B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2946/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo – dort
eingegangen am 1. März 2011 – suchte der Beschwerdeführer um Asyl in
der Schweiz nach.
B.
Am 8. März 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern
er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und all-
fällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 erläuterte der Beschwerdeführer sein Ge-
such um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen
machte er geltend, sein Schwiegervater habe für die Polizei der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Nach dem Krieg sei sein
Schwiegervater verhaftet und 14 Monate später aus der Rehabilitation ent-
lassen worden. Seither sei er regelmässig von Sicherheitskräften aufge-
sucht und befragt worden. Aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines
Schwiegervaters fürchte er ebenfalls Konsequenzen für sich selbst. Er hät-
ten sodann ständig im B._______ und im C._______ Distrikt umziehen
müssen. Einige Familienmitglieder seiner Frau seien im Krieg verletzt wor-
den. Er unterstütze deshalb die Familie seiner Frau.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätspa-
piere ein.
D.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel (ein Schreiben des Justice of Peace vom 5. März 2013
sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 20. November 2013)
ein.
E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer für
ein Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am
13. Januar 2015 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, dass
immer wieder Leute bei ihm vorbeikämen und ihm drohen würden, weil er
der Familie seiner Frau helfe. Zudem sei er auch schon zwei bis drei Mal
beim Einkaufen verfolgt worden. Da sein Schwiegervater für die Polizei der
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LTTE gearbeitet habe, habe er immer mal wieder Informationen über
Leute, die schlecht über die Bewegung gesprochen hätten, an diesen wei-
tergegeben.
Zudem reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben eines Parla-
mentsmitglieds vom 10. Januar 2015 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Schreiben vom 9. April 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
G.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 22. April
2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. März
2015. Am 29. April 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständig-
keitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 8. Mai 2015 ein-
ging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefoch-
tene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels eines auf der Empfangsbestätigung ersichtlichen Empfangsdatums
nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnen-
den Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Be-
schwerde rechtzeitig erfolgt ist.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
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der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten bedroht worden sei. Bei den vorgebrachten Vorfällen, wonach er von
Unbekannten mehrfach bedroht worden sei, weil er der Familie seiner Frau
helfe, und dass er zwei bis drei Mal verfolgt worden sei, handle es sich um
lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könne.
Darüber hinaus würden solche Vorfälle aufgrund mangelnder Intensität kei-
nen Verfolgungscharakter nach Art. 3 AsylG aufweisen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsa-
che geltend, er lebe unter ständiger Gefahr für sein Leben und seine Frei-
heit. Die Behörden würden ihn beschuldigen, als Informant und Fotograf
für die LTTE gearbeitet zu haben. Zudem würden ihn Unbekannte ein-
schüchtern. Er müsse sich ständig verstecken.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen,
dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und
Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig
war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen
und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse ste-
hen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation be-
ziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wur-
den per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr
sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe
angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer ge-
hört indes keiner dieser Gruppen an. Zudem sind ihm, wie bereits vo-
rinstanzlich festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG widerfahren. Dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet
habe und deshalb einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
wurde von ihm nicht glaubhaft vorgebracht. So erwähnt er nur am Rande
und äusserst unsubstantiiert, dass er dem Vater seiner Frau Informationen
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weitergegeben habe, und dass er als Fotograf für die LTTE tätig gewesen
sei (SEM-Akten, A15/11 S. 6). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie
diesbezüglich feststellt, dass diese Vorbringen im Widerspruch zu seiner
Aussage stehen würden, dass er nie Probleme mit den staatlichen Sicher-
heitsbehörden gehabt habe (SEM-Akten, A15/11 S. 6). Weitergehend legt
der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvor-
bringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verlet-
zen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer
Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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