B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2947/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 15. September 2007 und suchte am 19. September 2007 am Flugha-
fen Zürich-Kloten um Asyl nach. Am 20. September 2007 wurde er am
Flughafen zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. Oktober 2007 wurde
seine Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 17. Oktober 2007 und der einlässlichen Anhörung
vom 2. November 2007 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise-
und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die
Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen sri-
lankischen Führerausweis, eine englische Übersetzung einer Geburtsur-
kunde in Kopie und eine nationale Identitätskarte in Kopie zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. April 2012 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten wür-
den, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwer-
de und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 18 Beweis-
mittel (unter anderem: Berichte des UNHCR sowie diverser staatlicher
und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri
Lanka sowie Artikel von 20 Minuten Online) als Beilagen Nrn. 1 bis 18
eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Juni 2012 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschuss verzichtet.
Der Antrag des Anwalts vor Gutheissung der Beschwerde eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen wur-
de abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
E.
Am 11. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit vier
weiteren Beweismitteln (Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai
2012 und Zeitungsartikel) als Beilagen Nrn. 19 bis 22 sowie eine Kosten-
note ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 5. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Gleichzei-
tig wies er darauf hin, dass er in ärztlicher Behandlung sei und gab dies-
bezüglich drei Schreiben zu den Akten.
H.
Am 8. August 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestäti-
gung von Dr. med. C._______ vom 6. August 2012 ein.
I.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 wurde mitgeteilt, dass sich der Be-
schwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung im psychiatrischen
Ambulatorium D._______ befinde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 30. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. Juni 2012 eine Kostennote
(mit Stand der Aufwendungen per 11. Juni 2012) eingereicht. Der Auf-
wand für die Eingaben vom 5. Juli 2012, 9. Juli 2012, 8. August 2012 und
12. September 2012 sind in dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
11. Juni 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht
vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist
zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderbe-
richte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und
daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussage-
kräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso
wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter ge-
führten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingaben vom 5. Juli 2012, 9. Juli
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2012, 8. August 2012 und 12. September 2012 zusätzlich zu entschädi-
gen, zumal sich diese auf die individuelle Situation des Beschwerdefüh-
rers beziehen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: