Abtei lung V
E-2945/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2945/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2008
seinen Heimatstaat Richtung Niger verlassen habe und im April 2009
über Libyen nach Sizilien gekommen sei, von wo aus er am 9. Januar
2010 in die Schweiz gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 21. Januar 2010 sowie der direkten Anhörung
vom 26. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe zunächst in Lagos und seit Studienbeginn im
Jahre 2004 in Benin City (Nigeria) gelebt,
dass er sich einerseits aufgrund einer Erbstreitigkeit vor seinen (...)
und anderseits vor der nigerianischen Polizei um Leib und Leben
fürchte, welche ihn aufgrund seiner Verwicklung in Entführungen
verfolge,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am 19. Ap-
ril 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine ent-
schuldbaren Gründe angegeben,
dass der Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der widersprüchlichen
und unsubstantiierten Aussagen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle,
dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, auf das Asyl-
gesuch sei einzutreten; ferner sei die Unzulässigkeit sowie die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; zudem sei das Dossier zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzugeben,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
[BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass – trotz des auf Rechtsmittelebene gemachten Einwands des Be-
schwerdeführers, er sei am 26. März 2010 in besonderer Weise über
seinen Studiengang, aber nur am Rande über seine Fluchtgründe
ausgefragt worden – hinsichtlich seiner zur Begründung des Asylge-
suches geltend gemachten Vorbringen vorweg auf die Protokolle der
Kurzbefragung vom 21. Januar 2010 sowie der direkten Bundesanhö-
rung vom 26. März 2010 zu verweisen ist,
dass er zur fehlenden Abgabe von Identitätspapieren in seiner Be-
schwerdeschrift ferner ausführte, als die nigerianische Polizei ge-
kommen sei, habe er seine Brieftasche mit seinen persönlichen Do-
kumenten am Ort liegen lassen, wo er die entführten Menschen be-
wacht habe,
dass diese Brieftasche verschwunden geblieben sei, als er an den Ort
des Geschehens zurückgekehrt sei,
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt-
sächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behör-
den ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen
konnte,
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dass der Beschwerdeführer ferner keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments
glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Erklärung, er habe nie solche Papiere
besessen und sei ohne jemals kontrolliert zu werden (A14/11, S. 2 f.),
von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotypes Vorbringen zu
qualifizieren ist,
dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht anschickte,
Vorbereitungen zu treffen, sich diese Dokumente – oder mindestens
einen anderen Ausweis wie beispielsweise eine Kopie der Studenten-
karte oder einer Geburtsbestätigung – durch Freunde oder den Anwalt
der Familie zu beschaffen,
dass aufgrund dieses untätigen Verhaltens geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all -
fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Auf -
enthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. das zur Pub-
likation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6069/2008 vom 3. Februar 2008 E. 6.2),
dass sodann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall
aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom
26. März 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständ-
liche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari -
schen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso
offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 5.5 f.),
dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einerseits von sei-
ner Familie verfolgt werde und diesbezüglich keinen Schutz von der
nigerianischen Polizei bekommen würde und dass er anderseits von
der Polizei selber gesucht sei, weil er sich gezwungen gesehen habe,
das Angebot des Mannes, die entführten Menschen zu bewachen,
anzunehmen,
dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant
sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhältlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3),
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dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund nannte, weshalb
in Bezug auf die Erbstreitigkeit mit seiner Familie (mit oder ohne Hilfe
des Familienanwalts) keine dafür zuständige Schlichtungsstelle – wie
beispielsweise ein traditionelles oder zivilrechtliches Gericht – angeru-
fen wurde (A 14/11, S. 7 f.), welche eine Lösung hätte erarbeiten kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zu seiner kriminellen
Arbeit als Bewacher von entführten Menschen, welcher er zusammen
mit vier weiteren Männern bei B._______ (Nigeria) für zwei Monate
nachging, nicht gezwungen wurde (A 14/11, S. 7),
dass eine polizeiliche Abklärung der Entführungsfälle und eine allfälli -
ge strafrechtliche Ahndung durch die nigerianischen Behörden grund-
sätzlich keine Asylrelevanz entfalten können,
dass des Weiteren die geltend gemachten Geschehnisse insgesamt
als konstruiert erscheinen, da der Beschwerdeführer gemäss seinen
Ausführungen immer zur "rechten" Zeit kurz abwesend gewesen sein
will, um der geschilderten Gefahr zu entrinnen, sei dies bei den Aus-
einandersetzungen mit seiner Familie (A1/10, S. 5; A14/11, S. 7), in
Benin City, als jemand seine Freunde getötet habe (A1/10, S. 5) oder
in B._______, als der Beschwerdeführer genau im Zeitpunkt der
Ankunft der Polizei seine Notdurft draussen im Busch verrichtet habe
(A1/10, S. 5; A14/11, S. 6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss Akten-
lage um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt,
der vier Jahre (...) studiert hat, weshalb erwartet werden kann, dass er
sich in einer existenzsicheren Lage wiederfinden wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aus-
sichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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