B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2944/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2002 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, das er mit drohender Verfolgung wegen regimekritischer
politischer Aktivitäten begründete,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) mit
Verfügung vom 15. Januar 2003 das Asylgesuch – unter Feststellung der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – abwies und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 (Poststempel: 13. Mai 2016)
durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch / Härtefallge-
such" beim SEM einreichen liess,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 zur Beant-
wortung verschiedener Fragen betreffend eine geltend gemachte Konver-
sion aufforderte, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 um baldmögliche Ent-
scheidfindung ersuchen liess,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. April 2018 zu seinen Vorbrin-
gen anhörte und ihm am 11. April 2018 gestützt auf die neu erstellten Sach-
verhaltselemente mitteilte, das Gesuch vom 2. Mai 2016 werde als neues
Asylgesuch entgegengenommen und geprüft,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Iran gegen das Regime
gestellt und sei ausserdem ein zum Christentum konvertierter Muslim, was
er bereits im ersten Asylverfahren habe protokollieren lassen,
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dass ihn in diesem Zusammenhang im Iran Gefängnis oder sogar die To-
desstrafe erwarten würde,
dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2017 ausfüh-
ren liess, er sei im Mai 2015 in der Schweiz mit einer christlichen Freikirche
in Kontakt gekommen, habe sich im August 2015 deswegen mit anonymen
Drohanrufen konfrontiert gesehen und in der Folge die Kirchgemeinde ge-
wechselt,
dass er seit Dezember 2015 regelmässig die Sonntagsgottesdienste und
weitere Veranstaltungen der Freien Evangelischen Gemeinde C._______
besuche und von einem Pastor eine Bibel in persischer Sprache geschenkt
bekommen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. April 2018 zu Protokoll
gab, bereits im Iran wegen seines Interesses am christlichen Glauben
Schwierigkeiten im Freundeskreis gehabt zu haben und im Jahr 1992 von
Angehörigen des iranischen Geheimdienstes kurz festgenommen und da-
bei geschlagen sowie bedroht worden zu sein,
dass er weiter ausführte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt
und namentlich an Demonstrationen und Kundgebungen der "Demokrati-
schen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) teilgenommen,
dass er diese Aktivitäten mittels Flugblättern, Internetauszügen der Web-
site der DVF und Fotografien untermauerte,
dass das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 9. Mai 2019 – eröffnet am 15. Mai 2019 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM hinsichtlich der geltend gemachten kurzzeitigen Festnahme
durch den Geheimdienst im Jahr 1992 ausführte, an diesen Ausführungen
bestünden erhebliche Zweifel, zumal der Beschwerdeführer dies erstmals
in der Anhörung vom 5. April 2018, nie jedoch im vorangehenden ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass er keine plausible Erklärung für diese verspätete Geltendmachung
habe vorbringen können,
dass die bestehenden Zweifel durch diesbezüglich widersprüchliche Dar-
stellungen zusätzlich erhärtet würden,
dass der Beschwerdeführer namentlich einmal vorgebracht habe, auf die
Polizeistation gebracht worden zu sein, dann wiederum von den Angehöri-
gen des Geheimdienstes in eine Moschee gebracht worden sein wolle,
dass demnach nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe durch
seine Äusserungen das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner
Person geweckt,
dass ausserdem eine Konversion zum Christentum für sich alleine keine
asylrelevanten Massnahmen des Staates auslösen würde,
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dass der Beschwerdeführer sich einerseits bereits vor dem Verlassen der
Heimat für den christlichen Glauben interessiert haben wolle, er anderer-
seits angeführt habe, erst im Jahr 2015 sei sein Interesse für den christli-
chen Glauben wieder geweckt worden,
dass trotz entsprechender Nachfragen unklar geblieben sei, weshalb er
sich bereits im Jahr 2002 als konvertierter Muslim bezeichnet habe,
dass er sodann eigenen Aussagen zufolge im privat-familiären Umkreis
deswegen keine negativen Reaktionen erlebt habe, ausserdem seine Ant-
worten auf Fragen zum christlichen Gedankengut nicht darauf hinweisen
würden, dass er sich in den letzten Jahren vertieft mit seinem neuen Glau-
ben auseinandergesetzt habe,
dass dieses Vorbringen daher auch keine Asylrelevanz entfalte und an die-
ser Feststellung die geltend gemachten telefonischen Drohanrufe nichts
ändern würden, zumal deren Umstände wenig geklärt scheinen würden
und nach dem Wechsel in eine andere Kirchgemeinde zudem aufgehört
hätten,
dass folglich auch nicht zu schliessen sei, er müsse vor diesem Hinter-
grund mit hoher Wahrscheinlichkeit im Heimatland eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung befürchten,
dass die im Rahmen der Anhörung erstmals vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten vorliegend nicht zur Annahme einer daraus resultierenden
ernsthaften flüchtlingsrelevanten Gefährdung führen könnten,
dass der nachträgliche Identitätsnachweis (Geburtsurkunde) zu keinem
anderem Schluss führe,
dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon aus-
zugehen sei, er habe seinen Glauben in der Schweiz besonders aktiv und
nach aussen deutlich sichtbar praktiziert, folglich auch nicht anzunehmen
sei, die heimatlichen Behörden hätten von seiner Glaubensausübung
Kenntnis erlangt,
dass im Rechtmittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie daran
festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die Geburtsurkunde aus
Angst nicht früher den Asylbehörden zukommen lassen,
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dass er sodann wiederholt, durch sein Interesse am christlichen Glauben
sowie den politischen Aktivitäten im Iran sei er zunehmend unter Druck und
Beobachtung durch den Geheimdienst geraten, und diese zunehmenden
Einschränkungen seiner Glaubens- und Meinungsfreiheit hätten ihn zum
Verlassen des Heimatstaates bewogen,
dass die Tatsache, dass er diese Vorkommnisse erst bei der Anhörung zum
zweiten Asylverfahren vorgetragen habe, deren Wahrheitsgehalt nicht
schmälere, zumal seine Darstellung, auf die Polizeistation gebracht und in
der Moschee festgehalten worden zu sein, zwei verschiedene Ereignisse
betreffen würden,
dass die Konversion zum Christentum in der Tat allein nicht zu einem
positiven Asylentscheid führen könne, diese aber dazu führe, dass eine
Rückführung in den Iran nicht zumutbar sei,
dass er sowohl sein Christentum in der Schweiz als auch seine kurzen exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz eher zurückhaltend lebe und ausübe,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem 17-jährigen Aufenthalt in der
Schweiz integriert habe, gut Deutsch spreche sowie in der Lage sei, einer
Arbeit nachzugehen, und er abgesehen von einem (nach illegaler Einreise)
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz nie straffällig geworden sei,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft damit erfülle, eine Rückschaffung für
ihn zudem einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde und er
auch unter das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG falle,
dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asyl-
relevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal sie ihren Entscheid
ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat,
dass insbesondere entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Ansicht die
angebliche Festnahme durch Mitglieder des Geheimdiensts im Jahr 1992
widersprüchlich ausgefallen ist,
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dass der Beschwerdeführer nämlich einmal darlegte, er sei damals fest-
genommen und auf die Polizeistation mitgenommen worden (vgl. Protokoll
B16/13 F/A 4), um in der gleichen Befragung später zu erklären, die Ge-
heimdienstleute hätten ihn in eine Moschee im Quartier gebracht und dort
festgehalten (vgl. a.a.O. F/A 59 f.), wobei aus dem Protokoll klar hervor-
geht, dass es sich um dasselbe Ereignis gehandelt haben muss,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem
Glaubenswechsel dann von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor
Verfolgung auszugehen, wenn die Konversion aufgrund aktiver oder missi-
onierender Tätigkeit den heimatlichen Behörden bekannt ist und zugleich
Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7, Urteil des BVGer
D-3445/2018 vom 29. März 2019 E. 5.4.3, je m.w.H.),
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten religiösen Bekundungen
wie der Besuch von Sonntags-Gottesdiensten, die Mitwirkung bei
Gesangsgruppen und die Teilnahmen an Festlichkeiten bei Feiertagen
nicht zum Schluss führen, er wäre deswegen in den Fokus der iranischen
Behörden geraten, zumal auch im Rechtsmittel explizit festgehalten wird,
der Beschwerdeführer lebe seinen Glauben in der Schweiz eher zurück-
haltend,
dass damit die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach
der Beschwerdeführer im Kontext seiner Konversion für den Fall einer
Rückkehr in den Iran dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten haben wird,
dass – wie ebenfalls im Rechtsmittel eingeräumt wird – die geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz von untergeordneter
Natur waren und sich ausserdem offenbar auf das Jahr 2016 beschränkt
haben (vgl. Protokoll der Befragung vom 5. April 2018 B16/13 F/A 48
und 54),
dass aufgrund der geschilderten Aktivitäten – einfache Teilnahme mit vie-
len anderen Beteiligten an Kundgebungen und Demonstrationen in ver-
schiedenen Städten der Schweiz – nicht von einer besonderen Exponiert-
heit des Beschwerdeführers auszugehen ist, aufgrund welcher er ins Visier
der iranischen Behörden hätte geraten können,
dass das dazu eingereichte Beweismaterial zu keiner anderen Schlussfol-
gerung zu führen vermag,
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dass gesamtwürdigend weder mit Bezug auf die Glaubenskonversion noch
auf die geschilderten niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten das Be-
stehen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG zu
bejahen ist,
dass nach dem Gesagten das Staatssekretariat das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass sich allgemeine Lage im Iran nicht durch eine Situation allgemeiner
Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen
ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch
sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4065/2016 vom 26. Oktober
2016 E. 9.4.1) und selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Voll-
zug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als
zumutbar erachtet wird,
dass auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Iran zumutbar erscheint, zumal dieser gemäss Akten gesund und
ohne familiäre Verpflichtungen ist,
dass der Beschwerdeführer im Iran bis zum ersten Gymnasialjahr Unter-
richt genossen und anschliessend bis zur Ausreise als Schlosser in einer
Fabrik und auch als Taxifahrer gearbeitet hat,
dass er gemäss seinen Angaben weiterhin täglichen Kontakt mit seinen
drei im Iran lebenden Brüdern und ausserdem weitere Angehörige (Tanten
und Onkel mütterlicherseits) im Iran erwähnt hat (vgl. Protokoll AB16/13
F/A 18 f.),
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dass demnach davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auf ein
funktionierendes familiäres Beziehungsnetz zählen und sich folglich trotz
seines längeren Auslandaufenthalts im Iran in sozialer und beruflicher Hin-
sicht wieder wird integrieren können,
dass auch aus dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der Kenntnisse
der deutschen Sprache und der geltend gemachten Integration in der
Schweiz nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG
zu schliessen ist,
dass in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2
AsylG hingewiesen werden kann, gemäss welcher der Aufenthaltskanton
nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz unter bestimmten Vor-
aussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: