssen.
Nachdem er sich einige Tage versteckt habe, sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung weder einen Pass
noch eine Identitätskarte zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass
beantragt, aber keinen erhalten; eine Identitätskarte habe er nie gehabt
und eine solche auch nie beantragt.
B.
Am (…) ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus (in der
Folge: die Botschaft) um Abklärungen zur Identität, zu den Umständen
der Ausreise und zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers
in Syrien. Der Mitteilung der Botschaft vom (…) ist zu entnehmen, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen (…) aus C._______ handle, der
keinen syrischen Pass besitze, und dass bei den Behörden keine Daten
über ihn vorliegen würden.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer
Beweismittel zu den Akten: eine (…), und eine Publikation "Die Situation
(…) in Syrien" (für Einzelheiten wird auf das Beweismittelcouvert in den
vorinstanzlichen Akten verwiesen).
In diesem Zusammenhang gelangte das BFM am (…) erneut an die
Botschaft: Es sei abzuklären, ob das eingereichte Dokument authentisch
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sei, und bejahendenfalls sei in Erfahrung zu bringen, aus welchen
Gründen die syrischen Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten
und ob er von diesen gesucht werde.
Die Botschaft teilte dem Bundesamt am (…) mit, das Dokument sei nicht
authentisch, beim Migrationsdienst sei nichts eingetragen und der
Beschwerdeführer werde nicht gesucht.
Zur Stellungnahme eingeladen hielt der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 11. Februar 2010 fest, die Abklärungen der Botschaft
bestätigten, dass er ein (…) aus C._______ sei, keinen syrischen Pass
besitze und deshalb nicht nach Syrien zurückkehren könne. Zum Vorwurf,
das eingereichte Dokument sei falsch, könne er keinen Kommentar
abgeben; er sei der Ansicht, dass die (…) echt sei.
D.
Das BFM verfügte am 24. März 2010, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2010
(per Telefax) beziehungsweise am 28. April 2010 (schriftliche Eingabe)
durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die
Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 30. April
2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmit
telverfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte den Entscheid über die
Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
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Seite 4
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Am 21. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu
den Akten (Bestätigung der E._______ vom […], wonach A._______
Mitglied/Sympathisant (…) sei, und der Human Rights Organization in
SyriaMAF, gemäss welcher der Beschwerdeführer […] teilgenommen
habe; eine Fürsorgebestätigung). Aufgrund dieser Dokumente wurde das
Gericht ersucht, auf den eingeforderten Kostenvorschuss zu verzichten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte
Frist für eine entsprechende Überweisung, welche innert der angesetzten
Frist erfolgte.
Das BFM wurde vom Gericht mit Verfügung vom 9. Juni 2010 zur
Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2010 hielt das Bundesamt an
seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 23. September 2011 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht
mehrere Beweismittel zu den Akten ([…] und […] von Demonstrationen in
der Schweiz), welche belegten, dass Letzterer sein politisches
Engagement in der Schweiz verstärkt habe.
J.
Vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
am 29. September 2011 erneut zur Vernehmlassung eingeladen, zog das
BFM seinen Entscheid vom 24. März 2010 mit Verfügung vom 7. Oktober
2011 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffer 4 (Verlassen der
Schweiz bis zum 19. Mai 2010 unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und die Ziffer 5 (Auftrag an
den Kanton D._______, die Wegweisung zu vollziehen) auf und stellte
fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht
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vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
K.
Der Beschwerdeführer hielt auf entsprechende Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 mit Eingabe vom 27.
Oktober 2011 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl an der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. März
2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert.
So habe er bezüglich des angeblichen Reiseweges wenig Konkretes
vorbringen können; gemäss den Erfahrungen des Amtes seien auch
illegal reisende Asylsuchende in der Lage, viel substanziiertere Angaben
zu machen. Weil in der Regel ein enger kausaler Zusammenhang
zwischen den Reiseumständen und dem Ausreisemotiv von
Asylsuchenden bestehe, müsse aufgrund der völlig unsubstanziiert
gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers auch am Wahrheitsgehalt
seiner Gründe gezweifelt werden, welche ihn zur Ausreise veranlasst
haben sollen.
4.1.2 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
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Seite 7
würden. Dies gelte für die Vorbringen zu den Einkäufen von (…) im (…)
des Beschwerdeführers; insbesondere bezüglich der angegebenen Daten
seien Widersprüche auszumachen, die Aussagen seien hinsichtlich der
Chronologie unvereinbar.
Somit würden die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Ausreisemotivs auch durch die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers bestätigt.
4.1.3 Nicht glaubhaft seien Vorbringen, die sich massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen würden. Zur Stützung
seiner Aussagen habe der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten
gereicht, das sich als Fälschung herausgestellt habe. Im Rahmen des
ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich angegeben, er
sei der Ansicht, das Dokument sei echt, welche Erklärung unbehelflich
sei. Zudem hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass in Syrien
kein Verfahren gegen ihn hängig sei. Die hierzu abgegebene Erklärung,
wonach er sicher nicht ausgereist wäre, wenn er nicht Probleme mit (…)
gehabt hätte, sei nicht geeignet, dieses Vorbringen in einem anderen
Lichte erscheinen zu lassen.
Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er Syrien
verlassen habe, weil er habe befürchten müssen, inhaftiert zu werden.
Folglich entbehre auch sein Vorbringen, er sei nach der Ausreise von den
syrischen Behörden gesucht worden, einer Grundlage. Somit hielten die
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
4.1.4 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien und zudem eine
vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufwiesen, stellten keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zwar treffe es
zu, dass Syrien (…) staatsbürgerliche Rechte vorenthalte und die
Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger
Gewerbe untersage. Zudem habe diese Bevölkerungsgruppe unter
Schikanen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG finde aber nicht statt, und demzufolge seien diese Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
4.1.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, Syrien illegal verlassen zu
haben, weil er als (…) keinen Reisepass erhalten könne. Diesbezüglich
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könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr
bestraft werde, aber nicht aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten
Gründen. Demzufolge sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
4.1.6 Was die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffe,
gehe zwar das BFM davon aus, dass die syrischen Behörden die
Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden.
Diese dürften jedoch nur Interesse an Personen haben, deren Aktivitäten
über die massentypischen exilpolitischen Proteste hinausgingen und die
Funktionen innehätten und Aktivitäten entwickelten, die sie als gefährliche
Regimegegner erschienen liessen. Die nur wenig qualifizierten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers liessen nicht erwarten,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet sei. So komme
auch diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2010 – nach einlässlicher
Rekapitulation der vorinstanzlichen Erwägungen – entgegen, das BFM
selber halte fest, dass (…) in Syrien in ihren Rechten stark beschnitten
seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise von
den Behörden lediglich als gemeinrechtliches Vergehen und in der Regel
mit einer Busse geahndet werde, treffe in den meisten Fällen nicht zu.
4.2.2 Er mache eine individuelle Verfolgung durch die (…) von F._______
geltend. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich Daten
widersprochen habe, mache dies die geschilderte Verfolgung nicht
unglaubhaft. Er sei nach wie vor überzeugt, dass die eingereichte (…)
nicht gefälscht sei. Er habe nie versucht, ein gefälschtes Dokument zu
erhalten und als Beweismittel einzureichen.
4.2.3 Gerade weil der Beschwerdeführer ein Problem mit (…) von
F._______ gehabt habe, sei nicht auszuschliessen, dass die syrische
Vertretung in der Schweiz davon Kenntnis habe und vielleicht im Besitze
von Daten sei, die es ihr ermögliche, den Beschwerdeführer unter
Demonstrationsteilnehmenden zu erkennen. Folglich sei auch nicht
auzuschliessen, dass diese Aktivitäten den Behörden in Syrien bekannt
seien.
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Seite 9
Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer erzwungenen Rückkehr
im jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung zu leiden, er wäre an Leib und
Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2.4 Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, sei der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzulässig und
unzumutbar, weshalb in "Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V. mit
dem AuG" die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
4.2.5 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 zur
Anfrage des Gerichts, ob er an den Anträgen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung festhalten oder diese
zurückziehen wolle, wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hält der Klarheit halber nochmals fest,
dass das BFM in teilweiser Wiedererwägung seines angefochtenen
Entscheides die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet
hat. Es geht mithin ausschliesslich um die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
5.1.
5.1.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das
Bundesamt zur Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch ablehnte.
Es ist vorweg festzuhalten, dass betreffend die Identität des
Beschwerdeführers nach wie vor keine Klarheit herrscht. Reisepapiere
hat er nicht abgegeben, und die eingereichten Beweismittel sind nicht
geeignet, vorliegend Klarheit zu schaffen. Die (…) wurde im
vorinstanzlichen Verfahren zwar als Fälschung qualifiziert, aber es ist
diesbezüglich anzumerken, dass sich in der Botschaftsauskunft kein
Hinweis darauf findet, wie man zu dieser Einschätzung gekommen ist.
Die Feststellung "le document n'est pas authentique (faux)" ist eine
blosse Behauptung, die für das Gericht weder überprüfbar noch
nachvollziehbar ist. Trotzdem vermag die Bestätigung die Asylvorbringen
nicht zu untermauern. Gemäss diesem Dokument wurde der
Beschwerdeführer nämlich im Jahre (…) von einem (…). Die (…)wurde
jedoch nicht beigebracht, obwohl er in der Anhörung darauf Bezug nahm
und ausführte, etwa Ende (…) sei bei ihm zuhause ein (…) abgegeben
worden, wonach man ihn (…) (vgl. A19 S. 9).
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Seite 10
5.1.2 Weiter ist mit dem Bundesamt einigzugehen, dass nicht geglaubt
werden kann, der Beschwerdeführer habe von seiner Reise in die
Schweiz nichts mitbekommen (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziff. I 1.).
Seine diesbezüglichen Angaben sind nach Auffassung des Gerichts
darauf ausgelegt, seinen Reiseweg und damit verbundene Einzelheiten
zu verschleiern (vgl. Anhörungsprotokoll F16 ff. S. 3 f.). Nach den
Erkenntnissen des Gerichts hätte er anlässlich der Befragungen wohl
angegeben, er sei während Tagen in einem LKW eingesperrt gewesen;
war dies dagegen nicht der Fall, kann nicht geglaubt werden, er habe zu
keinem Zeitpunkt mitbekommen, wo er sich in etwa befinde.
5.1.3 Das Gericht stellt ebenso wenig wie die Vorinstanz in Abrede, dass
es zu Problemen mit (…) gekommen sein kann. Aber dass eine
Auseinandersetzung mit (…) ihn dermassen geängstigt haben soll, dass
er fluchtartig das Land verliess, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist in
Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass ihn die
schlechten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in
Syrien, von denen (…) in besonderem Masse betroffen sind, bewogen
haben, wegzugehen. Diese Gründe sind aber, wie vom Bundesamt richtig
festgestellt, nicht asylrelevant beziehungsweise handelt es sich dabei
nicht um eine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.1.4 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen
einzugehen. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht oder jedenfalls
nicht in der geschilderten Weise erlebt hat. An dieser Feststellung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Was die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt
(vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.6.S. 3, Eingabe vom 21. Mai 2010 und Eingabe
vom 23. September 2011) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in
der Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und sei
Mitglied der E._______. Die syrischen Behörden würden die politischen
Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Es sei zu
vermuten, dass er identifiziert worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten habe.
5.2.2 Dazu ist vorweg klarzustellen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen nicht angegeben hat, in Syrien politisch tätig
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Seite 11
gewesen zu sein. Bei der Kurzbefragung gab er einzig zu Protokoll, er
habe (…) befürchtet, weil er (…) sei und etwas gegen den Staat
unternommen habe (vgl. Protokoll Ziff. 15 S. 6). Weder an der Anhörung
noch in der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Syrien politisch aktiv
gewesen zu sein.
5.2.3 Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer
Staatsangehöriger von den heimatlichen Behörden beobachtet werden,
reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, und es geht nicht nur um die rein
theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das
Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
sein könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine
Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst
keine wirklich wichtigen politischen Aufgaben übernommen.
5.2.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Intensität der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des
Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen,
aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines
Heimatlandes aufgefallen sein müsste.
5.3 Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe zuerkannt werden.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E2943/2010
Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden
Vernehmlassungsverfahrens am 7. Oktober 2011 seine angefochtene
Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und aufgrund der
veränderten Lage in Syrien und der aktuellen Verhältnisse den
Wegweisungsvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet.
7.3 Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte
Eventualbegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
gegenstandslos geworden.
Wegen der alternativen Natur der Vollzugshindernisse sind Fragen der
Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600. nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie werden demnach auf Fr. 300. festgelegt und sind mit
dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen; Fr. 300. sind dem
Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in
diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus.
Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der
Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Vertretungsaufwand (für das gesamte Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht) zuverlässig abschätzen lässt, ist die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400. (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten)
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. zu verrechnen. Das Gericht
hat dem Beschwerdeführer Fr. 300. zurückzuerstatten.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: