B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2943/2014
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
E-2943/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…),
ging zu Fuss in die Türkei, gelangte von dort unter Verwendung seines
Passes auf dem Luftweg nach Italien und im Zug weiter am
22. Dezember 2010 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach.
Am 29. Dezember 2010 wurde er zur Person befragt (BzP).
Mit Verfügung vom 30. März 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Ita-
lien. Am 8. Juni 2011 wurde er nach Italien überstellt.
A.b Am 14. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Zug er-
neut in die Schweiz. Er suchte am 16. Juni 2011 wiederum um Asyl nach.
Am 23. Juni 2011 erfolgte die zweite BzP.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 12. September 2011 auf das
Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer ein zweites Mal
nach Italien weg.
Nachdem die Verfügung vom 12. September 2011 fälschlicherweise nicht
an den Rechtsvertreter eröffnet worden war, nahm das Bundesamt das
erstinstanzliche Verfahren am 5. März 2012 wieder auf. Mit Verfügung
vom 14. Mai 2012 trat es auf das wiederaufgenommene Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 13. Juni 2012 gut und hob die Verfügung vom 14. Mai
2012 auf.
A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 teilte das BFM mit, das Dublin-
Verfahren sei beendet; das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
Mit Eingaben vom 18. Februar 2013, 3. Juni 2013 und 12. März 2014
reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke seines Facebook-Profils und
Fotos von exilpolitischen Aktivitäten ein.
Am 17. März 2014 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der ersten BzP vor, er habe nach der Ermordung von C._______
im Jahr 2005 an dessen Trauerumzug teilgenommen. Danach sei er von
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den Behörden aufgeboten und geschlagen worden. Ab dem Jahr 2008
habe er während zwei Jahren in Libyen gearbeitet. Nach seiner Rückkehr
nach Syrien im Februar oder März 2010 sei er von den Behörden erneut
aufgeboten und geschlagen worden. Als er bereits in der Türkei gewesen
sei, habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass er sich bei einer Rückkehr bei
den Behörden melden müsse. In der zweiten BzP gab er ergänzend an,
er habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen teilgenommen und
sei Anhänger der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD). Anlässlich der Anhö-
rung führte er aus, er sei von verschiedenen Sicherheitsbehörden verfolgt
worden; man habe ihn mehrmals verhaftet, geschlagen und gefoltert.
Kurz nach seinem Militärdienst (…) sei er verhaftet worden. Man habe
ihm vorgeworfen, kurdische Soldaten mobilisieren zu wollen und Proble-
me zu verursachen. Er sei nach Damaskus gebracht, verhört und am
nächsten Tag ins Gericht gebracht, jedoch dem Richter nicht vorgeführt
worden. Anscheinend habe der Richter aufgrund der Akten entschieden,
dass er freigelassen werden solle. Er sei aber in das Gefängnis (…) ge-
bracht worden, wo er zwölf Tage inhaftiert gewesen sei. Anschliessend
habe man ihn in das Gefängnis von (…) überführt und von dort nach
B._______, wo man ihn erneut einem Richter hätte vorführen sollen, was
indessen nicht geschehen sei. Danach sei er während sechzehn Tagen
im Gefängnis (…) gewesen und schliesslich dank seines Bruders freige-
lassen worden. Nach der Ermordung von C._______ habe er an einer
Demonstration teilgenommen. Etwa zehn Tage später sei sein Bild von
mehreren Fernsehsendern ausgestrahlt worden und er habe sich bei den
Sicherheitsbehörden melden müssen. Dort sei er geschlagen und gefol-
tert, jedoch noch am selben Tag freigelassen worden. Danach sei er ge-
zwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Er sei bis 2008 von den Behör-
den verfolgt worden. Nach seiner Rückkehr aus Libyen sei er am Flugha-
fen befragt worden und habe die Beamten bestechen müssen. Drei Tage
später sei er zu Hause aufgesucht, verschleppt und geschlagen worden.
Er sei wie bereits im Jahre 2005 von den Behörden unter Druck gesetzt
worden, für sie zu arbeiten. Nach zwei Monaten sei er legal nach Jorda-
nien gereist, um dann nach Armenien zu gehen. Dies habe nicht ge-
klappt, weshalb er nach Syrien zurückgekehrt sei. Dort sei er weiterhin
gesucht worden und deshalb in die Türkei ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und Be-
weismittel zu seiner exilpolitischen Aktivität ein.
C.
Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 16. April 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 28. Mai 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali-
ter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzli-
chen Akten, inklusive internem Antrag auf vorläufige Aufnahme, sowie in
die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren; eventualiter sei ihm
das rechtliche Gehör zur Akte BFM B1/2 und zum internen Antrag auf vor-
läufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen. Zudem beantragte er in der Beschwerdebegründung den Beizug
von acht Dossiers syrischer Asylsuchender.
Als Beweismittel reichte er einen weiteren Ausdruck seines Facebook-
Profils ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 wies der vormals zuständige In-
struktionsrichter das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vor-
instanzlichen A-Akten zu gewähren, und forderte ihn auf, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
F.
Am 17. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung der Gemeinde E._______ zu den Akten und ersuchte um Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Frist zur
Bezahlung des Vorschusses.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den neu
eingesehenen Akten Stellung.
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Seite 5
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 26. Juni 2014 gut und verzichte-
te auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 an seinen Erwä-
gungen vollumfänglich fest.
I.
In der Replik vom 17. Juli 2014 verwies der Beschwerdeführer auf mehre-
re Berichte zur Lage in Syrien und hielt fest, er weise ein öffentlich expo-
niertes politisches Profil auf.
J.
Das Bundesamt wies in seiner Stellungnahme vom 5. August 2014, wel-
che dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde, darauf hin, dass die Replik keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Hinweise auf verfahrensrelevante Informationen enthalte.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. August 2014 Fotos seiner Teilnah-
me an Demonstrationen ein.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 regte er unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 an, das
Dossier aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlas-
sung an das SEM zu überweisen.
Am 8. Juli 2015 und 10. August 2015 reichte er weitere Fotos von De-
monstrationen und Sitzungen und eine Mitgliedschaftsbestätigung der
Demokratischen Kurdischen Partei in Syrien (PDK-S), Organisation
Schweiz, vom 9. Februar 2015 ein.
In seiner Eingabe vom 6. November 2015 verwies der Beschwerdeführer
erneut auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und die aktuelle
Lage in Syrien. Zudem wies er auf BVGE 2015/3 hin und führte aus, er
sei von den Militärbehörden verfolgt worden, und hätte wahrscheinlich als
Reservist einrücken müssen. Er reichte einen aktuellen Ausdruck seines
Facebook-Profils ein.
E-2943/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
Da das BFM zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist
daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beziehen, da ein schutzwürdiges Interesse dies-
bezüglich ebenfalls fehlt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
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Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akten-
einsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach
auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).
Das Gesetz hält zudem fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben
der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete
Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG).
Der Beschwerdeführer ersuchte erst nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung um Akteneinsicht (vgl. B68/1). Die Nichtgewährung der Akten-
einsicht kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation der Verfü-
gung zur Folge haben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Ver-
fügung) nachgesuchte Einsicht in die A-Akten nicht gewährt hat. Indessen
wurde dies auf Beschwerdeebene nachgeholt und die Möglichkeit zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Es ist ihm aus der
Nichtgewährung der Akteneinsicht kein prozessualer Nachteil erwachsen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Das BFM habe nicht sämtliche eingereichten Be-
weismittel gewürdigt und nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer meh-
rere Ausdrucke seines Facebook-Profils eingereicht habe. Es habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör auch verletzt, indem es den Sachverhalt
in der Verfügung nur allgemein und lückenhaft wiedergegeben habe.
3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
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Seite 8
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
3.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam
zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrele-
vant seien. Es ist nicht ersichtlich, dass das BFM die eingereichten Be-
weismittel ausser Acht gelassen oder vom Beschwerdeführer vorgebrach-
te Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs liegt nicht vor.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Sie habe es un-
terlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentli-
chen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbringen seien nicht glaub-
würdig beziehungsweise nicht asylrelevant. Das Bundesamt wäre gehal-
ten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung
oder eine Botschaftsabklärung, durchzuführen. Seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom Juni 2012 seien beinahe zwei Jahre verstri-
chen, bevor die Anhörung durchgeführt worden sei; dies habe die richtige
und vollständige Sachverhaltsabklärung erschwert.
3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
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Seite 9
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung
der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungs-
pflicht verletzt. Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte eine Botschafts-
abklärung in Syrien durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die
Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien
seit dem 29. Februar 2012 geschlossen ist.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2014 sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
E-2943/2014
Seite 10
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus,
das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 nach dem Ende
des Militärdienstes mehrere Tage verhaftet und dabei geschlagen und
verhört worden, habe dieser anlässlich der BzP vom 29. Dezember 2010
mit keinem Wort erwähnt. Die Erklärung, er sei damals wegen seiner Fin-
gerabdrücke in Italien nicht ausführlich befragt worden, sei als Ausflucht
zu verstehen. Anlässlich jener Befragung sei er viermal explizit gefragt
worden, ob er noch weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er
habe somit genügend Gelegenheit gehabt, diese Ereignisse zu erwäh-
nen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn nach Been-
digung des Dienstes im Rahmen seiner Meldung beim Aushebungsamt
mit Vorwürfen hätten konfrontieren und inhaftieren sollen, da diese Mög-
lichkeit bereits während der Dienstzeit bestanden hätte. Der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen glaubhaft auszu-
führen.
Bezüglich der geltend gemachten, über fünf Jahre andauernden Verfol-
gung und der Ereignisse während dieser Zeit bestünden erhebliche Zwei-
fel. Die angebliche stete Fokussierung der syrischen Behörden auf seine
Person stehe in keinem Verhältnis zu seinem politischen Profil und wider-
spreche den Aussagen anlässlich der Befragung vom 29. Dezember
2010, wo er angegeben habe, ausser einem Verhör im Jahr 2005 und im
Rahmen eines Hauskaufes habe er keine Kontakte oder Probleme mit
den Behörden gehabt. Entsprechend könnten sämtliche weitere Verhaf-
tungen, Behördensuche oder der über fünf Jahre andauernde Versuch,
ihn als Spion zu rekrutieren, nicht geglaubt werden. Die vorgebrachte
Verfolgung stehe weiter im Widerspruch zu den legalen Ausreisen nach
Libyen und Jordanien und der wiederholten legalen Rückkehr nach Syri-
en in jenem Zeitraum. Vor dem Hintergrund der behaupteten Fokussie-
rung der Behörden auf seine Person wären solche legalen Reisebewe-
gungen über die syrische Grenze nicht möglich gewesen. Zwar habe er
bei der Anhörung angegeben, dass er sich durch die Auslandaufenthalte
der Verfolgung habe entziehen wollen, anlässlich der BzP vom
29. Dezember 2010 jedoch vorgebracht, er sei nach Libyen und Jordani-
en gereist, um dort zu arbeiten. Bezeichnenderweise habe er seine je-
E-2943/2014
Seite 11
weils um Monate verzögerten, legalen Ausreisen nach angeblichen Vor-
fällen und seine wiederholte Rückkehr nach Syrien nicht plausibel erklä-
ren können. Dass die Reise nach Jordanien nur dank Bestechung von
Grenzbeamten gelungen sei, sei auszuschliessen, zumal die Ausführun-
gen hierzu nicht nachvollziehbar seien. Die Befragung am Flughafen bei
seiner Rückkehr aus Libyen habe er in der Befragung vom 29. Dezember
2010 nicht erwähnt, und es sei nicht ersichtlich, weshalb man ihm hätte
vorwerfen sollen, im Irak gewesen zu sein, zumal aus seinem Pass er-
sichtlich gewesen sei, dass er von einem legalen Aufenthalt in Libyen zu-
rückkehre. Auch dass er im Jahr 2010 verprügelt worden sei, sei anzu-
zweifeln. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er fünf Jahre nach der
Entlassung durch die Behörden von Unbekannten verschleppt und ver-
prügelt worden sein solle, ohne dass die Täter eine Forderung oder Ab-
sicht bekanntgegeben hätten. Letztlich untermauere die legale Ausreise
in die Türkei, dass die syrischen Behörden kein Interesse an seiner Per-
son gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht in der Lage
gewesen, eine über fünf Jahre fortwährende Verfolgung glaubhaft auszu-
führen.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die während der Dienstzeit erlit-
tenen Benachteiligungen eine asylrechtlich relevante Intensität erreicht
hätten oder eine Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung begründen lies-
sen. Von der Befragung nach seiner Teilnahme an einem Trauerzug für
den verstorbenen C._______ sei er gleichentags freigelassen worden,
und darauf folgende Verfolgungsmassnahmen habe er nicht glaubhaft zu
machen vermocht. Die heimatlichen Behörden hätten ihn längst belangt,
wenn sie tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären. Er sei jedoch
erst drei Jahre später nach Libyen ausgereist, um dort zu arbeiten. Es sei
diesbezüglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung festzu-
stellen, und ein Kausalzusammenhang mit seiner ersten Ausreise aus Sy-
rien fehle. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant.
Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien weder als exponiert
noch als qualifiziert einzustufen und daher nicht asylrelevant.
5.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer entgegen, die erste
Befragung habe der Abklärung der möglichen Wegweisung im Dublin-
Verfahren gedient und sei entsprechend zu würdigen. Solche Erstbefra-
gungen seien äusserst rudimentär. Die genaueren Ausführungen anläss-
lich der späteren Anhörung seien lediglich Konkretisierungen des bei der
BzP erwähnten Sachverhaltes. Es sei deshalb absurd, wenn das BFM
behaupte, die Vorbringen seien widersprüchlich und unglaubhaft. Weiter
gehe es nicht an, dass sich das Bundesamt derart überspitzt auf Aussa-
gen stütze, welche nicht entscheidrelevant seien, vor allem angesichts
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Seite 12
des zeitlichen Abstandes zwischen der ersten Befragung und der Anhö-
rung.
Die Verfolgung habe über Jahre gedauert, da der Beschwerdeführer Syri-
en nie habe endgültig verlassen wollen und stets versucht habe, mit der
Situation klarzukommen. Indessen habe sich die Situation nur deshalb
nie fluchtauslösend zugespitzt, weil die Behörden regelmässig bestochen
worden seien. Insbesondere seien die Ein- und Ausreisen nur möglich
gewesen, weil den Beamten Geld bezahlt worden sei. Das BFM habe
nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert worden
sei, und es verkenne dabei einmal mehr entscheidrelevante Tatsachen.
Es sei willkürlich, wenn das Bundesamt aus dem Fehlen konkreter weite-
rer Tatsachen und Beweismittel die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab-
leite. Es sei nicht auszuschliessen, dass er oder seine Familie lebensge-
fährlich verletzt oder getötet worden wäre, wenn er sich noch einen Au-
genblick länger in Syrien aufgehalten hätte.
Weiter sei festzuhalten, dass das BFM die zahlreichen Realkennzeichen
in der vorliegenden Sache nicht erwähnt habe. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien ausführlich, detailreich und logisch konsistent aus-
gefallen. Zusammenfassend stehe fest, dass das Bundesamt zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Der Be-
schwerdeführer habe ausführlich und glaubhaft geschildert, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen sowie ethni-
schen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht, verfolgt und
verhaftet worden sei. Im Falle einer erneuten Einreise würde er verhaftet
und nicht mehr freigelassen. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Die Festnahme und Befragung nach der Teilnahme an einem Trauerzug
für C._______ seien Bestandteil des politischen Profils des Beschwerde-
führers und im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung sehr wohl
asylrelevant. Das syrische Regime gehe mit systematischer Gewalt ge-
gen Oppositionelle vor, sobald diese in die Hände der Behörden und Ge-
heimdienste gelangen würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer Opfer von brutalsten Folter- und Tötungsmethoden
geworden wäre, wenn er Syrien nicht verlassen hätte. Bei einer Abschie-
bung nach Syrien würde er direkt in die Hände der syrischen Behörden
getrieben.
Angesichts der gegenwärtigen Situation in Syrien sei nicht nachvollzieh-
bar, dass das BFM von der "Masse von unzufriedenen Exilsyrern" spre-
che. Hingegen sei verständlich, dass die aus Syrien geflüchteten Men-
schen nur beschränkte Möglichkeiten zum Protest hätten. Dass sich der
Beschwerdeführer daran beteilige, schmälere sein politisches Profil und
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sein Engagement nicht und könne nicht gegen ihn verwendet werden.
Aus seinem Facebook-Profil gehe hervor, dass er das syrische Regime
und den Präsidenten stark kritisiere und sich für die Anliegen der Kurden
einsetze. Er verwende seinen richtigen Namen, sei auf Fotos erkennbar
und gebe sein derzeitiges Aufenthaltsland an. Seit seiner Abwesenheit
aus Syrien habe er der Überwachung durch die syrischen Behörden und
Geheimdienste nicht entfliehen können. Der Gegner Assads sei die Mas-
se der individuellen Oppositionellen, welche unablässig das syrische Re-
gime öffentlich anprangern würden. Die syrischen Behörden und Ge-
heimdienste würden systematisch und gezielt gegen Oppositionsvertreter
vorgehen und gleichzeitig Willkür walten lassen, der leiseste Verdacht auf
eine Verbindung zur Opposition könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
schwerste Folgen haben. Dem Beschwerdeführer drohe offensichtlich ei-
ne asylrelevante Verfolgung.
In seiner Eingabe vom 6. November 2015 verwies der Beschwerdeführer
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-577/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 und hielt erneut fest, er sei von 2004 bis 2010 von den syri-
schen Behörden verfolgt und als Oppositioneller betrachtet worden. Zu-
dem wies er auf BVGE 2015/3 hin und führte aus, er sei nach seinem ob-
ligatorischen Militärdienst von den Militärbehörden verfolgt worden, sei
als Reservist registriert und hätte wahrscheinlich in den Krieg einrücken
müssen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma-
chen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind.
6.1.1 Es trifft zwar zu, dass die Befragungen zur Person kürzer und all-
gemeiner gehalten sind als Anhörungen zu den Asylgründen, und dass
Konkretisierungen und ausführende Schilderungen den asylsuchenden
Personen nicht grundsätzlich als Widersprüche vorgehalten werden kön-
nen. Vorliegend können die Vorbringen anlässlich der Anhörung indessen
nicht als lediglich genauere Ausführungen oder Konkretisierungen be-
zeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer teilweise völlig neue
Sachverhalte vorbrachte. So gab er anlässlich der ersten BzP vom
29. Dezember 2010, welche unter Punkt 15 "Motivi della Domanda" auch
konkrete Fragen zu seinen Asylgründen beinhaltete, nicht an, nach Be-
endigung des Militärdienstes verhaftet worden oder in der Zeit zwischen
2005 und 2008 in irgendeiner Weise verfolgt worden zu sein (vgl. A5/11
S. 6 f.). Anlässlich der zweiten BzP vom 23. Juni 2011 erwähnte er diese
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Sachverhalte ebenfalls nicht, sondern gab als neue Asylgründe exilpoliti-
sche Aktivitäten an und antwortete auf die Frage, ob es andere Gründe
gebe, mit nein (vgl. B8/9 S. 5). Dass es sich hierbei, wie in der Be-
schwerde ausgeführt, um nicht entscheidrelevante Aussagen handle, trifft
nicht zu, und auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden BzP und
der Anhörung vermag nicht zu erklären, weshalb er angeblich wesentliche
Verfolgungsmomente nicht bereits früher erwähnte. Der Beschwerdefüh-
rer machte kein eigentliches politisches Engagement im Heimatstaat gel-
tend und reiste eigenen Angaben zufolge mehrmals legal ins Ausland. Die
vorgebrachte jahrelange Verfolgung kann daher nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe ausführliche, detailreiche
und logisch konsistente Angaben gemacht, welche zahlreiche Realkenn-
zeichen enthalten würden. Seine Aussagen können indessen nicht als be-
sonders detailreich bezeichnet werden, und spezielle Realkennzeichen
sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer schilderte weder konkrete
Eindrücke oder Gefühle, noch nannte er situative Einzelheiten, welche
auf tatsächlich erlebte Situationen schliessen liessen. Vielmehr sind seine
Schilderungen insgesamt als oberflächlich und stereotyp zu bezeichnen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der ersten BzP zu-
nächst als Asylgrund angab, er habe Syrien verlassen, weil die Kurden
dort keine Rechte hätten, und auf die abschliessende Frage, weshalb er,
wenn er doch um sein Leben gefürchtet habe, von Jordanien nach Syrien
zurückgekehrt und mehrere Monate dort geblieben sei, antwortete, die
allgemeine Situation der Kurden in Syrien sei unsicher und sie würden
leiden (vgl. A5/11 S. 6 f.).
6.1.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
6.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 6. November 2015
geltend, er habe in Syrien seinen obligatorischen Militärdienst geleistet
und sei von den Militärbehörden verfolgt worden. Er sei als Reservist re-
gistriert und hätte höchstwahrscheinlich in den aktiven Dienst einrücken
müssen.
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angab,
er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei da-
nach von den Militärbehörden verfolgt worden, wobei er die Verfolgung
durch die Militärbehörden nicht glaubhaft zu machen vermochte (vgl.
E. 6.1.1 vorstehend). Er machte dagegen in keinem Zeitpunkt geltend, er
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habe ein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten, und
reichte auch mit der Eingabe vom 6. November 2015 keine entsprechen-
den Beweismittel ein, sondern äusserte lediglich die Vermutung, er könn-
te zwischenzeitlich für den Reservedienst aufgeboten worden sein. Es
liegt damit unbestrittenermassen kein Marschbefehl oder sonstiges Do-
kument vor, aus welchem sich ergeben würde, er sei tatsächlich nach der
Leistung seines obligatorischen Wehrdiensts erneut, diesmal als Reser-
vist, zum aktiven Dienst in der regulären syrischen Armee aufgeboten
worden.
6.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und
es kann angenommen werden, dass er anschliessend der Reserve zuge-
teilt wurde. Die Tatsache alleine, dass er vermutlich im Status eines Re-
servisten ‒ der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen wor-
den ist ‒ aus Syrien ausgereist ist, und zwar auf legalem Weg (vgl. A5/11
S. 7) respektive angeblich durch Bezahlung eines Bestechungsgeldes
(vgl. B59/16 F77), kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstver-
weigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Um-
stand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der
Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich
des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat,
keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine
Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu
befürchten hätte, stellt sich somit nicht.
6.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Ent-
wicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf
den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
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Seite 16
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 in Bezug auf die Fra-
ge der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven
syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten,
dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in
verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien,
mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionel-
le Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsan-
gehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach länge-
rem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische
Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitä-
ten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsge-
richt könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische
Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person
im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen
Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Grup-
pierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Um-
stand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt
Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu recht-
fertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach
Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechen-
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Seite 17
schaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asyl-
suchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich
davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auf-
tritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde vom syrischen Regime
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f.,
m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von
Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirt-
schaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landes-
teile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Ein-
flussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzu-
nehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen ver-
stärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder
Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und
willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten
würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen
Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Aus-
bruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise in-
wieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den
letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Län-
der gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der
grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs
aus Syrien geflüchtet seien, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
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Seite 18
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon aus-
gegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts
des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimat-
land konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiter-
hin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Ge-
heimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff.,
m.w.H.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus seinem Facebook-Profil
gehe hervor, dass er das syrische Regime und den Präsidenten stark kri-
tisiere. Er publiziere die Verbrechen des Regimes und bringe zum Bei-
spiel Fotos von toten Kindern mit Assad in Verbindung. Das Profil zeige
weiter, dass er sich sehr für die Anliegen der Kurden einsetze und gegen
die territoriale Einheit Syriens ausspreche. Er verwende seinen eigenen
Namen und sei identifizierbar. Aus den Akten ist ausserdem seine Teil-
nahme an verschiedenen Demonstrationen, Festlichkeiten und Parteisit-
zungen ersichtlich (vgl. B25/1 und Eingaben an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 14. August 2014 und 8. Juli 2015). Aus seinen Ausführungen
und den eingereichten Beweismitteln ist jedoch keine exponierte Tätigkeit
beziehungsweise kein über die Teilnahme an gewissen Veranstaltungen
hinausgehendes Engagement ersichtlich. Seine Ausführungen zur exilpo-
litischen Aktivität in der Schweiz sind zudem äusserst substanzlos geblie-
ben. Das Teilen von Inhalten auf Facebook kann ebenfalls nicht als über-
durchschnittliches persönliches Engagement bezeichnet werden, welches
auf ein besonderes politisches Profil schliessen lassen würde. Es ist dem
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine politi-
sche Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses
Mitgehen oder Teilnehmen in der Masse von Landsleuten darstellen wür-
de. Der Beschwerdeführer hat sich – auch auf Facebook – nicht in derar-
tiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Ge-
heimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entspre-
chend registriert worden zu sein.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothe-
tischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 19
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist auf-
grund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er je-
doch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit nicht
davon auszugehen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeind-
liche Person ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen,
dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylre-
levante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde aufgestellte
Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder
Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staats-
feind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheb-
lichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen.
Vielmehr ist wie dargelegt (vgl. E. 6.3.1 vorstehend) davon auszugehen,
dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf
diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen
Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufge-
fallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Vor dem Hin-
tergrund vorstehender Ausführungen ist der Antrag um Beizug mehrerer,
von demjenigen des Beschwerdeführers unabhängiger Dossiers abzu-
weisen.
6.3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2943/2014
Seite 20
7.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Er-
wägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei
angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche
Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für aus-
ländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in ei-
nen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konk-
ret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs war wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend) nicht
mehr zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Migrati-
onsamt F._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub