B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2946/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der papierlos und illegal eingereiste Beschwerdeführer wurde am 24. Juli
2014 im Zug in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden
kontrolliert, wobei er den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Am 25. Juli
2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein
Asylgesuch und gab auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt
den (…) als Geburtsdatum an.
B.
Mittels Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer
seine eritreische Identitätskarte in Kopie ein.
C.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 zeigte der vormalige Rechtsvertreter dem
SEM mittels Vollmacht vom 14. April 2015 sein Vertretungsmandat an.
D.
Am 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien der sudanesi-
schen Flüchtlingskarte seiner Ehefrau, der Geburtsurkunde seiner Tochter
B._______ sowie der Geburtsurkunde der verstorbenen Tochter
C._______ ein.
E.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. August 2014 und der
Anhörung vom 8. April 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend: Geboren sei er am (…) im Flüchtlingscamp
D._______ bei E._______, Sudan, wo er auch aufgewachsen sei. Er könne
nicht schreiben und nur wenig Arabisch lesen. Seine Eltern stammten
beide aus Eritrea und er habe ausschliesslich die eritreische Staatsange-
hörigkeit. Da das Leben im Sudan schwer gewesen und Eritrea inzwischen
befreit worden sei, sei seine Familie im Jahr 2002 im Rahmen eines Rück-
kehrprogrammes nach F._______, Eritrea, gezogen. 2003 seien zwei be-
ziehungsweise drei seiner Brüder für den Militärdienst zwangsrekrutiert
worden. 2004 sei sein Vater aufgrund seiner Tätigkeiten für die oppositio-
nelle Organisation G._______ ([H._______]) inhaftiert worden. Seit da sei
sein Vater unbekannten Aufenthalts. Ungefähr im Dezember 2008 sei der
Beschwerdeführer schriftlich für den Militärdienst aufgeboten, am selben
Abend von Soldaten von zuhause mitgenommen und an einen Ort aus-
serhalb von F._______ gebracht worden. Weil er nicht in den Militärdienst
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habe einrücken wollen, sei er von dort in der Nacht geflohen und habe an-
schliessend Eritrea illegal über die Grenze Richtung Sudan verlassen. In
der Folge habe er sich in E._______ niedergelassen. Am 29. April 2011
habe er sich mit seiner Ehefrau religiös trauen lassen. Mit ihr habe er eine
Tochter namens B._______, die am 30. Dezember 2013 geboren sei. Im
April 2014 habe er den Sudan aufgrund seiner schlechten Gesundheit – er
sei HIV-positiv – und den schwierigen Lebensbedingungen verlassen und
sei über Libyen und Italien am 24. Juli 2014 in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung zusätzlich eine Ko-
pie seiner sudanesischen Flüchtlingskarte sowie Kopien der eritreischen
Identitätskarten seiner Schwiegereltern ein.
F.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an,
gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit we-
sentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
G.
Am 11. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatier-
ten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der besagten
Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten
Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismit-
tel – die Originale seiner eritreischen Identitätskarte und sudanesischen
Flüchtlingskarte sowie ein Ausdruck aus Wikipedia zum Stichwort
F._______ – wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mittels Schreiben vom 20. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Aussagen dazu gemacht, wie oft er sich bei den Behörden über
den Verbleib seines Vaters erkundigt habe. Weiter habe er sich sowohl zu
seinen Kenntnissen über den Verbleib seiner Brüder als auch bezüglich
der Umstände seiner Zwangsrekrutierung und der anschliessenden Flucht
widersprochen. Ferner seien auch seine Angaben zu seinem Alter wider-
sprüchlich. Diese Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt hin nicht entkräften
können. Überdies habe er zweifelhafte Angaben zur Ausstellung seiner
eritreischen Identitätskarte gemacht, da er die entsprechenden militär-
dienstlichen Voraussetzungen, die gemäss den Erkenntnissen des SEM
bestünden, nicht erfüllt habe. Des Weiteren seien seine Aussagen zu sei-
nem Aufenthalt in F._______ und den dortigen örtlichen Gegebenheiten
vage ausgefallen. So habe er gerade vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit
als Lastwagenchauffeur nur eine ungenügende Anzahl der der Subzoba
F._______ zugehörigen Ortschaften nennen können. Weiter sei er nicht in
der Lage gewesen, die Nummernschilder der geführten Fahrzeuge ge-
nauer zu beschreiben oder den wichtigsten Markt der Stadt anzugeben.
Somit seien sein angeblicher Aufenthalt in Eritrea von 2002 bis 2008 un-
glaubhaft, womit seine illegale Ausreise aus Eritrea anzuzweifeln sei. Da-
her erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, das
SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend
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Rechnung getragen und die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimt-
heiten könnten im Grossen und Ganzen bereinigt werden. Bezüglich der
Haft des Vaters sei die Häufigkeit seines Kontaktes mit der Verwaltung in
der BzP nicht im Fokus gestanden; er habe sich nur mit einem Satz und
zudem in anderem Kontext dazu geäussert. Hinsichtlich des Widerspruchs
betreffend seine Brüder sei davon auszugehen, dass es sich lediglich um
ein Missverständnis handle. Bei den Aussagen zu seinem Einzug in den
Militärdienst und zur Flucht sei es zwar zu Ungereimtheiten gekommen,
diese seien aber auf Missverständnisse, sprachliche Finessen und auf die
Übersetzung zurückzuführen. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem
Alter seien mit dem mangelndem Interesse am Alter und der fehlenden
Schulbildung zu erklären. Weiter sei der Vorinstanz nicht zuzustimmen,
dass seine Aussagen zum Aufenthalt in F._______ vage ausgefallen seien.
Hinsichtlich der Nennung von Ortschaften in der Nachbarschaft von
F._______ sei zu berücksichtigen, dass er mit seinem Wassertanklastwa-
gen jeweils zu den Herdentieren ausserhalb der Ortschaften gefahren sei.
Zudem sei er lediglich aufgefordert worden «einige» Ortschaften zu nen-
nen. Seine oberflächlichen Aussagen zu den Nummernschildern seien da-
rauf zurückzuführen, dass Nummernschilder allgemein unscheinbar seien
und er sich deshalb dazu keine Gedanken gemacht habe; seine entspre-
chenden zögerlichen Aussagen sprächen gerade für seine Glaubhaftigkeit.
Ferner sei es auch bezüglich des erfragten Marktes zu einem Missver-
ständnis gekommen. Hinsichtlich der Ausstellung der eritreischen ID-Karte,
welche er auf Beschwerdeebene zusammen mit seiner sudanesischen
Flüchtlingskarte im Original einreichte, bestünden entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz keine militärdienstlichen Voraussetzungen. Folglich
seien seine Aussagen als glaubhaft zu erachten. Als Dienstverweigerer er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. Ausserdem
sei es bereits aufgrund der Indizienlage als überaus unwahrscheinlich zu
betrachten, dass er Eritrea hätte legal verlassen können, da in Eritrea Män-
ner ab elf Jahren bis zum Alter von 54 Jahren grundsätzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen seien. Eine legale Ausreise aus Eritrea
könne nur bei Vorliegen spezifischer Umstände angenommen werden, was
bei ihm nicht der Fall sei. Das eritreische Regime erachte die illegale Aus-
reise, aber auch das Stellen eines Asylgesuches im Ausland, als Zeichen
politischer Opposition gegen den Staat, womit er auch aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
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6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit zutreffender
Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der von der
Vorinstanz aufgeführten – teilweise massiven – Widersprüche (anderer Fo-
kus an der BzP, Versprecher, sprachliche Missverständnisse, mangelndes
Interesse am Alter) vermögen die entsprechenden Ungereimtheiten nicht
genügend zu erklären. Ebenso unbehilflich sind die Einwände hinsichtlich
seiner vagen Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten in seiner Her-
kunftsregion. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer nur wenige Ortschaften der Subzoba F._______ nennen konnte
und diesbezüglich auch Falschangaben machte. Als Chauffeur eines Was-
sertanklastwagens – auch wenn er damit vornehmlich Herdentiere aus-
serhalb von Ortschaften mit Wasser versorgt habe – wären von ihm aus-
führlichere und vor allem korrekte Angaben zu erwarten gewesen. Ebenso
muss seine Beschreibung der Nummernschilder seiner geführten Lastwa-
gen vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit und des unterschied-
lichen Erscheinungsbildes von eritreischen Nummernschildern je nach
Fahrzeugtyp als oberflächlich qualifiziert werden. Anzufügen ist, dass er
auch keine substantiierten Aussagen zur Stadt F._______ selbst machen
konnte (vgl. Akte der Vorinstanz, A25/19 S. 6). Aufgrund des Gesagten ist
der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Eritrea mit der Vorinstanz über-
einstimmend als unglaubhaft zu bewerten, womit seinen Vorbringen jegli-
che Grundlage entzogen ist. Daran vermag auch das auf Beschwerde-
ebene eingereichte Original seiner eritreischen Identitätskarte mit Ausstel-
lungsort in F._______ nichts zu ändern, da eritreische Identitätskarten
leicht käuflich erwerbbar sind und somit lediglich über einen relativ gerin-
gen Beweiswert verfügen. Ferner ist der Vollständigkeit halber festzuhal-
ten, dass die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nicht auto-
matisch zu einer Anerkennung als Flüchtling führt, zumal nicht glaubhaft
gemacht wird, dass dieser Umstand den eritreischen Behörden überhaupt
bekannt geworden ist.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.
8.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom
14. April 2016 zufolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea vorläufig aufgenommen hat, ist aufgrund der alternativen Natur der
Wegweisungsvollzugshindernisse auf die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
weiter einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, weiter
auf Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuwei-
sen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls
abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann