B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2945/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 13. Mai 2014 zur Person befragt und ihm das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat ge-
währt wurde,
dass er dabei geltend machte, sich seit Sommer 2008 in Italien – (…) –
aufgehalten zu haben,
dass er zwei Asylgesuche eingereicht habe, welche beide negativ ent-
schieden worden seien, wobei er keine Beschwerde erhoben habe,
dass er in Italien mangels einer Arbeit keine Unterkunft bekommen und
auch kein Geld gehabt habe,
dass er seit ungefähr sechs Jahren an (...) leide, bei schweren Anfällen
sich in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen und ansonsten
im (…) ambulant behandelt worden sei,
dass er bereits als er noch in Nigeria gelebt habe, in die Schweiz habe
kommen wollen, und er Italien nun verlassen habe, weil er dort den nöti-
gen Schutz (Obdach und Arbeit) und die medizinische Betreuung nicht
bekommen habe,
dass er in der Schweiz zur Ruhe kommen wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass es überdies zwecks Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungs-
haft des Beschwerdeführers während längstens 30 Tagen anordnete, wo-
bei die Anordnung der Haft nicht umgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mittels (Formular-) Eingabe vom 28. Mai
2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, die zuständigen Be-
hörden seien zudem anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaates sowie Datenweitergabe an diese zu unterlas-
sen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. Mai 2014 den
Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstwei-
len vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (…) Juni 2008 und (…) Sep-
tember 2012 in Italien vergeblich um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Asylverfahren) die italienischen
Behörden zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuch-
te,
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dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Mai
2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten und somit Italien für
die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens
zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, sich
mehrere Jahre in Italien aufgehalten zu haben und dort erfolglos um Asyl
nachgesucht zu haben,
dass die italienischen Behörden zudem auf Anfrage hin der Rücküber-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zugestimmt
hätten, wobei diese bis spätestens am 21. November 2014 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs gemachten Ausführungen (mangelnde Arbeit und Wohnung)
die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, da sozio-
ökonomische Schwierigkeiten alleine nicht genügten, um auf eine Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit einer Überstellung zu schliessen,
dass Italien als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten sei, die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie,
vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und um-
zusetzen,
dass das BFM hinsichtlich der (...)-Probleme festhielt, dass auch diese
einer Überstellung nicht entgegenstehen würden, zumal der Beschwerde-
führer selber angegeben habe, deswegen in regelmässiger Behandlung
gewesen zu sein und die notwendigen Medikamente erhalten zu haben,
dass das BFM weiter in seiner Verfügung das genaue Vorgehen bei Me-
dizinalfällen detailliert darlegte (Übermittlung Arztzeugnis an Italien spä-
testens sieben Tage vor Überstellung) und den Beschwerdeführer zur
Kooperation und Beschaffung eines Zeugnisses des behandelnden Arzt
aufforderte,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut auf die fehlen-
de Arbeit sowie die Obdachlosigkeit hinweist und darlegt, aufgrund seiner
Krankheit, wobei er in der Schweiz dreimal im Spital gewesen sei, könne
er nicht nach Italien zurückkehren,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich sowie rechts-
konform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder bei der Vorin-
stanz noch auf Beschwerdeebene die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bestritten hat,
dass er zudem in seiner knapp gefassten Beschwerdeeingabe lediglich
die bereits bekannten Vorbringen, wonach er in Italien keine Arbeit, kein
Geld und deshalb keine Wohnung habe, wiederholt,
dass die unbelegten und wenig substanziierten Ausführungen, wonach er
wegen seiner Krankheit nicht zurückkehren könne und er hier dreimal im
Spital gewesen sei, ebenfalls nicht zu einem anderen Ausgang des Ver-
fahrens zu führen vermögen,
dass die Vorinstanz das Vorbringen der (...)erkrankung, welche bereits in
Italien behandelt worden ist, einlässlich geprüft und in Aussicht gestellt
hat, dass sie diese Erkrankung spätestens sieben Tage vor einer Über-
stellung den italienischen Behörden mittels eines aktuellen Arztzeugnis-
ses melden werde,
dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, diesbezüglich mit der kanto-
nalen Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten und ein entsprechendes
Arztzeugnis zu beschaffen, so dass die italienischen Behörden über einen
allfälligen Behandlungsbedarf vorinformiert werden können,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine konkrete und ernst-
hafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass
seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass aufgrund des vorliegenden Entscheides auf die pauschal beantragte
Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzulei-
ten nicht mehr einzugehen ist, und aus den Akten keine Hinweise auf ei-
ne bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich sind,
dass weiter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: