B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2945/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2011 / N (…).
E-2945/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 28. August 2008 und gelangte auf dem Luftweg am
1. September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 11. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 26. September 2008
folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bun-
desamt. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe
zusammen mit seinen Eltern während sechs Jahren in C._______ in ei-
ner schwierigen Situation neben einem Lager der sri-lankischen Armee
(SLA) gewohnt. Nach Explosionen seien sie mitgenommen und geschla-
gen worden. Ein Wegzug sei ihnen nicht erlaubt worden. Zudem habe der
Beschwerdeführer für die SLA Arbeiten ausführen müssen. Im Januar
2007 und Februar 2007 sei er nach einer Explosion von Angehörigen der
SLA mitgenommen und während mehrerer Stunden im Camp festgehal-
ten worden. Nach einer Explosion einer Bombe im Juli 2007 sei sein Bru-
der von der SLA festgenommen und geschlagen worden, wobei sie seine
Hand gebrochen hätten. Zudem seien alle Tamilen, die mit Angehörigen
der Armee gesprochen hätten, von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) verdächtigt worden, mit der SLA zusammenzuarbeiten. Da der
Beschwerdeführer sowohl von der SLA als auch von den LTTE bedroht
worden sei, sei er im Sommer 2007 nach D._______ bei Colombo weg-
gezogen, wo er bei einer Cousine gelebt habe. Er habe ihr Haus nie ver-
lassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. April 2011 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
E-2945/2011
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwer-
de und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungsweise sei sie aufzu-
heben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter seien die Ziffern 3 und
4 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um vollständige Akteneinsicht, insbesondere sei ihm in den Dienstreise-
bericht des BFM vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen
zu Sri Lanka sowie in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel Einsicht zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor
der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde (recte: Verwaltungsge-
richtsbeschwerde) eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Schliesslich wurde um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht.
Zur Untermauerung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer
19 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetar-
tikel) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezah-
len.
E.
Am 14. Juni 2011 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
fristgerecht einbezahlt.
F.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011
die Abweisung der Beschwerde.
E-2945/2011
Seite 4
G.
In seiner Replik vom 25. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer neun
weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen und
Internetartikel) zu den Akten.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 nahm das Bun-
desverwaltungsgericht den Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und
die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers vom 23. Januar 2012 (beides dem Verfahren D-3747/2011 ent-
nommen) zu den Akten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit, ergänzende Ausführungen zum fraglichen Dienstreisebericht zu
machen.
J.
Am 22. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
und weitere Beweismittel (Berichte von Menschenrechtsorganisationen,
Internetartikel und Brief seiner Mutter an Dorfvorsteherin) als Beilagen
Nrn. 10 bis 66 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
E-2945/2011
Seite 5
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung formellen Rechts gel-
tend. So habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, da die Erstbefragung aus Kapazitätsgründen zu knapp ausgefallen
sei. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt
worden. Weiter habe es das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm
keine Einsicht in den Bericht der Dienstreise des BFM vom Herbst 2010
gewährt habe. Zudem sei das Akteneinsichtsrecht auch bezüglich der
Verwendung von COI-Material verletzt worden. Schliesslich wird die Ver-
letzung der Begründungspflicht gerügt. Die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BVGE
2011/27 E. 5 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
E-2945/2011
Seite 6
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
4.2 Was die in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf eine Dienstreise des
BFM vom Herbst 2010 angeführte Rüge der unvollständigen Aktenein-
sicht betrifft, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden,
nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 der
betreffende Dienstreisebericht sowie eine diesbezügliche Stellungnahme
E-2945/2011
Seite 7
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Akten genommen
wurde und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben
wurde.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die Formulierung in der
angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka würde
Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf wei-
tere als die genannten Country of Origin-Information (COI)-Quellen stüt-
ze, ohne diese namentlich zu nennen. In diese sei ihm gegebenenfalls
Einsicht zu geben und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Dieses Begehren ist indes abzuweisen, da sich in den Akten keine weite-
ren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Offenle-
gung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwaltungs-
verfahrens weder üblich noch erforderlich ist.
4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei das rechtliche
Gehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen
bei der Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, alle Asylgründe
vorzubringen. Dies habe dazu geführt, dass das BFM ihm Widersprüche
zur Bundesanhörung vorgeworfen und zu Zweifeln an seiner Glaubwür-
digkeit geführt habe. Dadurch sei auch der rechtserhebliche Sachverhalt
weder vollständig noch richtig abgeklärt worden.
Entgegen diesen Einwendungen des Beschwerdeführers vermag dieser
aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung und deren kurzen
Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten respektive auf eine Unrecht-
mässigkeit der ihm bei der späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Wi-
dersprüche und nachgeschobenen Aussagen zu schliessen. So hat er an-
lässlich der zwar bloss 45 Minuten dauernden summarischen Erstbefra-
gung Gelegenheit gehabt, die Gründe, welche ihn zur Ausreise bewogen
haben, vorzutragen. Nach einem freien Bericht wurde er wiederholt ge-
fragt, ob er noch weitere Gründe habe und es wurden ihm zu den geltend
gemachten Festnahmen – zu deren Anzahl und Dauer – ergänzende
Fragen gestellt (vgl. Akte A1 S. 5). Zwar war es offenbar aus Kapazitäts-
gründen nicht möglich, den Beschwerdeführer ausführlicher zu seinen
Asylgründen zu befragen. Indessen konnte von ihm erwartet werden,
dass er hinsichtlich seiner zentralen Asylvorbringen bei der späteren
Bundesanhörung dieselben Gründe vorträgt wie in der Erstbefragung. Die
dabei entstandenen Widersprüche können nicht mit der Länge der Befra-
gung im EVZ erklärt werden. Es ist somit keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör festzustellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
E-2945/2011
Seite 8
daher richtig und vollständig erstellt worden. Der entsprechende Antrag
um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung des
Verfahrens ist abzuweisen.
4.4
4.4.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verfügung des BFM habe eine
hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Da das BFM generell ein weites
Ermessen habe und im vorliegenden Fall von der ständigen Praxis ab-
weiche, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die
Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre eine gründliche und einge-
hende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka zu erwarten. Die
pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicher-
heitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei eine unbe-
legte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichts-
punkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei
keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformati-
onen zu entnehmen. Indem in der Verfügung nicht alle Quellen genannt
würden und der Inhalt einer der beiden genannten Quellen (Dienstreise-
bericht) nicht offengelegt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM
verwendeten Informationen sachgerecht Stellung nehmen zu können und
Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung
auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die be-
hördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfü-
gende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinrei-
chende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach
Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung
E-2945/2011
Seite 9
und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebens-
bedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri
Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der
Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezo-
gener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer war es – nach Gewährung der Akteneinsicht –
ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 20. April 2011 sachgerecht
anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsge-
richt wenige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE
2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und
seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Diese stimmt
weitgehend mit der Praxis des BFM überein (vgl. E. 8.2.1 hienach). Inwie-
fern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt
haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differen-
zierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Es
besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuwei-
sen ist.
4.5
4.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt,
da sie sich auf eine einzige Länderinformation – die Richtlinien des
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 5. Juli
2010 – abgestützt habe. Dabei habe es sich lediglich auf die allgemeine
Lage in Sri Lanka abgestützt, nicht aber Bezug genommen zu den Kon-
sequenzen einer Rückkehr für Personen mit einem spezifischen Risiko-
profil. Dabei hätte sie zumindest Fragen betreffend einem aus der Sicht
der sri-lankischen Sicherheitskräften bestehenden LTTE-Profil, der Re-
gistrierung von Rückkehrern, u.a. abklären müssen. Zudem hätte das
BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der als LTTE-
Verdächtiger ein vom UNHCR in dessen Richtlinien aufgeführtes Risiko-
profil erfülle, im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft prüfen müssen. Dazu
E-2945/2011
Seite 10
hätte er erneut zu seiner aktuellen Gefährdung in seinem Herkunftsland
befragt werden müssen.
4.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-43/2013 vom 14. Januar 2013).
4.5.3 Entgegen der Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung kann der angefochtenen Verfügung – insbesondere auch
in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2011/24) – nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die ak-
tuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen
hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung
nebst dem Dienstreisebericht nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wur-
E-2945/2011
Seite 11
de, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informati-
onsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der
Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – selber nicht ernst-
haft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das
Bundesamt habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die
UNHCR-Richtlinie – und den nicht offengelegten Dienstreisebericht – ab-
gestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch
nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus
diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vor-
gebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem
inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinforma-
tionen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung
4.4.2 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begrün-
dung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der
Lebensumstände zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert
hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunk-
te zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine
Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs
unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Rechtsmit-
teleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumen-
ten ausführlich äussern.
4.5.4 Hinsichtlich der weiteren Rüge in der Beschwerdeschrift, die Vorin-
stanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers weder vor dem Hin-
tergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka ge-
prüft noch die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten ak-
tuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen, ist
festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner persönlichen Verfolgungssituation insgesamt
um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb es darauf verzichten konn-
te, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter Berück-
sichtigung der in den genannten UNHCR-Richtlinien aufgeführten Risiko-
profile zu prüfen. Überdies ist hinsichtlich der Forderung des Beschwer-
deführers, wonach er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend
hätte erneut befragt werden müssen, festzuhalten, dass die Untersu-
chungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines
Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungs-
last trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 26. Sep-
E-2945/2011
Seite 12
tember 2008) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktu-
ellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das
Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbe-
sondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören.
An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Si-
tuation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert
hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend in-
formiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorin-
stanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie den Be-
schwerdeführer nicht nochmals angehört habe, unbegründet.
4.6 Insgesamt wurde somit der relevante Sachverhalt entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Es sind auch keine
Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Damit ist auch
der Antrag, ihn allenfalls zu den Asylvorbringen erneut zu befragen, oder
die Witwe seines Onkels durch die Schweizerische Vertretung in Colom-
bo als Zeugin zu befragen, abzuweisen, da nicht erkennbar ist, inwiefern
zusätzliche Abklärungen geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Die Rüge des Be-
schwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, er-
weist sich daher nicht als stichhaltig. Ebenso erweisen sich die beantrag-
ten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (direkte
Befragung des Beschwerdeführers, Beizug aktueller relevanter Informati-
onen, welche vom Gericht von Amtes wegen berücksichtigt werden) als
gegenstandslos.
4.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 20. April 2011 sei
wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer führt in materieller Hinsicht aus, die Vorinstanz
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-2945/2011
Seite 13
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheides zu-
nächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung
vorerst geltend gemacht, durch die SLA festgenommen worden zu sein,
um für diese zu arbeiten. Zudem hätten sie von Zeit zu Zeit das Fahrrad
weggenommen und ihre Handys bei ihm aufgeladen. Erst auf entspre-
chenden Vorhalt habe er geltend gemacht, er sei festgenommen worden,
da es Bombenexplosionen in der Nähe gegeben habe. Dieses Nach-
E-2945/2011
Seite 14
schieben sei nicht nachvollziehbar, da er noch in der Erstbefragung die
Festnahmen als Grund für seine Ausreise angegeben habe. Dabei handle
es sich nicht um eine unbedeutende Nebensächlichkeit sondern um einen
essentiellen Teil seiner Fluchtgründe. Weiter habe er zu den Gründen der
Festnahmen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der
Erstbefragung angegeben, beim ersten Mal festgenommen worden zu
sein, da eine Bombe explodiert sei. Zu einer zweiten Festnahme sei es
gekommen, nachdem jemand eine Leiche vor sein Haus geworfen habe.
Bei der Bundesanhörung habe er indessen nur Bombenexplosionen als
Grund für seine Festnahmen geltend gemacht. Eine Leiche habe er nicht
mehr erwähnt. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer sei-
ner Festnahme gemacht. So habe er in der Erstbefragung von einem Tag
gesprochen, währenddessen er bei der Bundesanhörung sechs bis sie-
ben Stunden angegeben habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, die
SLA hätte den Beschwerdeführer nach den Bombenexplosionen festge-
nommen und für sie arbeiten lassen, ihn aber nicht intensiv zu den Bom-
benexplosionen befragt. In der Regel nehme die SLA im Rahmen ihrer
Untersuchungen Tatverdächtige fest, befrage und verhöre sie intensiv, um
die Drahtzieher zu ermitteln. Es widerspreche der Logik, dass der Be-
schwerdeführer zwar erwähnt habe, für die SLA gearbeitet zu haben,
aber bei der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, befragt
worden zu sein, obwohl dies zum Standardvorgehen der SLA in solchen
Situation gehöre. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, der
Beschwerdeführer sei durch die SLA festgenommen worden. Zudem sei
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Sommer, als er
angeblich festgenommen worden sei, eine Clearance-Karte erhalten,
womit er die Jaffna-Halbinsel habe verlassen können. Wäre er tatsächlich
verfolgt worden, hätte er keine solche Genehmigung erhalten, zumal im
August 2008 ein sri-lankischer Pass für ihn ausgestellt worden sei. Er ha-
be daher keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die
sri-lankischen Behörden. Bezüglich der Vorbringen, wonach die LTTE
Druck auf die Tamilen ausüben, sei festzuhalten, dass die LTTE nach ih-
rer Niederlage im sri-lankischen Bürgerkrieg völlig zerschlagen worden
und nicht mehr handlungsfähig seien. Sie stellten daher keine Bedrohung
mehr dar. Allfällige Befürchtungen vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen
durch die LTTE seien daher nicht mehr begründet.
6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe
die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich und
nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet. So habe er in der
Erstbefragung in freier Erzählweise seiner Asylgründe von den immer
E-2945/2011
Seite 15
wiederkehrenden Schwierigkeiten bzw. Mitnahmen und Schlägen durch
die SLA berichtet. In der Bundesanhörung habe er wiederum in freier Er-
zählung seine Schwierigkeiten mit der SLA geschildert, ohne zwar dabei
den Begriff Fest- bzw. Mitnahme zu benutzen. Im weiteren Verlaufe der
Befragung habe er erzählt, was er bei der zweiten Mitnahme erlebt habe.
Sinn und Zweck der zweiten Anhörung sei es nämlich, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Aufgabe des BFM
sei es, zusätzliche Fragen zu stellen, was vorliegend auch getan worden
sei. Wenn ein Gesuchsteller seine Fluchtgeschichte mit Hilfe ergänzender
Fragen vervollständige, könne ihm dies nicht als Vorbringen im späteren
Verlauf des Verfahrens angelastet werden. Zudem habe die Vorinstanz zu
Unrecht argumentiert, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche An-
gaben zu den Gründen seiner Festnahmen gemacht. Er habe denn auch
von mehreren Mitnahmen gesprochen. Was die unterschiedlichen Anga-
ben zur Dauer der ersten Festnahme betreffe, habe er von einem Tag
(Erstbefragung) respektive sechs bis sieben Stunden (Bundesanhörung)
gesprochen, wobei offen sei, was er mit einem Tag Festhaltung verstan-
den habe. Gehe man von einem Arbeitstag aus, sei gar kein Widerspruch
vorhanden. Im Weiteren sei das Argument des BFM, wonach er nicht be-
reits bei der Erstbefragung vom Standardvorgehen der SLA im Zusam-
menhang mit Bombenexplosionen erzählt habe, unhaltbar, habe er dort
doch gar nicht die Möglichkeit gehabt, ausführlicher über seine Asylvor-
bringen zu berichten. Zudem habe er anlässlich der Bundesanhörung
über die jeweiligen Schwierigkeiten mit der SLA nach solchen Ereignissen
sogar ausführlich gesprochen. Ferner habe er davon berichtet, dass die
Soldaten von ihm regelmässig die unterschiedlichsten Dienstleistungen
verlangt hätten und er bei Nichtbefolgen geschlagen worden sei. Er habe
unter ständiger Beobachtung gestanden. Was den Erhalt einer Clearan-
ce-Karte betreffe, könne dies nicht als Beweis für eine nicht vorhandene
staatliche Verfolgung herangezogen werden, zumal eine solche oft gegen
Bestechung erhältlich sei. Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka erfolgen und in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und
inwieweit er allenfalls asylrelevanten Übergriffen durch sri-lankische Si-
cherheitsbehörden ausgesetzt sei, wobei auf die UNHCR-Richtlinien ver-
wiesen wird. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer als möglicher LTTE-
Unterstützer in der Nähe eines Militärcamps der SLA gelebt, wo seine El-
tern auch heute noch leben und wo Soldaten regelmässige Kontrollen
durchführen würden. Schliesslich müsse er damit rechnen, bei seiner Ein-
reise nach Sri Lanka am Flughafen identifiziert, festgenommen und ver-
hört zu werden, dies auch deshalb, weil er sich seit seiner Ausreise für
E-2945/2011
Seite 16
die LTTE betätigt habe, indem er in der Schweiz seit 2009 an allen wichti-
gen Demonstrationen mitgemacht habe und damit einen exilpolitischen
Hintergrund aufweise. Schliesslich wird unter Hinweis auf Berichte von
Menschenrechtsorganisationen auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die
Situation für Rückkehrer hingewiesen.
6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen Anträgen fest.
6.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, das BFM ha-
be zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen keine Stellung ge-
nommen. Es sei dargelegt worden, dass die Eltern des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor regelmässig von den Sicherheitskräften kontaktiert
würden, welche sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundi-
gen würden.
6.5 In einer weiteren Eingabe vom 3. November 2011 weist der Be-
schwerdeführer unter Beilage von verschiedenen Berichten von Men-
schenrechtsorganisationen und unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) darauf hin, Personen, welche von den sri-lankischen Behörden
der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, gehörten einer der
Hauptrisikogruppen an. Tamilen mit einem solchen Verdacht seien be-
sonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise
in die Schweiz und der Einreichung eines Asylgesuches bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zusätzlich gefährdet sei.
Ausserdem wird in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2013 unter
Hinweis auf eine umfangreiche Länderdokumentation (Berichte von Men-
schenrechtsorganisationen und Medien sowie mit Hinweis auf die in ei-
nem anderen Verfahren seines Rechtsvertreters eingereichten Unterla-
gen) geltend gemacht, gewisse Richter und Richterinnen des Bundes-
verwaltungsgerichts hielten ungeachtet der aktuellen tatsächlichen und
bewiesenen aktuellen Verhältnisse in Sri Lanka an der überholten und
nicht korrekten Einschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 hin-
sichtlich der asylrelevanten Risikogruppen und der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs fest. Im neuesten Länderupdate
der SFH (SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 15. November 2012) werde ebenfalls dargelegt,
dass die aktuelle Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri
E-2945/2011
Seite 17
Lankas nicht korrekt sei, sei es aus sozioökonomischen Gründen und
aufgrund des Risikos von Entführungen, Verhaftungen und Folter. Auch
aus den neuen UNHCR-Richtlinien betreffend internationalen Schutzbe-
darf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 ergebe sich
die Unhaltbarkeit der Einschätzungen im Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts.
7.
7.1 Vorliegend ist vorerst festzustellen, dass die gesuchsbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei kann auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen hingewiesen werden, wonach der Beschwer-
deführer einerseits widersprüchliche, nachgeschobene und unlogische
Aussagen gemacht hat. So brachte er in der Erstbefragung für die Be-
gründung seiner Ausreise (in freier Erzählform) vor, neben seinem Haus
sei ein Camp gewesen. Wenn in der Nähe eine Bombe explodiert sei,
seien sie – seine Angehörigen und er – vom Militär mitgenommen und
geschlagen worden. Einmal sei sein Bruder nach der Explosion einer
Bombe in einem Bus von der SLA mitgenommen und geschlagen wor-
den. Auf die Frage wie oft der Beschwerdeführer mitgenommen worden
sei, antwortete dieser mit zweimal und zwar im Januar 2007 nach einer
Explosion einen Tag lang und einen Monat später, nachdem eine Leiche
vor sein Haus geworfen worden sei, für vier bis fünf Stunden (vgl. Akte A1
S. 5). Demgegenüber begründete er seine Ausreise anlässlich der Bun-
desanhörung damit, er habe für die Soldaten im nahen Camp arbeiten
müssen. Wenn irgendwo eine Bombe explodiert sei, seien sie – die in der
Nähe wohnhaften Leute – geschlagen worden. Nachdem im Juli 2007 in
seinem Wohnort C._______ eine Bombe explodiert sei, sei, da er nicht zu
Hause gewesen sei, sein jüngerer Bruder mitgenommen und geschlagen
worden. Es seien auch Riksha-Fahrer, die ein Training bei den LTTE ab-
solviert hätten, gesucht und erschossen worden. Der Beschwerdeführer
sei zudem oft angehalten worden, um Arbeiten für die Soldaten auszufüh-
ren. Erst auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung gemachten Aussage, wo
er von insgesamt zwei Mitnahmen gesprochen habe, erwähnte er, zwei-
mal wegen Bombenexplosionen mitgenommen, befragt, geschlagen und
nach jeweils sechs bis sieben Stunden freigelassen worden zu sein (vgl.
Akte A6, S. 7). Dabei handelt es sich entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift nicht um eine blosse Vervollständigung seiner im EVZ
gemachten Aussagen, wo er verschiedene Gründe für die Mitnahmen –
einmal nach einer Explosion im Januar 2007 und einmal nach dem Auf-
finden einer Leiche vor seinem Hause – angegeben hat. Schliesslich
E-2945/2011
Seite 18
vermag der Einwand, wonach hätte abgeklärt werden müssen, ob der
Beschwerdeführer mit der im EVZ angegebenen Dauer seiner ersten
Festnahme von einem Tag einen Arbeitstag gemeint habe, was in etwa
der in der Bundeanhörung erwähnten Dauer von sechs bis sieben Stun-
den gleichkomme, die bestehenden Widersprüche nicht aufzulösen. Im
Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er
das im EVZ erwähnte Auffinden einer Leiche vor seinem Haus anlässlich
der Bundesanhörung nicht mehr vorgebracht hat. Jedenfalls können die
soeben festgestellten Ungereimtheiten in einem zentralen Punkt seiner
Asylbegründung nicht mit der kurzen Befragung im EVZ und der dortigen
Kapazitätsengpässen erklärt werden, zumal ihm nicht vorgeworfen wur-
de, sich dort zu kurz gehalten sondern widersprüchliche Angaben ge-
macht zu haben. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzu-
stimmen, wonach es nicht dem Vorgehen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte entspricht, nach Bombenexplosionen Personen festzunehmen und
diese nicht einer intensiven Befragung unterzuziehen, sondern für sich
arbeiten zu lassen. Vielmehr wäre bei einem derartigen Ereignis eine ein-
gehende Befragung der festgenommenen Personen erfolgt, sei es als
Zeugen oder als Tatverdächtige. Damit kann nicht geglaubt werden, der
Beschwerdeführer sei von der SLA wegen Beteiligung an Bombenexplo-
sionen festgenommen worden. Gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer im
Sommer 2007 und damit in der Zeit, in der er angeblich festgenommen
worden sei, eine Clearance-Karte erhalten habe (vgl. Akte A6 S. 8), was
ihm das Verlassen der Jaffna-Halbinsel erlaubte. Der Einwand in der Be-
schwerdeschrift, wonach dies "oft durch Bestechung möglich sei", muss
als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, gab der Be-
schwerdeführer auf die Frage, weshalb er Jaffna nicht früher verlassen
habe doch an, er hätte früher keine erhalten, respektive man habe eine
solche nur in "ruhigeren" Zeiten erhalten (vgl. Akte A6 S. 8). Überdies will
er im August 2008, als er bereits in Colombo gewesen sei, bei den Be-
hörden einen Reisepass beantragt und erhalten haben, dies obwohl er
sich angeblich die ganze Zeit im Hause seiner Cousine aufgehalten habe
und nie auf die Strasse gegangen sei (vgl. Akte A1 S. 4; A6 S. 3 und 8).
Überdies hat er nie geltend gemacht, diese Papiere gegen Bestechung
erhalten zu haben.
Insgesamt lassen die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er sei im Zeitpunkt seiner
Ausreise einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausge-
setzt gewesen.
E-2945/2011
Seite 19
7.2 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben
könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse bei einer
Rückkehr in sein Heimatland seitens der SLA als auch der LTTE mit Be-
helligungen rechnen. Vorab sind folgende Feststellungen zu machen:
7.2.2 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt
E-2945/2011
Seite 20
zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Ge-
bieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszuge-
hen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Wei-
se entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines kon-
kreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes
Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese
Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesver-
waltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Ein-
schätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lan-
ka, 21. Dezember 2012; AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, Lon-
don 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Lo-
cked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA
37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York
2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neus-
ten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine
Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet
oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Update vom 15. November
2012, a.a.O., S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass
auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rück-
kehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung
nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
7.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR
wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält ins-
E-2945/2011
Seite 21
besondere fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entspre-
chende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in
Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
7.3
7.3.1 Wie hievor aufgezeigt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer
keine Gefährdung im Sinne der im oben erwähnten Urteil BVGE 2011/24
E. 8 aufgeführten Risikogruppe "Rückkehrer aus der Schweiz, denen na-
he Kontakte zu den LTTE unterstellt werden" abzuleiten. Daran kann
auch seine Behauptung nichts ändern, er sei aufgrund der Abweisung
seines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
bedroht, da er nie Mitglied der LTTE war und nicht glaubhaft machen
konnte, einer Mitgliedschaft oder zumindest einer Nähe zu den LTTE ver-
dächtigt worden zu sein.
7.3.2 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer seit viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier um Asyl er-
sucht hat, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu führen, da aufgrund seiner Vorbringen keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, er habe sich in Sri Lanka im nahen Umfeld der LTTE be-
wegt. Aufgrund des Gesagten kann entgegen der auf Beschwerdeebene
gemachten Angaben auch nicht geglaubt werden, die sri-lankischen Be-
hörden hätten sich seit seiner Ausreise bei seinen in Sri Lanka verbliebe-
nen Eltern nach ihm erkundigt. An dieser Einschätzung vermögen jeden-
falls die von ihm vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt ins-
besondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder
E-2945/2011
Seite 22
zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Men-
schenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur
Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen
sind. Den Berichten kann zwar entnommen werden, dass die allgemeine
Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs
im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu be-
zeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter
bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Die-
se Beobachtungen werden auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Allerdings ist gestützt auf diese und weitere Berichte unabhängiger Insti-
tutionen und Organisationen ebenfalls festzustellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum
heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person
voraussetzt. Wie in den vorangehenden Erwägungen festgestellt worden
ist, können den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und
stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach er ein solches Risi-
koprofil aufweist, das ihn im heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in
Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asyl-
relevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
7.4 Was die unter Hinweis auf aktuelle Berichte von Menschenrechtsor-
ganisationen gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 22. Februar 2013, wonach tamilische RückkehrerInnen dem
Generalverdacht der LTTE-Verbindung ausgesetzt und damit gefährdet
seien, bei ihrer Einreise verfolgt zu werden, betrifft, kann nicht gefolgt
werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang re-
gistrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen RückkehrerInnen (vgl. die zusammenfassende und auf eine
Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Directi-
on de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde
[Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom
12. Februar 2013; : "Sri Lanka: Treatment of Tamil re-
turnees to Sri Lanka …", letztmals besucht am 30. Mai 2013) nicht um ein
allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die
Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und
die nicht eine Verfolgung aller RückkehrerInnen wahrscheinlich erschei-
nen lassen. Angesichts des fehlenden Risikoprofils des Beschwerdefüh-
rers ist in Weiterführung der Praxis gemäss BVGE 2011/24 E. 10.4.2 (und
der dort zitierten Praxis des EGMR) die Wahrscheinlichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers aus einem in
Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund zu verneinen.
E-2945/2011
Seite 23
7.5 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend
macht, ist festzustellen, dass er für seine Teilnahme an "allen wichtigen
(Pro-LTTE)-Demonstrationen seit 2009" keine konkreten Daten vorbrin-
gen kann, weshalb davon auszugehen ist, sein politisches Engagement
habe sich im Wesentlichen auf wenige Veranstaltungen beschränkt. Da-
bei handelt es sich meist um Massenveranstaltungen mit vielen Teilneh-
menden, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen
sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren. Auch wenn der Be-
schwerdeführer von sich angab, mit einem Transparent vorne gestanden
zu haben, reicht diese Aufgabe nicht aus, um sich in einer grösseren
Masse von Menschen derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Be-
hörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Er reichte denn auch keine
entsprechenden Beweismittel ein, weshalb seine Vorbringen nicht geeig-
net sind, ein Profil zu belegen, welches über die blosse Teilnahme an
Demonstrationen hinausgeht, und so auf entsprechende Kontakte sowie
auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lassen.
7.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-2945/2011
Seite 24
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
E-2945/2011
Seite 25
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit wei-
teren Hinweisen).
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, Update vom 15. November 2012, a.a.O., S. 20
ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse.
9.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch
nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" ab-
geleitet werden kann, zu belegen.
9.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-2945/2011
Seite 26
9.6
9.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
9.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas,
insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist.
Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet
unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Voll-
zug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorge-
nommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Beschwerdeführer
stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegs-
ende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber
nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die
Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufge-
nommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die
politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden
muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise
vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu
berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.6.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt Jaffna, wo er bis eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise gelebt ha-
be. Zuletzt wohnte er in Colombo. Gemäss seinen Aussagen respektive
einem am 22. Februar 2013 eingereichten Brief seiner Mutter leben seine
Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in Jaffna
(vgl. Akte A1 S. 3 sowie Beilage 66 zur Eingabe vom 22. Februar 2013).
E-2945/2011
Seite 27
Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie
über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren
Abwesenheit wieder integrieren kann. Er verfügt über eine Berufsausbil-
dung als (…) und arbeitete in seinem Heimatland in einem (…). Zudem
verfügt er auch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz über wei-
tere Berufserfahrungen, die ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrund-
lage von Nutzen sein können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
zudem um einen jungen, ledigen und – den Akten kann nichts anderes
entnommen werden – gesunden Mann.
9.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über
eine Identitätskarte verfügt.
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit werden die übrigen Verfah-
rensanträge – u.a. Bekanntgabe des Spruchkörpers – gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juni
2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2945/2011
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: