B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2943/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
E-2943/2018
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Sachverhalt:
A.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine eritreische
Staatsangehörige aus B._______ (Zoba C._______) verliess eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland im Februar 2015 und reiste über den
Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkotrolle am 1.
Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober
2015 wurde sie zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt
(BzP). Am 22. Oktober 2015 wurde ihr im EVZ in Anwesenheit einer
Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend einer allfälligen
Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31); gewährt, da sich
ihre Schwester in E._______ aufhielt. Die Beschwerdeführerin teilte mit,
dass sie nicht nach E._______ zu ihrer Schwester gehen, sondern in der
Schweiz bleiben wolle. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit
Verfügung des SEM am 17. Dezember 2015 beendet und das nationale
Verfahren aufgenommen.
B.
Am 12. Februar 2018 fand eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen
statt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei vor längerer
Zeit verstorben und sie habe ihre Mutter bei landwirtschaftlichen Arbeiten
unterstützt. Deswegen habe sie in der Schule viele Absenzen gehabt und
sei von der Schule gewiesen worden. Später habe sie ihre Heimat
verlassen, um eine bessere Zukunft zu haben und weil sie befürchtet habe,
für den Militärdienst aufgeboten zu werden, da sie nun nicht mehr in die
Schule gegangen sei. Sie habe aber bis zu ihrer Ausreise kein Aufgebot
erhalten und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Hinsichtlich ihrer illegalen Ausreise und der Furcht, deswegen verhaftet zu
werden, wies das SEM auf das Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, wonach mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass
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eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise Sanktionen
ihres Heimatstaates befürchten müssten, die bezüglich ihrer Intensität
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Sodann stelle eine Wehrpflicht
keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG dar.
Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in
den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässig-
keit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht ersuchte sie – unter Einreichung der Fürsorgebestätigung der Ge-
meinde Ingenbohl vom 16. Mai 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte sie ihre Taufurkunde in Fotokopie ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfü-
gung des SEM vom 27. April 2018, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivzif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begrün-
dung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
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bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2
EMRK als unzulässig anzusehen. Es stehe fest, dass sie das Land illegal
im dienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb bei einer Rückkehr von
einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Sodann werde der Tatbestand
der Zwangsarbeit in Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht definiert, weshalb die Defi-
nition aus dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
von 1929 als Grundlage für die Auslegung herangezogen werden müsse.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens entspreche Zwangsarbeit jeder
Art von „Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung
irgendeiner Strafe verlangt werde und für die sie sich nicht freiwillig zur
Verfügung gestellt habe.“ Die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nenne noch ein drittes
E-2943/2018
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Kriterium, wonach die Arbeit „eine gewisse Härte vorweisen“ müsse. Die
Beschwerdeführerin erachte die Voraussetzungen für die Annahme von
Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen und auch den
militärischen Teil umfasse, als erfüllt.
Weiter sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als
unzumutbar zu erachten, da sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würden.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als unmöglich zu erachten.
So sei ihr die finanzielle Unterstützung durch Leistung der 2%-Steuer,
welche für die Papierbeschaffung notwendig sei, ebenso wenig zuzumuten
wie die Unterzeichnung des Reueschreibens.
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig
festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann.
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Seite 7
5.4.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei an-
stehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundes-
verwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-
Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichts-
punkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 5.4.3) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend, E. 5.4.4) geprüft.
5.4.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die
Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die
Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer
lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie
zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber
hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen würden sich sowohl in der
Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst
schwierig gestalten; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil
Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und
der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit –
kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber
hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im
eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im
militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017,
a.a.O., E. 6.1.5.2).
5.4.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
elle Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
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leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
5.4.4 Gemäss Praxis des EGMR müsste die Beschwerdeführerin mit Blick
auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus,
dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend
stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK
im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E.
6.1.6).
5.4.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der
Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu
betrachten.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
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die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss aber in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
sunde Frau. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste – sie kann weiterhin bei ihrer
Mutter in deren Haus wohnen und von der Verpachtung des Landes leben
– sind vorliegend keine ersichtlich (vgl. A31/9 Antwort 21 f.). Ausserdem
wohnen noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in Eritrea (vgl.
A11/10 Ziff. 3.01.) Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar.
5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im
Übrigen nicht, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt (vgl.
Beschwerde Ziffer 5.2), die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer
an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer
eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von
Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung,
Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die
Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-
Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 10
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wurde auch der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Sonia Lopez
Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein
amtliches Honorar zu entrichten.
Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde einen Beleg
ihres zeitlichen Aufwands von 4 Stunden und 35 Minuten ein. Der
ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Der amtlichen
Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht bei einem
Stundenansatz von Fr. 150.– ein Honorar in der Höhe von Fr. 784.30
(inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 784.30 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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