B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2947/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, dessen Ehefrau
B._______ und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom
26. September 2011 mit Ergänzung vom 10. Oktober 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 10. Oktober
2011) um Asyl für sich und ihre vier Kinder in der Schweiz ersuchten,
dass sie dabei zahlreiche Beweismittel in spanischer Sprache in Kopie
einreichten,
dass am 24. Januar 2012 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführen-
den bei der Botschaft eintraf,
dass das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schwei-
zerischen Botschaft mit Schreiben vom 26. März 2012 mitteilte, es erach-
te den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung der Asylgesuche sowie der eingereichten ausführlichen Doku-
mentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit
als nicht notwendig erweise,
dass es unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände
(Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren Assimi-
lationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimat-
staat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das
öffentliche Interesse der Schweiz) und des ihm zukommenden weiten
Ermessensspielraums erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben
erachte,
dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig eine 30-tägige Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2012 (Eingang Botschaft) ei-
ne spanischsprachige Eingabe samt der bisherigen Eingaben vom
26. September 2011 und 10. Oktober 2011 sowie einem Schreiben der
Schweizerischen Botschaft vom 29. September 2011 (ebenfalls in spani-
scher Sprache) einreichten, welche von der Schweizerischen Botschaft
mit Begleitnotiz vom 3. Juli 2012 dem BFM zugestellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Februar 2013 (Eingang Botschaft)
eine weitere spanischsprachige Eingabe samt ihren bisherigen Eingaben
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einreichten, welche von der Schweizerischen Botschaft mit Begleitnotiz
vom 22. Februar 2013 dem BFM zugestellt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2013 die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und die Asylgesuche ab-
lehnte,
dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, zusammen mit ei-
nem "Empfangsschein" ("acuso de recibo"), am 12. April 2013 (gemäss
Angaben der Botschaft möglicherweise am 15. April 2013) postalisch den
Beschwerdeführenden zustellte und der "Empfangsschein" auf den
17. April 2013 datiert worden ist,
dass die Beschwerdeführenden mit bei der Schweizerischen Botschaft
eingereichter spanischsprachiger Eingabe vom 17. Mai 2013 (Eingang
Botschaft: 17. Mai 2013) gegen die Verfügung des BFM vom 12. März
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerde am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG), was in casu nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung verschickt be-
ziehungsweise eröffnet wurde,
dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der Verfü-
gung einen ausschliesslich von den Beschwerdeführenden zu unter-
zeichnenden "Empfangsschein" ("acuso de recibo") mitzuschicken, für die
Eruierung des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.),
dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG),
dass auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem Be-
richt an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
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dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungspro-
tokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Un-
terlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung
des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden
Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächti-
gen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in
der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazi-
tätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die asylsu-
chende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individua-
lisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die allfällige
Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen
kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der
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asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren
ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung der Beschwerdeführenden
durch die Botschaft stattfand, diesen jedoch am 26. März 2012 mitgeteilt
wurde, der Sachverhalt werde als erstellt erachtet, wobei ihnen das recht-
liche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde,
dass die Vorakten – bis auf die Überweisungsschreiben der Schweizeri-
schen Botschaft vom 11. Oktober 2011, 26. Januar 2012, 3. Juli 2012 und
22. Februar 2013 sowie das Schreiben des BFM vom 26. März 2012 an
die Beschwerdeführenden und die angefochtene Verfügung – aus-
schliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheid-
relevanten Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befra-
gung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen
respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da
in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten recht-
lichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei
gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, wes-
halb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden
zu ihren Asylgründen erübrige,
dass auch eine Würdigung der vorliegenden umfangreichen Beweismittel
im Hinblick darauf, ob sie als wesentlich zu erachten seien (vgl. Art. 32
VwVG), vorab bedingt, dass zumindest summarisch festgestellt werden
kann, worauf sich ein Beweismittel bezieht und um was es sich dabei
handelt,
dass sich aus den spanischen Akten für eine Person, die des Spanischen
nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen
lassen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sach-
verhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist,
dass das BFM mithin die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht im Verfahren (Art. 8 Abs. 2 AsylG) – zur Einreichung
von Übersetzungen in eine Amtssprache auffordern oder aber solche
Übersetzungen selber veranlassen muss, aus denen, zumindest in sum-
marischer Weise, hervorgehen muss, welche wichtigen Aussagen und
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zentralen Punkte in einer Eingabe beziehungsweise in einem Beweismit-
tel angesprochen sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend ab-
geklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist,
sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht
dazu führen, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2013 aufzu-
heben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen, die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie
die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu
lassen und in der Sache – unter Berücksichtigung vorstehender Ausfüh-
rungen – neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass sich die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht haben vertreten
lassen, ihnen folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten
auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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